TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/9 97/21/0609

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VStG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 14. Februar 1964 geborenen M, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. November 1995, Zl. UVS- 03/P/29/04344/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. August 1995, mit dem der Beschwerdeführer wegen Übertretung der § 15 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 FrG eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 29. August 1995 mündlich verkündet worden und eine schriftliche Ausfertigung nicht verlangt worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei erst am 13. September 1995 zur Post gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe den Vorhalt der Verspätung seines Rechtsmittels unbeantwortet gelassen.

In der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen, und von diesem mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 4997/96-6, abgelehnten und mit weiterem Beschluss vom 25. August 1997, B 4997/96-8, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens teilweise vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil seine Berufung nicht als verspätet hätte angesehen werden dürfen. Die mündliche Verkündung des Bescheides der Behörde erster Instanz ohne Beiziehung des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers bewirke nicht die rechtsgültige Erlassung dieses Bescheides. Eine Vollmacht des Vertreters erliege im "fremdenpolizeilichen Akt" der Erstbehörde.

Wie die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mehrfach ausgesprochen haben, zeitigt eine Bevollmächtigung ungeachtet ihres Umfangs zwar nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist (oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat), verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden. Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch zu machen ist, bleibt der Partei und ihrem Vertreter überlassen und muss in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich unter Bezugnahme auf das die Vollmacht ausweisende Verfahren zum Ausdruck gebracht werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1998. Zl. 97/21/0341, m.w.N.).

Auch ein derart namhaft gemachter Vertreter darf bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - sofern die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden. Ein Bescheid kann in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1982, VwSlg. 10.920/A, und vom 13. November 1996, Zl. 96/03/0126, m.w.N.).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde übersehen, dass der Beschwerdeführer - der Strafverhandlungsschrift der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. August 1995 zufolge - vor der Verkündung des Bescheides der Behörde erster Instanz an diesem Tage vorgebracht hat, dass er sich "nach wie vor von Herrn R vertreten fühle". Angesichts dieses Umstandes und der Tatsache, dass dieser Vertreter des Beschwerdeführers bei der Verkündung des erstinstanzlichen Bescheides nicht anwesend war, hätte sie daher nicht ohne Weiteres von einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides an diesem Tage ausgehen dürfen, sondern sich vergewissern müssen, ob ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis - wenn auch in einem anderen Verfahren - zwischen dem Beschwerdeführer und R tatsächlich bestand, auf das sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ausdrücklich berufen hatte. Indem die belangte Behörde dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer durch die damit erfolgte Zurückweisung seiner Berufung "als verspätet" ungeachtet des Umstandes in Rechten verletzt wurde, dass die Berufung auch im Fall der Nichterlassung des Bescheides erster Instanz wegen Nichtvorliegens eines Bescheides zurückzuweisen gewesen wäre.

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. Oktober 2001

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210609.X00

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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