Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Grauszer über die von Herrn ,
mit Schriftsatz vom 11 06 1997 für Herrn (BF),
geboren am , somalischer Staatsbürger, eingebrachte
Beschwerde gemäß § 51 Fremdengesetz wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (belangte Behörde, BH) vom 25 03 bis 21 05 1997 zu Recht erkannt:
Gemäß den §§ 10 und 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Herr erstattete - nach dem Eingabewortlaut als Vertreter
von Amnesty International - für Herrn eine sogenannte
Schubhaftbeschwerde mit Schriftsatz vom 11 06 1997. Zum Beweis
seiner
Vertretungsbefugnis legte er eine Vollmachtsurkunde vor, aus der
ersichtlich ist, daß Herr der österreichischen Sektion von
Amnesty International, diese vertreten durch , Vollmacht
erteilt hat, ihn unter anderem in Verfahren vor dem UVS zu vertreten.
Diese Vollmacht ist mit 11 01 1997 datiert.
Da die Einschreiterin (Amnesty International) eine unzulässigerweise
bevollmächtigte juristische Person (Verein) ist, wäre der
Verbessereungsauftrag an den Vertretenen ( ) zu richten gewesen,
dessen Wohnadresse allerdings nicht bekannt ist. Dem UVS ist jedoch
bekannt, daß Herr regelmäßig persönlich und nicht als
Amnesty-Vertreter für Ausländer Beschwerden verfaßt, weshalb er zur
Verbesserung des Vollmachtsmangels aufgefordert wurde. Hierauf
antwortete er mit Schreiben vom 21 06 1997 (aus dem hervorgeht, daß
er persönlich für den Ausländer einschreiten will) unter Vorlage
zweier Vollmachtsurkunden. Zufolge der Vollmachtsurkunde, welche von
Herrn unterschrieben und die mit 16 12 1996 datiert ist, wird
Frau in von Herrn bevollmächtigt, für
ihn ua UVS-Beschwerden einzubringen. Im Formularvordruck folgt der -
im Zusammenhang widersinnige Satz - daß er ( ) mit gleichen
Rechten und Pflichten Herrn substituiere. Weiters heißt es
dort: Der Bevollmächtigte (Anmerkung: Frau ), behalte sich das
Recht vor, die Vollmacht an Dritte Personen weiterzugeben. Die
zweite Vollmachtsurkunde trägt offenbar die Unterschrift von
Frau und das Datum 21 06 1997. Danach erteilt Frau
an Herrn die Vollmacht, meinen Vollmachtgeber,
,
unter anderem in Verfahren vor dem UVS zu vertreten.
Hierüber wurde erwogen:
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unstrittig, daß der persönlich
einschreitende für einen ehemals in Schubhaft
befindlichen
Ausländer mit dem Namen eine Schubhaftbeschwerde
nach § 51 FrG eingebracht hat.
Nach § 10 Abs 1 AVG können sich Beschwerdeführer durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Zufolge Abs 2 leg cit bestimmt sich der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach dem Wortlaut der Vollmacht. Für den Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis ist bei schriftlicher Bevollmächtigung der in der
Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgebend. Für den Inhalt der Vollmacht und der Ermächtigung ist die Willenserklärung des Geschäftsherrn, für den Auftrag und den Bevollmächtigungsvertrag der Vertragsinhalt maßgebend. Da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach Bürgerlichem Recht richten, ist auch die Frage der Zulässigkeit der Substitution (Vertretung des gewillkürten Vertreters) nach den Regeln
des Bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. § 1010 ABGB bestimmt, daß eine Substitution zulässig ist, wenn hiezu in der Vollmacht ausdrücklich ermächtigt wird oder wenn sie unvermeidlich ist, weiters
im Notfall und bei Gestattung durch den Geschäftsherrn.
Aus dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde vom 11 01 1997 ergibt sich keine persönliche Bevollmächtigung des Herrn . Ob er die bevollmächtigte Sektion von Amnesty International vertreten darf, ist
ebenso unbedeutend wie die Frage nach der Rechtsnatur dieser Sektion,
die unstrittigerweise keine natürliche Person ist, aber nur eine solche kann im AVG wirksam bevollmächtigt werden. Diese Vollmachtsurkunde scheidet daher zum Nachweis der Bevollmächtigung des Einschreiters aus. Ob das PGH Klagenfurt - wie vom Einschreiter behauptet - auf Amnesty ausgestellte Vollmachten verlangt, ist für den UVS unerheblich.
Nach der Vollmachtsurkunde vom 16 12 1996 wird zwar Frau
wirksam auch für ein Beschwerdeverfahren nach § 51 FrG
bevollmächtigt. Diese Vollmachtsurkunde enthält jedoch keine
Substitutionsermächtigung des Vollmachtgebers an die
Vollmachtnehmerin. Ob sich daher die Bevollmächtigte (deren
Unterschrift auf der Urkunde fehlt) das Recht vorbehalten hat, die
Vollmacht an dritte Personen weiterzugeben, ist unerheblich. Daß der
Vollmachtgeber, Herr , nach dem Wortlaut sich selbst
substituiert, spielt als offensichtliches Versehen keine Rolle.
Weil Frau nach dieser Vollmachtsurkunde nicht ermächtigt
war, eine dritte Person mit der Vertretung des Herrn zu
bevollmächtigen, vermag auch die Substitutionsvollmacht vom 11 06
1997 keine Vertretungsbefugnis des Einschreiters zu begründen. Ein
Hinweis auf einen Notfall oder die erwähnte Unvermeidlichkeit liegt
nicht vor. Daß Frau Herrn ursprünglich betreut habe und
wegen ihrer Schwangerschaft seit Dezember 1996 dies nicht mehr tun
habe können, weshalb sie die Unterlagen an ihn ( )
abgetreten habe, vermag keinen Notfall darzustellen, gibt der Einschreiter doch selbst bekannt, daß er sich danach die Vollmacht vom 11 01 1997 habe ausstellen lassen.
Bedeutungslos für den Anlaßfall ist auch, daß die Vollmachtsurkunde vom 11 01 1997 im mit Bescheid vom 03 03 1997, Zahl E 13/06/97.018, des UVS Burgenland abgeschlossenen Beschwerdeverfahren akzeptiert worden ist.
Herr war deshalb nicht legitimiert, für den Ausländer einzuschreiten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.