I
Die Beschwerde wird gemäß § 67 c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II
Der Beschwerdeführer als unterlegene Partei hat dem Bund als Rechtsträger der
belangten Behörde gemäß § 79 a Abs 1 und 4 Z 3 AVG iVm §1 AufwandersatzVO UVS
die zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von S
3.365,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit seiner beim UVS NÖ am 1.7.1996
eingelangten Beschwerde gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG vorgebracht, er sei "am 20.6.1996 um 11,00 Uhr von (namentlich bezeichneten) Gendarmeriebeamten des Postens A****** in seiner Wohnung in **** E***, K************* 39 aufgrund eines angeblich
(- angeblich deshalb, weil seinem Rechtsfreund eine Kopie des Strafaktes noch nicht zur Verfügung gestellt worden sei -) vorhandenen Haftbefehles des Landesgerichtes St P*****
verhaftet und in Handschellen abgeführt worden". Er sei "in weiterer Folge nicht, wie im § 176 StPO vorgesehen, unverzüglich beim Landesgericht St P***** eingeliefert" worden.
Vielmehr hätten sich" die Beamten, insbesondere ein namentlich bezeichneter, der eine
persönliche Aversion gegen ihn habe, Kompetenzen angemaßt, die ihnen vom Gesetz
nicht eingeräumt" würden, weil sie ihn am Gendarmerieposten A****** einvernommen
hätten. Er sei mit dem Versprechen, "er werde enthaftet, wenn er seinen Dienstgeber
belaste", getäuscht worden, "bei der Einvernahme am Gendarmerieposten seien ihm
Worte in den Mund gelegt worden". Er sei "erst am Samstag, den 22.6.1996 an das
zuständige Landesgericht eingeliefert" worden.
Es werde deshalb beantragt, kostenpflichtig festzustellen, daß er
durch seine Anhaltung
durch Organe der Bezirkshauptmannschaft A****** in der Zeit vom 20.6.1996, 11,00 Uhr,
bis 22.6.1996 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit
sowie in seinem Recht gemäß § 76 StPO auf unverzügliche Einlieferung
beim zuständigen
Gericht verletzt worden sei.
II
1
Der UVS NÖ hat von der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft A******, den
bezughabenden Akt und eine Stellungnahme eingeholt und aufgrund des vorgelegten
Schriftsatzes noch ergänzende Erhebungen durchgeführt: Von der Justizanstalt St P*****
und vom seinerzeit zuständigen Richter wurde ein Haftbericht mit der Angabe des Tages
und der Uhrzeit der Übernahme des Häftlings ins landesgerichtliche Gefangenenhaus
übermittelt, der Richter hat auch noch eine Stellungnahme über seine ergänzenden
Aufträge an die Gendarmerie A****** nach der Verhaftung und über die
für die Einlieferung
benötigte Zeit abgegeben.
2
Das Erhebungsergebnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich zur Kenntnis gebracht; von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, hat
er keinen Gebrauch
gemacht.
3
Der UVS NÖ hatte demnach von folgendem (unbestrittenen) Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer war aufgrund von Erhebungen des GP A****** des gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs 2 und 148 zweiter Fall
StGB verdächtig und aufgrund des schriftlichen Haftbefehls des Landesgerichtes St P*****
vom 19.6.1996, GZ ************, ************, wegen begründeter Verdunkelungs-,
Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr in Haft zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 20.6.1996 um 10,15 Uhr an seinem Arbeitsplatz ("A***- M**") in **** K********, P******** 1 angetroffen, aufgrund des Haftbefehls in vorläufige
Verwahrung genommen, wobei ihm eine Ausfertigung des Haftbefehls ausgehändigt
wurde, und zum GP A****** eskortiert. Während der Zeit, in der die Beamten, die
gleichzeitig mit dem Haftbefehl angeordnete Hausdurchsuchung durchgeführt haben, war
er in der Anhaltezelle des GP verwahrt und wurde anschließend gemäß dem
fernmündlichen Auftrag des Richters noch am GP ergänzend einvernommen.
Danach erfolgte die Überstellung ins landesgerichtliche
Gefangenenhaus, die Übernahme
des Häftlings war am 21.6.1996 um 22,30 Uhr.
III
Dazu hat der UVS NÖ erwogen:
Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 iVm § 67c AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn
ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder
Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet iSt Akte
von Verwaltungsbehörden in Durchführung richterlicher Befehle können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Der richterliche
Befehl und seine tatsächliche Ausführung sind als Einheit zu sehen, auch wenn die Ausführung durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird. Demgemäß sind die
aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten
Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten. Nur im Fall einer offenkundigen
Überschreitung des richterlichen Befehls liegt insoweit ein der Verwaltung
zuzurechnendes Organhandeln vor.
Im gegenständlichen Beschwerdefall haben Beamte des Gendarmeriepostens A****** für
das Landesgericht St P***** die Verhaftung, ergänzende Einvernahme und Einlieferung
des einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen Beschwerdeführers durchgeführt.
Weil exzessives, der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln nachweislich nicht
vorliegt, war das spekulative (vgl zB: "angeblich vorhandener Haftbefehl") und
offensichtlich unrichtige (vgl zB: "Einlieferung erst am Samstag, den 22.6.1996")
Beschwerdevorbringen als unzulässig zurückzuweisen.
IV
Da der Beschwerdeführer nicht obsiegt hat, war sein Antrag auf Kostenersatz gemäß § 79
a Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 79 a Abs 1 und 4 Z 3 AVG iVm § 1 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, zu ersetzen:
S 565,-- für den Vorlageaufwand
S 2.800,-- für den Schriftsatzaufwand
Somit ergibt sich als Summe der Ersätze ein Betrag von S 3.365,--.