TE UVS Steiermark 1997/03/24 30.9-83/96

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn Mag. Ferdinand D, geb. am 12.04.1927, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 06.05.1996, GZ.: 15.1 1995/2214, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.05.1996, GZ.: 15.1 1995/2214, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.04.1995, um 12.08 Uhr, im Gemeindegebiet Bad Waltersdorf, auf der L 460, gegenüber der Heiltherme Bad Waltersdorf, Wagerberg Nr. 111, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU - 225N (Kombi) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 700,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von 30 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin im wesentlichen auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Verantwortung verwiesen. Ergänzend führe er aus, daß der zum Parken gewählte Platz entgegen der Behauptung der Erstbehörde nicht als Bankett zu erkennen sei, zumal Wald, Bäume bzw. Buschwerk stellenweise bis auf einen halben Meter an die befestigte Fahrbahn heranreichen. Dies hätte ein bislang nicht durchgeführter Lokalaugenschein bestätigen können. Selbst für den Fall, daß es sich um ein Bankett handeln würde, sei der ausschließlich auf der befestigten Fahrbahn mögliche Fließverkehr durch die Abstellung seines PKW in keiner Weise behindert worden. Er stelle somit den Antrag das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Aufgrund der dem erstinstanzlichen Verfahrensakt angeschlossenen Fotos von der gegenständlichen Tatörtlichkeit sowie der durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark durchgeführten Erhebungen ergeben sich folgende Feststellungen:

An dem verfahrensgegenständlichen Aufstellungsort des Fahrzeuges des Berufungswerbers weist die L 460 laut Katasterplan im gegenständlichen Bereich eine Gesamtbreite von mindestens 8,10 m auf. Das gehsteigseitige Bankett hat ein Maß von 0,7 m. Die Entfernung zwischen dem Grenzstein und dem gehsteigseitigen Bankett beträgt 0,90 m. Der Gehsteig selbst mißt 1,30 m, die Fahrbahn 4,90 m, was zusammen eine Breite von 7,8 m ergibt. Dies ergibt als conclusio, daß im günstigsten Fall der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug noch immer zum Teil (zumindest 30 cm) auf öffentlichem - wenn auch nicht befestigtem - Straßengrund gestanden ist. Beim gegenständlichen Aufstellungsort handelt es sich somit zum Teil um nicht befestigten öffentlichen Straßengrund, zum Teil um nicht befestigten privaten Böschungsgrund.

Folgende rechtliche Überlegungen waren dieser Entscheidung zugrundezulegen:

Da aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere eines durch die Berufungsbehörde durchgeführten Ortsaugenscheines sich ergeben hat, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13 b leg. cit. verboten.

Die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO regelt die Aufstellung von Fahrzeugen außerhalb der Fahrbahn.

Dem erstinstanzlichen Verfahrensergebnis zufolge ist die belangte Behörde zum Schluß gekommen, daß es sich bei der vom Berufungswerber verwendeten Parkfläche "eindeutig um Straßenbankett" und somit um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt hat. Ihren Schlußfolgerungen zufolge stand der Berufungswerber somit teilweise auf dem Bankett und teilweise auf Nichtstraßengrund, jedenfalls nicht auf der Fahrbahn. Entsprechend straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. Messiner, Straßenverkehrsordnung, 9. Auflage, Seite 24, Fußnote 10) dürfen Bankette nicht befahren, wohl aber begangen werden. Somit ist demzufolge auch das Halten und Parken auf Banketten von diesem Verbot eingeschlossen. Halte- und Parkverbote wie sie dem § 24 StVO in dessen näherer Ausführung zu entnehmen sind, können sich somit ex lege nicht auf Bankette, sondern lediglich auf Fahrbahnen oder zumindest Teile von Fahrbahnen beziehen.

Da sich aus dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, daß der Berufungswerber auch nicht zumindest zum Teil mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn im Bereich der L 460, Heiltherme Bad Waltersdorf, Wagerberg 111, gestanden ist, hat der Berufungswerber jedenfalls die Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO nicht begangen und würde es einem nicht statthaften Austausch von Tatbestandsmerkmalen entsprechen, wenn ihm nunmehr ein anderer Vorwurf angelastet wird.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war das angefochtene Straferkenntnis mit einem nicht mehr sanierbaren Mangel behaftet, weshalb auf Basis der zitierten, gesetzlichen Bestimmungen, aus den angeführten Erwägungen, wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Schlagworte
Halteverbot Bankett Geltungsbereich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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