Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn E. F. D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. W., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 22.11.1995, GZ.: 15.1 1995/556, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 08.11.1996, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 400,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß dem Berufungswerber eine Ermahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG erteilt wird.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.11.1994 gegen 07.00 Uhr im Eigenjagdrevier W. Nr. 2, EZ 235, KG St. Johann/Tauern Sonnseite, Gem. St. Johann/Tauern, Gr.Nr. 201, Bez. Judenburg, mit einem Jagdgewehr, Steyr-Mannlicher, Teilmantelgeschoß des Kaliber .243 Win., Geschoßgewicht 6,5 Gramm, auf einen Rothirsch der Klasse III geschossen, diesen hiedurch angeschossen, woraufhin der Hirsch auf einem Forstweg in das angrenzende Eigenjagdrevier des Dr. A. E. übersetzte. Er habe in weiterer Folge das angeschossene Wild verfolgt, dabei die Reviergrenze überquert und etwa 150 m nach der Reviergrenze im Revier des Dr. E. den genannten Hirsch aus einer Entfernung von etwa 50-60 m durch einen Fangschuß mit dem o.g. Gewehr erledigt.
Er habe nun dadurch, daß er - wie oben beschrieben -
1.) ohne Bewilligung des Jagdberechtigten (Dr. E.) dessen Jagdgebiet mit einem Gewehr versehen durchstreift,
2.) ein angeschossenes Wild, welches in ein fremdes Jagdgebiet übersetzte, dorthin verfolgt, obwohl kein Wildfolgeübereinkommen bestanden habe und
3.) habe auf einen Rothirsch der Klasse III mit Kugelpatronen geschossen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende ausreichende schnelltötende Wirkung erwarten ließen.
Dadurch habe er 1.) die Rechtsvorschriften des § 52 Abs 1 Stmk. Jagdgesetz 1986, 2.) die Rechtsvorschriften des § 58 Abs 4 Stmk. Jagdgesetz 1986 und 3.) die Rechtsvorschriften des § 58 Abs 2 Z 3 Stmk. Jagdgesetz 1986 verletzt und wurde über ihn zu Punkt 1.), 2.) und 3.) jeweils eine Geldstrafe von S 2.000,-- (je 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 77 leg cit verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im wesentlichen vorgebracht wird, daß der gegenständliche Rothirsch der Klasse III ein Gewicht von 64 kg gehabt habe. Die vom
Berufungswerber verwendete Waffe habe ein mehr als ausreichendes Geschoß aufgewiesen, insbesondere
habe die entsprechende Geschwindigkeit des Geschoßes ausgereicht. Es gäbe keine gesetzliche Bestimmung, ab welchem Gewicht ein Geschoß zulässig oder nicht zulässig bzw. geeignet oder nicht geeignet wäre. Selbst bei großen Kalibern verenden Hirsche nicht sofort und gäbe es laufend Nachsuchen.
Zu den Übertretungen 1.) und 2.) des Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß die Staatsanwaltschaft Leoben keinen Anlaß gefunden habe, gegen den Berufungswerber vorzugehen. Dr. E. habe das Vorgehen des Berufungswerbers nachträglich genehmigt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Beisein des jagdfachlichen Sachverständigen Dipl.- Ing. Gottfried Stadlmann kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:
Der Berufungswerber war im Jahre 1994 gemeinsam mit zwei weiteren Pächtern, Mitpächter der Gemeindejagd W. im Gemeindegebiet St. Johann am Tauern. Diese Jagd grenzt unmittelbar an die Eigenjagd des Dr. A. E., Eigenjagdrevier W. Nr. 2 mit der EZ 235, Grundstücksnummer 201 der KG St. Johann am Tauern
an. Am 12.11.1994 befand sich der Berufungswerber gegen 07.00 Uhr in seinem Revier, wobei er ein Steyr-Mannlicher, Kaliber .243 Win. bei sich trug. Das Gewehr war mit einer Patrone der Firma RWS, Geschoßgewicht 6,5 g, Teilmantelgeschoß geladen. Der Berufungswerber schoß in weiterer Folge auf einen 3er Hirschen aus einer Entfernung von mindestens 150 m, da der Hirsch etwa 100 m von der Reviergrenze entfernt stand, der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Abschusses etwa
250 m von der Reviergrenze. Obwohl der Hirsch einen Plattschuß aufwies, ist er über die Reviergrenze in die Eigenjagd Dr. A. E. geflüchtet. Der Berufungswerber folgte der Spur und überschritt dabei die Reviergrenze. Im Revier des Dr. A. E. hat der Berufungswerber in weiterer Folge dem Hirsch den Fangschuß geben können. Der Berufungswerber transportierte den Hirschen dann ab und verständigte unverzüglich sowohl Dr. E. als auch den Aufsichtsjäger, H. R. Der Aufsichtsjäger H. R. hat den Hirschen beim Berufungswerber zu Hause besichtigt. Der Hirsch hatte ein Gewicht von 64 kg in aufgebrochenem Zustand. Das bedeutet, daß das Gewicht zum Schußzeitpunkt etwa 84 kg betragen hat. Die vom Berufungswerber verwendete Munition ließ keine ausreichende schnelltötende Wirkung für diesen Hirschen auf die gewählte Schußentfernung erwarten.
Der Berufungswerber hatte keine amtliche Stellung inne, als er das fremde Revier betrat, er war alleine unterwegs, und er hatte auch keine schriftliche Bewilligung, das fremde Revier mit der Waffe zu betreten. Ein Wildfolgeübereinkommen mit dem Inhaber der Eigenjagd Dr. A. E. bestand nicht.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der übereinstimmenden Angaben der einvernommenen
Zeugen R. und Dr. E. getroffen werden, sowie den Angaben hinsichtlich des Tatherganges durch den Berufungswerber selbst. Der Berufungswerber bestritt nicht, dem Rothirsch der Klasse III über die Reviergrenze ins Eigenjagdrevier des Dr. A. E. gefolgt zu sein und ihm dort den Fangschuß erteilt zu haben. Der Berufungswerber hat auch die von ihm verwendete Munition, Kaliber .243 Win. 6,5 Gramm selbst angegeben. Der Zeuge Dr. E. führte nachvollziehbar und glaubhaft aus, daß es kein Wildfolgeübereinkommen zwischen ihm und dem Berufungswerber gegeben habe.
Dies erscheint insofern glaubwürdig, als der Berufungswerber mit zwei weiteren Jägern Mitpächter einer Gemeindejagd war, sodaß eine Absprache eines Wildfolgeübereinkommens lediglich mit einem der Mitpächter für den Zeugen E. nichts gebracht hätte, da er ohne Zugeständnis der übrigen zwei Mitpächter eine Wildfolge ins andere Revier nicht hätte durchführen können. Weshalb er dann einseitig dem Berufungswerber eine Wildfolge hätte genehmigen sollen, konnte nicht erklärt werden. Auch der Aufsichtsjäger, H. R., welcher für beide Jagdreviere die Jagdaufsicht inne hat, wußte von einem Wildfolgeübereinkommen nichts. Er hat sich bereits unmittelbar nach der vom Berufungswerber angezeigten Erlegung des Hirsches dahingehend geäußert, daß der Berufungswerber den Hirsch besser nicht abtransportieren hätte sollen. Der Ansicht des Berufungswerbers in einem Gespräch, wo die Wildfolge zwischen Dr. E. und dem Berufungswerber kurz andiskutiert wurde, bereits ein Abkommen zu erblicken, kann nicht gefolgt werden und hat dies auch Dr. E. nicht so aufgefaßt. Hinsichtlich der vom Berufungswerber verwendeten Munition für den Schuß auf den Hirsch der Klasse III, Gewicht 84 kg, stützen sich die Feststellungen bzw. rechtlichen Ausführungen auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß es gemäß § 52 Abs 1 Stmk. Jagdgesetz 1986 jedermann verboten ist, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten mit einem Gewehr versehen zu durchstreifen. Gemäß § 58 Abs 4 leg cit ist es verboten, ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet übersetzt, dorthin, sofern nicht mit dem Inhaber dieses Jagdgebietes ein Wildfolgeübereinkommen besteht, zu verfolgen. Die etwaige weitere Verfolgung, Erlegung und Besitznahme des verletzten Wildes bleibt vielmehr dem Jagdberechtigten desjenigen Jagdgebietes vorbehalten, in welchem sich das Wild befindet. Der Jagdberechtigte, in dessen Revier das Wild angeschossen oder sonst verwundet wurde, hat den Jagdberechtigten des benachbarten Jagdgebietes, in das das verletzte Wild übersetzt hat, hievon ungesäumt in Kenntnis zu setzen und die Stelle des Übersetzens bzw. des Anschusses zu bezeichnen. Das Verbot des § 52 Abs 1 Stmk.
Jagdgesetz richtet sich gegen jedermann. Das Verbot des § 58 Abs 4 leg cit richtet sich an einen Jagdberechtigten eines benachbarten Jagdgebietes. Tathandlung ist bei beiden Übertretungen das Betreten eines fremden Revieres mit einer Jagdwaffe ohne Genehmigung. Objekt des Tatbildes ist jeweils das fremde Jagdgebiet. Diese Erwägungen lassen den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zum Schluß kommen, daß die Bestimmung des § 52 Abs 1 Stmk. Jagdgesetz die allgemeine, die des § 58 Abs 4 leg cit aber die besondere Bestimmung darstellt. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vor, so ist eine zusätzliche Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung aber unzulässig. Es war daher hinsichtlich Punkt 1.) des Straferkenntnisses spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses:
Indem der Berufungswerber, von ihm selbst sogar unbestritten, das von ihm angeschossene Rotwild der Klasse III in ein fremdes Jagdgebiet, nämlich das Eigenjagdrevier des Dr. A. E. verfolgt hat und dem Hirsch in diesem fremden Jagdgebiet den Fangschuß gegeben hat, hat er eindeutig gegen § 58 Abs 4 Jagdgesetz verstoßen, zumal ein Wildfolgeübereinkommen zum Tatzeitpunkt mit dem Inhaber des fremden Jagdgebietes nicht bestanden hat. Der Berufungswerber wäre daher verhalten gewesen, den Jagdberechtigten unverzüglich zu verständigen und ihm die besagte Stelle zu bezeichnen, an welcher das Wild übersetzt hatte. Dr. E. wäre dann verpflichtet gewesen, die Nachsuche vorzunehmen. Zu den Ausführungen in der Berufung, daß die Staatsanwaltschaft Leoben keinen Anlaß gefunden hat, wegen Verdachtes des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach § 137 StGB vorzugehen, da eine nächträgliche Genehmigung, einer Genehmigung zum Zeitpunkt der Durchführung der Tathandlung entspreche, kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 137 StGB ist zu bestrafen, wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechtes dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet. Über Begriff und Umfang des Jagd- und Fischereirechtes geben die entsprechenden Landesgesetze und Verordnungen Auskunft. Objekte dieses Tatbildes sind das Wild, Fische und alle anderen Sachen, die dem Jagd oder Fischereirecht eines anderen unterliegen. Tathandlung ist das Töten oder Verletzen oder die Zueignung von Wild oder Fischen, aber auch die sonst als Vorbereitungshandlungen anzusprechenden Handlungen wie das Nachstellen und Fischen. Für alle Tathandlungen nach § 137 Strafgesetzbuch (StGB) ist Vorsatz erforderlich, wobei sich der Vorsatz nicht nur auf die Tathandlung, sondern auch auf den Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht beziehen muß.
Daneben bleiben Vorschriften der landesrechtlichen Jagd- und Fischereigesetze über die Bestrafung der von den Verwaltungsbehörden zu ahndenden Zuwiderhandlungen gegen jagd- oder fischereipolizeiliche Vorschriften jedoch unberührt. Im Steiermärkischen Jagdgesetz ist keine Subsidiaritätsklausel enthalten. Für die Übertretung nach § 58 Abs 4 Steiermärkisches Jagdgesetz ist, zumal die Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten ausreichend (§ 5 Abs 1 VStG). Der Berufungswerber konnte sein mangelndes Verschulden insofern nicht glaubhaft machen, als sowohl der Zeuge R. als auch der Zeuge Dr. A. E. versicherten, daß kein Wildfolgeübereinkommen mit dem Beschuldigten bestanden habe. Auch wenn der Berufungswerber ausführt, er habe aufgrund eines Gespräches angenommen, daß ein solches
Übereinkommen mit Dr. E. bestanden habe, muß dem entgegengehalten werden, daß für ein derartig wichtiges rechtsgeschäftliches Übereinkommen der erforderliche feste Wille des Vertragspartners genauestens zu überprüfen ist. Indem der Berufungswerber allenfalls aus einem Gespräch ein Übereinkommen konstruieren will, handelte er bereits diesbezüglich fahrlässig. Aus der Tatsache, daß Dr. E. nach dem Vorfall an den Berufungswerber keinerlei Schadenersatzansprüche gestellt hat, kann nicht eine nachträgliche Genehmigung des Verhaltens des Berufungswerbers konstruiert werden, wobei diese verwaltungsstrafrechtlich ohnedies keine Wirkungen zu entfalten vermocht hätte.
Zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses ist auszuführen, daß es gemäß § 58 Abs 2 Z 3 verboten ist, auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichende, schnelltötende Wirkung erwarten lassen. Unter Einbeziehung des Grundsatzes der Weidgerechtigkeit gemäß § 1 Abschnitt 1 Stmk. Jagdgesetz ergibt sich aus den Unterlagen für die Jagdprüfung (der neue Jagdprüfungsbehelf 12. Auflage 1990, Verlag für Österr. Jagd- und Fischerei), daß für Schalenwild bis 80 kg aufgebrochen, eine Mindestaufwandenergie von 2000 Joule gefordert wird. Im steirischen Lehrprinz des Steirischen Jagdschutzvereines 2. Auflage 1995 sind die Büchsen, die Kaliber und Geschoßgewichte detailliert angeführt. Daraus ist ersichtlich, daß ein Mindestkaliber von 6,5 mm und 8 Gramm Geschoßgewicht als untere Grenze für Rotwild angesehen wird. Indem der Berufungswerber mit einem Geschoßgewicht von 6, 5 Gramm, Kaliber .243 Win.
geschossen hat, ist er unter den obgenannten Empfehlungen geblieben. Der Berufungswerber brachte jedoch vor, daß die Auftreffenergie aus den Daten der Firma K., welche die Munition vertreibt, eine Auftreffenergie auf 200 m von 1920 Joule ausweise. Die Berechnungen des Sachverständigen ergaben eine Auftreffenergie bei 150 m von 1941 Joule und bei einer Entfernung von 200 m von 1770 Joule. Da die Entfernung für die Schußabgabe zwischen 150 und 200 m nach den Angaben des Berufungswerbers selbst lag, ergibt sich auch unter den günstigsten Voraussetzungen für den Berufungswerber, daß die von ihm verwendete Munition dennoch knapp unter der von der Literatur empfohlenen Mindeststärke lag. Es ergibt sich daher, daß der Berufungswerber jedenfalls mit einer solchen Munition geschossen hat, die gerade nicht mehr in dem Bereich, der dem Gesetz entsprechend eine ausreichend schnell tötende Wirkung erwarten läßt. Da jedoch eine derartige Munition einerseits auch häufig von Aufsichtsjägern verwendet wird und diese sich wie gesagt gerade an der Grenze zur noch ausreichend erachteten Munition durch die Literatur befindet, wird es als ausreichend angesehen, dem Berufungswerber eine Ermahnung zu erteilen und bedarf es keiner Verhängung einer Geldstrafe, um den Berufungswerber vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind.