TE UVS Wien 1996/12/23 03/P/20/5111/95

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Veröffentlicht am 23.12.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Erich S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkskommissariat Wieden, Zl S 176263/W/95 vom 29.11.1995 wegen Übertretung der §§ 1) 4 Abs 5 und 2) 5 Abs 1 StVO, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag von S 2.000,-- (ds 20 % der verhängten Strafe) zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Mit angefochten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

"Der Beschuldigte hat am 30.9.1995 um 18.50 Uhr in Wien, F-Str das Kfz W-16 gelenkt und war an einem VU mit Sachschaden ursächlich beteiligt und hat es unterlassen ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei bzw Gendarmeriedienststelle von dem VU zu verständigen 2) hat er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden."

Wegen der im Spruch genannten Normen wurden Geldstrafen von zu 1) S 1.000,-- und zu 2) S 9.000,--, Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 60 Std und 2) 9 Tagen verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag in der Höhe von S 1.000,-- sowie als Ersatz der Barauslagen S 1.932,80 zur Zahlung vorgeschrieben.

Dieses Straferkenntnis gründete sich im wesentlichen auf die Anzeige des Insp P, das Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen Dr W sowie die Ergebnisse der Blutuntersuchung des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Wien. Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntis eine Berufung die mit Schriftsatz vom 2.4.1996 näher ausgeführt wurde. Darin brachte der Beschuldigte vor, es habe zwischen den beiden Fahrzeugen keine Kontakte gegeben und es sei dementsprechend auch kein Schaden herbeigeführt worden. Der Vorfall selbst sei bestenfalls um 18.05 Uhr gewesen. Zwischen dem Vorfall und der Anhaltung habe der BW 5 - 6 "Gespritzte" getrunken, was auch einige Zeugen bestätigen könnten. Der Rechtsmittelwerber stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu dieses an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ergingen folgende Aussagen: Herr Ing Kurt K gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich war am gegenständlichen Tag mit dem Berufungswerber im Lokal C um 18.00 Uhr verabredet. Wann er genau gekommen ist kann ich nicht sagen, ich schätze spätestens um 18.15 Uhr. Er konsumierte dann noch Alkohol, es waren vielleicht vier oder fünf weiße G'spritzte, so genau kann ich das aber nicht sagen. Als er kam, erwähnte er, daß er eine verbale Auseinandersetzung mit einem anderen Fahrzeuglenker hatte. Über den Inhalt dieser verbalen Auseinandersetzung hat er mir nichts erzählt."

Frau Mag Christine Kr gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an: "Zwischen dem Kommen des Berufungswerbers und dem Kommen der Polizei lag etwa eine Stunde, genau kann ich es nicht sagen. Der Berufungswerber trank in der Zeit seiner Anwesenheit einige G'spritzte, wieviel kann ich nicht sagen, er hat aber recht zügig oder flüssig getrunken. Als er kam, hat er sich etwas geärgert, er sagte auch etwas von einer Auseinandersetzung, er hat aber auch nicht viel davon gesprochen. Ob es dabei um einen Verkehrsunfall ging oder etwas anderes, entzieht sich meiner Kenntnis."

Frau Hannelore Kö gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich kann mich an den Tag noch erinnern, wir hatten damals unser monatliches Treffen. Wir hatten den Treffpunkt um 18.00 Uhr ausgemacht, mein Gatte und ich kamen etwa um 17.30 Uhr, Herr S kam etwas später, so rund um 18.00 Uhr. Wir kamen in der Reihenfolge zuerst mein Gatte und ich, dann kam Frau Mag Kr und dann kam Herr S. Wir saßen alle an einem Tisch. Herr S hat in der Zeit seiner Anwesenheit Alkohol konsumiert, wieviel kann ich nicht sagen, es war auf jeden Fall Wein, ob pur oder gespritzt ist mir nicht bekannt. Als Herr S kam war er etwas aufgeregt, er hat aber nur mit meinem Gatten gesprochen. Mein Gatte hat mir dann später erzählt worum es ging, es habe damals jemand auf der Straße behauptet, Herr S sei ihm hineingefahren."

Herr Gerhard Kre gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Der Vorfall war etwa um 18.45 Uhr, ich selbst habe mir 18.47 Uhr notiert. Ich kam damals die F-straße vom S-Platz und fuhr bis zur W-gasse, dort mußte ich bei Rotlicht anhalten. Rechts stand das Fahrzeug des Herrn S, ich blieb links davon stehen. Plötzlich sah ich, daß sich das Fahrzeug rechts von mir in Bewegung setzte und offensichtlich hat Herr S zum Einparken die Räder eingeschlagen, so daß er mit seiner vorderen Stoßstange meinen rechten vorderen Kotflügel berührte. Ich bin zuerst ausgestiegen, Herr S kurbelte das Fenster herunter, und ich sagte er solle hier einparken, ich würde nach vor fahren und wir könnten dann miteinander reden. Bei Grünlicht bin ich dann nach vor gefahren, ausgestiegen und forderte Herrn S auf, die Daten auszutauschen. Dieser antwortete aber nur "geschrieben wird nichts", forderte mich auf, ich solle ihm meine Telefonnummer geben, sein Spengler werde es reparieren, und es werde mich nichts kosten. Auf meine neuerliche Aufforderung, mir seine Daten bekanntzugeben, erwiderte er nochmals, daß nichts geschrieben werde. Ich sagte dann, daß ich die Polizei anrufen müsse, daraufhin erwiderte Herr S, ich solle dies tun, er müsse jetzt in ein Cafe, er habe sich geärgert und brauche drei G'spritzte. Er ging dann in das Cafe C und ich ging in ein Espresso in der K-gasse und verständigte von dort die Polizei. An meinem Fahrzeug wurde eine Delle am rechten Kotflügel, hinter dem Rad im Ausmaß von etwa 10 cm Länge und 5 cm Breite verursacht. Mein Fahrzeug war vor dem Vorfall noch unbeschädigt. Ich habe Herrn S die Kontaktstelle gezeigt. Der Schaden befindet sich noch an meinem Fahrzeug. Von der gegnerischen Versicherung habe ich bis jetzt noch nichts erhalten. Die Polizei war nach maximal fünf Minuten am Vorfallsort. Der Schaden befindet sich im Bereich des vorderen Kotflügels. Wir standen damals beide als erste Fahrzeuge vor der Kreuzung, die Parklücke war dann vielleicht eine Fahrzeuglänge dahinter. Dort befinden sich zwei sehr breite Fahrstreifen, getrennt durch eine Leitlinie. Der rechte Fahrstreifen war zu etwa drei Viertel durch parkende Autos verstellt. Auf der Sperrlinie, die sich in der Mitte befindet, stand mein Fahrzeug nicht, wie weit es entfernt war, ist mir nicht bekannt. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen war normal, vielleicht ein halber oder drei Viertel Meter, genau kann ich das nicht einschätzen. Herr S hat das Fahrzeug auch dort eingeparkt, wo er es einparken wollte."

Inspektor Alfred P gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Der Vorfall ist mir noch vage in Erinnerung. Das Fahrzeug des Geschädigten wurde von mir besichtigt, es hatte eine feine Kratzspur oder ähnliche Beschädigung. Diese hatte das Ausmaß von etwa 10 bis 15 cm. Der Beschuldigte wurde dann von uns im Lokal angesprochen, er bestritt aber ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben. Das Fahrzeug des Beschuldigten habe ich nicht angeschaut. Es stand Richtung 10. Bezirk vor der W-gasse, das wievielte Fahrzeug ist mir nicht erinnerlich."

Inspektor Peter Si gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich kann mich kaum noch an den Vorfall erinnern. Soweit mir noch bekannt, hat sich der Kollege das beschädigte Fahrzeug angeschaut. Ich glaube wir haben uns auch das Verursacherfahrzeug angesehen, genauere Erinnerungen habe ich diesbezüglich aber keine. Die Rechtfertigung des Beschuldigten ist mir nicht mehr bekannt. Wo genau das Fahrzeug des Verursachers stand, es stand in Richtung

10. Bezirk." Am 9.10.1996 erstattete die Magistratsabteilung 46 ein kraftfahrteugtechnisches Gutachten nach Besichtigung der beiden Fahrzeuge und führt aus, auf Grund des Höhenvergleiches der Kontaktzonen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrssituation sei festgestellt worden, daß die Höhenlage der Kontaktzonen übereinstimme und daher die technische Möglichkeit der Kontaktnahme gegeben gewesen sei.

Werde die Kontaktnahme zur Tatzeit am Tatort als erwiesen angenommen, so hätte der BW die Kontaktnahme visuell, da sie in seinem Blickfeld stattgefunden habe, bemerken müssen und hätte bei anschließender Betrachtung somit die Möglichkeit gehabt, einen VU mit Sachschaden zu erkennen.

Diesem Gutachten trat der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 4.11.1996 entgegen und führt darin aus, daß die Fahrzeuge bei schlechter Straße nebeneinander aufgestellt fotografiert wurden, wobei der Sachverständige aber übersehen habe, daß die S-Straße auf Grund ihrer starken Bombierung zu unterschiedlichen Lagen der Fahrzeuge geführt habe und daher diese Fahrzeugpositionen nicht geeignet seien, Aufschluß über eine mögliche Kontaktierung zu geben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schenkt nun angesichts der divergierenden Sachverhaltsdarstellung der Zeugenaussage des Gerhard Kre mehr Glauben als der Rechtfertigung des Beschuldigten. Der Zeuge Gerhard Kre vermittelte bei seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien einen durchaus glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck und vermochte er bei seiner Einvernahme unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB durchaus schlüssig und nachvollziehbar den von ihm beobachteten Sachverhalt zu schildern. Darüberhinaus stehen seine Angaben auch in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten am Unfallsort. Weiters hat sich der Zeuge nach seinen eigenen Angaben Aufzeichnungen über diesen Vorfall gemacht und es bestand keine Veranlassung für die Annahme, daß der Zeuge sowohl hinsichtlich der Kontaktnahme der Fahrzeuge selbst wie aber auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Vorfalles unrichtige Angaben hätte machen sollen. Auch die beiden einvernommenen Polizeibeamten, der Meldungsleger Insp Alfred P sowie Peter Si vermittelten bei ihrer Aussage vor dem UVS Wien einen durchaus glaubwürdigen und überzeugten Eindruck. Auf Grund ihrer Schulung und Erfahrung im Straßenverkehr kann auch davon ausgegangen werden, daß die beiden Beamten in der Lage sind, derartige gravierende Sachverhaltsvorgänge mit der entsprechenden Aufmerksamkeit zu verfolgen und darüber später in ihren Anzeigen richtige und korrekte Angaben zu machen. Wie sich aus der Anzeige des Insp P ergibt gab der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme gegenüber den beiden Beamten sinngemäß an, daß er gegen 18.50 Uhr sein Fahrzeug die F-straße Richtung stadteinwärts gelenkt habe. Weshalb der BW den Beamten gegenüber eine unrichtige Zeit, die mit den Angaben des Zeugen Kre übereinstimmt hätte machen sollen bzw weshalb die beiden Beamten dem BW ohne nähere Veranlassung eine unrichtige Zeitangabe hätte unterstellen sollen, hat sich auf Grund dieses Verfahrens nicht ergeben. Es erscheint auch gänzlich unlogisch, weshalb der Zeuge Gerhard Kre über 50 Minuten mit seiner Verständigung der Polizei zuwarten hätte sollen. Wenn auch die übrigen Einvernommenen bestreiten, daß der BW erst nach 18.50 Uhr in das dort etablierte Lokal C zu einer Feier gekommen sei, so sind ihre Angaben doch diesbezüglich nicht einheitlich und erscheint es durchaus nachvollziehbar, daß im Zuge einer Feier nicht genau auf die jeweilige Uhrzeit der zu verschiedenen Zeitpunkten einlangenden Personen geachtet wird. Das hiebei die Erinnerung zu täuschen vermag und die Zeugen im festen Glauben sind, daß der BW früher gekommen sei, erscheint nicht unwahrscheinlich.

Hinsichtlich der Beschädigung des von Gerhard Kre gelenkten Fahrzeuges ist festzuhalten, daß der vom Zeugen geschilderte Vorfallsablauf durchaus mit den täglichen Erfahrungen in Einklang zu bringen ist. Auch das Gutachten der Magistratsabteilung 46 spricht für diese Sachverhaltsschilderung. Wenn der Sachverständige nun auf Grund der Besichtigung und Gegenüberstellung zu einer Übereinstimmung der Kontaktzonen und zur Möglichkeit der Schadensherbeiführung gekommen ist, so hat er dies auf Grund einer durchaus nachvollziehbaren Befundaufnahme, insbesondere durch Fotografieren der Gegenüberstellung, getan. Der Einwand des BW, die Stelle der Besichtigung der beiden Fahrzeuge sei stark bombiert, kann mit den im Akt aufliegenden Fotos nicht in Einklang gebracht werden.

Hinsichtlich der Alkoholisierung hat sich der BW darauf berufen, daß er nach dem gegenständlichen Vorfall noch 5 - 6 "Gespritzte" getrunken hätte. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien einvernommenen Zeugen sprechen davon, daß es sich um "vielleicht um 4 oder 5 weiße Gspritze" (Ing Kurt K), "einige Gspritzte", (Mag Christine Kr), "Alkohol" gehandelt habe, wobei aber nicht gesagt werden könne, ob dieser pur oder gespritzt getrunken wurde (Hannlore Kö). Der BW selbst wurde am 30.9.1995 um 20.00 Uhr vom Amtsarzt Dr W klinisch untersucht und wurde dabei festgestellt, daß er durch Alkoholbeeinträchtigung nicht fahrtüchtig sei. Die Blutuntersuchung des dem BW am 30.9.1995 um 20.10 Uhr abgenommenen Blutes durch das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien ergab einen Mittelwert von 1,85 %o, bezogen auf den Zeitpunkt der Blutentnahme.

Der Berufungsbehörde liegt nun kein gesichertes Beweisergebnis dafür vor, wieviel Gespritzte der BW nach dem Lenken des Fahrzeuges zu sich genommen hat. Dies auch im Hinblick darauf, daß der BW selbst diesbezüglich keine exakten Angaben machen kann und die von ihm nominierten Zeugen, soweit sie überhaupt zahlenmäßige Angaben hinsichtlich des konsumierten Alkohols machen, auch dabei keine konkreten Ausführungen machten, sondern sich auf vermutete Alkoholmengen innerhalb eines gewissen Spielraumes beriefen.

§ 4 Abs 5 StVO lautet: "Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen ohne jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben."

§ 5 Abs 1 StVO lautet: "Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber ober bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als vom Alkohol beinträchtigt."

Da, wie oben ausgeführt, unter Zugrundelegung der Aussage des Gerhard Kre davon auszugehen ist, daß der BW zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug lenkte, dabei das von Gerhard Kre gelenkte Fahrzeug streifte und dieses beschädigte, da sich dieser Vorfall weiters in seinem unmittelbaren Sichtbereich befand und er vom Zeugen Kre auch auf seine Beteiligung am VU hingewiesen wurde, war davon auszugehen, daß der BW als Unfallbeteiligter an einem VU mit Sachschaden, von dem er auf Grund objektiver Umstände Kenntnis hatte, verpflichtet gewesen wäre, eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. Dieser Verpflichtung ist der BW unbestrittenermaßen nicht nachgekommen. Unbestrittenermaßen lag beim BW auch um 20.10 Uhr ein Wert von 1,85 %o Blutalkoholgehalt vor. Legt man nun die in "Alkohol- und Suchtgift im Straßenverkehr Erläuterungen und Rechtsprechung, Fous - Pürstel - Sommereder, Manz Verlag, unter Punkt e) "Berechnen und Rückrechnung", Randziffer 64 ff, insbesonder Randziffer 74 ff festgelegte Berechnung zugrunde und geht man angesichts der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von einer Konsumation von 5 Gespritzen nach Beendigung des Lenkens aus, so ergibt sich unter Zugrundelegung der Formel: Maximale Alkoholkonzentration = g Alkohol: 100 x (1.5645 - (0,1524 x Faktor für die Nahrungsaufnahme) - (0,3961 x Körperfläche in m2) - 0,05) für die Konsumation von 5/8 l Wein ein Wert von umgerechnet 0,8745 %o Blutalkoholgehalt, bei Abzug von 0,075 mg/l Alkoholabbau innerhalb 1 Stunde ein Wert von 0,7245 %o BAW. Dabei wurde entsprechend den Angaben des BW von Größe 1,60 m, Gewicht 60 kg, Essenaufnahme: keine, ausgegangen. Weiters wurde zu Grunde gelegt, daß der Zeuge Ing Kurt K davon sprach, daß der BW 4-5 Gespritzte getrunken hat. Zieht man nun den günstigeren Wert von 0,87450 %o BAW von den festgestellten 1,85%O BAW ab, so ergibt sich, das der BW zum Zeitpunkt des Lenkens jedenfalls über 0,8 %o BAW aufwies und somit alkoholbeeinträchtigt war. Weiters ergibt sich, daß die Angaben des BW hinsichtlich seines Alkoholkonsums (5-6 Gespritzte nach dem Vorfall, vorher keinerlei Alkoholkonsumation) nicht der Wahrheit entsprechen können. Angesichts des Umstandes, daß der BW auf Grund dieser Berechnung zum Zeitpunkt des Lenkens, etwa 18.50 Uhr, einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 %o aufwies, erweist sich, daß er die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Angesichts eines derartigen Blutalkoholwertes mußte der BW auch um seine Alkoholbeeinträchtigung wissen. Die Taten waren somit in objektiver wie subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtete Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen waren mit Geldstrafen zu

1) bis 10.000,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzarrest und zu 2) von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Woche bis sechs Wochen Ersatzarrest, bedroht. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Auf das bescheidene Einkommen, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen von Sorgepflichten wurde Bedacht genommen. Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erweisen sich die von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafen, die sich am untersten Rand der möglichen Strafzumessung bewegen, als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht kam. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens gründete sich auf die zwingende Bestimmung des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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