TE UVS Niederösterreich 1997/06/25 Senat-B-96-017

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Spruch

I

 

Die Beschwerde wird gemäß § 67 c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II

 

Der Beschwerdeführer als unterlegene Partei hat dem Bund als Rechtsträger der

belangten Behörde gemäß § 79 a Abs 1 und 4 Z 3 AVG iVm §1 AufwandersatzVO UVS

die zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von S

3.365,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit seiner beim UVS NÖ am 1.7.1996

eingelangten Beschwerde gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG vorgebracht, er sei "am 20.6.1996 um 11,00 Uhr von (namentlich bezeichneten) Gendarmeriebeamten des Postens A****** in seiner Wohnung in **** E***, K************* 39 aufgrund eines angeblich

(- angeblich deshalb, weil seinem Rechtsfreund eine Kopie des Strafaktes noch nicht zur Verfügung gestellt worden sei -) vorhandenen Haftbefehles des Landesgerichtes St P*****

verhaftet und in Handschellen abgeführt worden". Er sei "in weiterer Folge nicht, wie im § 176 StPO vorgesehen, unverzüglich beim Landesgericht St P***** eingeliefert" worden.

Vielmehr hätten sich" die Beamten, insbesondere ein namentlich bezeichneter, der eine

persönliche Aversion gegen ihn habe, Kompetenzen angemaßt, die ihnen vom Gesetz

nicht eingeräumt" würden, weil sie ihn am Gendarmerieposten A****** einvernommen

hätten. Er sei mit dem Versprechen, "er werde enthaftet, wenn er seinen Dienstgeber

belaste", getäuscht worden, "bei der Einvernahme am Gendarmerieposten seien ihm

Worte in den Mund gelegt worden". Er sei "erst am Samstag, den 22.6.1996 an das

zuständige Landesgericht eingeliefert" worden.

Es werde deshalb beantragt, kostenpflichtig festzustellen, daß er

durch seine Anhaltung

durch Organe der Bezirkshauptmannschaft A****** in der Zeit vom 20.6.1996, 11,00 Uhr,

bis 22.6.1996 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit

sowie in seinem Recht gemäß § 76 StPO auf unverzügliche Einlieferung

beim zuständigen

Gericht verletzt worden sei.

 

II

1

Der UVS NÖ hat von der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft A******, den

bezughabenden Akt und eine Stellungnahme eingeholt und aufgrund des vorgelegten

Schriftsatzes noch ergänzende Erhebungen durchgeführt: Von der Justizanstalt St P*****

und vom seinerzeit zuständigen Richter wurde ein Haftbericht mit der Angabe des Tages

und der Uhrzeit der Übernahme des Häftlings ins landesgerichtliche Gefangenenhaus

übermittelt, der Richter hat auch noch eine Stellungnahme über seine ergänzenden

Aufträge an die Gendarmerie A****** nach der Verhaftung und über die

für die Einlieferung

benötigte Zeit abgegeben.

 

2

Das Erhebungsergebnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich zur Kenntnis gebracht; von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, hat

er keinen Gebrauch

gemacht.

 

3

Der UVS NÖ hatte demnach von folgendem (unbestrittenen) Sachverhalt auszugehen:

 

Der Beschwerdeführer war aufgrund von Erhebungen des GP A****** des gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs 2 und 148 zweiter Fall

StGB verdächtig und aufgrund des schriftlichen Haftbefehls des Landesgerichtes St P*****

vom 19.6.1996, GZ ************, ************, wegen begründeter Verdunkelungs-,

Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr in Haft zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 20.6.1996 um 10,15 Uhr an seinem Arbeitsplatz ("A***- M**") in **** K********, P******** 1 angetroffen, aufgrund des Haftbefehls in vorläufige

Verwahrung genommen, wobei ihm eine Ausfertigung des Haftbefehls ausgehändigt

wurde, und zum GP A****** eskortiert. Während der Zeit, in der die Beamten, die

gleichzeitig mit dem Haftbefehl angeordnete Hausdurchsuchung durchgeführt haben, war

er in der Anhaltezelle des GP verwahrt und wurde anschließend gemäß dem

fernmündlichen Auftrag des Richters noch am GP ergänzend einvernommen.

Danach erfolgte die Überstellung ins landesgerichtliche

Gefangenenhaus, die Übernahme

des Häftlings war am 21.6.1996 um 22,30 Uhr.

 

III

 

Dazu hat der UVS NÖ erwogen:

 

Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn

ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder

Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet iSt Akte

von Verwaltungsbehörden in Durchführung richterlicher Befehle können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Der richterliche

Befehl und seine tatsächliche Ausführung sind als Einheit zu sehen, auch wenn die Ausführung durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird. Demgemäß sind die

aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten

Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten. Nur im Fall einer offenkundigen

Überschreitung des richterlichen Befehls liegt insoweit ein der Verwaltung

zuzurechnendes Organhandeln vor.

 

Im gegenständlichen Beschwerdefall haben Beamte des Gendarmeriepostens A****** für

das Landesgericht St P***** die Verhaftung, ergänzende Einvernahme und Einlieferung

des einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen Beschwerdeführers durchgeführt.

 

Weil exzessives, der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln nachweislich nicht

vorliegt, war das spekulative (vgl zB: "angeblich vorhandener Haftbefehl") und

offensichtlich unrichtige (vgl zB: "Einlieferung erst am Samstag, den 22.6.1996")

Beschwerdevorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

 

IV

 

Da der Beschwerdeführer nicht obsiegt hat, war sein Antrag auf Kostenersatz gemäß § 79

a Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 79 a Abs 1 und 4 Z 3 AVG iVm § 1 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, zu ersetzen:

 

S   565,--  für den Vorlageaufwand

 

S 2.800,-- für den Schriftsatzaufwand

 

Somit ergibt sich als Summe der Ersätze ein Betrag von S 3.365,--.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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