Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Obrist über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vom 03 02 1997, gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17 01 1997, Zl 300-8638-1994, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 2 000,--, zu leisten.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17 01 1996 war dem Beschuldigten unter Umschreibung der näheren Umstände zur Last gelegt worden, er habe am 31 07 1994 um 04 55 Uhr eine Alkotestverweigerung begangen und wurde er wegen Übertretung des
§ 5 Abs 2 StVO bestraft. Der dagegen eingebrachten Berufung - die sich im wesentlichen darauf stützte, daß der Alkomattest richtig durchgeführt worden sei und auch zwei gültige Messungen zustandegekommen seien - wurde vom Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 12 02 1996, Zl E 02/06/96101, Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Nach Durchführung verschiedener Erhebungen (neuerliche Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten, die die Amtshandlung durchführten sowie Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens) wird dem Beschuldigten im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft zur Last gelegt, er habe am 31 07 1994 um 04 45 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in ein bestimmtes Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
In der dagegen eingebrachten Berufung behauptet der Beschuldigte, daß
kein eindeutiger Beweis einer Alkoholisierung vorliege. In den letzten Einvernahmen hätten die Gendarmeriebeamten nur von Symptomen einer Alkoholisierung gesprochen, was kein Beweis sei. Auch sei es rätselhaft, wie ein Arzt, der ihn nie persönlich gesehen habe, ein Gutachten über eine Alkoholisierung - und noch dazu nach ca zweieinhalb Jahren - erstellen könne. Er habe auf dem Display des Alkomaten den Meßwert von 0,79 mg/l nicht abgelesen. Es sei lediglich
ein halber Meßstreifen mit einer Messung von 0,79 mg/l vorhanden. Außerdem sei in der Anzeige angegeben worden, daß der vom Display abgelesene Wert 0,70 mg/l betragen habe. Erst als er diese Werte als nicht verwertbare Messungen wegen der zu hohen Differenz (10%) beanstandet habe, sei dies als Tippfehler bezeichnet und auf 0,79 mg/l berichtigt worden. Diese Angaben seien daher fraglich. Außerdem könne der Meßwert durch Ablesen vom Display nicht eindeutig als verwertbar anerkannt werden, dies könne lediglich dem Meßstreifen entnommen werden.
Hierüber wurde folgendes erwogen:
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ergibt sich aus dem Akt, daß der Berufungswerber der Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes mittels Alkomat Folge geleistet und insgesamt drei Proben abgelegt hat. Der erste Blasversuch ergab aufgrund zu kurzer Atmung eine Fehlermessung und wurden daraufhin zwei weitere Blasversuche durchgeführt. Dies wurde vom Beschuldigten während des gesamten Verfahrens auch nie bestritten. Unstrittig ist weiters, daß auf dem vom Gerät angefertigten Meßprotokoll nur die erste Messung mit dem Wert von 0,79 mg/l aufscheint.
Wenn der mit der Funktionsweise eines Alkomaten offensichtlich vertraute Berufungswerber nun meint, daß aufgrund dieses Umstandes kein verwertbares Meßergebnis zustandegekommen sei, so kann ihm aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Laut Betriebsanleitung für das gegenständliche Gerät wird das Meßergebnis der ersten Probe vor einer gültigen zweiten Probe nicht ersichtlich gemacht. Erst nach Durchführung einer zweiten gültigen Probe erscheint dieses Meßergebnis im Anzeigenfeld. Ein Meßprotokoll wird nur nach Vornahme von zwei hintereinanderliegenden gültigen Meßergebnissen ausgedruckt.
Das unvollständige Meßprotokoll im vorliegenden Fall beruht auf dem Umstand, daß für den Ausdruck beider Messungen zuwenig Papier im Gerät vorhanden war. Nach der obbeschriebenen Funktionsweise des Gerätes ist jedoch davon auszugehen, daß zwei hintereinanderliegende gültige Proben abgelegt wurden, da andernfalls kein Teststreifen ausgedruckt worden wäre.
Der vom Gerät gemessene erste Wert beträgt aufgrund des Teststreifens
0,79 mg/l. Daß dieser Wert auch bei der zweiten Probe auf dem Anzeigenfeld des Gerätes aufschien, wird von beiden im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten bestätigt. Sie standen bei ihren Aussagen unter Wahrheitspflicht und haben im Falle einer Falschaussage die strafrechtlichen Sanktionen des § 289 StGB zu gewärtigen. Aus diesem Grund vermag auch der Umstand, daß in der Anzeige der am Display abgelesene Wert mit 0,70 mg/l angegeben wurde, zu keinem anderen Ergebis zu führen, zumal außerdem der vom Berufungswerber behauptete Umstand, der Wert sei erst nach seiner Stellungnahme korrigiert worden, aktenwidrig ist. Vielmehr wurde dies bereits anläßlich der von der Bezirkshauptmannschaft veranlaßten ersten Zeugeneinvernahme des Meldungslegers von diesem richtiggestellt und hat er schon damals
ausgesagt, daß es sich bei dem in der Anzeige angegebenen Wert um einen Tippfehler handelt. Auch der bei der Amtshandlung anwesende zweite Beamte hat ausdrücklich bestätigt, am Display des Alkomaten den Wert von 0,79 mg/l abgelesen zu haben. Der in der Anzeige unterlaufene Fehler kann nicht dazu führen, daß deshalb die weiteren,
unter Wahrheitspflicht getätigten und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen als unrichtig gewertet werden müßten.
Dem Beschuldigten steht es frei, seine Verantwortung so zu wählen, wie es für seine Verteidigung am günstigsten ist. So hat der Beschuldigte auch anläßlich seiner Berufung gegen das einleitend zitierte erste Straferkenntnis, als er wegen Verweigerung des Alkotestes bestraft wurde, selbst angegeben, diesen richtig durchgeführt und zwei gültige Messungen erreicht zu haben. Weiters hat er auch anläßlich seiner ersten Einvernahme als Beschuldigter selbst angegeben, daß ihm ein allfälliger Meßstreifen zwar nicht gezeigt worden sei, jedoch gibt er gleichzeitig zu, der Beamte der die Messung durchführte habe erwähnt, daß er zwei verwertbare Messungen hätte. Im übrigen wird das Vorhandensein von zwei Messwerten auch in der nunmehrigen Berufung nicht bestritten, sondern
nur deren Verwertbarkeit aufgrund des unvollständigen Meßstreifens bekämpft. Ob ihm der Meßstreifen nicht ausgefolgt bzw. nicht zur Unterschrift vorgelegt wurde, kann als rechtlich unerheblich dahingestellt bleiben.
Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Alkomaten bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken und hat auch der Berufungswerber selbst diesbezügliche Fehler oder Mängel nicht behauptet.
Zusammenfassend läßt sich das Ergebnis der Alkomatuntersuchung sohin dahingehend feststellen, daß beide Messungen den Wert von 0,79 mg/l ergeben haben, wobei das erste Meßergebnis aufgrund des Meßprotokolles und das zweite Meßergebnis aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten, welche den Wert auf dem Anzeigenfeld des Gerätes abgelesen haben, feststeht. Dies gilt als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung.
Auch wurde der Berufungswerber nach seinen eigenen (bereits oben geschilderten) Angaben nach Durchführung des Alkomattestes darauf aufmerksam gemacht, daß zwei verwertbare Messungen vorlagen. Es wäre ihm freigestanden, sich freiwillig einer Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts zu unterziehen. Dies hat er unterlassen und hat er sich damit selbst des maßgeblichen Beweises gegen das Ergebnis
der Atemluftuntersuchung begeben.
Die weitere Behauptung des Berufungswerbers, daß nur dem Meßstreifen entommen werden könne, ob die Messungen auch verwertbar seien, entbehrt jeder Grundlage. Die Bewertung der Proben im Hinblick auf allfällige Abweichungen der Einzelwerte voneinander wird zwar vom Alkomaten auch automatisch am Ende des Protokolls ausgedruckt, jedoch
bedeutet dies nicht, daß die Bewertung sonst nicht möglich wäre. Vielmehr erscheinen mögliche Fehlerursachen, die zur Unverwertbarkeit
des Meßergebnisses führen können, auch auf dem Anzeigenfeld. Auch für
die Beurteilung der Probendifferenz ist der Ausdruck nicht erforderlich, da rein rechnerisch die prozentmäßige Differenz zweier Messungen auch so festgestellt werden kann.
Bemerkt sei im übrigen, daß die in der Berufung ausgeführten Bedenken
hinsichtlich des eingeholten ärztlichen Gutachtens über die Alkoholisierung geteilt werden. Dies vermag die Berufung jedoch nicht
zum Erfolg zu führen, weil das Gutachten für die Beurteilung des Falles nicht heranzuziehen war.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung
des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 10 000,--; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine).
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz (S 8 000,-- bis S 50 000,--), den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.
Eine Strafe muß geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.