TE UVS Wien 1996/11/18 02/11/89/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde des Hrn Christian Sch, vertreten durch RA, im Zusammenhang mit der am 26.4.1996, von 23.05 Uhr, erfolgten Festnahme in Wien, J-Straße, Jubiläumswarte, sowie der darauf erfolgten Anhaltung von 23.05 Uhr bis 23.40 Uhr, wegen behaupteter rechtswidriger Einschränkung der persönlichen Freiheit, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 14.10.1996 sowie am 13.11.1996 entschieden, und diese Entscheidung öffentlich mündlich am 13.11.1996 verkündet:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Festnahme und Anhaltung am 26.4.1996, 23.05 bis 23.40 Uhr, (Richtigstellung des Datums (Tagesbenennung) gegenüber des Spruches bei der öffentlichen mündlichen Verkündung gem § 62 Abs 4 AVG), richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf Kostenzuspruch wird gemäß § 79a AVG als unbegründet abgewiesen; hingegen ist der Beschwerdeführer schuldig, dem Rechtsträger (Bundesminister für Inneres) die mit S 6.865,-- festgesetzten Kosten des Aufwandersatzes im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gemäß Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl 855/1995, § 1 Zif 3, 4 und 5 - bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung - zu erstatten.

Text

Begründung:

I. Zuständigkeit

§ 67c Abs 1 AVG lautet:

Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Die mit 3.6.1996 datierte und am 4.6.1996 zur Post gegebene Beschwerde, wurde innerhalb der sechswöchigen Einbringungsfrist gemäß § 67c AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichtet und eingebracht, und sind auch die sonstigen gemäß § 67c Abs 2 AVG normierten inhaltlichen Erfordernisse erfüllt. Aufgrund des Beschwerdeinhaltes, wonach die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch Akte unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Zwanges gegebenen sein können, ist die aktive Beschwerdelegitimität zu bejahen. Zufolge des Einschreitungsortes des bekämpften Verwaltungsaktes ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (sowohl sachlich als auch örtlich) zuständig.

I.1.) In der Beschwerde vom 3.6.1996, bezugnehmend auf die Amtshandlung vom 26.4.1996, um ca 23.00 Uhr, in Wien, J-Straße, Jubiläumswarte, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die Festnahme und die daran anknüpfende Anhaltung ungerechtfertigt wären (die weiteren Beschwerdepunkte wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.11.1996 zurückgezogen).

Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der bekämpften Festnahme und Anhaltung aus, daß zwei Sicherheitswachebeamte zunächst "argwöhnisch sein Fahrzeug" überprüft hätten, welches jedoch ordnungsgemäß geparkt war. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund für eine Anzeige gesehen, habe aber dennoch seine Papiere ausgehändigt. Während sich der Beschwerdeführer bemühte, den Anzeigegrund zu erfahren, wäre der andere Beamte auf den Beschwerdeführer losgesprungen, und habe ihm einige Schläge gegeben. Er wäre zu Boden gerissen worden und wären ihm auf dem Bauch liegend die Handfesseln am Rücken angelegt worden. Es habe davor keine Ermahnungen oder ähnliches gegeben und "selbstverständlich wurde auch die Festnahme nicht ausgesprochen". Beim Verschaffen in den Streifenkraftwagen wäre der Beschwerdeführer gegen die Beine getreten und beschimpft worden, und schließlich in das Bezirkspolizeikommissariat gebracht worden (hinsichtlich des Vorwurfes der Mißhandlung wurden Krankenbefunde vorgelegt).

Es wird der Antrag gestellt (aufgrund der Einschränkung und aufrechterhaltenen Anfechtung zufolge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.11.1996), daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien am 26.4.1996 festgenommen und etwa eine Stunde angehalten wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist, und diese Maßnahme für rechtswidrig zu erklären.

Darüberhinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten (erweitert anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung) gestellt.

I.2.) Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete über Aufforderung am 15.7.1996 eine Gegenschrift zur Zl P 1343/a/96, in welcher - bezogen auf den (nunmehr) eingeschränkten Anfechtungsinhalt, (es erfolgte seitens der belangten Behörde auch eine Dementierung der Mißhandlungsvorwürfe) - unter Verweis auf Art 2 Abs 1, 3. Ziffer PersFrG, BGBl 684/1988, ausgeführt wird, daß jedem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, die Freiheit entzogen werden darf, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiterer gleichartiger strafbarer Handlungen erforderlich ist. Die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde vertritt die Auffassung, daß die einschreitenden Sicherheitswachebeamten aufgrund des Vorliegens der im Betreff der Anzeige bezeichneten Verwaltungsübertretungen zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Festnahme ausgehen hatten können; der Beschwerdeführer wäre trotz wiederholter Abmahnung weiterhin in der strafbaren Handlung gemäß § 82 Abs 1 SPG verharrt, und erfolgte die Festnahme nach mehreren Abmahnungen und Androhung derselben. Der angestrebte Erfolg, nämlich die Beendigung des fortgesetzten strafbaren Verhaltens, wäre relativ kurzfristig erreicht worden und der Beschwerdeführer unmittelbar danach auf freien Fuß gesetzt worden. Es wird der Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Bundespolizeidirektion Wien legte darüberhinaus den Verwaltungsakt des Bezirkspolizeikommissariates Ottakring zur Aktenzahl S 84142-O/96 vor.

II.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 14.10.1996 eine öffentliche mündlichen Verhandlung, zu der beide Sicherheitswachebeamte, als auch der Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, sowie der Zeuge Oliver M, vorgeladen worden waren.

Der Beschwerdeführer gab eingangs zu Protokoll:

"Ich hatte mein Fahrzeug (in weiterer Folge FZ) unmittelbar bei der Jubiläumswarte abgestellt, und zwar im unbefestigten Teil neben der asphaltierten Umkehrschleife. Mein FZ stand somit außerhalb der Fahrbahn, bewußt um andere FZ nicht beim Umkehren zu behindern.

Das FZ stand nicht, wie in der Anzeige dargestellt, behindernd in der Umkehrschleife.

Ich befand mich mit Herrn Oliver M auf der Aussichtswarte, und konnte von oben Personen mit Taschenlampen bei meinem FZ wahrnehmen, weshalb wir uns zum FZ begaben.

Als ich mich den zwei Personen näherte, konnte ich das Polizeifahrzeug wahrnehmen und erkannte ich zwei Sicherheitswachebeamte (in weiterer Folge SWB) und fragte sinngemäß was denn los sei. Ich bekam zur Antwort (nachdem ich gefragt wurde, ob das FZ meines ist), daß mir klar sein müsse, daß ich mein FZ vorschriftswidrig im Wienerwald abgestellt habe. Ich weise darauf hin, daß ich bewußt das Halteverbotsschild beachtet hatte und kein Schild angebracht ist, welches das Abstellen am Abstellort meines PKWs verbietet.

Ich hatte mich danach ausgewiesen und die Fahrzeugpapiere vorgewiesen. Der SWB sagte fortwährend ich würde angezeigt, und ging er eine Diskussion mit mir dadurch aus dem Wege, indem er sich in den Streifenkraftwagen setzte und dort die Fahrzeugpapiere überprüfte.

Nachdem er wieder aus dem FZ gestiegen war, teilte er mir mit, ich würde angezeigt, worüber ich etwas "sauer" war; ich verlangte auch seine Dienstnummer und teilte ich ihm mit, daß ich sein Einschreiten nicht für gerechtfertigt halte.

Soweit ich mich erinnere verhielt sich Herr M ruhig und mischte er sich in das Gespräch nicht ein.

Die Aushändigung der Dienstnummer wurde mir verweigert und wurde ich darauf verwiesen, daß ich diese dann auf der Anzeige nachlesen könne. In diesem Moment bekam ich dann auch die Papiere zurück, ich glaube nicht, daß es absichtlich geschah, jedenfalls fielen die Papiere zu Boden und teilweise aus dem Etui heraus. Ich bückte mich und hob Papiere und Etui auf, ich ordnete gerade die Papiere in das Etui ein, als ich von dem älteren SWB (RevI P, Ergänzung des Verhandlungsprotokolls) Schläge mit Faust und Hand gegen meinen Kopf bekam.

Der 2. SWB, der sich bis dahin ruhig verhalten hatte, kam von hinten hinzu und legte mir - die Hände auf den Rücken - die Handschellen an, wobei er mir mit dem Knie in den Rücken drückte und mich bäuchlings zu Boden warf.

Wenn ich vom Verhandlungsleiter gefragt werde, welchen Grund ich für das geschilderte polizeiliche Einschreiten mir vorstellen könnte, so gebe ich an, daß gerade dies der Grund meiner Beschwerde ist, da nach meinem Dafürhalten überhaupt kein Grund für polizeiliches Einschreiten vorlag (bezogen auf das Abstellen des FZ) und nur wegen meines Insistierens, die Gründe für dieses Einschreiten zu erfahren, ich schließlich mißhandelt und festgenommen wurde.

Wenn ich mit der Darstellung der BPD Wien in der Gegenschrift konfrontiert werde, wonach ich den Tatbestand des aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht gesetzt hätte, und erst nach mehreren Abmahnungen und Androhung der Festnahme letztlich die Festnahme ausgesprochen und durchgesetzt wurde, so gebe ich dazu an, daß ich mich sicherlich aggressiv und ungestüm nicht gegenüber dem SWB benommen habe, ich erachte auch ein Insistieren, um Auskunft für das Einschreiten zu erhalten, nicht in diesem Sinne als tatbestandsmäßig; es gab desweiteren weder eine Abmahnung noch eine Androhung der Festnahme, und erachte ich somit die Darstellung der Bundespolizeidirektion Wien als wahrheitswidrig.

Zur Eskortierung:

Vom Boden liegend wurde ich von einem SWB aufgezogen und in den Streifenkraftwagen (in weiter Folge Stkw) gedrängt, wobei - aufgrund meiner Größe - mit dem Fuß nachgeholfen wurde, ich wurde richtiggehend getreten. Jetzt saß der ältere SWB neben mir und sagte sinngemäß zu mir "Was willst du denn, ich hab dich eh dreimal abgemahnt du schwule Sau".

Ich wurde in das Bezirkspolizeikommissariat Ottakring überstellt, und dort in den Arrest abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine Mißhandlungen mehr, ich möchte nur erwähnen, daß ich nach Wasser verlangte und keines bekam, ich mußte noch etwas unterzeichnen, ich weiß nicht was, glaube aber, daß es mir so mitgeteilt wurde, daß ich dies zu unterfertigen hätte, widrigenfalls ich die ganze Nacht hier bleiben müsse. Ich wurde schließlich nach schätzungsweise 45 Minuten entlassen. Der jüngere SWB sagte zum Entlassungszeitpunkt sinngemäß, "wenn du dich jetzt ordentlich benimmst, darfst nachhause gehen". M wartete vor dem Bezirkspolizeikommissariat auf mich.

Wenn ich nochmals zu den Mißhandlungen gefragt werde, so gebe ich an, daß diese begannen, nachdem sich die Angelegenheiten sich "hochgesteigert" hatten. Dieses "hochgesteigert" erkläre ich dahingehend, daß der SWB erregt war, sichtlich unfähig mir eine Antwort für sein Einschreiten zu geben. Ich selbst hatte immer nur wieder vorgebracht, daß ich nicht verstehe, weshalb der SWB gegen mich einschreitet, wo ich in guter Absicht mein FZ von der Fahrbahn entfernt abgestellt hatte. Ich hatte auch vorgebracht, daß gegen Leute eingeschritten wird, die mitdenken und aus Rücksichtnahme vor anderen Verkehrsteilnehmern ihr FZ - allenfalls - am Straßenrand abstellen (mein Abstellort ist für mich der Straßenrand).

Ich wollte durch eine Diskussion erreichen, daß die Angelegenheit aus der Welt geschaffen werden kann und ich keine Anzeige bekomme. Ich hatte bereits angegeben, daß ich nicht davon ausgehe, daß die Papiere vor mir auf den Boden geworfen wurden, gänzlich ausschließen möchte ich es aber nicht. Jedenfalls war ich gerade dabei die Papiere aufzuheben, als ich (von dem nunmehr als P bezeichneten) von P Schläge gegen meinen Kopf bekam. Aus dem Zusammenwirken dieser Schläge und dem massiven Druck durch das Knie des anderen SWB in meinem Rücken, stürzte ich vornüber mit dem Bauch (ohne mich mit den Händen abstützen zu können) auf den Boden, das ist dort Kies. Wenn ich gefragt werde, ob meine Jacke hievon zerkratzt oder beschädigt wurde, so gebe ich an, daß sie lediglich vorne beschmutzt war. Schürfspuren auf der Jacke oder auf meinem Brustkorb waren keine. Ich habe auch durch den angegeben Sturz nach vorne keine Hämatome davongetragen. Ich hatte den Kopf zur Seite gedreht, weshalb ich mit dem Kopf auch nicht aufschlug. Meine Kopfverletzung resultierte ausschließlich aus den beidseitigen Schlägen auf den Kopf (6 bis 7 Schläge). Ich hatte keine Abwehr oder Gegenwehr gesetzt.

Meine Hände wurden während dieses Sturzvorganges vom zweiten SWB fortwährend am Rücken gehalten. Ich weiß nicht ob der jüngere SWB mit mir zu Boden stürzte, jedenfalls spürte ich, als ich am Boden lag, immer noch das Knie im Rücken und wurden mir die Hände geschlossen.

Alkoholisierung:

Ich hatte auf der Jubiläumswarte gemeinsam mit M etwa ein dreiviertel einer Sektflasche ausgetrunken. Die Flasche hatte ich - soweit ich heute noch weiß - obengelassen.

Ich hatte die Flasche sicherlich nicht heruntergeworfen und während meiner Amtshandlung nicht bei mir.

Wenn mir aus der Anzeige der einschreitenden SWB vorgehalten wird, daß ein Gegenstand etwa 5 m neben dem Stkw zu Boden fiel, so gebe ich an, daß das ein völliger Witz ist und eine Lüge ist. Während ich vom oberen Ende der Jubiläumswarte bis herunter zu meinem PKW ging (ich bin nicht gelaufen), habe ich nichts gerufen und auch die Personen bei meinem FZ nicht verbal kontaktiert. Ich sehe heute die Anzeige zum ersten Mal. Ich habe etwa 2 bis 3 Tage nach dem Vorfall ein Gedächtnisprotokoll angelegt. Ich lege es heute dem Akt bei. Ich habe dieses Gedächtnisprotokoll alleine erstellt, ich habe dazu 1 1/2 Stunden benötigt.

Wenn mir aus der Anzeige vorgehalten wird, daß ich versuchte "durch das Fenster die im Stkw abgelegten Fahrzeugpapiere zu nehmen", so gebe ich an, daß es nicht stimmt und diese Darstellung anmaßend ist.

Ich glaube schon, daß sich der einschreitende SWB genervt fühlte. Ich glaube aber, daß ich ein Recht habe eine richtige Auskunft zu bekommen. Ich hatte schon die Empfindung, daß ich dem Polizisten auf die Nerven ging, aber ich wollte meinerseits eine zufriedenstellende Antwort."

Der Zeuge, Insp S, gab folgendes zu Protokoll:

"Ich bin von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit entbunden. Routinemäßig stellten wir in der Umkehrschleife ein vorschriftswidrig abgestelltes FZ fest. Wir konnten mit dem Stkw kaum passieren, weshalb wir anhielten. Nach dem Aussteigen aus dem Stkw hörten wir beide irgendeinen Gegenstand in unmittelbarer Nähe im Gebüsch einschlagen. Ich vermutete, daß von der Warte etwas heruntergeworfen war. Ich hörte in weiterer Folge auch Lärm von oben und Zurufe: "Aha, die Bullen (Kieberer, u ä) sind da."

Ich gebe an, daß zwar am Tatort keine Straßenbeleuchtung ist, aber die Aussichtswarte nach meiner Schätzung nicht viel höher als 20 m ist und beim Abstellort des Stkw kein dichter Baumwuchs ist, somit unser heller Stkw durchaus wahrnehmbar ist.

Kurz darauf kamen der Beschwerdeführer und M zu uns, der Beschwerdeführer sichtlich alkoholisiert, er roch nach Alkohol. Hinsichtlich des Zeugen weiß ich das nicht (dadurch daß er aber beruhigend auf den Beschwerdeführer einredete, wirkte er weniger alkoholisiert).

Insp P fragte beide wer denn Lenker wäre, und wurde zunächst von beiden Personen dies verneint. Ich begab mich zwecks Nachschau zu dem nahen Wirtshaus (möglicherweise ED), und als ich zurückkam, hat sich bereits eine heftige Diskussion zwischen Insp P und dem Bf entwickelt.

P saß zu diesem Zeitpunkt mit den Papieren des Bf im Stkw am Beifahrersitz, Fenster geöffnet.

Der Bf sagte sinngemäß, ob wir nichts besseres zu tun hätten, und forderte seine Papiere zurück.

Wenn ich nach dem Zeugen M gefragt werde, so gebe ich an, daß dieser eher beschwichtigend auf den Beschwerdeführer einwirkte. Ich stieg auch in den Stkw, und bemerkte in weiterer Folge wie der Beschwerdeführer versuchte, die am Armaturenbrett liegenden Papiere aus dem Stkw an sich zu nehmen.

Jetzt stieg P aus und sagte sinngemäß: "Herr Sch jetzt reicht es aber, ich mahne sie das letzte Mal ab, wenn sie ihr Verhalten so fortsetzen, sind sie festgenommen".

Der Bf wiederholte jedoch sein Vorbringen, nach meiner Erinnerung fiel auch das eine oder andere Schimpfwort (Scheiße u ä), und schlug der Beschwerdeführer P die Papiere aus der Hand. Nunmehr sprach P die Festnahme aus. Ich ging ebenfalls zum Beschwerdeführer, jeder SWB hielt den Beschwerdeführer an einer Hand und legten wir ihm die Handschellen am Rücken an. Ich begründe dies damit, daß der Beschwerdeführer sich aggressiv gebärdete, und aus Gründen der Eigensicherung die Handschellen angelegt wurden. Nach unserer Einschätzung war der Beschwerdeführer wesentlich stärker als wir, und hätte er uns "durch Sonne und Mond geworfen".

Ich hatte die Befürchtung, daß das Verhalten des Beschwerdeführers noch weiter eskalieren könnte, und wir beide SWB danach chancenlos gewesen wären.

Der Beschwerdeführer wurde in stehendem Zustand geschlossen. Der Beschwerdeführer fiel in keiner Phase der Amtshandlung zu Boden.

Eskortierung:

Nach dem Schließen verhielt sich der Beschwerdeführer körperlich ruhig, verbal drückte er seinen Unmut aus, Beschimpfungen gab es keine mehr.

Im Stkw mußte der Beifahrersitz wegen der Größe des Beschwerdeführer nach vorne geschoben werden, danach konnte sich der Beschwerdeführer auf die Rückbank setzen. Keiner der SWB hatte ihn hiebei gestoßen oder getreten.

Im Bezirkspolizeikommissariat war der Beschwerdeführer vollkommen ruhig, ich weiß, daß er sich bei beiden SWB für sein Verhalten entschuldigt hat. Wir fuhren gemeinsam mit dem Lift, dort sprach der Beschwerdeführer mit mir vollkommen ruhig, als ob nie etwas gewesen wäre.

Ich nehme an, daß dies seine rasche Entlassung auslöste. Der Beschwerdeführervertreter betont, daß er die Befragung von rückwärts nach vorne (betreffend den Geschehnisablauf) vornehmen möchte.

1. Frage: Was war vor dem Wegfahren?

Z: Wir sind eingestiegen.

2. F: Was war vor dem Einsteigen?

Z: P hinterlegte am FZ des Beschwerdeführers einen Verständigungszettel.

3. F: Was war vor dem Schreiben dieses Zettels?

Z: Der Beschwerdeführer saß geschlossen im FZ, zuvor war die Festnahme und die Schließung.

Was war vor der Festnahme?

Z: Der Beschwerdeführer hat P die Papiere aus der Hand geschlagen.

F: Sie haben jetzt mehrmals den Geschehnisablauf von vorne nach hinten und von hinten nach vor geschildert und nie über die Papiere gesprochen.

Z: Ich weiß nichts über die Papiere (ich weiß beispielsweise auch nicht wo zu diesem Zeitpunkt der Zeuge M war.); im Wachzimmer hatte P die Papiere, das weiß ich wieder.

F: Wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung mit Schulter, Hals oder Kopf gegen irgendein Hindernis gestoßen?

Z: Nein, er wurde nicht gestoßen und ist auch nicht hingefallen, auch nicht im Bezirkspolizeikommissariat. Der Beschwerdeführer blieb während der gesamten Amtshandlung unverletzt, möglicherweise wurde er durch das Anlegen der Handschellen geringfügig verletzt."

Der Beschwerdeführer gibt hiezu an, daß er während des polizeilichen Gewahrsams keinen Amtsarzt verlangt hatte und auch nicht auf Verletzungen hingewiesen hat, er wisse auch gar nicht, daß das geht.

Der Beh-V legt dem Zeugen die vom Beschwerdeführer beigebrachten

Tatortbilder vor.

Zu Bild 1):

"Ich erkenne darauf die Umkehrschleife und die Abstellposition des Fahrzeuges des Beschwerdeführers. Er stand in etwa mit dem Vorderreifen jenseits dieser Randmarkierung (Grünfläche ist das keine), mit den Hinterreifen auf der Fahrbahn.

Zu Bild 2):

So stand das FZ nicht, sondern nur die Vorderräder standen in etwa auf diesem Abstellplatz, die Hinterräder ragten in die Fahrbahn, das FZ stand somit schräg über den Fahrbahnrand. Das FZ des Bf ragte somit soweit in die Fahrbahn der Umkehrschleife, daß ich nicht passieren hätte können. Zu diesem Zweck hätte ich den Randstein (gegenüberliegend) überfahren müssen, was ich aber grundsätzlich nicht soll, weil dies im FZ registriert wird und mich als Lenker verpflichtet, dies zu dokumentieren. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich den Stkw beleuchtet ließ, ich vermute jedoch, daß ich aufgrund der Dunkelheit und Abgeschiedenheit der Gegend eher das Licht am Stkw eingeschaltet ließ.

Während ich beim Gasthaus wegen eines ED Nachschau hielt, war ich schätzungsweise 5 Minuten nicht Zeuge der Amtshandlung. Unmittelbar vor dem Schließen konnte ich nicht wahrnehmen, daß P den Beschwerdeführer geschlagen hätte, sondern spielte sich der Zwischenfall in der Form ab, daß der Beschwerdeführer P die Papiere aus der Hand schlug.

Bei der Schließung unterstützte ich P, es waren Ps Handschellen, welcher auch in der Meldung die Begründung hiefür verfaßte. Während der erwähnten Liftfahrt mit dem Beschwerdeführer sprach dieser auffallend ruhig mit mir, er fragte etwa wielange ich schon bei der Polizei wäre und wie alt ich bin.

Wenn ich gefragt werde, ob ich zum Beschwerdeführer gesagt habe:

"Wenn du dich ordentlich benimmst, darfst du nachhause gehen", so gebe ich an, ich glaube, daß P so eine ähnliche Aussage gemacht hatte, nachdem sich der Beschwerdeführer bei uns beiden entschuldigt hatte.

Üblicherweise fahr ich nicht mit P, weil wir in verschiedenen Wachzimmern Dienst versehen. Ich kenne P nicht näher. P ist mir bei dieser Amtshandlung nicht aufgeregt vorgekommen. Ich hatte fortwährend Blickkontakt mit P und dem Beschwerdeführer und kann ausschließen, daß unmittelbar vor dem "Fliegen der Papiere" P dem Beschwerdeführer mehrere Schläge gegen den Kopf gegeben hatte."

Dem Zeugen wird der Befund des Dr Schö v 3.5.96 vorgehalten, hiezu

gibt er an:

"Ich bleibe dabei, es ist nichts passiert."

Der Zeuge, Oliver M, gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes

an:

"Der Beschwerdeführer (in weiter Folge Bf) fuhr mit seinem FZ in diese Umkehrschleife, ich würde sagen sie ist 3 1/2 m breit, zwei FZ nebeneinander gehen sich nicht aus. Der Bf stellte sein FZ mit den rechten beiden Rädern auf den nicht befestigten Teil der Fahrbahn, die linken Räder verblieben auf der Fahrbahn, wobei die Linie des Randsteines ungefähr in der Fahrzeugmitte sich befand. Wir waren auf der Aussichtswarte und hatten eine Sektflasche mit. Sie war etwa zu 2/3 ausgetrunken. Wir entdeckten Personen bei unserem FZ, vorerst konnte ich nicht erkennen, daß es SWB sind. Erst als wir die Jubiläumswarte die Hälfte hinuntergestiegen waren, erkannte ich, daß es sich um die Polizei handelte. Ich erkannte den Stkw.

Die Flasche wurde von uns sicherlich nicht hinuntergeworfen, sie ist auch nicht hinuntergefallen, sondern verblieb auf der Jubiläumswarte.

Zuvor hatte ich "Mahnrufe" von mir gegeben, man möge sich vom Auto entfernen (hallo was ist da los), als ich die Polizei erkannte, riefen wir nichts mehr.

Während der sich dann entwickelten Amtshandlung verhielt ich mich vollkommen ruhig.

Beim Herannahen blendeten uns die SWB mit ihren Taschenlampen, ich glaube länger als erforderlich, der Bf sagte sinngemäß, ob man diese Taschenlampen nicht weggeben kann.

P (ich übernehme jetzt diesen Namen) fragte nach dem Lenker, der Bf gab sich als diesen aus, danach fragte P nach den Papieren, auch diese wurden vom Bf ausgefolgt.

Dem Bf wurde gesagt, daß er mit dem FZ im Grünstreifen steht und wollte der Bf eine nähere Erklärung. Der Bf versuchte zu erklären, daß das Auto dort nicht ständig abgestellt wird.

P erklärte, der Bf werde angezeigt, und versuchte einer Diskussion auszuweichen. Der Bf insistiere jedoch in Richtung Diskussion und versuchte die Angelegenheit gütlich und ohne Anzeige bereinigen zu können.

Der Bf begann immer wieder mit der Diskussion und zeigte kein Verständnis wegen der Anzeige bezüglich des Abstellens im Grünstreifen.

Beide SWB stiegen in den Stkw und verschlossen dieses FZ. Ich weiß nicht ob ein Fenster des Stkw offen war.

Der Stkw stand in etwa parallel zu unserem FZ, der Bf und ich

saßen auf unserem FZ und warteten ab.

Der Bf ist nicht zum Stkw gegangen.

P stieg danach wieder raus, wollte dem Bf die Papiere übergeben und fielen diese zu Boden. Die Ursache, warum die Papiere zu Boden fielen, weiß ich nicht. Ich sah nur, daß sich der Bf nach den Papieren bückte und aufgehoben hat.

In weiterer Folge fragte der Bf nach der Dienstnummer des Beamten und sagte dieser, er werde die Dienstnummer schon auf der Anzeige sehen.

Der Bf sagte darauf, es wäre sein gutes Recht die Dienstnummer zu bekommen.

Wenn ich gefragt werde, ob der Bf während des Aufhebens der Papiere mehrere Male von P gegen den Kopf geschlagen wurde, so gebe ich an, daß ich das nicht gesehen habe. Wenn mir vorgehalten wird, daß ich zum gesamten Vorbringen des Bf ausdrücklich als Zeugen angeführt werde und meine Zeugenaussage ausdrücklich verlangt wurde, so bleibe ich bei meiner Aussage und gebe ich an, daß allenfalls im Zuge des "Gemenges" Handgreiflichkeiten erfolgt sind.

Ich präzisiere das in der Form, daß ich unter "Gemenge" die unmittelbar darauffolgende Auseinandersetzung von P und dem Bf verstehe.

Der Bf stand vor P, die aufgehobenen Papiere in der Hand. Er begehrte abermals die Ausfolgung der Dienstnummer. Ich hätte eher schon erwartet, daß sich die Polizei entfernt, stattdessen ging aber P auf den Bf los; vermutlich aufgrund der ewigen Fragerei des Bf.

Ich hörte zuvor keine Abmahnung oder Androhung einer Festnahme. Auch mich wunderte dieses "Losgehen" auf den Bf.

Ich vermute, daß der Zweck dieses "Losgehens" darin gelegen war, den Bf auf den Rücken zu legen und ihm die Handschellen zu legen. Nachdem der BfV mich mit den Worten "Auf den Rücken?" anspricht, korrigiere ich: "Auf den Bauch."

Wenn ich konkret gefragt werde, welche Griffe P setzte, um den Bf "auf den Bauch zu legen", so gebe ich an, daß ich dies nicht konkret angeben kann, daß ich aber sehen konnte, daß er ihn irgendwie in die Knie zwingen wollte.

Genauer kann ich das nicht angeben, es ging alles sehr schnell. Ich hatte mich eher um den zweiten SWB gekümmert, weil ich versuchte vernünftig mit dem zweiten SWB zu sprechen. Ich rief ihm zu: "Kann man das nicht stoppen".

Der zweite SWB half aber mit, dem Bf die Hände auf den Rücken zu bringen und ihn hinzulegen. Dieses "Hinlegen" war eher ein Fall, Hände auf dem Rücken, jeder SWB hielt eine Hand und stießen sie den Bf zu Boden.

Die Polizisten stellten dem Bf ein Bein, wodurch der Bf zu Sturz kam, ich gebe aber an, daß dies eher Vermutungen sind. Es kann auch ein Tritt in das Knie gewesen sein.

Als der Bf am Bauch lag, wurden die Handschellen geschlossen. An den Händen wurde der Bf wieder hochgehoben, und schließlich Richtung Stkw gebracht. Der Bf sagte sinngemäß zu mir: "Oliver, hilf mir", die Polizisten sagten zu dieser Zeit nach meiner Erinnerung nichts.

Der Bf wird in den Stkw hineinbefördert, er sitzt hinter dem Beifahrersitz. Er paßte nicht recht in den Stkw hinein und wurde von den SWB angeschoben, auch wäre beinahe sein Fuß eingezwickt worden.

Der Bf wurde weggebracht und ging ich zu Fuß in das Bezirskpolizeikommissariat Ottakring. Dies war mir zuvor mitgeteilt worden (die Fahrzeugschlüssel hatte der Bf, weshalb ich zu Fuß gehen mußte). Ich fragte im Bezirkspolizeikommissariat nach dem Bf, es wurde mir gesagt, er kommt gleich, was dann auch der Fall war.

Ich habe nicht gesehen, daß der Bf im Zuge der geschilderten Amtshandlung sichtbar verletzt wurde. Ich könnte mir aber schon vorstellen, daß im Zuge der Verfrachtung in den Stkw der Bf mit dem Kopf gegen die Karosserie gestoßen ist bzw im Zuge der Verhaftung irgendeine Verletzung sich zugezogen hat. Ich hatte nicht den Eindruck, daß der Bf alkoholisiert war und glaube ich nicht, daß er durch Alkohol enthemmt oder aufgebracht war.

Nach meinem Dafürhalten müssen die Papiere hinuntergefallen sein, weil sich der Bf danach bückte. Ich habe sie aber nicht "fliegen" gesehen (auch nicht zur Seite). Ich habe sie aber nicht einmal hinunterfallen gesehen. Er hob die Papiere direkt vor sich auf. Ich hörte keinen der Beamten den Bf abmahnen.

Als der Bf seine Papiere aufhob, war er etwa 2 bis 3 Meter von mir entfernt.

Wenn P im Zuge der weiteren Amtshandlung den Bf abgemahnt hätte, so hätte ich das sicher hören müssen, weil ich bei einer sich so ergebenden Situation ich den Bf mit Sicherheit schon zu mir geholt hätte und ihm geraten hätte eine Ruhe zu geben und die Fragen zu belassen und die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Wenn ich das "Losgehen" des P hier demonstrieren soll, so zeige ich es wie folgt vor: P ergriff den Bf in der Gegend des oberen Bauchraumes bzw unteren Brustkorbes mit beiden Händen (ich kann nicht angeben, ob er ihn auch an der Jacke anpackte) und stieß ihn zurück, wobei der SWB nachging und die beiden aneinander hängen blieben.

Der Bf leistete keine Gegenwehr, hatte die Arme nach unten hängen. Ich konnte mir Ps Vorgehen nicht erklären. Dieses "Losgehen" ging in weiterer Folge in die Verhaftung über, wobei ich erst nach Anlegen der Handschellen mitbekam, daß der Bf verhaftet war (ich nahm aufgrund der faktischen Gegebenheiten an, daß der Bf verhaftet war).

Der SWB sagte nicht, daß der Bf verhaftet ist.

Ich weiß, daß der Bf nachher das AKH aufgesucht hat. Ich kenne

auch sein Gedächtnisprotokoll, ich weiß nicht, ob er es selbst

geschrieben hat.

Zu Bild 2):

Ich würde sagen, das FZ stand mehr auf der Fahrbahn. Der auf dem Bild sichtbare Baumstumpf ist mir nicht aufgefallen. Beim Verfrachten in den Stkw stieß der Bf mit seinem Kopf gegen die Dachkante; der Bf hatte die Füße noch nicht im FZ, als bereits versucht wurde die Türe zu schließen, dabei wären sie beinahe eingezwickt worden.

Ich kann nicht angeben, daß das Anstoßen an der Dachkante absichtlich war."

Der BfV stellt den Antrag auf Einvernahme von Insp P. Die Parteien erklären, daß sie auf die Geltendmachung der Säumnis verzichten.

II.1.) Aufgrund des Fehlens des Meldungslegers, war die Verhandlung am 13.11.1996 - im Beisein beider Parteien und der rechtsfreundlichen Vertretung - fortzusetzen:

Der Zeuge, Insp Gerhard P, gab in dieser Verhandlung zeugenschaftlich befragt folgendes an:

"Ich bin von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit entbunden. Im Zuge einer Streifenfahrt stellten Insp S und ich in der Umkehrschleife bei der Jubiläumswarte einen vorschriftswidrig abgestellten PKW fest. Das FZ stand mit 2 Rädern auf der Fahrbahn und mit zwei Rädern außerhalb der Fahrbahn, sodaß das Vorbeifahren unmöglich war.

Wir stiegen aus und kontrollierten das FZ, als wir von der Jubiläumswarte Schreie hörten. Ich vermute, daß etwa in der Hälfte der Turmhöhe sinngemäß uns zugerufen wurde "Schau die Bullen, unsere Freunde, sind da". Offenkundig hatten uns der Bf und sein Begleiter bereits als SWB erkannt. Zum selben Zeitpunkt fiel etwa eine Flasche neben uns ins Gebüsch.

Ich gehe deshalb davon aus, daß es eine Flasche war, weil ich es klirren hörte. Wir haben nicht nach der Flasche oder deren Teile gesucht. Ich würde schätzen, daß die Flasche in einer Entfernung von etwa 5 m einschlug. Ich hatte auch keine Zeit die Flasche zu suchen.

Ich kann nicht mehr angeben, wielange Insp S weg war, um beim Gasthaus nachzusehen. Meines Wissens hat auch S nicht nach der Flasche gesucht.

Zunächst gaben beide an, das FZ nicht abgestellt zu haben, danach bekannte sich jedoch der Bf (lediglich) als Zulassungsbesitzer. Beide machten den Eindruck offensichtlicher Alkoholisierung, der Bf händigte mir die Fahrzeugpapiere und Führerschein aus. Ich wollte grundsätzlich nur die Daten aufnehmen, doch war dies aufgrund des aggressiven Verhaltens des Bf nicht möglich. Dieses Verhalten war nur beim Bf festzustellen, der zweite (M) war äußerst ruhig und redete sogar beschwichtigend auf den Bf ein.

Das aggressive Verhalten beschreibe ich wie folgt:

Der Bf richtete gegen uns Schimpfworte. Mir ist noch etwa "Scheißbulle" (oder "Scheißkieberer") in Erinnerung. Er sagte auch sinngemäß, ob wir nichts Besseres zu tun hätten, als andere Leute zu schikanieren. Dabei fuchtelte er mit seinen Händen vor mir herum. Mir wird die Aussage des Insp S vorgehalten, welcher angegeben hatte, daß während des Herunterkommens von der Aussichtswarte sinngemäß "Bullen, Kieberer" u ä zu hören war, beleidigende Ausdrücke nicht.

Desweiteren gab der Zeuge S an, daß das eine oder andere Schimpfwort gefallen ist (Scheiße u ä), jedoch nicht im Zusammenhang mit der Nennung der Polizei.

Ich bleibe bei meiner Aussage, daß die Worte "Scheißbulle und Scheißkieberer" verwendet wurden.

Zu diesem Zeitpunkt sprach ich auch die erster Abmahnung wegen aggressiven Verhaltens aus.

Ich hatte die Papiere des Bf und seines FZ in Händen und ging eine Runde um sein FZ und wollte mir dabei auch seine Daten notieren, der Bf folgte mir jedoch und ging in der Form auf mich los, daß er wiederum sinngemäß sagte "Scheißkieberer, habt's nichts anderes zu tun als ordentliche Menschen zu sekkieren, mein Auto ist kein Wrack".

Dabei fuchtelte er wiederum mit seinen Händen vor meinem Gesicht herum. Zu diesem Zeitpunkt sprach ich die zweite Abmahnung gegen den Bf aus und setzte ihn von der Erstattung der Anzeige wegen aggressiven Verhaltens in Kenntnis. Weiters wurde ihm mitgeteilt, daß, wenn er sich weiter so verhält, eine Festnahme nicht auszuschließen ist.

Ich setzte mich in den Stkw und wollte dort die Daten aufnehmen, der Bf war mir jedoch gefolgt, griff durch das offene Fenster herein und versuchte sich die Papiere vom Armaturenbrett zu nehmen, was jedoch mißlang.

Ich stieg aus, mahnte ihn nochmals ab und drohte die Festnahme nochmals an. Zu diesem Zeitpunkt stand ich vor ihm, als er mir unerwartet die Papiere aus der Hand schlug. Dem Bf wurden die Hände rücklings geschlossen, rücklings deshalb, weil er äußerst aggressiv sich gebärdete und aus Gründen der Eigensicherung. Danach wurde er ohne weitere Zwischenfälle ins Koat 16 überstellt. Er stellte danach seine Beschimpfungen und sein aggressives Verhalten ein.

Der Beh-V führt über Befragen der Gründe, welche ein Anlegen der Handfesseln bzw Schließen derselben vorne oder hinten, rechtfertigen aus, daß Handfesseln grundsätzlich dann anzulegen sind, wenn ein Fluchtversuch zu befürchten ist oder Handlungen, die den Häftling oder die SWB gefährden könnten, nicht auszuschließen sind.

Verschiedene Regelungen betreffend der Schließung vorne oder am Rücken bestehen (nach den jetzigen internen Vorschriften) nicht (mehr). Dies muß der einschreitende SWB aufgrund der Umstände vor Ort beurteilen.

Zeuge:

Einen Fluchtversuch würde ich eher auschließen, allerdings waren Handlungen, die eine Gefährdung der SWB bedingen hätten können, nicht auszuschließen, weshalb die Handfesseln angelegt worden waren.

Grundsätzlich wird ein derartiges Parkvergehen von mir nicht oder kaum geahndet, wenn der Bf sich nicht so verhalten hätte, hätte ich mit Sicherheit nicht einmal ein Organmandat deswegen eingehoben.

Die BfV ersucht nochmals detailliert den Vorgang der Festnahme als auch Anlegen der Handfesseln festzuhalten.

Der Zeuge gibt hiezu an, daß - unter Verweis auf die oben dargestellte Androhung der Festnahme - der Bf zu jenem Zeitpunkt festgenommen worden war, als er ihm gegen die Fingerspitzen bzw gehaltene Papiere schlug und ihm diese dadurch aus der Hand geschlagen wurden. Zeuge wörtlich: Ich habe ihm gesagt, so geht das nicht Herr Sch, ich hab sie zweimal abgemahnt und nehme sie jetzt vorläufig fest.

Ich ergriff ihn am Oberarm und eilte mir Herr Insp S zur Hilfe. Die Hände wurden dem Bf nach rückwärts gedreht und ihm die Handfesseln angelegt. Dieser gesamte Vorgang ereignete sich stehend, der Bf wurde weder zu Fall gebracht, noch zu Boden geworfen, noch ist er selbst zu Boden gestürzt.

Mir wird die Aussage des Zeugen M vorgehalten, wonach der Bf beim Anlegen der Handfesseln "am Boden liegend" war, und bleibt der Zeuge dabei, daß das Anlegen der Handfesseln im stehenden Zustand des Bf erfolgte.

Das Anlegen der Handfesseln erfolgte auch deshalb, weil ich ja nicht wußte, was dem Bf noch alles einfallen wird.

Die Papiere lagen zu diesem Zeitpunkt am Boden, ich vermute, daß ich sie danach aufgehoben habe.

Zur Flasche befragt, gebe ich an, daß ich das vermutete, ich hab sie nicht gesehen, hörte aber Glas o ä klirren.

Befragt zur "Beförderung des Bf bis in den Stkw", gebe ich an:

Der Bf wehrte sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Mir ist nur in Erinnerung, daß Insp S den Sitz entsprechend vorschob, um dem Bf Platz zu verschaffen. Der Bf ist selbst eingestiegen, wir haben ihn nur am Arm gehalten. Ich wurde während dieser Amtshandlung nicht nach meiner Dienstnummer gefragt.

Wegen dieses Parkvergehens hätte ich ihn wahrscheinlich unter normalen Umständen abgemahnt.

Die genauen Gründe, warum ich nicht in Richtung § 5 StVO eingeschritten bin, weiß ich heute nicht mehr. Ich weise jedoch darauf hin, daß ich keine eigene dienstliche Wahrnehmung hatte, und ich ohnedies bemüht war, die Amtshandlung nicht eskalieren zu lassen.

Wenn mir vorgehalten wird, daß die Beine des Bf erst mit Tritten in den Wagen gebracht werden konnte, so gebe ich an, daß dies nicht stimmt.

Ich habe das Herunterfallen der Flaschen nicht als gegen die Polizei gerichtet betrachtet und mich deswegen nicht besonders darum gekümmert. Auch war unmittelbar danach der Bf erschienen und die Amtshandlung in die geschilderte Richtung gegangen. Wenn ich gefragt werde, was ich ihnen bezüglich der Anzeige wegen vorschriftswidrigem Abstellens des PKW mitgeteilt habe, so lautete dies etwa: "Sie werden wegen § 23 StVO angezeigt."

Wenn mir vorgehalten wird, daß es doch verständlich und normal ist, daß ein nicht rechtskundiger Staatsbürger bei einer derartigen Mitteilung nachfrägt, was denn das bedeuten soll, so gebe ich an, daß er nicht nachgefragt hat.

Ich weiß nicht, warum Sie mir heute vorhalten, keine Dienstnummer ausgefolgt zu haben, während der Amtshandlung wurde ich nicht danach gefragt. Das Einreden auf mich erfolgte in der Form, daß uns der Bf immerwieder beschimpfte, und Dinge vorbrachte, die mit der Amtshandlung nichts zu tun hatten. Die Schimpfworte habe ich bereits vorgebracht.

Wenn ich gefragt werde, ob ich über eine Führerscheinabnahme oder Einschreiten gemäß § 5 StVO nachdachte, so gebe ich an, daß sich die Amtshandlung mehr oder weniger von selbst in eine gewisse Richtung entwickelte. Für die Führerscheinabnahme hatte ich nicht die notwendigen Voraussetzungen. Ich hatte auch keine eigene dienstliche Wahrnehmung wegen des Lenkens."

Die BfV bringt vor, daß die Beschwerde zu lit a) hinsichtlich des Mißhandlungsvorwurfes insgesamt zurückgezogen wird. Die Beschwerde zu lit b) der Festnahme und Anhaltung, bleibt hingegen aufrecht.

Der BfV stellt keine weiteren Anträge, außer Zuerkennung des Vh-Aufwandes.

Der Beh-V verweist auf die bisherigen Anträge und stellte den Antrag auf Zuerkennung des Vh-Aufwandes.

III.) Sachverhaltsfeststellung

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war am Beanstandungsort am 26.4.1996, gegen 23:00 Uhr, vorschriftswidrig abgestellt angetroffen worden, wobei es zur Hälfte in die schmale Umkehrschleife bei der Jubiläumswarte hineinragte und so die Durchfahrt (auf der Fahrbahn) nicht möglich war. Der Bf und Hr M waren auf der Aussichtswarte. Während zwei Sicherheitswachebeamte das Fahrzeug kontrollierten, näherten sich von der Warte aus der Beschwerdeführer und der Zeuge M; sie hatten bereits aus einiger Höhe beide Sicherheitswachebeamte als Polizisten erkannt, und hatte der Beschwerdeführer durch laute Zurufe die Polizisten verbal provoziert. Die Polizisten fragten, wer das Fahrzeug abgestellt habe; der Beschwerdeführer gab keine klare Auskunft, wer das Fahrzeug abgestellt hatte gab sich jedoch schließlich als Zulassungsbesitzer aus; er wirkte an der Aufnahme und Feststellung seiner und der Fahrzeugdaten unzureichend mit. Durch ständig wiederholtes, insistierendes mitunter beleidigendes Artikulieren (Verwendung abqualifizierender Worte), respektive gegenüber dem Meldungsleger RevI P, verbunden mit jeder Sachlichkeit und Ruhe entbehrender Gestik seiner Arme setzte der Bf ein Verhalten, welches - selbst bei einem mit berufsbedingt erhöhter Reizschwelle Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - als aggressiv und ungestüm zu beurteilen war, und vereitelte der Bf dadurch die Amtshandlung, die Aufnahme seines Nationale. Darüberhinaus versuchte der Beschwerdeführer ständig die Papiere dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten aus der Hand zu nehmen bzw sogar aus dem Streifenkraftwagen, in welchen sich der Meldungsleger für kurze Zeit zwecks Aufnahme der Daten zurückgezogen hatte, die abgelegten Papiere eigenmächtig wieder an sich zu nehmen, und hat sie letztlich RevI P aus der Hand geschlagen. Der Bf war immer wieder auf sein Fehlverhalten hingewiesen und abgemahnt worden und ersucht, sein aggressives Verhalten - unter Mitteilung einer Anzeige dessenthalben und Androhung der Festnahme - einzustellen.

Im Zuge dieses Zusammentreffens wurden beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome festgestellt; der Beschwerdeführer war hiedurch offenkundig enthemmt.

Da wiederholte vorausgegangene Abmahnungen gegen den Beschwerdeführer nicht gefruchtet hatten, und er sein Verhalten nicht einstellte, was in dem Aus-der-Hand-Schlagen der Papiere gipfelte, verbunden mit verbalen Attacken, Beschimpfungen und ungestümer Gestik, wurde der Beschwerdeführer letztlich, um 23.05 Uhr, festgenommen.

Nachdem der Beschwerdeführer sein uneinsichtiges und aggressives Verhalten kurze Zeit danach (Überstellung in das Bezirkspolizeikommissariat Ottakring) eingestellt hatte, wurde er nach 35 Minuten wieder auf freien Fuß gesetzt.

III.1.) Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Verfahren ergänzen einander die Aussagen der beiden einschreitenden Sicherheitswachebeamten, teilweise unterstützt durch das Vorbringen des Zeugen M. Demgegenüber steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches das gesamte Vorbringen der Bundespolizeidirektion Wien und der Sicherheitswacheorgane als unrichtig darzustellen versucht. In derartigen Fällen hat die erkennende Behörde nach bestem Wissen und Gewissen die aufgenommenen Beweise nach dem offenkundigen Wahrheitgehalt zu beurteilen, ohne aber an normierte Beweisregeln gebunden zu sein.

Nach den hieramts aufgenommenen und vorliegenden Beweisen, konnte die getroffene Sachverhaltsfeststellung (welche zur Festnahme und Anhaltung führte) aufgrund ausreichender und gesicherter Anhaltspunkte, welche zu der derartigen Schlußfolgerung Anlaß gaben, vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer erscheint insgesamt als unglaubwürdig. Bereits das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeuges wird von ihm bestritten - wiewohl durch 3 Zeugen widerlegt. Wenngleich nicht (mehr) verfahrensgegenständlich, konnten auch seine ausführlichen Mißhandlungsdarstellungen selbst von dem ihm befreundeten Zeugen M keine Bestätigung erfahren. Die erkennende Behörde vermochte auch den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ungerechtfertigten Festnahme keinen Glauben zu schenken. Der Meldungsleger, und so weit anwesend auch der Zeuge Insp S, hatten in klarer und nachvollziehbarer Weise dargetan, daß der Beschwerdeführer durch sein Gebärden iS der Sachverhaltfeststellung, ein Verhalten gesetzt hatte, welches von einem sich in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befindlichen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - nach mehrfacher Abmahnung - zu Recht als ungestüm und nicht maßhaltend einzustufen war. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß der Beschwerdeführer offenkundig durch Alkoholeinwirkung enthemmt war, und die Konsequenzen seines Betragens gegenüber den einschreitenden Sicherheitswacheorganen ihm möglicherweise nicht im gleichen Maße zu Bewußtsein gekommen sein dürften, wie dies allenfalls im besonnenen nüchternen Zustand der Fall sein hätte können.

III.2.) Rechtliche Beurteilung

§ 35 Zif 3 VStG lautet:

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

§ 82 Abs 1 SPG lautet:

Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, etwa B 1310/19 vom 30.11.1992, den Standpunkt vertreten, daß für die Rechtmäßigkeit der Festnahme alleine ausschlaggebend - unter Bezugnahme auf die vorliegenden subjektiv wahrzunehmenden Fakten durch den Meldungsleger - ist, daß das die Festnahme aussprechende Sicherheitsorgan vertretbarerweise davon ausgehen hatte können, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Verwaltungsübertretung begangen hatte.

Im Hinblick auf die durch die aufgenommenen Beweise getroffene Sachverhaltsfeststellung, war diese Annahme jedenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hatte offenkundig in der Fortsetzung der strafbaren Handlung nach § 82 Abs 1 SPG verharrt, und die mehrmalige Abmahnung, als auch Androhung der Festnahme, offenkundig ignoriert. Ausführungen und Vorbringen darüber, daß der Beschwerdeführer nicht im Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen wäre oder durch die Alkoholeinwirkung nicht mehr Herr seiner Sinneskräfte gewesen wäre, und somit diese Anordnungen nicht wahrnehmen bzw ausführen hätte können, fehlen, und finden sich hiezu auch keine Anhaltspunkte.

Die Festnahme aufgrund der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG im Zusammenhalt mit § 35 Zif 3 VStG, erweist sich somit als rechtmäßig unter erschöpfender Erfüllung der hiefür geforderten Voraussetzungen.

Im Hinblick auf die kurze Anhaltezeit im Zusammenhang mit der innerhalb der 35 Minuten erfolgten Überstellung zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde und Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer mittlerweilen bereits vollends beruhigt hatte, erweist sich ein näheres Eingehen auf die behauptete Rechtswidrigkeit der (ohnedies äußerst kurzen) Anhaltedauer als entbehrlich; sie ist - innerhalb des gesetzlichen Rahmens gem § 36 Abs 1 VStG iVm Art 4 Abs 5 PersFrG - als maßhaltend und somit rechtmäßig zu beurteilen.

Die Beschwerde war demnach insgesamt als unbegründet abzuweisen. IV.) Kosten

Beide Verfahrensparteien beantragten die Zuerkennung des Aufwandersatzes, wobei der Bundespolizeidirektion Wien als obsiegender Partei (zu Handen ihres Rechtsträgers) gemäß Verordnung des Bundeskanzlers BGBl 855/1995 für Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwand der Betrag von S 6.865,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zahlungsaufforderung, zuzusprechen war. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführer war aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
gerechtfertigte Festnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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