TE UVS Steiermark 1997/06/11 30.6-135/96

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Wolfgang M, vertreten durch das Bischöfliche Ordinariat Graz-Seckau, Dr. Ortwin N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.07.1996, GZ.: 15.1 1995/3828, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG

eingestellt.

Hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 100,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

In dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als § 9 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter der Röm. kath. Pfarrpfründe St. Martin in Pack, welche Eigentümer des Grundstückes Nr. 14/1, KG Pack, Gemeinde Pack, wäre, wie am 08.05.1995 durch die Forstaufsichtsstation Edelschrott festgestellt worden wäre, die nachfolgend angeführten Auflagepunkte 2), 3) und 4) des Bescheides der BH Voitsberg vom 09.08.1993, GZ.: 8 I B 5/1993, nicht erfüllt. 1.) Auflage 2):

Zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Eigentümer Franz und Angela P, P Nr. 97, Grundstücke Nr. 11/1 und Nr. 12/1, beide KG Pack, ist grundsätzlich ebenfalls ein Abstand von der Grundgrenze von 15,0 m, gemessen horizontal von der Stammitte bis zur Grundgrenze, freizuhalten bzw. sind die in diesem Abstandsstreifen befindlichen Forstpflanzen zu entfernen. Da sich derzeit entlang des Hohlweges auf dem Grundstück Nr. 12/1, KG Pack, der Ehegatten P ein Selbstanflug von Süden nach Norden in einer Länge von ca. 30,0 m und einer Höhe von ca. 20,0 m befindet, ist dann zum Grundstück Nr. 12/1 der Ehegatten P lediglich der Mindestabstand von 4,0 m einzuhalten, wenn die Ehegatten P diesen Selbstanflug bis längstens 31.12.1994 nicht entfernen.

2.) Auflage 3):

Zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. 17, KG Pack, des Herrn Franz L, P Nr. 100, und der Frau Aurelia L, wohnhaft ebendort, ist der Mindestabstand von 4,0 m, gemessen horizontal von der Stammitte bis zur Grundgrenze, einzuhalten. Überdies wird festgehalten, daß die Bäume der schon bestehenden Waldfläche auf der Parzelle Nr. 14/2 im Grenzbereich zum Grundstück L so gestutzt werden sollen, daß kein Überhang mehr auf das Grundstück Nr. 17, KG Pack, der Eigentümer Ehegatten L besteht.

3.) Auflage 4):

Die Räumung der oben angeführten bewuchsfreien Streifen ist bis längstens 31.12.1993 vorzunehmen, dies mit der Maßgabe, daß entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 12/1 der Ehegatten P bis 31.12.1993 der Mindestabstandsstreifen von 4,0 m zu räumen ist, der allenfalls vorgeschriebene Streifen (bei Räumung des Selbstanfluges durch die Ehegatten P) von 15,0 m bis 31.12.1994. Diese vorgeschriebenen Abstandsstreifen sind dauernd von forstlichem Bewuchs freizuhalten.

Hiedurch habe der Berufungswerber jeweils eine Übertretung des § 10 des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen i.V.m. der jeweiligen Auflage des Bescheides der BH Voitsberg vom 09.08.1993, GZ.: 8 JB 5/1993 begangen und wurde hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (je 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 08.08.1996 führte der Berufungswerber unter anderem aus, daß unbestritten sei, daß die Auflagepunkte 2.), 3.) und 4.) zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Forstaufsichtsstation Edelschrott nicht erfüllt waren. Allerdings wäre die Entfernung des Bestandes zum angrenzenden Grundstück der Familie L (Auflage 3.) im April 1996 abgeschlossen worden. Der BW habe keinesfalls die Auflagen der Behörde mißachten wollen, er wäre jedoch der Meinung gewesen, die Belassung des Bestandes bezüglich der Anrainer P und L wäre in Ordnung, weil u.a. die Familie L den Bestand akzeptiert habe, da ihr Grundstück nicht beschattet bzw. beeinträchtigt worden wäre. Ein Nachteil oder eine Beeinträchtigung wäre den Anrainern nicht widerfahren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu fest:

Zu Punkt 1.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich Punkt 1.) und 3.) aufzuheben ist, konnte diesbezüglich eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 1 VStG entfallen.

Zu Punkt 1.):

In Auflagepunkt 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.08.1993, GZ.: 8 IB 5/1993, wird dem Berufungswerber vorerst aufgetragen, zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Eigentümer Franz und Angelika P, P Nr. 97, Grundstücke Nr. 11/1 und Nr. 12/1, beide KG Pack, grundsätzlich ebenfalls einen Abstand von der Grundgrenze von 15 m, gemessen horizontal von der Stammitte bis zur Grundgrenze, freizuhalten bzw. die in diesem Abstandsstreifen befindlichen Forstpflanzen zu entfernen. Weiters wird unter Auflage Punkt 2.) des genannten Bescheides ausgeführt, daß sich derzeit entlang des Hohlweges auf dem Grundstück Nr. 12/1, KG Pack, der Ehegatten P ein Selbstanflug von Süden nach Norden in einer Länge von ca. 30 m und einer Höhe von ca. 20 m befindet und dann zum Grundstück Nr. 12/1 der Ehegatten P lediglich der Mindestabstand von 4 m einzuhalten ist, wenn die Ehegatten P diesen Selbstanflug bis 31.12.1994 nicht entfernen. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.08.1993 werden dem Berufungswerber somit unter Auflagenpunkt 2.) mehrere Alternativmöglichkeiten seines Handelns vorgeschrieben. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weist nunmehr einerseits auf, daß der Berufungswerber den Auflagepunkt 2.) nicht erfüllt habe, andererseits eine wörtliche Wiedergabe des Auflagepunktes 2.) aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.08.1993.

In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen:

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. In Entsprechung des § 44 a VStG hätte das angefochtene Straferkenntnis somit unter Punkt 1.) zu enthalten gehabt, wie sich die Nachbarn (Familie P) verhalten hat, bzw. wie der Berufungswerber selbst hätte handeln müssen bzw. welchen Tatbestand der Berufungswerber nunmehr tatsächlich zu erfüllen gehabt hätte.

Da es an der notwendigen Konkretisierung dahingehend fehlt, wie der Berufungswerber hätte handeln sollen, bzw. was er hätte tun müssen, war hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses unter Berücksichtigung des § 44 a VStG die Einstellung zu verfügen.

Zu Punkt 3.):

Diesbezüglich wird dem Berufungswerber eine Verletzung der Auflage

4.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 09.08.1993 zur Last gelegt. Unter Punkt 4.) wird jedoch lediglich ausgeführt, daß die Räumung der oben (offensichtlich gemeint: Auflage Punkt 1.), 2.) und 3.)) angeführten bewuchsfreien Streifen bis längstens 31.12.1993 vorzunehmen ist. Dies mit der Maßgabe, daß entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 12/1 der Ehegatten

P bis 31.12.1993 der Mindestabstandsstreifen von 4 m zu räumen ist, der allenfalls vorgeschriebene Streifen (bei Räumung des Selbstanfluges durch die Ehegatten P) von 15 m bis 31.12.1994. Auflage Punkt 4.) enthält somit lediglich Fristen, innerhalb welcher die Auflagepunkte 1.), 2.) und 3.) zu erfüllen sind, wobei diese Fristen bereits unter Auflagepunkt 2.) aufscheinen. Da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungswerber bereits zur Last gelegt wurde, die Auflagepunkte

2.) und 3.) nicht (fristgerecht) erfüllt zu haben, bestand hinsichtlich einer weiteren Bestrafung der Verletzung (= Nichteinhaltung) der unter Auflagepunkt 4.) genannten Fristen somit die Gefahr einer Doppelbestrafung und war hinsichtlich Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Einstellung zu verfügen. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß dem Berufungsvorbringen ist die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat nicht bestritten, sondern lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet worden. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung war gemäß § 51 e Abs 2 VStG nicht anzuberaumen. Unbestritten ist, daß der Berufungswerber die ihm unter Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verletzung des Auflagepunktes 3.) des Bescheides der BH Voitsberg vom 09.08.1993 begangen hat. So gibt der Berufungswerber selbst zu, den Bescheid verspätet erfüllt zu haben. Daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Auflage früher zu erfüllen, wird vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Vielmehr ist, wie der Berufungswerber sagt, überhaupt keine Arbeit erfolgt. Betreffend das Ausmaß der Arbeiten wurde dem Berufungswerber ohnedies nur der gesetzliche Mindestabstand vorgeschrieben. Diesbezüglich ist auszuführen, daß der tatgegenständliche Bescheid der BH Voitsberg vom 09.08.1993 in Rechtskraft erwachsen ist und somit auch fristgerecht zu erfüllen gewesen wäre. Dies unabhängig von etwaig zwischenzeitlich geänderten Meinungen der Nachbarn. In eventu hätte der Berufungswerber mit den Nachbarn zur Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gehen müssen, um dort eine Aufklärung zu erlangen, was nunmehr zu geschehen habe bzw. ob die entsprechende "Abholzung" noch immer durchzuführen wäre. Lediglich die Behörde selbst hätte den Berufungswerber über sein weiteres Tun aufklären können. Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum liegt zweifellos nicht vor, dies allein schon aufgrund des ausführlichen Bescheides der BH Voitsberg bzw. der darin enthaltenen Belehrungen.

Der Berufungswerber hat somit die ihm unter Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das vom Berufungswerber verletzte Gesetz dient dem Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen im öffentlichen Interesse einer qualitativ hochwertigen und quantitativ günstigen landwirtschaftlichen Produktion. Durch das Nichtentfernen des Bewuchses an den Grundstücksgrenzen hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck zuwidergehandelt.

Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Diesbezüglich und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen ca. S 19.000,--, Sorgepflichten für 4 Kinder, Schulden von ca. S 400.000,--) war es möglich, die Strafe, wie im Spruch ersichtlich, herabzusetzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Auflage Vorschreibung Abstand Forstpflanzen alternative Bestimmtheit Bestimmtheitsgebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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