TE UVS Wien 1997/09/09 02/11/41/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.1997
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG des Herrn Georghe C, vertreten durch Herrn Dr Christian W, gegen die Bundespolizeidirektion Wien wegen behaupteter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz des Hausrechtes, RGBl 88/1862 sowie Art 8 MRK iZm dem am 21.2.1997, gegen 0.30 Uhr, vorgenommenen Betreten der Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers durch Organe der belangten Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem § 67d AVG (an zwei Verhandlungstagen) entschieden und diese Entscheidung am 29.8.1997 in Anwesenheit aller Verfahrensparteien öffentlich mündlich gem § 67g AVG verkündet:

Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird der Beschwerde, sofern sie sich gegen das Betreten der Wohnräumlichkeiten durch Organe der belangten Behörde richtet und darin eine rechtswidrige Hausdurchsuchung gemäß des Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes, RGBl 88/1862 sowie Art 8 MRK geltend gemacht wird, nicht stattgegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 79a und § 79b AVG iZm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, BGBl Nr 855/1995, werden der Bundespolizeidirektion Wien als obsiegender Partei S 6.865,-- für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand - zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zahlungsaufforderung - zugesprochen.

Gemäß § 79a AVG wird das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Text

Begründung:

1.) Die auf § 67a AVG gestützte, rechtzeitig erhobene Beschwerde enthält folgende Sachverhaltsdarstellung:

Der Beschwerdeführer bringt vor, zum Beschwerdezeitpunkt hätten Beamte heftig an sein Fenster der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung geklopft. Er habe die Wohnungstüre geöffnet und wären drei in zivil gekleidete Personen vor ihm gestanden, welche sich als Kriminalbeamte ausgaben. Diese Beamten hätten angegeben, daß für seine Wohnung ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliege, der ihm allerdings weder ausgefolgt noch gezeigt worden war. Er habe diese Personen zunächst am Betreten der Wohnung hindern wollen, sie hätten sich jedoch unter Verwendung beleidigender Worte gegen seinen Willen Eingang in die Wohnung verschafft; in der Folge wären Schränke in der Wohnung durchsucht worden und er befragt worden, ob sich außer seiner Lebensgefährtin andere Personen innerhalb der letzten halben Stunde in seiner Wohnung aufgehalten haben. Über Verlangen wäre die Dienstnummer ausgefolgt worden. In weiterer Folge habe er beim Bundesminister für Inneres und beim zuständigen Bezirkspolizeikommissariat keine Informationen über den durchgeführten Einsatz erhalten können, auch eine Anfrage beim Landesgericht für Strafsachen Wien habe ergeben, daß kein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist und auch kein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen wurde.

Aus rechtlicher Sicht stelle sich der vorliegende Sachverhalt so dar, daß die Räume seiner Wohnung in Augenschein genommen wurden um festzustellen, ob sich in diesen Räumen und an welcher Stelle ein bestimmter Gegenstand oder eine Person befindet. Dies stelle nach der Definition des § 1 des Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes und der Judikatur des VfGH eine Hausdurchsuchung dar (Verweis auf VfSlg 6328, 6763, 10.897).

Ein Hausdurchsuchungsbefehl existiere jedoch nicht. Somit erweise sich der der Bundespolizeidirektion Wien zurechenbare Akt als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es wird der Antrag auf Kostenzuspruch gestellt sowie den Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

1.1.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte am 2.4.1997 aufgrund des Beschwerdevorbringens die belangte Behörde um Stellungnahme und wurde hiezu zur Zl P 1179/a/97 am 22.5.1997 folgende Gegenschrift erstattet:

Seitens der Bundespolizeidirektion Wien - Sicherheitsbüro - war am 20.2.1997 eine Sonderstreife zur Kontrolle von Prositutierten durchgeführt worden. Aufgrund eines Hinweises wäre mit Sicherheit anzunehmen, daß sich in der Wohnung L-Gasse eine größere Anzahl von Fremden, welche illegal in Österreich aufhältig wäre, (Prostituierte aus diversen osteuropäischen Ländern) befände. Dieser Verdacht wäre erhärtet worden, als anläßlich einer Kontrolle des im selben Haus etablierten Lokals "S" eine spärlich bekleidete Frau durch den Hinterausgang des Lokals in das Stiegenhaus in der Wohnung des Beschwerdeführers flüchtete. Die sie verfolgenden Kriminalbeamten stellten im zunächst unbeleuchteten Stiegenhaus fest, daß in der Wohnung des Beschwerdeführers plötzlich Licht eingeschaltet wurde. Nach Besichtigung des Stiegenhauses bis zum Dachboden und den Hinterhof nahmen die Kriminalbeamten mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf. Der Beschwerdeführer hatte die Wohnungstüre geöffnet, und konnten die Beamten in seinem Vorraum Kleidungsstücke und Schuhe mehrerer Personen wahrnehmen. Die Beamten hätten sich legitimiert und den Grund ihres Einschreitens mitgeteilt. Es konnte bei der daraufhin vorgenommenen freiwilligen Nachschau die geflüchtete Person nicht angetroffen werden. Es habe sich lediglich eine Bekannte des Beschwerdeführers in der Wohnung aufgehalten. Eine Hausdurchsuchung habe nicht stattgefunden und hätten sich die Beamten schon gar nicht auf einen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl berufen; eine Dienstnummer wäre ausgefolgt worden.

Aus rechtlicher Sicht führt die belangte Behörde aus, daß gemäß § 50 FrG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Räumlichkeiten betreten dürften, wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eine Überprüfung gemäß § 16 FrG sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre. Ein bloßes Betreten der Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird oder zu Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit gelte nicht als Hausdurchsuchung. Eine solche habe nicht stattgefunden (Verweis auf VwSlg 12056). Gerade einen solchen Fall stelle der vorliegende Sachverhalt dar. Die Betretung der Wohnung erfolgte nicht zum Zwecke einer Suche nach Personen o Gegenständen, sondern um illegal aufhältige Fremde, welche nach Ansicht der Beamten in der betreffenden Wohnung anwesend sein hätten können, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle zu unterziehen. Art 8 MRK normiere nicht nur das Recht auf Achtung der Wohnung, sondern ermächtige in dessen Abs 2 die Behörden auch bei Vorliegen der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme aus bestimmten Gründen in dieses Recht einzugreifen. In den Gesetzesmaterialien zu § 50 FrG wäre ausdrücklich ausgeführt, daß es sich hierbei um keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Hausrecht, sondern ausschließlich um Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung nach Art 8 MRK handle. Es handle sich im vorliegenden Fall konkret um eine fremdenpolizeiliche Kontrolle, sohin um eine Maßnahme für die öffentlich Ruhe und Ordnung und um keine Hausdurchsuchung. Es wird daher der Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 2.7.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der die Kriminalbeamten L, Sch, St und H, der Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, ein Behördenvertreter der belangten Behörde sowie die Zeugin Helene T vorgeladen worden waren.

Der Beamte Sch hatte sich entschuldigt.

Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Beide Verfahrensparteien bestreiten nicht das Faktum, daß die Räumlichkeiten des Bf von mehreren Polizeiorgangen betreten wurden. Die BPD Wien führt jedoch aus, daß es sich um keine HD handelte, sondern um eine Nachschau gemäß § 50 FrG.

Der Behördenvertreter bringt folgendes vor:

"Aufgrund eines anonymen Hinweises wurde im Lokal "S" eine Streife wegen illegaler Prostitution durchgeführt. Da sich eine Person durch den Hinterausgang entfernte, folgten die KrB dieser Person in das dortige Stiegenhaus.

Es ergab sich der Verdacht, daß sich die Prostituierte möglicherweise in der Wohnung des Bf, in der Licht anging, aufhalten könnte und deshalb gemäß § 50 FrG eine freiwillige Nachschau gehalten wurde; der Bf hatte den Zutritt der Wohnung freiwillig ermöglicht.

Der örtliche Zusammenhang zwischen dem Lokal und der Wohnung des Bf ist dadurch gegeben, daß die beiden Räumlichkeiten (Lokal und Wohnung des Bf) ein gemeinsames Stiegenhaus haben, wenngleich das Lokal die ONr 13 trägt und der Bf auf ONr 2 wohnhaft ist. Dies sind als "bestimmte Tatsachen" gemäß § 50 FrG anzusehen, wodurch die Nachschau in der Wohnung des Bf gerechtfertigt ist."

Der Vertreter des Beschwerdesführers führt dazu folgendes aus:

"Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Sachverhaltes erweist sich die Anwendbarkeit des § 50 FrG als nicht zulässig, da die Voraussetzung der Unterkunftsnahme von mehr als 5 Fremden keinesfalls vorliegt und auch den einschreitenden Beamten keinesfalls bekannt gewesen sein konnte.

Die Wohnung wurde gegen den Willen des Bf betreten und es wurden Wohnung und Schränke durchsucht."

Der Zeuge Insp H gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zu Protokoll:

"Ich scheine zwar auf der verfahrensgegenständlichen Streife des SB auf, war jedoch an der verfahrensgegenständlichen Betretung der Wohnung nicht beteiligt. Ich kann zum gegenständlichen Sachverhalt somit keinerlei Angaben machen."

Der Zeuge BezI St gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zu Protokoll:

"Ebenso wie Insp H war auch ich nicht an der verfahrensgegenständlichen Betretung der Räumlichkeiten des Bf beteiligt. Ich kann hiezu keine Angaben machen."

Der Zeuge Insp L gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zu Protokoll:

"Mir ist der verfahrensgegenständliche Sachverhalt noch in Erinnerung. Wir führten eine routinemäßige Prostitutionsstreife durch, welche in unregelmäßigen Abständen erfolgt. Ich verweise auf den Bericht vom 21.2.1997, wo die kontrollierten Personen aufscheinen. Es war uns aufgefallen, daß sich eine Person entfernt hatte; zunächst hatte es ausgesehen, als ginge sie in ein "Zimmer", es stellte sich jedoch heraus, daß die von ihr benützte Tür direkt in das (unbeleuchtete) Stiegenhaus führt. Es folgten ihr drei KrB, Sch und ich sowie ein deutscher Kollege der MEPA, Klaus We. Es ist mir aus meiner dienstlichen Erfahrung bekannt, daß in dieser Bar immerwieder Geheimprostitution ausgeübt wird und ist auch bekannt, daß in den angrenzenden Wohnungen, zu welcher auch die des Bf gezählt werden kann, die Geheimprostituierten (illegal) Unterkunft nehmen. Dies ist aus zahlreichen Anzeigen, Polizeiamtshandlungen und sogar Festnahmen im Bereich des Tatortes innerhalb der letzten Jahre nachweisbar.

Der Beh-V führt hiezu aus, daß es auch mehrere FrPol

Amtshandlungen in diesem Bereich gegeben hatte.

Der Zeuge gibt weiter an:

Melderechtlich sind diese Vorgänge nicht erfaßt, da sowohl Aufenthalt als auch "Gewerbe" illegal sind. Im Stiegenhaus war es vollkommen dunkel; wir haben sofort das gesamte Stiegenhaus als auch den Hof durchsucht, als in der Wohnung des Bf Licht anging; für uns lag der Verdacht nahe, daß sich die Person, welche sich aus dem Lokal entfernt hatte, in dieser Wohnung aufhalten könnte. Es wurde an die Türe der Wohnung geklopft und öffnete der hier anwesende Bf. Mir ist nicht mehr in Erinnerung, wie sich der Bf genau verhalten hatte, es ist mir aber auch nicht in Erinnerung, daß er ungehalten oder unhöflich über unser Einschreiten gewesen wäre. Wir erklärten ihm den Sachverhalt und unseren Verdacht, daß sich eine Geheimprostituierte in seiner Wohnung aufhalten könnte und gestattete er uns freiwillig in seiner aus lediglich zwei Zimmern bestehenden Wohnung Nachschau zu halten. Die gesamte Nachschau dauerte maximal 3 bis 4 Minuten. Die Zeugin T kam im Verlauf der Amtshandlung aus der Toilette und verlangte, als wir uns zum Gehen anschickten, unsere DNr.

Ich kann nicht angeben, ob sie sich über unser Einschreiten aufgeregt hatte. Die gesamte Amtshandlung als auch die Nachschau in der Wohnung war für mich reine Routine und kommt in jeder Prostitutionsstreife regelmäßig vor. Schränke und dergleichen wurden nicht geöffnet oder eingesehen. Es lag somit keine HD vor. Ich kann mich an diese "Lappalie" nicht mehr erinnern, diese Amtshandlung war für mich in keiner Weise außergewöhnlich oder besonders bedeutungsvoll. Ich habe mir die Amtshandlung durch Nachschau in meinen Bericht in Erinnerung gerufen, sonst hätte ich dazu noch weniger angeben können.

Über Vorhalt des RA, daß ich die Gegenschrift der Behörde zitiere, gebe ich an, daß ich nicht die Gegenschrift der Behörde habe, sondern lediglich meinen Streifenbericht und eine von mir verfaßte Stellungnahme über Ersuchen der belangten Behörde. Die zitierte Stellungnahme ist ein behördeninterner Vorgang, der nicht Gegenstand dieser Verhandlung ist.

Der Bf-V beantragt die Vorlage dieser Stellungnahme, damit er sie

lesen kann.

Der Zeuge gibt über Befragen des Bf-V weiter an:

Zu dem "anonymen Hinweis" kann ich heute keine Angaben mehr machen. Ich bekomme in der Woche 10 bis 15 derartige Hinweise, welche von uns schriftlich nicht festgehalten werden, die mitteilenden Personen bleiben großteils anonym.

Befragt zur Person, welche sich zum Hinterausgang entfernt hatte, gebe ich an, daß ich nicht weiß, ob sie illegal und dergleichen sich im Lokal aufgehalten hatte, es lag jedoch der dringende Verdacht vor, denn sonst hätte sie sich ja nicht entfernt. Der zeitliche Ablauf war etwa so, daß mehrere KrB das Lokal betreten und bei der Bardame (Besitzerin) die Kontrolle anmelden; die beschäftigten Animierdamen gehen dann in der Regel ihre Ausweise holen; deshalb merkten wir auch nicht sofort, daß sich eine Person entfernte. Wann wir genau dieser Person nachgegangen sind, kann ich nicht mehr angeben. 15 Minuten hat es sicherlich nicht gedauert. Ich glaube mich erinnern zu können, daß diese Person natürlich nicht sofort vor uns davongelaufen ist, sonst wäre sie ja sofort verdächtig gewesen. "Verfolgung aufnehmen" kann auch bedeuten, daß man jemanden nachgeht. Im Zuge der Amtshandlung, als uns aufgefallen war, daß eine Person nicht zurückgekommen war, wollten wir ihr nachfolgen (durch diese Tür, wo sie sich entfernt hatte) und hatten dabei bemerkt, daß diese Tür eben in das Stiegenhaus führt. Der Zeitraum, bis die Damen mit ihren Ausweisen zurückkehrten, ist nicht sehr lange, ich kann ihn minutenmäßig nicht angeben.

Befragt, ob ich auch in der S Nachforschungen wegen dieser verschwundenen Person angestellt habe, so gebe ich an, daß mir die Barfrau mitgeteilt hatte, daß sie diese Person nur mit dem Vornamen kennt und nicht weiß, wo sie sich hinbegeben hatte. Erfahrungsgemäß ziehe ich die möglichen Erkundigungen ein. Ob ich in diesem Fall weitere Fragen an die Bardame richtete, weiß ich nicht mehr, es kommt jedoch sehr häufig vor, daß Geheimprostituierte weder meldepolizeilich registriert sind noch sonstwie erfaßt werden können.

Befragt, ob ich konkret auf die Wohnung des Bf den Verdacht hatte oder haben konnte, daß (gemäß § 50 Abs 2 FrG) mehr als fünf Fremde Unterkunft nehmen, so gebe ich an, daß dieser konkrete Verdacht nicht vorgelegen hatte, sondern allgemein dieser Wohnbereich unter anderem von illegalen Geheimprostituierten zur Unterkunftnahme verwendet wird. Diese Voraussetzungen der verbotenen Unterkunftnahme erstrecken sich somit auf den gesamten Gebäudebereich in unmittelbarer Nähe dieser S.

Ich glaube mich erinnern zu können, daß das Licht in der Wohnung des Bf erst nach Betreten des Stiegenhauses anging, zu diesem Zeitpunkt war es im Stiegenhaus ja noch dunkel.

Auf einen HD-Befehl hat sich mit Sicherheit niemand berufen. Wenn ich gefragt werde, ob die Worte "Alter, willt Du einen Kelch" gefallen sind, so verneine ich das.

Ich weiß nicht mehr, ob der Bf den Eindruck machte, daß er schon geschlafen hatte.

Zur Annahme, daß sich mehr als 5 Fremde in der Wohnung des Bf befunden hätten, kam ich aufgrund von Erfahrungswerten - ich mache diese Amtshandlungen bereits 20 Jahre.

Die Zeugin T kam aus dem WC freiwillig zu uns; sie wurde ebenso wie der Bf zur Ausweisleistung aufgefordert, da die mögichen Verdachtsmomente auch auf sie zutreffen hätten können. Die Nachschau der Wohnung gestaltete sich so, daß ich vom Bf gebeten wurde, in die Wohnung reinzukommen; wir haben nichts berührt und uns in den zwei Zimmern kurz umgesehen. Dem war eine Mitteilung des Sachverhaltes vorangegangen sowie das Ersuchen die Wohnung betreten zu dürfen.

Wenn ich gefragt werde, woraus ich schließe, daß die Person, die sich entfernt hatte, der Prostitution nachgeht, so gebe ich an, sie war entsprechend gekleidet.

Befragt, wieviele geheime Prostitutiere ich an diesem Abend in der S angetroffen habe, so verweise ich auf meinen Bericht. Ich weiß es heute nicht mehr genaue, ich würde sagen, es waren maximal fünf kontrollierte Personen.

Es ist nie auszuschließen, daß sich auch andere Personen unerlaubt während der Kontrolle entfernen. Konkret aufgefallen war uns diese eine.

Ich habe nicht konkret auf Befehls- und Zwangsgewalt hingewiesen, als ich die Wohnung des Bf betreten hatte. Er zeigte sich nach Mitteilung des SV kooperativ. Es war nicht nötig, gewaltsam das Betreten der Wohnung durchzusetzen.

Es wurde keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.

Wenn ich gefragt werde, ob der Bf gewissermaßen seine Unschuld beweisen wollte, als er uns den Zutritt und die freiwillige Nachschau in seiner Wohnung gestattete, so bejahe ich das. Ich habe keine Erklärung dafür, daß der Bf, welcher nach meinen Angaben kooperativ war, noch in der selben Nacht seine "Beschwerde" an mehrere Zeitungen und die Behörde richtete. Ich weiß nicht mehr, wie die Zeugin T ihre weniger positive Einstellung zu unserer Amtshandlung kundtat, es ist richtig, daß sie unsere DNr verlangte und auch bekam. Ob sie uns konkret Vorwürfe machte, weiß ich nicht mehr."

Die Zeugin Helene T gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zu

Protokoll:

"Ich möchte aussagen.

Ich saß gerade am WC, als ich am Fenster der Hofseite sowie an der Wohnungstüre heftiges Klopfen hörte. Es wurde regelrecht gegen Fenster und Wohnungstüre gedroschen. Ich hörte etwas von Polizei und blieb in der Toilette, da ich nicht großartig angezogen war und dachte, daß die ganze Sache hoffentlich schnell vorübergeht. Der Bf öffnete die Wohnungstüre und wurde nach einem Ausweis gefragt. Der Bf bat die Beamten vor der Türe stehenzubleiben. Danach wurde die Wohnungstüre offensichtlich aufgedrückt, was ich zwar nicht sehen konnte, ich hörte jedoch die Worte, "Willst Du einen Kelch Alter, wir haben einen HD-Befehl" und danach waren die Beamten in der Wohnung, der Bf hatte ihn sicherlich nicht eingeladen, hereinzukommen. Die Beamten waren somit in der Küche, dem ersten Zimmer nach dem Gang. Danach hörte ich, wie ein Beamter (welcher heute nicht anwesend ist) den Bf fragte, ob er sich umschauen dürfe und der Bf sagte sinngemäß, wenn er es will, so soll er das, er kann es nicht verhindern. Etwa zu diesem Zeitpunkt kam ich aus dem WC und sah, wie zwei KrB in das Wohnzimmer und Büro gingen. Insp L (welcher gerade hier war) hat die "Durchsuchung" der Wohnung und Schränke tatsächlich durchgeführt, der andere führte das "Kommando". Er sah sich in der Wohnung um, sah unter alle Tische und wollte auch in den Kleiderschrank im Wohnzimmer hineinsehen, er öffnete ihn und sah dort nur die Krawatten und ähnliches. Danach fragte ich um die DNr und wurde ab diesem Zeitpunkt der Ton wesentlich freundlicher.

Ich habe noch in der selben Nacht mich telefonisch bei der BPD Wien über dieses Einschreiten erkundigt und beschwert. Ich weiß, daß in diesem Haus die S untergebracht ist, man hört jedoch von den Bediensteten nichts, es ist sehr ruhig. Das Haus des Bf ist ein normales Wohnhaus, ich würde von den Bewohnern niemanden als Prostituierte identifizieren. In diesem Haus wohnen größtenteils Österreicher, es befindet sich eine Ärztepraxis dort, ich glaube zwei Wohnungen werden von Türken (möglicherweise schon österreichische Staatsbürger) bewohnt. In der Wohnung des Bf läuft rund um die Uhr das Radio und brennt auch immer Licht. Ich würde darauf setzen, daß dies auch jetzt der Fall ist, so ist der Bf. Es wurde somit nicht überraschend das Licht aufgedreht, sondern hatte es bereits gebrannt. Der Bf arbeitet grundsätzlich in der Nacht.

Vor dem Ausfolgen der DNr herrschte ein Ton, bei welchem ich mich nicht getraut hätte, eine "Bitte" der Herren abzuschlagen, da ich sonst mit einem tätlichen Angriff gerechnet hätte. Ich wurde körperlich nicht berührt, es wurde jedoch ein derartiger verbaler Druck ausgeübt, daß ich es weiter nicht kommen lassen wollte. Die Amtshandlung dauerte 20 Minuten und saß ich lediglich die ersten drei Minuten auf dem WC. Die Anordnungen der Polizei wurden an uns beide gerichtet. Als der Bf zugelassen hatte, daß die Wohnung eingesehen wird, die Beamten befanden sich bereits in der Wohnung, habe ich nicht widersprochen, weil ich mich nicht getraut hätte, sondern ich habe meinen RP gesucht. Es ist zuvor in dieser Wohnung weder nach Prostituierten noch nach illegalen Fremden gesucht worden. Ich habe von den Prostituierten nie etwas mitbekommen, sie sind sehr diskret. Aus baulicher Sicht ist die gleichzeitige Öffnung von Eingangs- und WC-Türe nicht möglich. Die WC-Türe ist durch die halb offene Wohnungstüre blockiert. Die Wohnungstüre ist dann ganz aufgegangen, und öffnete ein Beamter auch die WC-Türe, welche nur angelehnt war und sah mich drinnen sitzen (es war ein blonder Beamter).

Der BfV führt über Befragen des VL aus, wozu dieses Detail derartig genau hinterfragt wird, daß darin bereits Elemente der HD zu sehen sind.

Die Zeugin gibt an:

Ich kenne Menschen sehr gut, auch Polizisten im privaten Bereich und weiß ganz genau, wann ich mich bedroht fühle und wann nicht. Bei einem derartigen Auftreten wie im gegenständlichen Fall fühlte ich mich bedroht. Ich habe das Licht im WC unmittelbar vor Betreten des WC aufgedreht; das war jedoch schon lange, bevor ich irgendwelche Geräusche im Stiegenhaus wahrnehmen konnte. Ich wurde von den einschreitenden Beamten befragt, ob ich den Hinterausgang des Lokals kenne und habe ich ihnen den Hinterausgang gezeigt; aus meiner Küche sieht man dort hinüber. Ich hatte auch erklärt, daß mir in der letzten halben Stunde nichts auffälliges aufgefallen war. Zu diesem Zeitpunkt kamen mir die Beamten wie begossene Pudel vor. Ich würde es so intepretieren, als hätten sie eingesehen, sie hätten einen Fehler gemacht und war das Gesprächsklima um vieles freundlicher, nahezu familiär. Das von mir beschriebene Aufdrücken der Wohnungstüre war zu einem Zeitpunkt, als der Bf die Wohnungstüre bereits teilweise geöffnet hatte."

Der BfV stellt den Antrag, dem Zeugen Sch möge aufgetragen werde,

seine heutige Abwesenheit zu bescheinigen.

Der Bf gibt über Befragen des Vl an:

"Es ist richtig, daß sowohl ans Fenster als auch auf die Tür geklopft wurde. Ich schließe mich der Aussage der Zeugin T an, es wurde an Fenster und Tür gedroschen. Eine mir unbekannte Person deutete mir durchs Fenster, ich möge die Tür öffnen. Vor der Tür fand ich drei Herrn, wobei mir einer eine Dienstmarke zeigte, ich wußte nicht, daß es sich um die Polizei handelte.

Wenn ich auf den Widerspruch zum Beschwerdevorbringen hingewiesen wurde, "worauf sich die Personen als KrB ausgaben", so gebe ich dazu an, daß die Beamten schon gesagt haben, daß sie von der Kriminalpolizei sind. Bevor die Beamten noch fragten, ob sie in die Wohnung dürfen, fragte ich sofort, ob ein richterlicher HD vorliegt. Ich finde das ganz normal, weil ich um diese Zeit niemanden gestatte in die Wohnung zu kommen, es sei denn, über Gerichtsauftrag. Insp L sagte "Wir suchen eine Person, dürfen wir uns in Ihrer Wohnung umschauen". Ich sagte, daß in dieser Wohnung ich wohne und ging über Aufforderung meinen RP holen und sagte zu den Beamten, sie sollen vor der Türe stehenbleiben. Die Beamten drückten jedoch an die Türe und kamen in die Küche. Zu diesem Zeitpunkt wollte ich die Türe gerade zumachen, doch die Beamten drückten dagegen. Jetzt ist das von mir genau so geschildert wie es war. Meine "Gegenwehr" bestand darin, daß ich die Beamten ersucht hatte, die Wohnung nicht zu betreten, die Tür jedoch gegen meinen Willen und meinen Widerstand aufgedrückt wurde und die Beamten in die Küche hineinkamen. Danach wurde seitens der KrB angenommen, daß ich mit einer Nachschau in der Wohnung einverstanden bin. Ich habe nicht widersprochen, weil ich mich nicht mehr getraute. Was hätte ich in einem solchen Fall machen sollen, wenn ich drei Beamten gegenüberstehe.

Man könnte es so zusammenfassen, daß sich mein Protest gegen das Eindringen gegen meinen Willen auf eine Duldung der Nachschau bzw HD in meine Räumlichkeiten beschränkte. Zu diesem Zeitpunkt konnte ich weder das Vor- oder Nichtvorliegen eines HD-Befehles abschätzen, noch wußte ich genau, ob es wirklich Polizisten sind oder nicht. Ich hatte einfach Angst. Der Einsatz dauerte keine halbe Stunde, sondern etwa 15 bis 20 Minuten, dabei wurde meine kleine Wohnung durchsucht, als Insp L in das Büro hineingeschaut hatte, kam er und fragte, ob er auch in den Schrank hineinschauen kann, und sagte ich, er soll ihn selbst öffnen. Irgendwann dazwischen kam auch Frau T hinzu, sie verlangte die DNr. Ich hatte mich vom Schrecken nicht erholt und hatte nichts mehr gesagt. Frau T hingegen hatte auch gesagt, daß dies Folgen haben würde. Gegen Ende der Amtshandlung erklärte ein Beamter als Grund für das Einschreiten, daß er nach einer Person sucht, welche in den Hausflur hereingekommen war und brachte sinngemäß zum Ausdruck, daß diese Person, ich weiß nicht ob Mann oder Frau, in meiner Wohnung sein könnte. Frau T zeigte den Beamten noch den Hinterausgang der S. Danach gingen die Beamten.

Ich fing sofort an diesen Vorfall publik zu machen. Die Beamten behandelten mich wie einen Ausländer. Sie fragten, ob ich schon österreichischer Staatsbürger bin. Die Beamten sprachen mich per Sie an. Einer der Beamten war förmlich, der andere eher violent.

Befragt, ob ich eine Möglichkeit sah, diese HD nicht zu dulden, gebe ich an, daß ich nur Angst hatte.

Der Beh-V weist auf den Widerspruch in der Beschwerde hin, wo ausdrücklick das Du-Wort als beleidigend angeführt wird. Der Tonfall war für mich das Negative. Herr L war imperativ. Abfällig war Insp Sch, mich störte dabei weniger sein Dialekt, die Redewendung "Alter, willst einen Kelch" verbunden mit einem raschen Vorschreiten gegen meine Person, empfand ich jedoch bedrohlich. In das Büro wurde nur ein kurzer Blick geworfen, er bückte sich auch und blickte unter den Tisch.

Als ich sagte, ich gehe meinen RP holen, wollte ich die Türe zu machen und drückten die Beamten dagegen und verschafften sich so Eintritt. Den Hintereingang der Bar zeigte Frau T durch das Küchenfenster. Ich getraute mich nicht verbal meinen Unmut auszudrücken. Aufgrund meiner Herkunft aus Rumänien bin ich gewohnt, daß es polizeiliche Übergriffe gibt."

Beide Parteien stellen den Antrag auf Einvernahme des Herrn Insp Sch.

Die Verhandlung wird auf Freitag, den 29.8.1997, 9.00 Uhr, unter Ladungsverzicht erstreckt.

Der Beh-V wird unter Hinweis auf das Vorbringen des Zeuge L ersucht, eine Übersicht über die angegebenen "zahlreichen Anzeigen, Festnahmen udgl" betreffend den TO-Bereich, vor dem Tatzeitraum gelegen, ha mitzuteilen.

Der Beh-V möge genauen Namen, Anschrift und Dienststelle des Mepa-Beamten mitteilen.

Der Bf-V beantragt nochmals die zitierte Stellungnahme des KrB L vorzulegen, daß diese unmittelbar nach dem Vorfall angefertigt wurde und somit einen unmittelbaren Eindruck des Geschehens beinhalten dürfte.

Der BfV beantragt dem Beh-V kein Verhandlungsprotokoll auszufolgen, da ein Abstimmen der Zeugenaussage mit Insp Sch zu befürchten ist.

Der Beh-V seinerseits beantragt ausdrücklich die Ausfolgung des Verhandlungsprotokolles unter Hinweis auf seine Parteienrechte.

2.1.) Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 29.8.1997 fortgesetzt.

Der Zeuge BezI Johann Sch gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes zu Protokoll:

"Wir hatten seitens des SB eine normale Routinekontrolle des Lokales S. Dabei hatte sich eine Person, welche offenkundig der Prostitution nachging, entfernt, wie sich später herausstellte durch einen Hinterausgang. Wir folgten ihr in ein dunkles Stiegenhaus und bemerkten, daß in einer Wohnung Licht anging. Wir klopften an dieser Türe und wurde uns vom Bf geöffnet. Wir hatten uns beide als KrB mit unserer Dienstkokarde ausgewiesen und dem Bf mit kurzen Worten den Sachverhalt geschildert. Der Bf hatte uns daraufhin in die Wohnung hineingebeten; wir hatten in dieser Wohnung sicher keine HD vorgenommen, sondern nur in alle Räume hineingesehen. Ich beschreibe die Wohnung nach heutiger Erinnerung wie folgt. Wir betraten einen Vorraum, rechts ein WC danach zwei Zimmer, die miteinander verbunden waren. Ich kann mich nicht erinnern, daß wir in Kästen hineingesehen hätten. Als wir die WC-Türe öffneten befand sich darinnen eine Person, welche offenkundig das WC benützte; ich glaube es war die Lebensgefährtin des Bf. Diese Person kam in weiterer Folge heraus.

Befragt, ob uns der Bf aufgefordert hatte vor der Wohnung stehen zu bleiben, damit er seinen RP holen kann, so verneine ich das, er hatte uns von Anfang an freiwillig Zutritt zu seiner Wohnung gewährt. Auch die Zeugin T hatte uns nicht aufgefordert die Wohnung zu verlassen wohl aber nach unserer DNr gefragt, ich glaube auch, daß ich eine DNr ausfolgte.

Über Vorhalt, daß sich der Bf nicht im Klaren war, ob wir Polizisten waren oder nicht, gebe ich an, daß wir uns bei Beginn der Amtshandlung beide mittels Dienstkokarde ausgewiesen hatten; ich hatte auch nicht den Eindruck, daß der Bf unsere Legitimation oder unsere "Echtheit" bezweifelte. Er äußerte mir gegenüber keinerlei Bedenken.

Über Vorhalt der anläßlich der PV gemachten Aussage, ich hätte gegenüber dem Bf die Äußerung gemacht: Alter, willst einen Kelch" und wäre ich mit raschen Schritten auf ihn zugegangen, so gebe ich an, daß ich eine derartige Äußerung mit Sicherheit nicht gemacht habe und würde eine derartige "Drohung" auch gar keinen Sinn ergeben, wenn mir jemand freiwillig Zutritt zu seiner Wohnung gestattet. Die von uns gesuchte Person konnte in der Wohnung nicht angetroffen werden. Von einer HD bzw von einem HD-Befehl wurde seitens der KrB keinerlei Erwähnung gemacht. Auch der Bf hatte nicht nach einem HD-Befehl gefragt, nach Schilderung des Sachverhalts hatte er den Zutritt gewährt. Vor dieser Amtshandlung war mir weder der Bf noch seine Wohnung bekannt, allerdings weiß ich aufgrund meiner Diensterfahrung, daß im Nahbereich von Lokalen wie der S Geheimprostituierte und illegale Fremde unerlaubt Unterkunft nehmen. Dies konnte auch bei der Wohnung des Bf nicht ausgeschlossen werden. Einen konkreten Hinweis vor der Aktion auf diese Wohnung hatten wir nicht.

Inhalt der Lokalstreifen war die Suche nach illegalen Fremden/Geheimprostituierten. Da sich eine solche Person in das Stiegenhaus des Bf entfernt hatte, lag auch der Verdacht nahe, daß sie sich in einer der Wohnungen in diesem Stiegenhaus aufhalten könnte, somit war auch die Wohnung des Bf nicht auszuschließen. Ich weiß nicht, ob ein Beamter an das Fenster des Bf geklopft hat. Wenn mir der Bf vorhält, daß ich persönlich an sein Fenster geklopft habe, so gebe ich an, daß ich mich nicht daran erinnern kann. Ich habe allerdings das Licht in seiner Wohnung wahrgenommen, welches durch ein Gangfenster wahrnehmbar war. Der Bf bringt vor, daß von der Wohnung kein Fenster in den Gang führt, wo man Licht aus der Wohnung wahrnehmen könnte und gebe ich dazu an, daß ich irgendwie den Lichtschein wahrgenommen habe, wie, weiß ich heute nicht mehr. Durch den Lichtschein hatten wir uns auf diese Wohnung konzentriert, sonst hätten wir alle Wohnungen öffnen müssen.

Über Vorhalt des Bf, daß bei ihm das Licht immer brennt und daß dies vom Hof aus wahrnehmbar ist, so schildere ich nach meiner Erinnerung, daß sich der Hof in räumlicher Nähe zum Stiegenhaus befindet und ich mir schon vorstellen kann, daß ich einen Lichtschimmer von dort wahrgenommen hätte. Ich kann ausschließen, daß das Licht vorher gebrannt hatte. Ich habe bereits ausgeführt, daß wir ein Licht angehen sahen, welches aus der Wohnung des Bf kam. Ich war der Meinung, daß wir dieses Licht vom Gang aus wahrgenommen hatten.

Wenn ich befragt werde, wie ich den SV schilderte, so gebe ich an, daß wir den Bf nach Öffnen seiner Wohnungstüre mitteilten, daß wir eine vermutlich Geheimprostituierte suchen und daß wir glauben, daß sie in seine Wohnung hineingegangen ist. Den genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr. Der Bf sagte sinngemäß: "Bei mir ist niemand aber bitte kommen Sie rein und sehen Sie nach."

Ich glaube schon daß wir den Bf zur Ausweisleistung aufgefordert haben, ich glaube aber gar nicht daß er einen RP vorwies, sondern einen FS.

Den Unterschied zwischen dieser Amtshandlung und einer HD erkläre ich wie folgt:

Wir weisen den HD-Befehl vor (der BfV wirft ein, vorausgesetzt man hat einen) und dann beginnt man die Wohnung zu durchsuchen. Wir haben aber nur nachgesehen und das ist für mich der Unterschied. Es ist aber richtig, daß wir eine Person gesucht haben. Die WC-Türe wurde von uns geöffnet, der Bf hatte auch gesagt, "Sehen Sie sich um". Die WC-Türe war nach meiner Erinnerung die einzige geschlossene Türe. Die Türe/Durchgang zu den Zimmern vom Vorraum aus war jedenfalls offen.

Wenn ich gefragt werde, wie ich im Hinblick auf meine Ausführungen einer amikalen Amtshandlung mir erklären kann, daß der Bf noch in derselben Nacht Beschwerden an Medien und BPD Wien absandte, das ist mir unerklärlich. Aufgrund des Verlangens der Dienstnummer hätte ich nicht darauf geschlossen, daß eine Beschwerde kommt. Ich hatte kein ungutes Gefühl bei der Amtshandlung und auch nicht den Eindruck, daß sich der Bf ungehalten über unser Einschreiten zeigt. Bei der Türe die ich öffnete wußte ich nicht, daß es sich um das WC handelte. Vor dem Klopfen an die Wohnungstüre des Bf hatten wir bereits das Stiegenhaus abgesucht. Der begründete Verdacht für diese Wohnung ergab sich aus dem Lichtschein; ich kann auch nicht jede x-beliebige Türe öffnen.

Befragt, ob sich aufgrund des ersten Eindruckes beim Öffnen der Wohnungstüre die Annahme ergab, daß auch andere Personen sich in der Wohnung aufhalten könnten, so bejahe ich das, ich konnte verschiedene Kleidungsstücke auf der Garderobe im Vorraum sowie mehrere Paar Schuhe wahrnehmen. Der Kollege aus Deutschland wirkte aktiv kaum mit, er war zur Schulung. Die Kleiderablage war im Vorraum, links oder rechts weiß ich nicht mehr. Ich sah sie beim Öffnen der Türe. Ich blicke immer in geöffnete Wohnungen, allein schon aus Gründen der Eigensicherung."

Der BfV stellt den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, daß der Lichtschein aus der Wohnung vom Gang aus nicht wahrnehmbar ist sowie daß die Kleiderablage in der Wohnung bei halb geöffneter Tür von außen nicht einsehbar ist; sodaß dies offenbar nach Betreten der Wohnung erfolgt ist.

Beide Parteien beantragen den Zuspruch des Kostenersatzes für den Verhandlungsaufwand (BfV legt Honorarnote vor).

Der Beh-V gibt die Adresse des MEPA-Kollegen bekannt:

Kriminaloberkommissar Johann We, pA Bundeskriminalamt 65 Wi, Referat O.

Beide Parteien sehen von der Einvernahme dieses Beamten ab.

Das Beweisverfahren wird geschlossen.

In seinen Schlußausführungen gibt der BfV an:

"Daß das Beweisverfahren ergeben hat, daß in der Wohnung des Bf nach einer konkreten Person gesucht wurde sowie entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde die Voraussetzungen für eine HD vorlagen. Darüberhinaus wurde erwiesen, daß die Voraussetzungen des § 50 FrG nicht vorlagen. Die Darstellung der belangten Behörde, die KrB seien in die Wohnung gebeten worden, scheint deshalb als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen, da die Dienstnummer der Beamten verlangt wurde und noch in der Nacht Beschwerden sowohl an die BPD Wien als auch an Medien gerichtet wurden und ein Schreiben an den Rechtsvertreter gerichtet wurde."

Der Beh-V führt in seinen Schlußausführungen aus:

"Es ist nicht unwahrscheinlich, daß zwar der Bf das Betreten seiner Wohnung erlaubte, aber die Zeugin T, aus welchen Gründen auch immer, über die Amtshandlung verärgert war, und daher diverse Beschwerden eingebracht hat. Namentlich zwei Beschwerden an die BPD Wien waren von dieser Zeugin und nicht vom Bf eingebracht worden. Im übrigen waren im Umfeld der S bereits im Zuge mehrerer Streifen bereits mehrmals Festnahmen von illegal aufhältigen Fremden, meist Frauen, zu verzeichnen gewesen. Dies gilt für den Zeitraum vor der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung."

3.) Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stehen einander die mitunter erheblich divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Organe der belangten Behörde gegenüber. In derartigen Fällen hat die erkennende Behörde nach bestem Wissen und Gewissen die aufgenommenen Beweise nach Wahrheitsgehalt zu beurteilen ohne aber an normierte Beweisregel gebunden zu sein.

3.1.) Nach den hieramts aufgenommenen Beweisen konnte die nachstehend betroffene Sachverhaltsfeststellung aufgrund ausreichend gesicherter und sicherer Anhaltspunkte, welche zu einer derartigen Schlußfolgerung Anlaß gaben, vorgenommen werden:

Die Organe der belangten Behörde verfolgten eine Person, welche der Ausübung der Geheimprositution verdächtigt war und gelangten so in das unbeleuchtete Stiegenhaus, in welcher die Wohnung des Beschwerdeführers gelegen war. In der Wohnung des Beschwerdeführers war Licht, welches von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten - sei es nun vom Hof oder vom Gang aus, sei es, daß dieses eben erst anging o bereits gebrannt hatte - wahrgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hatte die Wohnung über Klopfen der Beamten geöffnet und den Beamten Zutritt in seine Wohnung gestattet. Der Beschwerdeführer hatte dem Betreten seiner Wohnung durch Organe der belangten Behörde nicht - auch nicht konkludent - widersprochen, lediglich die später hinzukommende Zeugin T hatte Dienstnummern der einschreitenden Kriminalbeamten verlangt. Es war lediglich eine freiwillige Nachschau gehalten worden, eine Durchsuchung der Wohnung oder darin gelegener Behältnisse hatte nicht stattgefunden.

3.2.) Die erkennende Behörde schenkt den Angaben der Organe der belangten Behörde, unterstützt durch deren rechtliche Argumentation Glauben.

Demzufolge hatte der Beschwerdeführer bereitwillig das Betreten seiner Räumlichkeiten ermöglicht. Wie ein Beamter zutreffend ausführt, offenkundig um seine Unschuld zu beweisen. Demgegenüber steht das teilweise widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers, zivile Personen haben sich einerseits (lt Beschwerdevorbringen) als Kriminalbeamte ausgegeben, andererseits wolle er nicht mit Sicherheit gewußt haben, ob es sich um Polizisten handle. Diese hätten gegen seinen Willen die Wohnung betreten. In der öffentlich mündlichen Verhandlung hatte er jedoch wiederum angegeben, den Zutritt freiwillig gestattet zu haben. Auch die Zeugin T konnte das Vorbringen, der Zutritt zur Wohnung wäre gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt, durch nichts erhärten, hatte doch respektive sie von einer Duldung des Betretens durch den Beschwerdeführer gesprochen.

Das Bemühen des Bf und seines Vertreters, aus der an mangelndem Erinnerungsvermögen der Beamten gelegenen Undifferenziertheit der Aussagen der Beamten bzgl des Lichtscheines aus der Wohnung bzw des Umstandes, ob und seit wann das Licht gebrannt haben soll, eine Unschlüssigkeit deren Sachverhaltsdarlegung abzuleiten, vermochte nicht zu überzeugen.

Ein gewichtiges Argument für die Glaubwürdigkeit der einschreitenden Beamten war auch der durch die belangte Behörde aufgezeigte Umstand, daß in der Mehrzahl der Beschwerdeeingaben nicht der Bf sondern die Zeugin T aufscheint.

Die erkennende Behörde sah somit keinen Anlaß, nicht von einer freiwilligen Nachschau in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers iS der Ausführungen der belangten Behörde auszugehen.

3.3.) Bei dieser Beweislage erübrigt sich die Abhaltung des vom Beschwerdeführers beantragten Lokalaugenscheines, da es nach Ansicht der erkennenden Behörde unerheblich ist, ob das unbestrittenermaßen vorhandene Licht in der Wohnung des Beschwerdeführers durch einen Schimmer hofseitig oder gangseitig wahrnehmbar war; bzw schon brannte oder erst anging. Im Falle der als erwiesen angenommenen freiwilligen Nachschau erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Einsehbarkeit der Garderobe vom Gang aus, da die dort allenfalls wahrgenommenen Garderobengegenstände nicht Grund und Anlaß für das bekämpfte Einschreiten waren, sondern lediglich als zusätzliches Indiz für den allfälligen Aufenthalt weiterer Personen hinzugekommen waren.

Die beiden Beweisanträge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.8.1997 waren demnach als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der aufgenommenen Beweise erachtet es die erkennende Behörde als glaubwürdig, daß sich die einschreitenden Kriminalbeamten nicht auf das Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehles berufen haben, zumal davon ausgegangen wird, daß eine freiwillige Nachschau eingeräumt wurde und diesfalls das Berufen auf einen Hausdurchsuchungsbefehl, welcher nicht einmal vorgelegen hatte, sich als sinnwidrig darstellen muß; hier war vorbehaltlos den rechtl Argumenten der belangten Behörde zu folgen.

3.4.) Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes:

Wie der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bei der Beurteilung des einer Maßnahmenbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts wiederholt festgestellt hat, ist bei der Wertung eines beschwerdegegenständlichen Sachverhalts jeweils auf den Zeitpunkt des Einschreitens abzustellen, insbesondere auf jene Umstände, die den einschreitenden Beamten zu diesem Zeitpunkt bekannt waren und ob sie bezogen auf den konkreten Einzelfall in vertretbarerweise zu der Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes berechtigt waren (VwSlg 8461, 10.272 ua).

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellung konnten die Organe der belangten Behörde in vertretbarer Form davon ausgehen, daß ihnen der Beschwerdeführer freiwillig die Nachschau in seinen Wohnräumlichkeiten gestattete, wo sich für die einschreitenden Kriminalbeamten der Verdacht ergeben hatte, daß sich möglicherweise die gesuchte Geheimprostitutierte darin aufhalten könne. Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhalt mit den Ausführungen der belangten Behörde in deren Gegenschrift, kann somit von einer Hausdurchsuchung im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, zumal es im Falle des freiwilligen Zutrittes bzw einer freiwilligen Nachschau den Kriterien einer Hausdurchsuchung in Form einer zwangsweisen Betretung der Wohnräumlichkeiten ermangelt.

Eine rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines allenfalls auf § 50 FrG zu stützenden (fremdenpolizeilichen) Betretens der Wohnräumlichkeiten des Bf erübrigt sich somit.

Das Hausrecht des Beschwerdeführers war demnach durch das Betreten seiner Wohnräumlichkeiten durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien nicht verletzt worden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

4.) Kostenzuspruch

Gemäß der zitierten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, BGBl 855/1995, waren gem § 1 Zi 3 für Aktenvorlage, Zi 4 für Schriftsatzaufwand u Zi 5 für Verhandlungsaufwand die Kosten mit S 6.865,-- festzusetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten