TE UVS Burgenland 1997/08/27 03/06/97077

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn          , geboren am       ,

wohnhaft in                         , vom 30 07 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 16 07 1997, Zl 333-636/1-1997, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 600,--, zu leisten.

Text

Mit Anonymverfügung vom 24 02 1997, Zl 333-636-1997, wurde dem Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen         ,

Herrn                 , das ist der nunmehrige Berufungswerber, zur Last gelegt, der Lenker dieses Fahrzeuges habe am 15 02 1997 um 15 31 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet von Großpetersdorf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten. Es wurde eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt.

 

Die Anonymverfügung enthält ua folgende Belehrung: ...Wenn Sie die verhängte Geldstrafe bis 24 03 1997 mittels des beigeschlossenen Beleges einzahlen, dann nehmen wir von der Ausforschung des Lenkers Abstand und jede weitere Verfolgungshandlung unterbleibt....

 

Als nächstes ist aktenkundig das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft

vom 01 04 1997, worin die Behörde erster Instanz den Zulassungsbesitzer unter Erteilung einer Rechtsbelehrung gemäß § 103 Abs 2 KFG um Bekanntgabe ersuchte, wer zur Tatzeit am Tatort der Lenker war. Eine Reaktion des jetzigen Berufungswerbers ist nicht erfolgt.

 

Mit Strafverfügung vom 30 06 1997 wurde dieser daraufhin wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß der obgen Vorschrift des KFG bestraft. In seinem Einspruch gegen diese Strafverfügung rechtfertigt

er sich damit, daß er die Anonymverfügung bezahlt habe. Dem Einspruch

liegt die Kopie eines Erlagscheines bei, aus dem hervorgeht, daß zwar

am 24 03 1997 mit dem von der Behörde zur Verfügung gestellten Erlagschein eine Einzahlung vorgenommen wurde, allerdings wurde der festgesetzte Strafbetrag von S 400,-- durchgestrichen und auf S 390,-- ausgebessert und außerdem noch vermerkt: + 10.- Post Überweisungsgebühr.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten

- wie schon in der Strafverfügung - zur Last gelegt, er sei als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 15 02 1997 um 15 31 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle in Großpetersdorf das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug gelenkt habe, insoferne nicht nachgekommen, als er Namen und Anschrift dieser Person nicht bekanntgegeben habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG wurde eine

Geldstrafe von S 3 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung rechtfertigt sich der Beschuldigte im wesentlichen damit, daß er am 24 03 1997 den Betrag von S 400,-- eingezahlt habe. Deshalb habe er angenommen, die Angelegenheit sei erledigt, weshalb er auch die Auskunft über Namen und Anschrift des Lenkers unterlassen habe. Wie er nunmehr auf seinem

Einzahlungsbeleg festgestellt habe, sei der Betrag auf S 390.- + S 10.- Postüberweisungsgebühr geändert. Er habe Erkundigungen eingeholt, wonach die Post für Behördeneinzahlungen keine Gebühr verrechnen dürfe. Er ersuche um Anerkennung des überwiesenen Geldbetrages von S 390,-- und um Gewährung der Möglichkeit der Nachzahlung von S 10,--.

 

Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

Der § 49a VStG enthält die hier anzuwendenden Bestimmungen über die Anonymverfügung. Nach Abs 4 ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Gemäß Abs 6 wird eine Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels dieses Beleges erfolgt. Diesfalls hat die Behörde gemäß § 34 VStG (Ausforschung) vorzugehen. Wird der Strafbetrag mittels dieses Beleges fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (Abs 7).

 

Der mit Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag ist sohin fristgerecht und mittels geeignetem Beleges einzuzahlen. Nun ist zwar

im vorliegenden Fall eine Einzahlung innerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist und mittels des von der Behörde zur Verfügung gestellten Beleges erfolgt, allerdings wurde nicht der gesamte Strafbetrag zur Einzahlung gebracht. Den obzitierten Bestimmungen des

§ 49a VStG ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber einer Person, welche die Einzahlung nicht entsprechend obgenannter Kriterien vornimmt, die Vorteile einer Anonymverfügung nicht zubilligt. Dazu gehört eben auch, daß der Strafbetrag zur Gänze einbezahlt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nur ein minimaler

Teil der Strafe ausständig ist und sind auch die Motive der Unterlassung der Einzahlung des gesamten Betrages nicht zu berücksichtigen. Für eine Interessenabwägung bietet das Gesetz keinen

Raum. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Post berechtigt war, für die Einzahlung eine Gebühr von S 10,-- zu verlangen. Indem dieser Betrag von der Geldstrafe in Abzug gebracht wurde, ist jedenfalls keine ordnungsgemäße Einzahlung des Strafbetrages erfolgt,

sodaß die Anonymverfügung außer Kraft getreten ist. Aus diesem Grund ist auch die vom Berufungswerber begehrte Nachzahlung der ausständigen S 10,-- nicht möglich.

 

Die Behörde hatte daher die zur Ausforschung des Täters erforderlichen Schritte zu setzen und wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die an ihn gerichtete Lenkerauskunft zu beantworten. Daß er dies unterlassen hat, wird von ihm nicht bestritten. Die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes

in objektiver Hinsicht ist daher erwiesen.

 

In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungswerber zu seiner Rechtfertigung, er sei davon ausgegangen, daß die Sache aufgrund seiner Einzahlung erledigt sei, zu entgegnen, daß einerseits die Unkenntnis von gesetzlichen Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verkehrsvorschriften stehen, bei einem geprüften Kraftfahrzeuglenker nicht als unverschuldet angesehen werden kann und

außerdem sowohl die Anonymverfügung als auch das Ersuchen um Lenkerauskunft entsprechende Rechtsbelehrungen enthielten, aus denen dem Beschuldigten die Strafbarkeit seines Verhaltens ersichtlich hätte sein müssen. Der Berufungswerber hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung

möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben sowie das an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Im übrigen werden die von der Behörde erster Instanz im Straferkenntnis ausgeführten Erwägungen zur Strafbemessung geteilt.

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz und obige Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen. Bemerkt wird hiezu außerdem, daß der ursprünglich verhängten Anonymverfügung - weil sie gegenstandslos geworden ist - für das in der Folge eingeleitete Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt der Höhe der nunmehr festgesetzten Strafe keine rechtliche Bedeutung zukommt. Der einbezahlte Betrag wird allerdings auf die jetzige Strafe anzurechnen sein.

Schlagworte
Anonymverfügung, Einzahlung des gesamten Strafbetrages
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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