Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Grauszer über die Berufung des Herrn , geboren
am , wohnhaft in D- , vom 09
06 1967, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02 06 1997, Zl 300-6141-1997, mit dem der Einspruch der GmbH & Co vom 24 05 1997 gegen die Strafverfügung vom 14 05 1997 als unzulässig zurückgeweisen wurde, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Ein Zollwachebeamter hat am 13 03 1997 vom nunmehrigen Berufungswerber den Betrag von ATS 2500,-- als vorläufige Sicherheit eingehoben und dies auf § 37a Abs 2 Z 1 VStG (Absehen von der Festnehmung) gestützt. Nach der Anzeige des Zollamtes Nickelsdorf vom
13 03 1997 lag dieser Amtshandlung der Verdacht zugrunde, Herr habe ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Güterbeförderungsgesetz ein Sattelkraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen von Wien kommend auf der Autobahn nach Nickelsdorf gelenkt, um einen Bagger von der BRD nach Ungarn zu transportieren.
Die belangte Behörde stellte Herrn die Strafverfügung vom 14 05 1997 zu, worin ihm eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zur
Last gelegt und eine Geldstrafe von S 2500,-- ausgesprochen wurde. Nach dem im Akt erliegenden Konzept dieser Strafverfügung wurde unterhalb der Genehmigungsklausel ein Stempel aufgedrückt, demzufolge
gemäß 37/5 VStG die eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt wird; falls die Geldstrafe nicht zur Einzahlung gelange, werde diese aus der Sicherheit beglichen werden.
Dagegen erhob die GmbH & Co (Anmerkung: offenbar der
Arbeitgeber des Herrn ) mit Schreiben vom 24 05 1997 im Namen
unseres Mitarbeiters Einspruch gegen Ihre Strafverfügung vom
14 05 1997.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Genehmigungsdatum 30 05,
Ausfertigungsdatum 02 06 1997) wurde dieser Einspruch mangels
Legitimation als unzulässig zurückgewiesen. Die GmbH & Co sei im
eigenen Namen eingeschritten. Juristische Personen dürften nicht im
Vollmachtsnamen natürlicher Personen einschreiten. Da kein
verbesserungsfähiger Mangel vorläge, sei ein Verbesserungsauftrag
nach § 13 Abs 3 AVG entbehrlich gewesen. Dieser Bescheid wurde
sowohl Herrn als auch der genannten Gesellschaft zugestellt.
Über die dagegen von Herrn erhobene Berufung wurde erwogen:
Die belangte Behörde ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Gesellschaft in eigenem Namen durch Erhebung eines Einspruches gegen die genannte Strafverfügung eingeschritten sei. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 24 05 1997 ergibt sich zweifelsfrei, daß die Gesellschaft im Namen ihres Mitarbeiters Einspruch erhoben hat. Ob sie dazu berechtigt war oder nicht ermächtigt werden konnte, ist unerheblich. Ein von einer juristischen Person als Bevollmächtigter eingebrachter Antrag stellt ein Formgebrechen dar. Der Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist in einem solchen Fall jedoch an den Vertretenen zu richten (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5 Auflage, Linde Verlag, Seite 148, E 3a bis d).
Durch die Unterlassung dieses Verbesserungsauftrages hat sie dem Berufungswerber die Möglichkeit genommen, den für ihn von der GmbH & Co erhobenen Einspruch zu seinem Einspruch zu erheben. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Deshalb war er aufzuheben.
Im Hinblick auf den mißverständlichen Stempelaufdruck auf der Strafverfügung und zur allfälligen Vermeidung weiteren Verwaltungsaufwandes sei angemerkt, daß - in der Praxis - der als vorläufige Sicherheit eingehobene Geldbetrag als Bezahlung der mit der Strafverfügung verhängten Geldstrafe betrachtet wird, wenn diese Strafverfügung in Rechtskraft erwächst. Ein Verfall der Sicherheit, die im Anlaßfall eines auf frischer Tat betretenen Ausländers richtigerweise wegen erschwerter Strafverfolgung einzuheben gewesen wäre, findet nur bei Unmöglichkeit des Vollzuges der rechtskräftigen Strafe statt. Insoweit gibt es keine Doppelzahlung.