TE UVS Tirol 1996/10/17 13/218-4/1996

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.1996
beobachten
merken
Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm den §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als an Stelle von 6 Geldstrafen je S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden), eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage) verhängt wird.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten S 100,-- zu leisten.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend verbessert, als die Gebotsnorm §5 der Verordnung zum Schutz der städtischen Parkanlagen (Gemeinderatsbeschluß vom 2.4.1970 idF der Beschlüsse von 23.6.1976 und vom 26.2.1987) sowie die Strafbestimmung §9 der Verordnung zum Schutz der städtischen Parkanlagen (Gemeinderatsbeschluß vom 2.4.1970 idF der Beschlüsse vom 23.6.1976 und vom 26.2.1987) zu lauten haben.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe

1)

am 17.6.1995 um ca. 18.45 Uhr, 2) am 19.6.1995 um ca. 11.10 Uhr

3)

am 20.6.1995 um ca. 13.00 Uhr, 4) am 21.6.1995 um ca. 19.00 Uhr

5)

am 22.6.1995 um ca. 11.00 Uhr und 6) am 23.6.1995 um ca. 17.00 Uhr den unter ihrer Aufsicht befindlichen Hund (Mischling, von brauner Farbe) unzulässigerweise in der in Innsbruck gelegenen städtischen Parkanlage, und zwar im Innenhof des Mandelbergerblockes (der Mandelsbergerblock ist das Häusergeviert, welches durch die Straßen Holzhammerstraße, Noldinstraße, Mandelsbergerstraße und Egger-Lienz-Straße umschlossen wird) entgegen den Bestimmungen des §5 der Innsbrucker Parkordnung frei umherlaufen lassen. Sie hat dadurch zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) jene Verwaltungsübertretung nach §8 Abs1 litd des Landespolizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976, iVm §5 der Innsbrucker Gemeinderatsverordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen vom 2.4.1970 sowie iVm §2 der Innsbrucker Gemeinderatsverordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20.12.1976 begangen, wofür gemäß §8 Abs1 Landespolizeigesetz 6 Geldstrafen von je S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden) sowie Beiträge zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurden.

 

Dagegen hat die Berufungswerberin im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß der Innenhof des Mandelsbergerblockes keine Parkanlage sei und für das Anleinen des Hundes ihrer Meinung nach die Stadt Innsbruck zuständig wäre.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Da die Voraussetzungen des §51e Abs2 VStG vorliegen, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angenommene entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest. Die Berufungswerberin hat auch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht in Abrede gestellt, daß ihr Hund in der genannten Parkanlage nicht angeleint zu den angeführten Tatzeiten herumgelaufen ist. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befinden sich zum Beweis hiefür auch Lichtbilder.

 

Gemäß §1 Abs1 der Innsbrucker Parkordnung gilt diese Verordnung für alle im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck bestehenden, öffentlich zugänglichen Park- und Grünanlagen, die im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehen. Hiezu zählen insbesondere auch begrünte Teile von überbauten Liegenschaften, soweit diese der Stadtgemeinde Innsbruck gehören oder von ihr verwaltet werden und öffentlich zugänglich sind.

 

Aufgrund des Schreibens der Magistratsabteilung VI, Technische Infrastrukturverwaltung, Stadtgartenamt vom 26.6.1995, Zahl xx 1995, besteht kein Zweifel, daß es sich beim vorliegenden Innenhof um eine städtische Parkanlage im Sinne der zitierten Verordnung handelt.

 

Gemäß §5 leg cit sind Hunde im gesamten Bereich der Parkanlage an der Leine zu führen und vor Rasen- bzw. Grünflächen, von Pflanzungen sowie von Spielplätzen oder Sandkisten unnbedingt fernzuhalten.

 

Gemäß §9 leg cit sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§2 bis 6 dieser Verordnung im Sinne des §19 Abs3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Ersatzarrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

 

Die Berufungswerberin hat sohin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver wie subjektiver Hinsicht zu vertreten, wie sie zur Ansicht gelangen konnte, daß für das Anleinen ihres Hundes die Stadt Innsbruck zuständig sei und nicht sie selbst ist unerklärlich.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die genannte Verordnung Gefahren von Personen hintangehalten werden sollen.

 

Als Verschuldensgrad ist zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen, mildernd war die Unbescholtenheit, erschwerend die lange Dauer der Verwaltungsübertretung zu werten.

 

Da es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handelt, worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen ist, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitungumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten, war jedoch anstelle der 6 von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen eine einzige Geldstrafe zu verhängen.

 

Die Berufungswerberin hat im erstinstanzlichen Verfahren ein monatliches Nettoeinkommen von S 17.000,-- angegeben, sie besitzt kein Vermögen und ist sorgepflichtig für ein Kind.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe ist die nunmehr verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und entspricht den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers und war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, insbesondere um die Berufungswerberin künftighin von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
städtische Parkanlage, Leinenzwang, fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten