TE UVS Tirol 1997/04/14 16/297-4/1996

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Veröffentlicht am 14.04.1997
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Spruch

Gemäß §§67a, 67c, 67d und 67g AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, ebenso der Antrag auf Kostenersatz.

Text

Begründung

Am 30.12.1996 langte folgende Beschwerde des K K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A S, bei der gefertigten Behörde ein:

 

,1. K K ist Eigentümer des Hauses Hall, XY-Straße 5. Er hat alle 13 Wohnungen in diesem Hause an Personen vermietet, die hier ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ein Teil der Mieter sind Gastarbeiter, ein Teil Inländer. Am 12.12.1996 gegen 18.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer von einem Mieter ganz aufgeregt angerufen, daß ,die Polizei" alle Wohnungen im Hause durchsuche. Warum, so der Anrufer, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer begab sich sofort zu seinem Haus. Vor diesem stand ein Einsatzfahrzeug der Gendarmerie und weitere, als solche kenntliche Dienstfahrzeuge, etliche Beamte in Uniform und Zivil amtshandelten.

 

Sie durchsuchten systematisch alle Wohnungen, nahmen die Personalien der anwesenden Ausländer auf und stellten diesen auch Fragen nach Arbeitsplatz, Einkommen. Sie verlangten auch die Vorlage der Mietverträge. Der Beschwerdeführer begehrte mit dem Leiter der Amtshandlung zu sprechen, er wurde zu einem Zivilbeamten gebracht, der sich mit ,G B" und Beamter der BH Innsbruck vorstellte und, gemeinsam mit weiteren Beamten, gerade die Wohnung Top 1 durchsuchte. Der Beschwerdeführer fragte den Leiter der Amtshandlung, ob die Behörde im Besitz eines Hausdurchsuchungsbefehles sei, welchen Sinn diese Amtshandlung habe und verlangte auch den Auftrag, den der Beamte habe, erklärt zu erhalten bzw., sollte es einen schriftlichen Auftrag geben, dieses Schriftstück zu sehen.

 

Der Leiter der Amtshandlung meinte, ,Auftraggeber" der Amtshandlung sei ,der Bezirkshauptmann", einen Hausdurchsuchungsbefehl habe er nicht, einen solchen brauche er auch nicht. Weiters erklärte er nach dem Sinn der Amtshandlung befragt, es sei das Haus des Beschwerdeführers ein solches, in dem Ausländer wohnten. Die Behörde sei berechtigt, die Wohungen zu durchsuchen. Es handle sich dabei um eine Routinekontrolle.

 

Der Beschwerdeführer, der ja selbst ein Interesse daran hat, daß in seinem Hause Ordnung herrscht, fragte, ob die Behörde etwa einen bestimmten Verdacht hege oder ob Anhaltspunkte dafür bestünden, daß das Gesetz übertreten worden sei. Beides verneinte der Leiter der Amtshandlung und wiederholte, es würde sich eben um eine Routinekontrolle handeln, wie sie die Behörde laufend durchführe.

 

Dieser Dialog fand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Amtshandlung, der sich als ,G B" vorgestellt hatte alleine statt. Es traten später noch zwei weitere Beamte, ein Gendarmeriebeamter in Uniform und ein Zivilbeamter, hinzu. In Gegenwart dieser beiden anderen Beamten sagte der Beschwerdeführer, sein Anwalt, den er zu erreichen versucht habe, sei derzeit nicht zu erreichen. Er lege jedenfalls gegen diese Vorgangsweise offiziell Beschwerde ein (was die Beamten zumindest nicht sichtbar beeindruckte) und entfernte sich. Wie dem Beschwerdeführer nachher von seinen Mietern mitgeteilt wurde, führten die Beamten die Hausdurchsuchung weiter fort und durchsuchten angeblich auch noch die restlichen Wohnungen.

 

2. Nach Verweis auf die Bestimmungen des §50 FrG teilte der Beschwerdeführer mit, daß sein Haus ein Mietshaus mit 13 Wohnungen wäre, das zum Teil an Inländer zum Teil an Ausländer vermietet sei. In keiner Wohnung hätten mehr als 5 Fremde Unterkunft gefunden. Unter Räumlichenkeiten im Sinn des §50 FrG in denen ,mehr als 5 Fremde Unterkunft genommen hätten" sei jedenfalls nur jede einzelne Wohnung in einem Mietshaus für sich zu verstehen und nicht das gesamte Haus. Es könnten zur Berechnung der Anzahl von ,5 Fremden" nicht sämtliche Ausländer in einem Haus zusammengezählt werden. Allein aus diesem Grunde wäre die Durchsuchung der Wohnungen gesetzwidrig. Dazu komme, daß auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht bestehen müsse, daß sich in diesen Räumlichkeiten Illegale aufhielten. Der Beamte habe aber ausdrücklich von einer Routinekontrolle gesprochen.

 

Der Eingriff in das Hausrecht sei derart gravierend, daß §50 des FrG ausdrücklich als Regelfall zunächst sogar eine schriftliche Ermächtigung festhalte und nur zusätzlich noch ein Betreten der Räumlichkeiten gestatte, wenn (auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht bestehe) ein begründeter Verdacht bestehe, daß sich in den Räumlichkeiten Illegale aufhalten würden. Eine ,Routinekontrolle" fuße aber nicht auf einem bestimmten Verdacht.

 

3. Für das Betreten der Räumlichkeiten sei keine schriftliche Ermächtigung vorgelegen. Jedenfalls sei eine solche dem Beschwerdeführer nicht vorgezeigt worden. Eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer nicht verlangt, da er auch nicht gewußt habe, daß er dazu berechtigt wäre. Es wäre Aufgabe des Leiters der Amtshandlung gewesen, ihn darauf aufmerksam zu machen, daß er eine entsprechende Bescheinigung verlangen könne. Jedenfalls stelle er nun diese Verlangen auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe. Nach dem Gesetz seien derartige Amtshandlungen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Tatsächlich habe die Szene, die sich dem Beschwerdeführer dargeboten habe, einer Szene aus einer amerikanischen Kriminalfernsehserie geähnelt. Vor dem Haus wären mehrere Fahrzeuge gestanden, darunter ein Funkstreifenwagen. Beamte seien von Wohnung zu Wohnung geeilt. Es sei ein Schauspiel für die Nachbarschaft gewesen. Die Mieter des Beschwerdeführers wären eingeschüchtert, insbesonders die inländischen Mieter hätten ihn gefragt, ob sich derartige Szenen wiederholen könnten. Es sei für sie kein Renommee, im Haus des Beschwerdeführers zu wohnen. Inländische Mieter hätten bereits die Aufkündigung der Verträge angekündigt.

 

4. Für die Amtshandlung hätten die einschreitenden Beamten keinen richterlichen Befehl und keine richterliche Verfügung eingeholt. Daher sei der UVS zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Abschließend werde beantragt, den bezugshabenden Akt der BH Innsbruck einzuholen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Leiter der Amtshandlung der BH Innsbruck als Zeugen einzuvernehmen, den Beschwerdeführer als Partei einzuvernehmen und sodann festzustellen, daß das Betreten der Wohungen im Haus XY-Straße 5 durch Beamte der BH Innsbruck unter Assistenz des Gendarmeriepostenkommandos Hall in den Abendstunden des 12.12.1996 rechtswidrig war. Die belangte Behörde wolle zum Ersatz der notwendigen Vertretungskosten binnen 14 Tagen verpflichtet werden."

 

Hiezu langte folgende Stellungnahme der BH Innsbruck ein:

 

,Auf Grund des do. Schreibens vom 16.1.1997, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingelangt am 21.1.1997 darf wie folgt berichtet werden:

 

Zwischen dem Beschwerdeführer als Vermieter und den einzelnen Bewohnern des Hauses, XY-Straße 5, 6060 Hall, als Mieter bestehen aufrechte Mietverhältnisse.

 

Am 12.12.1996 wurden von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Fremden- bzw. Meldekontrollen im gegenständlichen Mietobjekt durchgeführt. Die einzelnen Mieter haben die kontrollierenden Organe auf Grund der winterlichen Temperaturen (-5 Grad laut Auskunft der Wetterdienststelle) in ihre Wohnungen gebeten. Der zufällig hinzugekommene Beschwerdeführer beschwerte sich darüber, daß er als Vermieter nicht über die Kontrolle vorinformiert wurde. Nach Ansicht der ho. Behörde besitzt seit Abschluß der Mietverträge der Vermieter keine Verfügungsgewalt mehr über die einzelnen Wohnungen insoweit, als nur mit seiner Zustimmung von fremden Personen die Wohnungen betreten werden dürften.

 

Allgemein wird festgestellt, daß es sich keinesfalls um eine Hausdurchsuchung handelte, jedoch das Betreten der Räumlichkeiten durch die Zustimmung des jeweiligen Mieters gerechtfertigt war. Auch wird durch zwei Bestimmungen des Fremdengesetzes (§§50, 16) und einer Bestimmung des Meldegesetzes (§12) das Betreten der Wohnung gerechtfertigt. So bestimmt §50 Abs2 Z2 FrG, daß bei Bestehen eines begründeten Verdachtes, wonach sich in einer Wohnung mehr als fünf Fremde aufhalten und sich darunter solche Personen befinden, deren Aufenthalt nicht rechtmäßig ist, die Wohnräume von Orgen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten werden dürfen.

 

Ein derartiger begründeter Verdacht  bestand im gegenwärtigen Fall. §16 FrG legt einem Fremden die Verpflichtung auf, sich in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der sein die Aufenthaltberechtigung nachweisendes Dokument verwahrt ist. Nach Ansicht der ho. Behörde rechtfertigt diese Verpflichtung auch das Betreten der Wohnräumlichkeiten. Bezüglich der Zulässigkeit der angeführten Meldekontrolle darf auf §12 Abs1 Meldegesetz verwiesen werden, wonach der Meldepflichtige (Wohnungsmieter) der Meldebehörde oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden, die zur Feststellung der Identität geeignet sind, vorzulegen hat.

 

Bei den gegenständlichen Kontrollen war Rev.Insp. M als Vertreter der Exekutive anwesend."

 

Es wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §67d Abs1 AVG durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, der Leiter der damaligen Amtshandlung und Zeugen geladen wurden. Auf Grund des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung ergab sich folgender Sachverhalt:

 

Am 12.12.1996 wurde das Haus in Hall, XY-Straße 5, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer ist von Beamten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter Assistenz der Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Hall i.T. betreten, nachdem zufällig ein Ausländer, der das Haus verlassen hat, den Beamten den Eintritt in das Haus durch Aufsperren der Tür ermöglichte. In der Folge wurden die einzelnen Wohnungen von den Beamten aufgesucht. Die Beamten teilten mit, daß sie eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durchführten. Sie blieben entweder in den Vorräumen oder wurden in die Wohnzimmer gebeten und besichtigten die Ausweise und Meldezettel der ausländischen Mieter. Eine Hausdurchsuchung in dem Sinn, daß Räumlichkeiten innerhalb der Wohnungen nach Personen durchsucht wurden, fand nicht statt. Die Kontrolle wurde einerseits aus Routinegründen durchgeführt andererseits um dem Verdacht einer Scheinanmeldung nachzugehen, wobei von der Person die im Haus Hall, XY-Straße 5 gemeldet war, nicht bekannt war, in welcher Top sie wohnen würde. Es steht unstrittiger Maßen fest, daß den Beamten die Tür des Hauses freiwillig geöffnet wurde, ohne daß sie mit Gewalt drohten. Ebenso steht für die Berufungsbehörde auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen A des Zeugen M und der Zeugin S R fest, daß den Beamten freiwillig die Tür zu den einzelnen Wohnungen geöffnet wurde und ihnen der Zutritt in den Vorraum oder in den Wohnraum freiwillig gewährt wurde. Bei der Beweiswürdigung wurde insbesondere den Aussagen der Beamten A, M und der Zeugin S R Augenmerk geschenkt, aus denen sich ergab, daß die Amtshandlung völlig ruhig und ohne Anstand vor sich ging. Die Angaben des Zeugen M R stimmten mit diesen Aussagen, was das Betreten der Top 5 betraf, völlig überein. Der Zeuge will lediglich eine Aufregung eines Nachbarn mitbekommen haben, der angeblich mit dem Eintreten der Beamten nicht einverstanden war. Er räumt aber selber ein, daß er nicht Zeuge dieser Amtshandlung war. Damit hat seine Aussage keinen großen Beweiswert. Es ist für die Beweiswürdigung bemerkenswert, daß auch die Schilderung dieses Zeugen von der Schilderung des Sachverhaltes im Beschwerdevorbringen deutlich abweicht. Während in der Beschwerde ein ,dramatisches Szenario" einer Polizeikontrolle geschildert wird, kann man dies den Aussagen der beiden Mieter keinesfalls entnehmen. Auf Grund dieses Sachverhaltes ist folgende rechtliche Würdigung angebracht:

 

Nach §67a Abs1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Abs2: Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, über Beschwerden nach Abs1 Z2 entscheiden sie durch eines ihrer Mitglieder. Im gegenständlichen Fall lag bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle in den Wohnungen der ausländischen Mieter keine Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt vor. Es wurde keine Gewalt beim Betreten der Räumlichkeiten angewandt noch wurde mit Gewalt gedroht. Die Assistenz der Gendarmeriebeamten erfolgte lediglich zu Sicherungszwecken, da es fallweise bei derartigen fremdenpolzeilichen Kontrollen zu gefährlichen Situationen kommen kann.

 

Schon aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Eine Hausdurchsuchung lag nicht vor. Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist es nämlich charakteristisch, daß nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird. Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen. Auch wenn es unter anderem um die Scheinanmeldung einer Person ging, erfolgte keine systematische Suche dieser Person in den einzelnen Räumen der Wohnungen. Es lag damit keine Hausdurchsuchung vor. Verwiesen sei auf die Entscheidung B-1066/90 des VfGH vom 26.2.1991.

 

Nach §50 Abs1 FrG kann die Behörde, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich ist, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen diese Räumlichkeiten zu betreten.

 

Abs2 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten 1. für die eine Ermächtigung gem. Abs1 besteht soferne dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint

2. wenn darin mehr als 5 Fremde Unterkunft genommen habe, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eine Überprüfung gem. §16 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.

 

Abs3 die Ermächtigung gem. Abs1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen. Auf Verlangen ist ihnen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.

 

Abs4 Amtshandlungen gem. Abs2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglichen nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen soweit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. §40 gilt. Aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle ist folgendes ersichtlich:

 

Die fehlende Befugnis, Räumlichkeiten zu betreten, hat sich in der Vergangenheit als besonderer Mangel für die Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen und Kontrollen erwiesen. In vielen Fällen waren die Behörden nicht in der Lage, die ihnen vom Gesetz übertragenen Vollziehungsaufgaben sachgerecht zu erfüllen, weil etweder festzunehmende Fremde zu den Wohnungen, in denen sie sich aufhalten, oder weil insbesondere die Vermieter zu Gastarbeiterquartieren keinen Zutritt gewährten. Für beide Fälle ist nunmehr ein Betretungsrecht vorgesehen. Hiebei handelt es sich durchwegs um keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Hausrecht - Durchsuchungen werden nicht vorgesehen - sondern ausschließlich um Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohung nach Art8 EMRK. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird die Ermächtigung zum Betreten von Räumen gegeben, wenn die Behörde einen entsprechenden Auftrag erteilt, um dies zur Durchsetzung eines Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung eines Schubhaftbescheides erforderlich scheint. Gleiches gilt, wenn es sich um die Kontrolle von Fremdenquartieren geht und der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

 

Aus diesen Erläuterungen sieht man, daß die Gesetzesbestimmung auf Fälle eingeschränkt ist, bei denen den Beamten ansich der Zutritt zu den Räumlichkeiten verweigert wird. Hier ist die Anwendung eines bestimmten Zwanges unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach dem geschilderten und erhobenen Sachverhalt ist aber keinesfalls davon auszugehen, daß den Beamten der Zutritt zu den Räumlichkeiten verwehrt wurde. Abgesehen davon erfolgte der Zutritt zu den Wohnräumlichkeiten auf Veranlassung der Mieter. Wenn überhaupt wurde hier nur das Wohnrecht nach Art8 EMRK berührt. Bei einer Verletzung desselben haben aber nur die Mieter das Recht eine Beschwerde wegen Eingriffs in Art8 EMRK geltend zu machen, denn nur in ihre Rechte wird eingegriffen. Da einerseits keine Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt vorlag und andererseits kein Eingriff in verfassungsrechtliche geschützte Rechte des Beschwerdeführers erfolgt ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. Ein Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz ist nicht erfolgt, sodaß kein diesbezüglicher Zuspruch erfolgen konnte.

Schlagworte
Hausrecht, Wohnrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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