TE UVS Wien 1997/07/24 02/11/68/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die auf § 67a AVG gestützte Beschwerde des Herrn Dr Georg K im Zusammenhang mit dem "Herumschnüffeln und Herumkramen in seiner Aktentasche durch ein Organ des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien" ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG, entschieden:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 79a AVG ergeht kein Kostenzuspruch.

Text

Begründung:

1.) In der auf § 67a AVG gegründeten Beschwerde wird "die Zuständigkeit des UVS Wien für wahrscheinlich gehalten; die Behördenzuständigkeit konnte aber nicht restlos geklärt werden".

Als angefochtener Verwaltungsakt gibt der Beschwerdeführer an:

"Herumschnüffeln und Herumkramen in seiner Aktenmappe durch ein Organ des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien im Eingangsbereich des Justizpalastes am 28.5.1997, gegen 11.15 Uhr". In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer, wie er mit einem Bekannten das Tor des Justizpalastes passieren wollte und dabei einer Überprüfung seiner Person und seines Akteninhaltes unterzogen worden war.

Er beantragt eine bescheidmäßige Entscheidung.

2.) Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

§ 67c Abs 1 Z 2 AVG lautet:

Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Vewaltunsgaktes,

2.

soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),

3.

den Sachverhalt

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

 5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz, welcher an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und an den Präsidenten des Obergerichtshofes sowie an den Bundesminister für Justiz gerichtet ist, ermangeln wesentliche Beschwerdeinhalte:

Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß er die Behördenzuständigkeit nicht klären könne, desweiteren fehlt auch die Bezeichnung einer belangten Behörde.

Desweiteren fehlt es der Beschwerde grundsätzlich an der Präsizierung eines angefochtenen Verwaltungsaktes sowie an dem Begehren, diesen für rechtswidrig zu erklären.

Es erübrigt sich demnach eine weitergehende Beurteilung, ob der in Beschwerde gezogene "Verwaltungsakt" überhaupt als faktische Amtshandlung zu qualifizieren gewesen wäre.

Die vorliegende Beschwerde war demnach ohne weiteres Eingehen auf den Beschwerdeinhalt als unzulässig zurückzuweisen.

 3.) Kosten

Zugunsten des Bf wurde von einer Befassung der 3 "belangten Behörden" mit der offenkundig unzulässigen Beschwerde abgesehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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