Die Beschwerde wird gemäß § 67 c Abs 3 AVG zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer hat mit der auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützten, an den UVS NÖ gerichteten Beschwerde begehrt festzustellen, er sei durch die am 19.12.1996 von einem Beamten des Gendarmeriepostens L******** vorgenommene Zustellung eines Briefes der Bezirkshauptmannschaft B**** - ein nicht näher bezeichneter Beamter dieses Postens
habe, wie aus seinem Zustellbericht, den er erst am 4.7.1997 bei Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt 3-*****-96 der Bezirkshauptmannschaft B**** anläßlich einer mündlich
erhobenen Berufung erfahren habe, im behördlichen Auftrag ein Schriftstück zuzustellen
gehabt und es über den erhöhten Gartenzaun seines Grundstückes geworfen - in seinem
Recht von Zustellungen außerhalb gesetzlicher Abgabestellen nicht erfaßt zu werden
sowie im Gebrauchsrecht an seinem Grundstück verletzt worden.
II.
Der UVS NÖ würdigt den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt wie folgt:
Die Ausfolgung des Schriftstückes ist im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft B**** erfolgt,
ihr als belangte Behörde ist die Amtshandlung zuzurechnen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete "faktische Amtshandlung", daß sie gegen die Anwendung von Gewalt oder eine normative Anordnung, bei deren Nichtbefolgung mit
einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden müßte, gerichtet ist. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH ist physischer Zwang oder unmittelbare
Befehlsgewalt
Voraussetzung für die Wertung einer Amtshandlung als Ausübung
unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Dem Einwerfen eines Schriftstückes (Briefes) auf ein Grundstück
fehlt das Element des Zwanges.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.