TE UVS Steiermark 1997/09/16 30.16-10/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Gerald T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Maximilian E, Dr. Dieter N, Dr. Georg W und Dr. Raimund C, in W , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.12.1996, GZ.: 15.1 1996/11518, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 u. 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Firma C zu verantworten, daß am 27.6.1996 im Geschäft der genannten Firma in Hausmannstätten, J-K-Straße 25, "Hühnerjunges" (Proben Sche 139, 104 und 141/96) feilgehalten wurden, welche den Bestimmungen der LMKV 1993 unterliegen, wobei laut Untersuchungsgutachten der BALMU Graz vom 22.7.1996 festgestellt worden sei, daß es sich jeweils um abgelaufene Ware gehandelt habe, bei welchen der Umstand der abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsfrist gemäß § 10 Abs 2 der LMKV 1993 deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen gewesen wäre. Eine Kennzeichnung in diesem Sinne habe auf den jeweiligen Proben gefehlt.

Des weiteren wären bei der Warenprobe Sche 139/96 als verpackter Ware, die den Bestimmungen der LMKV 1993 unterliege, verpflichtende Kennzeichnungselemente durch eine andere Etikette (Preisetikette) teilweise überdeckt und dadurch nicht lesbar gewesen, wodurch ein Verstoß gegen § 3 (1) lit a LMKV 1993 vorliege.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber wegen Verstoßes gegen § 10 Abs 2 bzw. § 3 Abs 1 lit a LMKV 1993 auf der Rechtsgrundlage des § 74 Abs 5 Z 1 LMG 1975 Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 4.000,-- (im Falle deren Uneinbringlichkeit 2 Tage und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, sowie gemäß § 45 Abs 2 LMG Untersuchungskosten der BALMU Graz in der Höhe von S 1.950,-- vorgeschrieben, ferner gemäß § 64 VStG S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Begründet wurde dieses Straferkenntnis mit dem lapidaren Hinweis, daß die strafbaren Tatbestände durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die dienstliche Wahrnehmung des Beamten der Steiermärkischen Landesregierung als erwiesen anzunehmen wären.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der unter anderem mangelndes Verschulden geltend gemacht wurde. So könne etwa aufgrund der Vielzahl der angebotenen Waren nur eine stichprobenartige Überprüfung erfolgen. Es gäbe auch ein seitens des Berufungswerbers eingeführtes und durchaus wirksames Kontrollsystem. Schließlich wäre Adressat der Beanstandungen der Lieferant, dem vor Aufnahme entsprechender Geschäftsbeziehungen die Weisung erteilt worden wäre, daß nur den Vorschriften des LMG und der LMKV entsprechende Waren geliefert werden dürfen.

Des weiteren mag es zutreffend sein, daß durch das Aufkleben der Preisetikette Kennzeichnungselemente überdeckt worden wären, im gegebenen Fall jedoch nur Teile des Strichcodes und keinesfalls für den Verbraucher wesentliche Inhaltsangaben. Schließlich wäre, was die Informationspflicht hinsichtlich der inkriminierten Proben betreffe, auf das VwGH Erkenntnis vom 3.8.1995, 94/10/0026, zu verweisen. Allein durch das vorhandene Ablaufdatum sei bereits klar für jedermann ersichtlich gewesen, daß es sich nicht mehr um frische Ware handeln könne. Der Umstand, daß die Verbrauchsfrist bereits abgelaufen war, sei sohin deutlich kenntlich gemacht worden und würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine gegenteilige Ansicht auf einen überzogenen Verbraucherschutz hinauslaufen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 1 VStG entfallen.

Im Konkreten ist nunmehr jedoch auszuführen:

Anhand der diesbezüglich auch unbestritten gebliebenen Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich zweifelsfrei, daß sämtliche Proben, die am 27.6.1996 in jener oben näher bezeichneten Filiale gezogen wurden, für die der nunmehrige Berufungswerber zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG unter anderem auch für die Einhaltung der Bestimmungen der LMKV bestellt wurde (siehe die diesbezügliche Bestellungsurkunde vom 10.4.1996), entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 8 lit b LMG 1975 als verdorben beurteilt wurden.

Dem erwähnten Strafakt ist diesbezüglich ferner zu entnehmen, daß ob dieser Feststellungen offenbar auch auf ein strafgerichtliches Verfahren Bezug genommen wurde, ist es doch gemäß § 7 Abs 1 lit b LMG 1975 unter anderem verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. Ein diesbezüglicher Verstoß ist wiederum gemäß § 63 Abs 1 Z 1 LMG 1975 vom jeweils zuständigen Strafgericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Wenngleich auch im gegenständlichen Fall seitens der Verwaltungsstrafbehörde mangels gesetzlicher Legitimation dem Berufungswerber nicht das Inverkehrbringen als solcher nicht deutlich und allgemein verständlich erkenntlich gemachter, verdorbener Waren angelastet wurde, somit keine unmittelbare Identität der Tat im Sinne des § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 gegeben erscheint - zutreffendenfalls würde ein Tätigwerden der Verwaltungsstrafbehörde allein schon aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wegen Vorliegens eines gerichtlich zu ahndenden Delikts auszuscheiden haben -, ergeben sich dennoch aus der Sicht der erkennenden Behörde, zumindest aus nachstehenden Erwägungen, Aspekte, die bei Vorliegen des bereits erwähnten Gerichtstatbestandes im konkreten Fall die (zusätzliche) Abführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wenn schon nicht ex lege ausschließen, so zumindest wenigstens als mit einem praxiskonformen Vollzug der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen unvereinbar erscheinen lassen.

So ist es vor allem auch aus der Sicht des Konsumentenschutzes kaum zu verstehen, daß der Gesetzgeber bei einem, einem absoluten Verkaufs-(Inverkehrbringungs-)verbot unterliegendem Lebensmittel (hier: als verdorben im Sinne des § 8 lit b LMG 1975 begutachtetes Hühnerfleisch) eine Regelung dergestalt schaffen wollte, daß ein derartiges Lebensmittel dennoch in den Regalen verbleiben kann oder zumindest verbleiben könnte, wenn wenigstens die Bestimmungen der LMKV eingehalten werden. Sollte letzteres nicht der Fall sein aber die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen (sonstiger) inkriminierender Umstände, sowie im gegenständlichen Fall Platz zu greifen hätte. Was damit zusammenfassend ausgedrückt werden sollte, ist, daß verdorbene Lebensmittel aus den Regalen zu entfernen sind, sollte dies nicht der Fall sein, ohnedies ein den Strafgerichten zukommendes (strengeres) Verfahren durchzuführen ist und für ein (weiteres) verwaltungsstrafrechtliches Verfahren, egal ob wegen verdeckter Kennzeichnungselemente oder abgelaufener Mindesthaltbarkeitsfrist o.ä. rechtlich keine Basis oder Notwendigkeit besteht.

Unbeschadet dieser Erwägungen war das Verwaltungsstrafverfahen aber vor allem auch noch aus nachstehend angeführten Gründen einzustellen:

Zu Punkt 1) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dem nunmehrigen Berufungswerber wurde in sämtlichen tauglichen, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 74 Abs 6 LMG, gesetzten Verfolgungshandlungen angelastet, "verpflichtende Kennzeichnungselemente" teilweise überdeckt und dadurch nicht lesbar gemacht zu haben. Nicht nur im Hinblick auf eine gerade auch für die Feststellung des Grades des Verschuldens erforderlichen Notwendigkeit fehlen bei einer derartigen Tatbildbeschreibung die für eine hinreichende Konkretisierung unabdingbar erforderlichen Feststellungen. So können weder dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde, noch dem diesen zugrundeliegenden Verfahrensakt Feststellungen darüber entnommen werden, welche verpflichteten Kennzeichnungselemente für eine Ware wie die gegenständliche einerseits überhaupt normiert sind und welche dieser Kennzeichnungselemente teilweise überdeckt und dadurch nicht lesbar gemacht worden sein sollen.

An diesen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, daß sich zur Probe mit der amtlichen Bezeichnung Sche 139 betreffend im Verfahrensakt der belangten Behörde eine Kopie jenes Aufklebers befindet, der sich offenbar auf der gezogenen Probe befand und Grund für die dem Berufungswerber unter Punkt 1) angelasteten Verwaltungsübertretung war. Zur Feststellung der konkreten Tatvorwürfe, nämlich der auch in Worten anzuführenden Kennzeichnungselemente, die erforderlich und die offenbar teilweise überdeckt waren, somit aber auch zur Feststellung der Identität der Tat ist es nicht gekommen, wobei diesbezüglich auch jegliche Angaben in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die allenfalls heranzuziehen gewesen wären, fehlen.

Mit diesem zu Punkt 1) seitens der belangten Behörde erhobenen Vorwurf wird jedenfalls in keiner Weise mit der gemäß § 44 a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat, Handlung oder Unterlassung dem Berufungswerber als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt bzw. als erwiesen angenommen worden ist (vgl. VwGH 21.2.1983, 81/10/0046 und UVS f.d.Stmk. vom 4.2.1997, 30.16-116/96-2). Dazu kommt ferner, daß sich eine Verfolgungshandlung auf die Tat selbst und nicht auf deren rechtliche Wertung allein zu beziehen hat, sodaß die bloße Bezugnahme in der Anzeige auf die Verwaltungsvorschrift nicht genügt (vgl. VwGH 22.2.1989, 88/02/0171 u.a.).

Es ist somit diesbezüglich festzustellen, daß der dem Berufungswerber zu Punkt 1) zur Last gelegte verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand diesem nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die für eine Verwaltungsübertretung wie der gegenständlichen ein Jahr beträgt, in einer entsprechend konkretisierten Art und Weise vorgehalten wurde, daß diese auch als Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren hätte dienen können, weshalb von keiner die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung ausgegangen werden kann.

Zu Punkt 2) bis 4) des angefochtenen Bescheides:

In § 10 Abs 2 der LMKV 1993 BGBl. Nr. 72 idgF wird normiert, daß bei Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist eines unter diese Verordnung fallenden Lebensmittels, dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich zu kennzeichnen ist.

Dem Gutachten der BALMU Graz, die drei bereits eingangs erwähnten Proben (jeweils verpacktes "Hühnerjunges" vom 22.7.1996) betreffend, ist zu entnehmen, daß die Mindesthaltbarkeitsfrist, welche auf den jeweiligen Aufschriften (Klebeetiketten) aufgedruckt war, in allen Fällen bereits abgelaufen war (die Probenziehung erfolgte am 27.6.1996, die Fristen für die Mindesthaltbarkeit endeten laut Angaben am 17.3.1996, 24.3.1996 sowie am 20.6.1996).

Im Kommentar zum Lebensmittelrecht (Manz, Große Gesetzesausgabe 54, Barfuß, Smolka, Onder II, Durchführungsbestimmungen zum LMG, Kennzeichnungsrecht und Zusatzstoffe, 2. Auflage) wird unter anderem zu § 10 Abs 2 LMKV 1993 ausgeführt, daß eine Ware, deren (objektive) Mindesthaltsbarkeitsfrist abgelaufen ist, deswegen (noch) nicht wertgemindert, verdorben oder gesundheitsschädlich sein muß. Deshalb darf eine demnach einwandfreie Ware unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 LMKV weiter in Verkehr belassen werden; die Sorgfaltspflicht ist in dieser Phase des Inverkehrbringens jedoch erhöht.

Weitere Erörterungen zu diesen Feststellungen erübrigen sich, da die drei gezogenen Proben, worauf bereits ausdrücklich hingewiesen wurde, als verdorben qualifiziert wurden und allein schon aus diesem Grund keinesfalls mehr in Verkehr gebracht hätten werden dürfen. Es kann für die folgende Betrachtung aber auch unerheblich bleiben, ob die Lebensmittel tatsächlich auch schon vor der Probenziehung verdorben waren, wofür die gutächtlichen Feststellungen der BALMU Graz vom 22.7.1996 sprechen. Bei den gezogenen Proben handelte es sich daher keinesfalls um eine "einwandfreie Ware", für die § 10 Abs 2 LMKV 1993 Anwendung zu finden gehabt hätte.

Dazu kommt ferner, daß - wie ebenfalls dem bereits zitierten Kommentar zu entnehmen ist - die Bestimmung des § 10 Abs 2 formell zwar neu, inhaltlich aber keine Veränderung gegenüber der alten Rechtslage (LMKV 1973) gebracht hat. War die Aufbrauchsfrist (Mindesthaltbarkeitsfrist) nach der LMKV 1973 überschritten, dann war dieser Umstand bei richtiger Kennzeichnung schon durch die Datumsangabe selbst deutlich und allgemein verständlich. § 10 Abs 2 LMKV schreibt weder eine bestimmte Art, noch eine bestimmte Form der Kenntlichmachung, insbesonders aber keine Zusatzkennzeichnung vor. Unter ausdrücklichem Verweis auf den Erlaß des BMfGU, Zl. IV- 51.902/1-6/91 vom 20.5.1981, der zur Auslegung des Begriffs Wertminderung

auch § 3 Z 10 LMKV 1973 zitiert wird, wird schließlich seitens der erwähnten Autoren festgestellt, daß die Empfehlungen des zitierten Erlasses, auf dessen Inhalt nicht näher eingegangen werden braucht, auch den Anforderungen des § 10 Abs 2 LMKV 1993 entsprechen; mehr - etwa die Verpflichtung, den Hinweis über die abgelaufene Mindesthaltbarkeitsfrist auf der Verpackung anzubringen - ordnet die LMKV nicht an.

Schließlich hat aber gerade zum Ablauf der empfohlenen Aufbrauchsfrist im Sinne des § 3 Z 10 LMKV 1973 der Verwaltungsgerichtshof, in dem auch vom Berufungswerber angezogenen Erkenntnis vom 3.8.1995, 94/10/0026, welches durchaus auch im konkreten Fall analog als Entscheidungshilfe herangezogen werden kann, ausgesprochen, daß bei Ersichtlichmachung des Ablaufdatums auf dem gegenständlichen Produkt und dies ist auch im gegenständlichen Verfahren, worauf bereits hingewiesen wurde, offenbar geschehen, bereits eine hinreichende Information des Konsumenten über eine allfällige Wertminderung respektive der Verdorbenheit von Lebensmitteln gegeben ist. Aus dem angegebenen Ablaufdatum, das den Anzeigen zufolge jeweils zum Teil bereits beträchtlich überschritten war, war für jedermann klar ersichtlich, daß es sich hier nicht mehr um frische Ware handelt. So bedurfte es laut Höchstgericht keines zusätzlichen ausdrücklichen Hinweises in einem solchen Fall. Eine gegenteilige Ansicht würde auf einen überzogenen Verbraucherschutz hinauslaufen (siehe auch UVS Wien vom 10.3.1997, UVS-07/L/45/00109/97).

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde unter anderem von der Fortführung oder Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Zufolge der vorigen Ausführungen geht die erkennende Behörde unter besonderer Berücksichtigung der diesbezüglich zitierten höchstgerichtlichen Judikatur davon aus, daß der Berufungswerber die ihm zu Punkt 2) bis 4) angelasteten Verwaltungsübertretungen vor allem auch (auf den rechtlichen Aspekt des Vorliegens einer seitens des Strafgerichtes zu ahndenden Handlung soll an dieser Stelle nochmals hingewiesen werden) deshalb nicht begangen hat, als auf den verpackten Waren der für den Konsumenten jeweils primär ausschlaggebende und von diesem wahrzunehmende Hinweis auf das Ende der empfohlenen Mindesthaltbarkeitsfrist ohnedies enthalten war, weshalb ein (zusätzlicher) Hinweis im Sinne des § 10 Abs 2 LMKV 1993 als durchaus entbehrlich angesehen werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lebensmittel Kennzeichnung Überdeckung Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten