TE UVS Wien 1997/07/21 03/P/28/3486/96

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Veröffentlicht am 21.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Zotter über die Berufung des Herrn Dr Michael L vom 17.8.1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.7.1996, Zl S 38514-Mg/96, wegen Übertretung des 1) § 5 Abs 2 StVO und 2) § 82 SPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.4.1997, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 1.3.1996 um 02.00 Uhr ein Fahrzeug gelenkt und sich um 02.20 Uhr desselben Tages in Wien, Wachzimmer S-gasse geweigert ihre Atemluft von einem von der Behörde hiezu ermächtigten Organ mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen."

Hinsichtlich Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 1.600,--, das sind 20 % der unter Punkt 1) verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben am 1.3.1996 um 02.20 Uhr in Wien, Wachzimmer S-gasse,

1.) den von einem ermächtigten Sicherheitswachebeamten verlangten Alkomattest verweigert, obwohl aufgrund der gezeigten Symptome eine Alkoholbeeinträchtigung vermutet werden konnte, 2.) im WZ trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Sicherheitswachebeamten, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, sich aggressiv verhalten, indem Sie laut herumschrien und in einem Abstand von ca 50 cm vor dem SWB mit den Händen herumfuchtelten und dadurch die Amtshandlung behinderten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 5/2 StVO, 2) § 82 SPG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende

Strafen verhängt:

Geldstrafe von 1) S 8.000,-- und 2) S 1.000,--, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 8 Tage und 2) 1 Tag, gemäß 1) § 99/1b StVO und 2) § 82 SPG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen:

900,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 9.900,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

In der dagegen erhobenen Berufung wird großteils das bisherige Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren wiederholt. Der Berufungswerber zeigt Widersprüchlichkeiten zwischen Anzeige und den im erstinstanzlichen Verfahren abgelegten Zeugenaussagen der an der Amtshandlung beteiligten Sicherheitswachebeamten auf. Ausführlich geht er dabei auf die Vorkommnisse im Zusammenhang mit seiner Forderung nach Ausfolgen der Dienstnummern ein. Ausdrücklich bestreitet der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verweigerung des Alkotests und die Behinderung der Amtshandlung. Nach einer Reihe ungebührlichen Verhaltens und der Aufforderung nach den Dienstnummern sei er gewaltsam aus dem Wachzimmer entfernt worden. Nachdem er von zwei Sicherheitswachebeamten zum Wachzimmer gebracht worden sei, habe der dort anwesende dritte Beamte ein aggressives und handgreifliches Verhalten an den Tag gelegt. Die beiden weiteren Streifenbeamten hätten sich passiv verhalten. Nachdem der Berufungswerber aus dem Wachzimmer entfernt worden sei, habe er über den Notruf eine "unabhängige" Polizeistreife angefordert, mit dem Ersuchen um Blutuntersuchung. Da dem nicht nachgekommen worden sei, habe er die Rettung unter der Notrufnummer 144 verständigt. Die Rettungsbeamten hätten ihn an das Unfallkrankenhaus Meidling verwiesen, der diensthabende Oberarzt habe jedoch die Durchführung der Blutuntersuchung verweigert.

Der Berufungswerber bestreitet, bis zu zehnmal zum Alkomattest aufgefordert worden zu sein; es habe eine Aufforderung vom Sicherheitswachebeamten mit der Dienstnummer 5 und eine unterstützende vom Sicherheitswachen mit der Dienstnummer 1 gegeben. Der Berufungswerber sei nie aufgefordert worden, das Formular über die Verweigerung des Alkomattests zu unterfertigen. Weiters setzt sich die Berufung ausführlich mit behaupteten Widersprüchen der im erstinstanzlichen Verfahren abgelegten Zeugenaussagen auseinander.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 1.3.1996 eingeleitet. Bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe heißt es darin:

"Am 1.3.1996 um 2.00 Uhr bemerkten wir während des Streifendienstes..in Wien, Sch-gasse Krzg M-platz wie der Angezeigte mit seinem Kfz I-60 die Sch-gasse entgegen der Fahrtrichtung fuhr...Wir begaben uns mit L (dem Berufungswerber Anm) mit dem Stkw in das Wachzimmer S-gasse, um einen Alkomattest durchzuführen. Als der Alkomat bereitgestellt wurde gab L plötzlich sinngemäß folgendes an: 'Ich bin nicht alkoholisiert, sie müssen mir beweisen, daß ich alkoholisiert bin. Ich verweigere die Untersuchung mittels Alkomat. Sie müssen mit mir in ein Spital fahren, wo ich mir auf ihre Kosten Blut abnehmen lassen werde.'"

An anderer Stelle heißt es:

"...Während des Gespräches wurde er immer lauter und aggressiver. Er stellte sich in einem Abstand von ca 50 cm vor RvI D auf und fuchtelte mit den Händen vor dem Gesicht des RvI D herum und schrie dabei: 'Überhaupt sie werden noch schauen, was ich mit ihnen noch alles machen werde. Ich habe Möglichkeiten, wo ich sie fertig machen werde.' L wurde aufgefordert sein strafbares Verhalten einzustellen sonst werde er angezeigt. Weiters wurde er von den Folgen der Verweigerung des Alkomattests eingehendst belehrt bzw in Kenntnis gesetzt."

Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Sicherheitswachebeamten mit den Dienstnummern 5, 1 und 6 als Zeugen einvernommen. Der Sicherheitswachebeamte mit der Dienstnummer 5 sagte unter anderem aus, er habe den Beschuldigten über die genaue Handhabung des Alkomatgerätes aufklären wollen, worauf dieser erklärt habe, daß er dies schon einmal gemacht habe und wüßte wie der Alkomat funktioniere. Als das Gerät zum Einsatz bereit gewesen wäre, habe der Beschuldigte mitgeteilt, er sei nicht alkoholisiert und sei ihm das zu beweisen. Der Beschuldigte sei daraufhin nochmals aufgefordert worden, den Alkomattest zu machen und über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt worden. Der Berufungswerber sei nicht beschimpft worden und habe die Verbringung in das Krankenhaus zwecks Blutabnahme verlangt.

Der Sicherheitswachebeamte mit der Dienstnummer 1 gab an, er sei zum Zeitpunkt des Eintreffens des Berufungswerbers im Wachzimmer im Nebenzimmer gesessen und habe das Gespräch bzw die Diskussion durch die offene Tür mitgehört. Der Berufungswerber sei vom Kollegen mit der Dienstnummer 5 mindestens zehnmal aufgefordert worden den Alkomattest durchzuführen. Der Berufungswerber habe erklärt, nicht betrunken zu sein und eine Blutabnahme verlangt. Der Sicherheitswachebeamte mit der Dienstnummer 6 gab an, daß der Berufungswerber im Rahmen der Anhaltung dem Alkomattest zugestimmt habe und sei die Amtshandlung bis zur Aufforderung im Wachzimmer, den Alkomattest durchzuführen ruhig verlaufen. Der Berufungswerber sei nicht geduzt und nicht beschimpft worden. Die Beamten hätten den Berufungswerber belehrt, wie der Alkomattest durchzuführen sei und welche Folgen die Verweigerung habe. Auch zu diesem Zeitpunkt sei der Berufungswerber noch ruhig gewesen. Als auf der Digitalanzeige des Alkomaten das Bereitschaftszeichen aufgeschienen habe, habe der Berufungswerber plötzlich gemeint, er sei nicht alkoholisiert und müßten ihm die Beamten erst beweisen, daß er alkoholisiert sei. Er habe eine Blutabnahme verlangt. In seinen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren blieb der Berufungswerber dabei, von den Beamten beschimpft und mißhandelt worden zu sein, sowie nach seinem Verlangen nach den Dienstnummern mit körperlicher Gewalt aus dem Wachzimmer entfernt worden zu sein.

Zur Klärung des Sachverhaltes führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 2.4.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der diesbezüglich an den Berufungswerber ergangene Ladungsbescheid wurde nach Zustellversuchen vom 28.2.1997 und 3.3.1997 beim Postamt A hinterlegt und ab 4.3.1997 zur Abholung bereitgehalten. Am 27.3.1997 wurde der Ladungsbescheid mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert. Die Zustellung des Ladungsbescheides erfolgte entsprechend dem Ersuchen des Berufungswerbers Ende Februar 1997. In einem Schreiben vom 21.10.1996 teilte der Berufungswerber nämlich mit, er sei bis Ende Februar 1997 ins Ausland verreist. Nach dieser Abwesenheit sei er nur mehr an seinem Hauptwohnsitz in Tirol erreichbar. Nach der Rückkehr Ende Februar sei er relativ kurze Zeit in Österreich und ersuchte er deshalb eventuelle Schreiben in der letzten Februar-Woche 1997 zuzustellen.

In der Berufungsverhandlung wurden Thomas A und Johann D als Zeugen einvernommen. Der Berufungswerber hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Johann D sagte als Zeuge einvernommen folgendes aus:

"Die Anzeige vom 1.3.1996 wurde unmittelbar nach dem Vorfall verfaßt. Ich kann mich an den Vorfall noch ungefähr erinnern. Ich war auch bei der Anhaltung des Berufungswerbers schon zugegen. Ich bin mir sicher, daß der Berufungswerber mehrmals aufgefordert wurde, seine Atemluft mit dem Alkomaten überprüfen zu lassen. Ich glaube mich zu erinnern, daß dem Berufungswerber das Mundstück des Alkomaten gereicht wurde und er auf einmal abblockte und sinngemäß angab, er müsse sich dem Test nicht unterziehen und daß wir ihm eine Alkoholisierung beweisen müßten. Bis dahin verlief die Amtshandlung halbwegs geordnet. Dann wurde er ausfällig und hat erst später die Dienstnummern verlangt, welche ihm ausgefolgt wurden. Ich glaube, daß ich den Berufungswerber mehrmals aufgefordert habe sich dem Alkomattest zu unterziehen. Ich habe ihm mit den Worten aufgefordert, er soll sich dem Alkomattest unterziehen und ihn auf die Folgen der Verweigerung aufmerksam gemacht. Die Erklärung auf Aktenblatt 5 habe ich dem Berufungswerber zur Unterfertigung vorgelegt. Er verweigerte die Unterfertigung und verlangte von uns, daß wir ihm ein Taxi bestellten, da er ins Krankenhaus fahren wolle zur Blutuntersuchung. Der Berufungswerber hat bereits zuvor auf seinem eigenen Handy eine Nummer gewählt, diesen Vorgang jedoch abgebrochen und uns in der Folge aufgefordert für ihn ein Taxi zu bestellen. Der Sicherheitswachebeamte B hatte mit der Aufforderung sich dem Alkomattest zu unterziehen nichts zu tun und ist erst in der Folge hinzugekommen, als sich der Berufungswerber lautstark verhalten hat."

Thomas A machte folgende Angaben:

"An das wichtigste betreffend der mir vorgehaltenen Amtshandlung kann ich mich noch erinnern. Die Anzeige wurde unmittelbar nach dem Vorfall verfaßt. Ich war bei der Anhaltung des Fahrzeuges anwesend. Der Berufungswerber hat sich nach der Anhaltung bereit erklärt zum Wachzimmer mitzukommen. Wer den Berufungswerber aufgefordert hat, sich dem Alkomattest zu unterziehen, weiß ich nicht mehr. Wir haben ihn sicher beide mehrmals diesbezüglich angesprochen und ihm auch die Folgen mitgeteilt. Der Berufungswerber hat auf einmal umgeschlagen und behauptet nicht alkoholisiert zu sein sowie, daß wir ihm beweisen müßten, daß er alkoholisiert sei. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Amtshandlung geordnet abgelaufen. Die Erklärung (Aktenblatt 5) haben wir ihm auf dem Wachzimmer vorgelegt. Er hat jedoch die Unterschrift verweigert und erklärt, er unterschreibe nichts mehr. Jedenfalls ist an den Berufungswerber mehrmals die Aufforderung ergangen, sich dem Alkomattest zu unterziehen. Auch haben wir an die Vernunft des Betreffenden appelliert."

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt erwiesen:

Der Berufungswerber hat am 1.3.1996 um 02.00 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen I-60 in Wien, Sch-gasse gelenkt. Zwecks Überprüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt wurde er um 02.20 Uhr im Wachzimmer S-gasse in Wien aufgefordert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Berufungswerber hat diese Untersuchung verweigert. Nach der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Berufungswerber und den Sicherheitswachebeamten, in deren Zuge sich der Berufungswerber aggressiv verhalten hat und von den Sicherheitswachebeamten des Wachzimmers verwiesen wurde.

Unstrittig blieb, daß der Berufungswerber zum angeführten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt hat und anschließend zwecks Atemalkoholuntersuchung in das Wachzimmer S-gasse gebracht wurde. Daß der Berufungswerber aufgefordert wurde, mittels Alkomat seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ergibt sich aus der vorliegenden Anzeige im Zusammenhalt mit den im Berufungsverfahren abgelegten Zeugenaussagen. Es bestand kein Anlaß, die diesbezüglichen Angaben in der Anzeige und die Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, da der Berufungswerber selbst im Berufungsschriftsatz zugestanden hat, vom Sicherheitswachebeamten mit der Dienstnummer 5 zum Alkomattest aufgefordert worden zu sein, ebenso vom Sicherheitswachebeamten mit der Dienstnummer 1, von diesem allerdings in unflätiger Form. In den entscheidungsrelevanten Punkten decken sich die Aussagen mit jenen im erstinstanzlichen Verfahren. Daß der Berufungswerber der Aufforderung nachgekommen ist, wurde selbst von ihm nicht behauptet. Was das aggressive Verhalten des Berufungswerbers, wodurch die Amtshandlung behindert worden sein soll, anlangt, stützt sich die getroffene Feststellung insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes ebenfalls auf die vorliegende Anzeige im Zusammenhalt mit den Aussagen der Sicherheitswachebeamten.

Rechtlich ergibt sich folgendes:

Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Indem der Berufungswerber ein Fahrzeug gelenkt hat waren die Organe der Straßenaufsicht gemäß § 5 Abs 2 StVO berechtigt, die Atemluft des Berufungswerbers mittels Alkomat auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Es liegen sohin die im § 5 bezeichneten Voraussetzungen vor. Indem sich der Berufungswerber trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, hat er einen Sachverhalt verwirklicht, der dem objektiven Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO entspricht und eine Verwaltungsübertretung begangen. Der Berufungswerber vertritt offenbar den Standpunkt, daß er unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet war, sich der Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen. Damit ist er nicht im Recht. Wenngleich die Sicherheitswachebeamten nach Aufforderung zum Alkomattest seiner Gegenforderung, die Dienstnummern auszuhändigen, nicht nachgekommen sein sollten, stellt dies keinen berechtigten Grund dar, die Atemalkoholuntersuchung zu verweigern. Daß die Sicherheitswachebeamten ihn erkennbar zur Untersuchung mit dem Alkomaten aufforderten, hat der Berufungswerber nicht bestritten. Daß der Berufungswerber auch bereit gewesen wäre, seine Atemluft untersuchen zu lassen, er jedoch durch den Verweis aus dem Wachzimmer daran gehindert worden wäre, fand im Beweisergebnis keine Deckung. Mit der Weigerung, sich dem Alkomattest zu unterziehen, ist das angelastete Delikt vollendet. Daran ändert auch nichts eine allenfalls nachträglich erfolgte Feststellung, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Lenkens nicht alkoholisiert war. Die diesbezüglichen Bemühungen des Berufungswerbers vermögen ihn daher hinsichtlich der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht zu entlasten. Aufgrund der festgestellten Tatumstände ist von vorsätzlichem Handeln des Berufungswerbers auszugehen.

Die Erstbehörde hat bei dem von S 8.000,-- bis S 50.000,-- reichenden Strafsatz die Geldstrafe mit dem Mindestsatz von S 8.000,-- bemessen.

Da die Voraussetzungen des § 20 VStG, wonach bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, nicht vorliegen, kam eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht. Der nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wiegt nämlich nicht so schwer, daß selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen, die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt wäre.

Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber die Tat

vorsätzlich begangen hat.

Zu Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 82 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben der Sicherheitswachebeamten hervor, daß die Amtshandlung zu Beginn einen normalen Ablauf genommen hat. So hat sich der Berufungswerber damit einverstanden erklärt, mit den Sicherheitswachebeamten das Wachzimmer aufzusuchen, um die Atemalkoholuntersuchung zu ermöglichen. Auch bis zur Aufforderung, den Alkomattest durchzuführen, hat der Berufungswerber kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Dieses ist erst verifizierbar geworden, nachdem der Berufungswerber die Atemalkoholuntersuchung verweigert hat. Zu diesem Zeitpunkt war die gegenständliche Amtshandlung schon beendet. Die persönlichen Daten wurden bereits im Zuge der Anhaltung ermittelt. Das Tatbild des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz fordert die Kausalität des aggressiven Verhaltens für die Behinderung der Amtshandlung (arg:... und dadurch eine Amtshandlung behindert). Diese Kausalität ist zum vorliegenden Fall nicht gegeben, sodaß das Tatbild des § 82 Abs 1 SPG nicht verwirklicht wurde. Das Straferkenntnis war daher in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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