TE UVS Steiermark 1997/01/22 30.8-134/96

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung der Frau Dorrit M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 12.09.1996, GZ.: III/S-23779/95, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der genannten Behörde vom 17.09.1996, Zl.: wie oben, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung im Punkt 1.) und 2.) mit der Maßgabe Folge gegeben, in diesen Punkten das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG mit der Maßgabe eingestellt, daß der Name der Berufungswerberin richtig "M" lautet.

Die Punkte 3.) und 4.) dieses Straferkenntnisses werden - da es sich hiebei um eine andere Materie handelt - von der Senatsabteilung 16 behandelt werden.

Text

Über Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Steiermark, Verkehrsabteilung, vom 03.08.1995, GZ.: P 1497/95, wurde der Berufungswerberin in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma T Mineralölhandels-GesmbH in zwei Fällen eine Übertretung des GGSt zur Last gelegt, da bei der dem Kennzeichen nach näher bestimmten Beförderungseinheit (Tankwagenzug) am Zugfahrzeug orangefarbene Tafeln mit den falschen Kennzahlen (Stoffnummern) angebracht waren und 2.) bei der Schutzausrüstung die Augenspülflasche fehlte. Die in der Anzeige weiters festgestellten Übertretungen 3.) und 4.) betreffen die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der KDV. Mit Strafverfügung vom 20.11.1995 erließ die Behörde erster Instanz nachstehende Verfolgungshandlung.

Sie haben am 10.10.1995, um ca. 09.15 Uhr, auf der B 306, von Spital am Semmering kommend in Richtung Bruck an der Mur, unweit des Baukm 20,0, Bezirk Mürzzuschlag, als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. T Mineralölhandels GesmbH 8051 Graz, Plabutscherstraße 16, etabliert für die Beförderung des Gefahrenguttransportes (Tankwagenzug G - 62 ZPC, Anhänger G - 15 SKC) der Beförderungseinheit der Klasse III, Ziffer 31 c ADR nicht dafür gesorgt, daß die Beförderungseinheit der hiefür in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des GGSt sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, da 1.) der Gefahrenguttransport nicht mit den vorgesehenen orangefarbenen Warntafeln ordnungsgemäß als Beförderungseinheit eines Gefahrenguttransportes gesichert war,

2.) die in Randnummer 10260 lit d angeführte notwendige Ausrüstung um die in den Sicherheitshinweisen nach Randnummer 10.385 ADR angegebenen ersten Hilfsmaßnahmen durchführen zu können, nicht mitgeführt."

Die Behörde subsumierte diese in Worte gefaßte Verfolgungshandlung im Punkt 1.) unter die Bestimmung des § 22 Abs 1 Z 5 GGSt iVm Randnummer 10.500 Abs 1 und Randnummer 10.500 Abs 6 ADR. Im Punkt 2.) wurde der Beschuldigten eine Übertretung des § 33 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 Z 4 GGSt iVm Randnummer 10.260 lit d ADR und iVm Randnummer 10.385 ADR zur Last gelegt. Die Strafbestimmung im Punkt 1.) wurde mit § 42 Abs 1 Z 1 GGSt und im Punkt 2.) mit § 42 Abs 2 Z 20 GGSt angegeben.

Gesetzliche Bestimmungen:

Der 4. Abschnitt des GGSt regelt die Zulässigkeit einer Beförderung eines gefährlichen Gutes. § 22 Abs 1 Z 5 GGSt führt aus, ein gefährliches Gut darf nur befördert werden, wenn die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 10, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung zulässig ist.

Gemäß Randnummer 10.500 Abs 1 ADR (5. Abschnitt, Besondere Vorschriften für den Verkehr der Tankfahrzeuge) müssen Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Stoffe befördert werden, mit zwei rechteckigen rückstrahlenden senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Randlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müßten einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein.

Gemäß Randnummer 7.500 Abs 6 gilt die vorstehende Vorschrift ebenfalls für ungereinigte, leere und nicht entgaste fest verbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien. Gemäß § 33 Abs 1 GGSt (Pflichten des Halters) hat der Halter eines im § 1 Abs 1 angeführten Fahrzeuges dafür zu sorgen, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. § 10 Abs 1 Z 4 (3. Abschnitt, Zulässigkeit der Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, besondere Genehmigung, besondere Zulassung, Überprüfung) führt aus, daß Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden dürfen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen oder eine besondere Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 erteilt worden ist. Randnummer

10.260 lit d ADR (Sonstige Ausrüstung) muß jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit der notwendigen Ausrüstung um die in den Sicherheitshinweisen nach Randnummer 10.385 angegebenen ersten Hilfsmaßnahmen durchzuführen, ausgerüstet sein. Gemäß § 42 Abs 1 Z 1 GGSt begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs 1 leg. cit. befördert und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu S 600.000,-- bestrafen.

Gemäß § 42 Abs 2 Z 20 GGSt begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Halter entgegen § 33 Abs 1 nicht für die Einhaltung der im § 10 enthaltenen Bestimmungen sorgt und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

Rechtliche Erwägungen:

Dem Wortlaut der Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 20.11.1995) kann nicht entnommen werden, in welcher Eigenschaft die Berufungswerberin als Normunterworfene des GGSt die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und des ADR übertreten hat. Die vom Vertreter der Berufungswerberin vorgenommene Akteneinsicht fand erst am 08.05.1996 statt und ist diese somit nicht binnen der Frist der Verfolgungsverjährung durchgeführt worden. Die Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Steiermark nennt diese Unterscheidungs-merkmale. Das GGSt bedient sich im § 3 eigener Begriffsbestimmungen, welche bei allfälligen Übertretung dieser gesetzlichen Bestimmungen auch zu verwenden sind. Die richtige Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen in der Strafverfügung ersetzt nicht das Tatbestandsmerkmal "Beförderer" und "Halter". Als Verantwortlichen für eine Beförderung kann eine Vielzahl von Personen mit unterschiedlichen Aufgaben und unterschiedlichen Positionen im Betrieb der T GesmbH sein. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach dem GGSt ist auch, ob der Täter als Halter, Versender, Lenker, Beförderer oder Empfänger zur Verantwortung gezogen wird. Daher ist, mangels einer eindeutigen Bezeichnung der Beschuldigten, in welcher Funktion anhand der Begriffsbestimmungen des GGSt sie zur Verantwortung gezogen wurde, das Verfahren einzustellen, da im Spruch der Verfolgungshandlung das Tatbestandsmerkmal "Beförderer" und Halter

Abschließend ist noch anzumerken, daß die Strafbestimmungen des § 42 Abs 1 GGSt eine Geldstrafe bis zu S 600.000,-- und § 42 Abs 2 GGSt eine Geldstrafe bis zu S 50.000,-- vorsieht. Im vorliegenden Straferkenntnis ist trotz dieser unterschiedlichen und grob divergierenden Strafrahmen jedoch nichts darüber ausgeführt, warum in beiden Fällen mit einer Geldstrafe von je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) vorgegangen wurde.

Schlagworte
halten Beförderer Versender Lenker Empfänger Beförderung gefähliches Gut Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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