TE UVS Burgenland 1996/11/22 02/01/96261

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung der Frau            , geboren am

,

wohnhaft in                               , vom 21 10 1996, gegen

den

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 08 10 1996,

Zl 300-9840-1995, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen

eine Strafverfügung wegen Verspätung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG im Verein mit § 51 Abs 1 VSTG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Strafverfügung vom 23 10 1995 wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 52 lit a) Z 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von

S 1200,-- verhängt. Da der erste Zustellversuch scheiterte, wurde die

Strafverfügung am 06 11 1995 neuerlich mittels RSa abgefertigt. Der im Akt erliegende Rückschein, der vom Zustellorgan unterfertigt ist, enthält den Vermerk, daß der erste Zustellversuch am 08 11 1995 vorgenommen und die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in den

Briefkasten eingelegt wurde. Da auch der zweite Zustellversuch am 09 11 1995 erfolglos blieb, wurde die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt und die Sendung beim Postamt            hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist der 10 11 1995 festgehalten.

Mit Schreiben vom 07 02 1996, das bei der Behörde I Instanz am nächsten Tag einlangte, teilte die Berufungswerberin mit, daß der Strafbescheid vom 23 10 1995 nicht rechtskräftig sei, weil sie keine Strafverfügung erhalten habe. Hierauf teilte die Behörde I Instanz mit, daß die Sendung aufgrund der Hinterlegung seit 10 11 1995 als zugestellt gelte. Diese Mitteilung wurde von der Berufungswerberin dahingehend beantwortet, daß keine rechtsgültige Hinterlegung der Strafverfügung erfolgt sei, weil sie keine Verständigung seitens des Postamtes über die erfolgte Hinterlegung in ihrem Postkasten vorgefunden habe.

 

Aufgrund einer Anfrage der Behörde I Instanz teilt das Zustellpostamt        mit, daß für den Zeitraum des Zustellvorganges keine Ortsabwesenheitsmeldung der Berufungswerberin beim Postamt aufgelegen sei.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 23 10 1995 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

In der Berufung wird vorgebracht, daß die Berufungswerberin schon im Einspruch vom 07 02 1996 angegeben habe, daß sie keine Hinterlegungsverständigung erhalten habe und daher die Mitteilung des

Postamtes           über die Ortsabwesenheit sachlich falsch sei. Dies bedeute, daß die Entscheidung der Behörde I Instanz auf Grund falscher Informationen ergangen sei.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Laut § 17 Abs 1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur

Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Nach § 17 Abs 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Abs 3 obzitierter Gesetzesstelle ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung

an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Nach Abs 4 des § 17 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Was das Vorbringen der Berufungswerberin anbelangt, daß die Mitteilung des Postamtes           hinsichtlich der Ortsabwesenheitsmeldung sachlich falsch sei, ist ihr zu entgegnen, daß sie die Anfrage der Behörde I Instanz vom 02 08 1996 über ihre Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellvorganges nicht beantwortet hat. Sie hat auch im Berufungsschriftsatz dazu keinerlei begründete Äußerung erstattet.

Unter diesem Gesichtspunkt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß eine Ortsabwesenheit der Berufungswerberin zum Zeitpunkt des Zustellvorganges nicht anzunehmen ist.

 

Sowohl in ihrem Schreiben vom 23 03 1996 als auch nunmehr im Berufungsschriftsatz bringt die Berufungswerberin vor, daß sie keine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung der Sendung mit der Strafverfügung erhalten habe. Ein näheres Vorbringen in diese Richtung wurde jedoch nicht erstattet.

 

Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit der Angabe im Rückschein, wonach die Verständigung von der Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde, bestritten.

 

Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26 05 1989, Zl 89/18/0036) zu verweisen, wonach der Postrückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde ist, die nach § 47 AVG im Verein mit den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.

Diese

Vermutung ist zwar widerlegbar, die bloße Behauptung, ein Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügt aber als Gegenbeweis zur

Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines nicht (vergleiche auch VwGH vom 09 09 1981, Zl 81/03/0065 und vom 30 07 1992, Zl 88/17/0107). Weiters hat jemand, der behauptet, daß Zustellmängel vorlägen, diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 13 09 1985, Zl 85/08/0074).

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13 11 1991, Zl 91/03/0134, ausgesprochen, daß die Aussage der Partei, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, die Angabe des Postzustellers am Rückschein, eine solche Anzeige in den Briefkasten eingelegt zu haben, nicht entkräften kann.

 

Ausgehend davon, daß es sich beim Rückschein um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG handelt, deren Inhalt bis zum Beweis des Gegenteiles für wahr zu halten ist, kann daher das bloße Vorbringen der Berufungswerberin, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, den urkundlichen Beweis, des Rückscheines nicht widerlegen.

 

Die Berufungsbehörde geht daher im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung davon aus, daß das Zustellorgan anläßlich des zweiten

Zustellversuches am 09 11 1995 auch die Verständigung über die Hinterlegung der Postsendung in den Briefkasten eingelegt hat. Dafür spricht weiters, daß die Berufungswerberin nie behauptet hat, auch die Ankündigung des zweiten Zustellversuches, die seitens des Zustellorganes beim ersten Zustellversuch vom 08 11 1995 in den Briefkasten eingelegt wurde, nicht erhalten zu haben.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Zustellvorgang hinsichtlich der Strafverfügung dem Gesetz entsprach und die am 09 11

1995 erfolgte Hinterlegung die Wirkung der Zustellung hatte. Da die Abholfrist mit 10 11 1995 festgelegt wurde, hat sonach die Behörde I Instanz zu Recht angenommen, daß der erst am 07 02 1996 erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückzuweisen ist.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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