Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Wilfert über die Berufung der Frau Claudia S, wohnhaft in Wien, S-Straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, MA 67-RV-53050/5/6, vom 2.10.1996, entschieden.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Gemäß § 65 VStG hat die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
"Sie haben am 16.01.1995 um 23.00 Uhr in Wien, T-gasse, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-8 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges im Bereich von aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weniger als 5 m vor dem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs 1 lit c StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 19 Stunden Ersatzfreitheitsstrafe, verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 880,--."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 18.10.1996, in welcher die Berufungswerberin die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung bestreitet.
2. Die Berufung ist begründet.
Gemäß § 24 Abs 1 lit c StVO ist auf Schutzwegen und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs das Halten und Parken verboten.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und zur Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind (VwGH 12.9.1986, Zahl 85/18/0107).
Die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit c StVO enthält zwei Tatbestände, nämlich das Halten und Parken auf Schutzwegen einerseits und das Halten und Parken 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, wenn dessen Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, andererseits.
Sowohl in der Strafverfügung vom 3.4.1995, als auch im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe das Fahrzeug im Bereich von aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weniger als 5 m vor dem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg abgestellt.
Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Aussage der Meldungslegerin vor der erstinstanzlichen Behörde vom 4.7.1995 ist ersichtlich, daß die erstinstanzliche Behörde als erwiesen angenommen hat, daß das gegenständliche Fahrzeug auf dem Schutzweg abgestellt war. Dies wurde der Berufungswerberin jedoch nicht zur Last gelegt. In Ermangelung einer, alle verfahrensgegenständlichen Tatbestandselemente umfassenden Verfolgungshandlung war die erkennende Behörde daher auch nicht ermächtigt, den Spruch des Straferkenntnisses, wonach die Berufungswerberin das Kraftfahrzeug "vor" dem Schutzweg abgestellt hat, dahin abzuändern, daß die Berufungswerberin das Kraftfahrzeug "auf" dem Schutzweg abgestellt hat (VwGH vom 15.6.1984, 83/02/0474, ZVR 1986/96).
Es war daher schon aus diesem Grund, ohne auf das Berufungsvorbringen weiter einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 51e Abs 1 VStG wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt.