TE UVS Wien 1997/08/19 02/11/75/97

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iZm § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde des Herrn Ibrahim S, geb 1980, Staatsangehöriger von Si, vertreten durch RA, wegen behaupteter faktischer rechtswidriger Verbringung vom Polizeigefangenenhaus Wien Ost zum Flughafen Wien Schwechat sowie gegen die im Anschluß daran erfolgte (versuchte) Abschiebung nach Si am 8.5.1997 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 67d Abs 1 und 2 AVG, entschieden:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 79a AVG ist der Bund verpflichtet der obsiegenden Partei die mit S 8.520,-- festzusetzenden Kosten für Schriftsatzaufwand (beinhaltend S 120,-- Bundesstempelmarke) gemäß der Veordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, BGBl Nr 855/1995, binnen 4 Wochen - bei sonstiger Exekution - zu ersetzen.

Text

Begrüdnung:

1.) In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er wäre am 8.5.1997 durch Organe der belangten Behörde zwangsweise vom PGH Wien Ost (in welchem er die Schubhaft verbüßte) zum Flughafen Wien Schwechat verschafft worden und daraufhin eine Abschiebung nach Si vorgenommen worden. Zum Zeitpunkt dieser Abschiebung - in Form der Vollstreckung des Schubhaftbescheides - wäre aber ein gemäß § 54 FrG anhängiges Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb die Durchsetzung der Schubhaft als unzulässig sich darstelle. Die vorliegende Abschiebung stellt sich somit als faktische Maßnahme dar, welche gesondert bekämpfbar ist.

Insoferne der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im Schubhaftsbeschwerdeverfahren) festgestellt habe, daß die Zustellung des Bescheides gemäß § 54 FrG mittels Telefax an den ausgewiesenen Rechtsvertreter erfolgt wäre, wird diesem mit dem Hinweis widersprochen, daß einerseits der ausgewiesene Vertreter einer Faxzustellung ausdrücklich widersprochen habe und zweitens dieses Telefax nie in seine Hände gelangt war.

Der Umstand, daß die Übergabe des Beschwerdeführers in Si an die dortigen Behörden nicht erfolgen hatte können, ändere nichts an der Faktzitität der vorgenommenen Abschiebung, im Hinblick auf das laufende Verfahren gemäß § 37, 54 FrG.

Es wird der Antrag gestellt die vorgenommene Abschiebung für rechtswidrig zu erklären und auf Kostenzuspruch in der Höhe von

S 8.520,--.

2.) Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Aktenzahl P 1575/a/97 folgende Gegenschrift:

Der Beschwerdeführer habe sich (rechtmäßig) in Schubhaft zur Aktenzahl IV-859.904-FrB/94 befunden.

Aufgrund des gemäß § 54 FrG anhängig gemachten Verfahrens war am 15.2.1997 zur gleichen Aktenzahl ein Bescheid erlassen worden, in welchem festgestellt worden war, daß "keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in seinem Land gemäß § 37 Abs 1 oder 2 FrG bedroht wäre".

Die belangte Behörde räumt jedoch ein, daß "entgegen der Untersagung des Vertreters des Beschwerdeführers (dieser Bescheid) mittels Telefax übersendet worden war". Die postalische Zustellung wäre erst am 16.5.1997 - sohin nach der erfolgten (versuchten) Abschiebung - erfolgt. Aus rechtlicher Sicht führt jedoch die Bundespolizeidirektion Wien aus, daß der vom Beschwerdeführervertreter vertretenen Rechtsauffassung, jede Maßnahme, die auf die Verwirklichung der Abschiebung in seine Heimat während eines gemäß § 54 FrG anhängigen Verfahrens abziele, wäre rechtswidrig, ein Irrtum zugrunde liege. Die belangte Behörde führt aus, daß aufgrund des vorliegenden Sachverhalts keine der im § 37 FrG angeführten Gefahren bestanden habe, sodaß keine Verletzung des Art 3 MRK vorliegen könne. Eine solche Verletzung läge nur vor, wenn zB die ernsthafte Gefahr einer dem Art 3 zuwiderlaufende Behandlung in dem Land, in welches der Betroffene abzuschieben ist, bestehe (Verweis auf die Judikatur der Europäischen Instanzen).

Darüberhinaus führt die belangte Behörde ins Treffen, daß sich der Beschwerdeführer bereits in (rechtmäßiger) Schubhaft befand und somit eine (weitere) Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nicht stattfinden habe können.

Es wird der Antrag gestellt die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

3.) Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen im Recht. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsakt erhoben. Demnach erfährt das sowohl im Beschwerdevorbringen als auch in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene jeweilige Vorbringen seine Bestätigung, wonach der zu Beendigung des Verfahrens gemäß § 37 und § 54 FrG erstellte Bescheid dem ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam zugestellt worden war (Bescheid vom 15.2.1997). Die rechtswirksame (postalische) Zustellung erfolgte nachgewiesener- u unbestrittenermaßen erst am 16.5.1997. Die bekämpfte Amtshandlung ist somit zeitlich vor dieser rechtswirksamen Zustellung des 16.5.1997 gelegen.

3.1.) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die (versuchte) Abschiebung stelle sich somit als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördl Befehls- u Zwangsgewalt dar und wäre als solche unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat (des jeweiligen Sprengels der festnehmenden Behörde) anfechtbar, kann, selbst unter Einbeziehung der in der Gegenschrift der belangten Behörde niedergelegten Erwägungen, nicht entgegengetreten werden.

§ 37 FrG lautet:

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Abs 1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Abs 2) ...

Abs 3) Ein Fremder, der sich auf einer der in Abs 1 oder 2 genannten Gefahren beruft, darf erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

Abs 4) ...

Abs 5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 4 ist mit

Bescheid festzustellen.

§ 54 FrG lautet:

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen

bestimmten Staat

Abs 1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs 1 oder 2 FrG bedroht ist.

Abs 2) ...

Abs 3) ...

Abs 4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen. Aus 692 BlgNR XVIII GP zu § 37 und § 54 ergibt sich eindeutig, daß mit dieser Bestimmung dem Fremden eine wirksame Beschwerde im Sinne des Art 13 MRK eingeräumt wird, sich gegen vermeintliche unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 MRK zur Wehr zu setzen. .... Da sich das Verfahren auf die Feststellung der Abschiebung in einen bestimmten Staat bezieht, besteht in bezug auf diesen ein Abschiebungshindernis bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

3.2.) Die bekämpfte (versuchte) Abschiebung ist demnach rechtswidrig.

Gemäß ständiger Judikatur des Verfassung- und Verwaltungsgerichtshofes ist die Vollstreckungshandlung einer Schubhaft in Form der Abschiebung bzw Außerlandesschaffung grundsätzlich nicht gesondert anfechtbar; sie wird aber dann als faktische Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt direkt anfechtbar, wenn die der Vollstreckung zugrundeliegende Schubhaft - aus welchen Gründen immer - mit Rechtswidrigkeit behaftet ist oder sonstige die Abschiebung ausschließende Gründe vorliegen (VfGH vom 19.6.1993, B 1084/92 mit weiteren Nachweisen ebenso UVS Wien, Zl 01/11/0046/93). Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs 4 FrG - untermauert durch die Gesetzesmaterialien - verbleibt für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, es könne gar keine Rechtsverletzung vorliegen, kein Raum.

Zum Zeitpunkt der vorgenommenen Abschiebung war der gemäß § 37 und § 54 FrG zu erlassende Bescheid dem ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht rechtswirksam zugestellt worden, gehörte somit nicht dem Rechtsbestand an, weshalb sich die als faktische Maßnahme gesondert zu beurteilende (versuchte) Abschiebung als rechtswidrig erweist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen der belangten Behörde zu Art 3 und Art 5 MRK.

4.) Der Kostenzuspruch hatte spruchgemäß zu erfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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