Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr Traxler über die Berufung der Frau , wohnhaft in
, vom 02 12 1996, gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 15 11 1996, Zl 300-14353-1996, wegen Beschlagnahme nach § 40 des Weingesetzes 1985 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der erste Satz des Verfallsausspruches anstelle von Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: zu lauten hat wie folgt:
Da der Verdacht obiger Verwaltungsübertretung besteht, werden gemäß § 40 Abs 7 Weingesetz 1985 zur Beweissicherung folgende Gegenstände in Beschlag genommen:.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, daß der Berufungswerberin zur Last gelegt werde, sie habe am 07 11 1996 in ihrer Betriebsstätte in ,
1) 1900 l Qualitätswein, Blaufränkisch, Jahrgang 1994, Antragsnummer
E 8263/96, lagernd im Faß und
2) 700 l Qualitätswein, Blaufränkisch, Jahrgang 1994, Barrique, Antragsnummer E 8262/96, lagernd im PVC-Tank,
für welche die staatliche Prüfnummer beantragt wurde, gelagert und somit in Verkehr gebracht, obwohl den Weinen entgegen § 6 Abs 3 Weingesetz 1985 Saccharose zugesetzt worden sei. Dies stellten jeweils Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs 3 im Verein mit § 65 Abs 2 Z 3 Weingesetz 1985 dar.
Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wurden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:
a) 1900 l Qualitätswein, Blaufränkisch, Jahrgang 1994 in Faß Nr 6,
b) 700 l Qualitätswein, Blaufränkisch, Jahrgang 1994 im PVC-Tank Nr 946.
Da die Beschlagnahme nicht anders durchführbar sei, erfasse sie vorläufig auch die Behältnisse, in denen sich die beschlagnahmten Gegenstände befänden.
In der Berufung wird vorgebracht, daß die Berufungswerberin § 6 Abs 3 Weingesetz nicht übertreten habe. Auch wenn sich die Behörde von ihrer Unschuld nicht überzeugen lasse, sei die Beschlagnahme zur Sicherung der Strafe des Verfalls unzulässig, da im
§ 58 Abs 2 dies eindeutig geregelt und ein Verfall nicht vorgesehen sei.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 6 Abs 3 Weingesetz ist bei nicht versetzten Weinen das Zusetzen von Alkohol und, soweit es sich nicht um Lesegutaufbesserung
handelt (§ 19), von Zucker verboten.
Gemäß § 65 Abs 2 Z 3 Weingesetz begeht, wer Wein, dem entgegen § 6 Abs 3 Zucker zugesetzt wurde, in Verkehr bringt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis S 100000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 40 Abs 1 Weingesetz hat der Bundeskellereiinspektor das Getränk - erforderlichenfalls einschließlich der Behälter - ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen, wenn
1) der Verdacht vorliegt, daß das Getränk entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht worden ist und
2) anzunehmen ist, daß das Getränk ohne Beschlagnahme einer allfälligen Verfallserklärung entzogen oder in seiner Beschaffenheit so verändert wird, daß es in seiner Eigenschaft als Beweismittel beeinträchtigt wird.
Gemäß § 40 Abs 7 Weingesetz ist im Falle einer Beschlagnahme nach Abs 1, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebescheid zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid ergeht.
Gemäß § 58 Abs 3 Weingesetz ist Wein, dem entgegen § 6 Abs 3 Weingesetz Zucker zugesetzt wurde, deshalb noch nicht als verfälschter Wein anzusehen. Der Wein darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat; der Verschnitt oder die Behandlung darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
Aus den Aktenunterlagen ergibt sich, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Qualitätsweine am 07 11 1996 vom
Bundeskellereiinspektor vorläufig beschlagnahmt wurden. Hierüber wurde auch eine Niederschrift aufgenommen. Der Verdacht einer Verwaltungsübertretung ergab sich, weil nach telefonischer Mitteilung
des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt die beiden Weine Saccharose
enthielten. Letzteres ist durch die im Akt enthaltenen schriftlichen Gutachten erhärtet.
Dies zeigt, daß der begründete Verdacht bestand, daß der Wein entgegen § 6 Abs 3 Weingesetz in Verkehr gebracht wurde. Damit ist die für eine Beschlagnahme erforderliche Voraussetzung des § 40 Abs 1 Z 1 Weingesetz 1985 gegeben.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist darauf hinzuweisen, daß es für die Beschlagnahme bzw den nachfolgenden Beschlagnahmebescheid ausreichend ist, daß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht. Ein eindeutiger Beweis einer Verwaltungsübertretung ist für die Vornahme der Beschlagnahme nicht erforderlich.
Der Berufungswerberin ist zwar zuzugeben, daß im vorliegenden Fall eine Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls nicht zulässig ist, weil gemäß § 66 Abs 1 Weingesetz bei einer Übetretung nach § 65 Abs 2
der Verfall nur auszusprechen ist, wenn eine Wiederholung einer Übertretung nach dieser Bestimmung vorliegt. Sie übersieht jedoch, daß § 40 Abs 1 Z 2 zweiter Halbsatz Weingesetz 1985 eine Beschlagnahme auch dann zuläßt, wenn sie der Beweissicherung dient. Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, zeigt § 58 Abs 3 Weingesetz 1985, wonach der vorliegende Wein verschnitten oder behandelt werden dürfte. Dies würde jedoch, solange das Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, die Eigenschaft des Weines als Beweismittel beeinträchtigen. Da der Verfall sonach auch gemäß § 40 Abs 1 Z 2 Weingesetz 1985 zulässig war und damit beide vom Gesetz für eine Beschlagnahme geforderten Voraussetzungen vorliegen, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu verbessern und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Bemerkt wird, daß die Regelung des § 40 Abs 1 Weingesetz 1985 über die Regelung des § 39 VStG deshalb hinausgeht, weil sie eine Beschlagnahme nicht nur zur Sicherung des Verfalls sondern auch zur Beweissicherung vorsieht.
Der im Berufungsschriftsatz enthaltene Verweis auf § 58 Abs 2 ist offenbar als Hinweis auf § 58 Abs 3 Weingesetz 1985 zu verstehen. Obwohl diese Bestimmung regelt, daß ein Wein, dem entgegen § 6 Abs 3 Zucker zugesetzt wird, deshalb noch nicht als verfälschter Wein anzusehen ist, ändert dies nichts an der Strafbarkeit des Zuckerzusatzes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 65 Abs 2 Z 3 Weingesetz 1985.
Die Berufungswerberin kann daher auch mit diesem Vorbringen nicht durchdringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.