Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der Frau Dr. Maria A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.9.1996, GZ.: 15.1 1996/4586, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der angefochtene Bescheid in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Einspruch der Berufungswerberin "gegen die Strafhöhe in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13.108.1996, Zl. w.o.," entschieden.
Gemäß § 49 Abs 2 VStG ist das ordentliche Verfahren dann einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
In ihrem rechtzeitigen Einspruch hat die Berufungswerberin bereits einen Notstand im Sinne des § 6 VStG vorgebracht, da sie auf Grund des Bereitschaftsdienstes als Ärztin zu einem Patienten mit Erstickungsanfall gerufen worden sei. Sie legte hiefür auch eine Bestätigung eines Beteiligten vor. Somit kann keinesfall von einem Einspruch im Sinne des § 49 Abs 2 dritter Satz VStG gesprochen werden und hat die belangte Behörde, dadurch, daß sie ausschließlich über die der Höhe Strafe abgesprochen hat, eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrgenommen. Es ist notwendig sich mit dem Einspruch dem Grunde nach auseinanderzusetzen (Überprüfung des Notstandsgrundes, eventuell Einholung eines ärztlichen Sachverständigen-Gutachtens) und sodann abschließend eine Entscheidung zu treffen.
Da somit die Behörde als unzuständige Behörde im Sinne des § 49 Abs 2 dritter Satz VStG tätig geworden ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Auf das übrige Vorbringen in der Berufung war daher nicht weiter einzugehen.