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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 1. April 1982 geborenen N, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. Oktober 1999, Zl. FR 374/1999, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 28. Oktober 1999, mit dem gegen den Beschwerdeführer, einen bosnisch-herzegowinischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie § 37 Abs. 1 und 2 und §§ 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahre 1992 gemeinsam mit den Eltern und seinen beiden Geschwistern in das Bundesgebiet eingereist. Die damalige Einreise sei durch die zu dieser Zeit bestehenden bewaffneten Konflikte in seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina bedingt gewesen. Nachdem er vorerst im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 12 AufG gewesen sei, sei ihm erstmals am 3. Juni 1997 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" erteilt worden. Einem fristgerecht eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei stattgegeben worden, weshalb er nunmehr im Besitz eines bis 3. Dezember 1999 gültigen Aufenthaltstitels sei. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als rechtmäßig im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bezeichnet werden könne.
Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Graz die Schule besucht, die er nach seinen Angaben im Jahre 1997 positiv abgeschlossen habe. Danach sei er in verschiedenen in Graz etablierten Betrieben legal beschäftigt gewesen. Derzeit arbeite er bei einem österreichischen Pflasterer-Betrieb.
Der Beschwerdeführer habe am 6. Mai 1996 gemeinsam mit zwei weiteren Mitschülern einen Mitschüler derart körperlich attackiert, dass er ihn über ein im ersten Stock des Schulgebäudes befindliches Schulgeländer gehalten habe; hiefür sei er wegen gefährlicher Drohung angezeigt worden. Er sei in der Folge wiederholt bei näher umschriebenen Raufhändeln und Raubtaten im Zeitraum vom 4. August 1997 bis zum 9. April 1998 in Erscheinung getreten. Insofern lägen gegen ihn Anzeigen wegen des Verdachts folgender Taten vor: aktive Teilnahme an einer Schlägerei als Mitglied einer Gruppe von 15 Personen (4. August 1997), Körperverletzung zweier Personen durch Faustschläge und ähnliche Handlungen (10. Oktober 1997), Einbruchsdiebstahl in ein Geschäft und Diebstahl vermögenswerter Gegenstände mit zwei weiteren Jugendlichen (9. Oktober 1997), Raub eines geringen Bargeldbetrages (25. Februar 1998), Raub einer Brieftasche gegen einen Taxilenker mit einem weiteren Mittäter (9. April 1998), versuchter Einbruchsdiebstahl am selben Tage. Der Beschwerdeführer sei durch das Landesgericht für Strafsachen Graz wie folgt verurteilt worden:
"1) Urteil vom 26. März 1998, GZ.: 4 EVr 3579/97, §§ 127, 129
Z. 1 und § 15 iVm § 83 (1) StGB - Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit drei Jahre.
2) Urteil vom 6. Mai 1998, GZ.: U 305/97 s (Jugendgericht Graz), §§ 91 (2), 83 Abs. 1 StGB - keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 26. März 1998, GZ.: 4 EVr 3579/97.
3) Urteil vom 30. Juli 1998, GZ.: 4 Vr 1072/98, §§ 142 (1), 12 und 15 iVm 142 (2), 15, iVm 127, 129 Z. 1, 229 (1) und 135 (1) StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
4) Urteil vom 27. Jänner 1999, GZ.: 4 Vr 1436/98, §§ 105 (1) und 142 (1), (2) StGB, Zusatzstrafe von vier Monaten unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und das Urteil des LG für Strafsachen Graz, GZ.: 4 Vr 1072/98."
Sämtliche gegen den Beschwerdeführer erlassenen Urteile seien in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer sei sohin in insgesamt vier Fällen von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden. Nachdem das Landesgericht für Strafsachen Graz vorerst von der Verhängung einer konkreten Strafe angesichts seines jugendlichen Alters abgesehen hätte, sei er schließlich wegen schwer wiegender Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt worden. Auf Grund eines weiteren schweren Verbrechens sei anlässlich der letzten Verurteilung eine Zusatzstrafe im Ausmaß von vier Monaten verhängt worden. Es sei in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen um Delikte handle, deren Begehung auf der gleichen schädlichen Neigung i.S.d. § 71 StGB beruhe.
Bei den rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers handle es sich um bestimmte Tatsachen i.S.d.
§ 36 Abs. 1 FrG, bei deren Vorhandensein der Gesetzgeber ex lege normiert habe, dass in diesem Fall der Aufenthalt des Fremden jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sei ein Straftäter, der nicht nur durch die Begehung von so genannten "Gewaltdelikten" in Erscheinung getreten sei, sondern auch eine Reihe von schwer wiegenden gefährlichen Angriffen gegen fremdes Vermögen begangen habe. Neben der Verübung von Einbruchsdiebstählen habe er in zwei Fällen im Zusammenwirken mit Mittätern das Verbrechen des Raubes nach § 142 StGB begangen, das in beiden Fällen mit außergewöhnlicher Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegenüber den jeweiligen Opfern verübt worden sei. Das Ermittlungsverfahren habe ausreichende Hinweise darauf gebracht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine chronisch kriminell veranlagte Person handle, die in keiner Weise gewillt sei, irgendwelche moralischen oder gesetzlich vorgeschriebenen Normen des menschlichen Zusammenlebens zu beachten. Er könne daher als besonders gefährlicher Rechtsbrecher angesehen werden.
Die Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers führe dazu, dass die Behörde von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch mache. Er habe durch die Vielzahl der von ihm verübten, teils schwer wiegenden gerichtlich strafbaren Handlungen eindeutig dokumentiert, dass er eine nicht abschätzbare Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei daher für die belangte Behörde die einzig adäquate Maßnahme, um auf die durch sein ausgewiesenes Verhalten gegebene Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu reagieren.
Der Verhängung des Aufenthaltsverbotes seien auch keine nach § 37 oder § 38 FrG zu berücksichtigenden Umstände entgegengestanden.
Auf Grund des langjährigen legalen Aufenthaltes und der bestehenden Familienbande des Beschwerdeführers komme es durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zu einem massiven Eingriff in sein Privat- und Familienleben. In seinem Heimatland Bosnien-Herzegowina bestünden insofern familiäre Anknüpfungspunkte, als seine Großeltern dort noch wohnhaft seien. Seine Eltern könnten als integriert angesehen werden, da sie einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Im Gegensatz dazu sei die Integration des Beschwerdeführers offensichtlich als gescheitert zu betrachten. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich sei geprägt von zum Teil schwer wiegenden Verstößen gegen die Rechtsordnung, die auch zu entsprechenden Verurteilungen geführt hätten. Hinsichtlich des Ausmaßes der gegen ihn verhängten Strafen sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jugendlichen Straftäter handle, und somit um eine Person, auf die das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden sei. Seit Eintritt seiner Strafmündigkeit vor drei Jahren sei es zu insgesamt vier rechtskräftigen Verurteilungen gekommen, wobei Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 22 Monaten verhängt worden seien. Als erschwerend sehe die belangte Behörde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen, die mehrfache Begehung von Raubdelikten, die Tatbegehung in Gesellschaft und in der Probezeit, die Begehung in führender Rolle und die einschlägigen Vorstrafen an.
Die Berücksichtigung dieser Tatsache führe dazu, dass auch nach Abwägung der in § 37 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG genannten Umstände das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung höher zu veranschlagen sei als die Auswirkungen, die das Aufenthaltsverbot auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten dokumentiert, dass sein Aufenthalt eine nicht abschätzbare Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Instrument des Aufenthaltsverbotes stelle somit für die Behörde die einzig adäquate Maßnahme dar, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu schützen.
Das Aufenthaltsverbot sei deshalb unbefristet erlassen worden, da angesichts der Umstände des vorliegenden Falls nicht absehbar sei, ob bzw. wann es zu einem entsprechenden Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer kommen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechende Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183, m.w.N.).
Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist ein durch ein Aufenthaltsverbot bewirkter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des betroffenen Fremden nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Beurteilung ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
Die Beschwerde lässt die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten, sowohl im Hinblick auf die Zielsetzung des Schutzes der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, als auch auf die anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen und des Schutzes fremden Vermögens, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass angesichts der mehrfachen gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Gefährlichkeit im vorliegenden Fall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, keinem Einwand.
Der Beschwerdeführer bekämpft indes die von der belangten Behörde im Grunde des § 37 FrG vorgenommene Beurteilung und macht geltend, dass die Behörde nicht auf die Tatsache eingegangen sei, dass sich seine gesamte Familie in Österreich befinde, er in Bosnien keine Verwandten mehr habe und hier einer Beschäftigung nachgehe.
Mit diesem Vorbringen zeigt er jedoch keine Rechtswidrigkeit im Grunde des § 37 FrG auf. Es kann der belangten Behörde nämlich nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter und zum Schutz des Eigentums anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) i.S.d. § 37 Abs. 1 FrG angesichts des sehr schwer wiegenden und beharrlichen Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht nur - wie bereits gesagt - dringend geboten sei; auch das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung kann nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die angesichts der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner familiären und privaten Bindungen gegebenen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, nämlich dadurch in ihrem Gewicht gemindert, dass die für das Ausmaß der Integration wesentliche soziale Komponente durch das über einen längeren Zeitraum andauernde Fehlverhalten des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde der durch das gravierende und wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers manifestierten Gefährdung des schwer wiegenden öffentlichen Interesses an der Kriminalitätsbekämpfung und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, dass er nunmehr über eine Arbeitsstelle verfüge, und dass seit der Begehung der letzten Straftat ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren vergangen sei, vermag nicht zu bewirken, dass die angeführten öffentlichen seinen privaten und familiären Interessen gegenüber hintanzustellen wären, weil die aus einem derart gravierenden Fehlverhalten abzuleitende Gefährdung nach einem so kurzen Zeitraum des Wohlverhaltens und der sozialen Wiedereingliederung noch nicht verneint werden kann.
Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Wien, am 9. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210345.X00Im RIS seit
14.01.2002