TE UVS Wien 1997/09/23 05/F/38/265/96

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung der Frau Eva Maria K, vertreten durch RA, vom 25.9.1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.8.1996, Zl MA 4/7-82577/5/9, wegen Übertretung des § 19 Abs 1 in Verbindung mit §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 des Vergnügungssteuergesetzes und § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert:

1.) "Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der N-gesmbH, sohin als zur Vertretung nach außen Berufene unterlassen, den im Betrieb dieser Gesellschaft in Wien, P-gasse, im April 1995 gehaltenen Unterhaltungsspielapparat "F" fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von S 3.000,-- bis zum Fälligkeitstag zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für April 1995 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs 1 leg cit eine Verwaltungsübertretung begangen. Deswegen wird über Sie gemäß § 19 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von S 900,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt. Gemäß § 64 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von S 90,-- zu bezahlen."

2.) "Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der N-gesmbH, sohin als zur Vertretung nach außen Berufene unterlassen, für den im Betrieb dieser Gesellschaft in Wien, P-gasse, im Mai und Juni 1995 gehaltenen Unterhaltungsspielapparat "F" die Vergnügungssteuer zum jeweiligen Fälligkeitstag in voller Höhe zu entrichten. Sie haben dadurch gegen § 17 Abs 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs 2 leg cit zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen wird über Sie gemäß § 19 Abs 2 leg cit je eine Geldstrafe von S 300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Gemäß § 64 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von je S 30,-- zu bezahlen."

Gemäß § 65 VStG hat die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als Geschäftsführerin der N-gesmbH (Aufstellerin und Lokalinhaberin) bis zum 14. Juni 1995 unterlassen, die Vergnügungssteuer für die Monate April 1995 bis Juni 1995 für den im Betrieb in Wien, P-gasse gehaltenen Unterhaltungsspielapparat "F" im Betrag von jeweils 3.000,-- S zu erklären und zu entrichten.

Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien für diese Monate mit dem Betrag von jeweils 3.000,-- S, somit insgesamt 9.000,-- S verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 19 Abs 1 in Verbindung mit §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 und § 9 Abs 1 VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 9.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, gemäß § 19 Abs 1 VGSG. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

900,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 9.900,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, daß die Beschuldigte angegeben habe, da sich gegenständlicher Flipper "F" nicht besonderer Beliebtheit erfreut habe, sei der Prokurist, Herr Heinrich D, angewiesen worden, die Spielstandsanzeige zu überkleben, die jedoch von wahrscheinlich alkoholisierten Gästen wieder sichtbar gemacht worden sei. Obwohl die Gäste mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden seien, daß die Anzeige absichtlich überklebt worden sei, sei sie erneut von den Gästen erkennbar gemacht worden. Herr D habe die Verklebung der Spielstandsanzeige regelmäßig kontrolliert. Es habe sich bei diesem Vorgehen um eine Eigenmächtigkeit von Gästen gehandelt, welche nicht sofort aufgefallen sei, da anderenfalls sofort für die Berichtigung gesorgt worden wäre.

Dem sei entgegenzuhalten, daß der eigentliche Sachverhalt, nämlich, daß im Betrieb ein Flipper mit Spielergebnisanzeige gehalten worden sei, unbestritten geblieben ist.

Die Behauptung, daß die Spielstandsanzeige durch das eigenmächtige Handeln von Gästen erkennbar gemacht worden sei, könne nicht als schuldbefreiend gewertet werden. Es wäre Pflicht der Beschuldigten gewesen, für eine Unkenntlichmachung der Spielanzeige in einer solchen Art zu sorgen, daß diese nicht von den Gästen zunichte gemacht werden könnte (zB Anbringung einer Abdeckung unter Glas). Kontrollen der Abdeckung seien bei einer einem unbefugten Zugriff ausgesetzten Anbringung von Haus aus eine ungeeignete Maßnahme, weil sie das Entstehen eines anderen steuerlichen Sachverhaltes nicht verhindern, sondern nur aufdecken habe können, wenn er bereits eingetreten gewesen sei. Gleiches gelte für die Information der Gäste, die erstens nach dem eigenen Vorbringen erst erfolgte, nachdem bereits erstmals die Abdeckung entfernt worden sei, und zweitens auch nicht lückenlos durchgeführt worden sei.

Dagegen hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Sie fechte das zitierte Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach an. Wie die Behörde erster Instanz ausführe, sei es unbestritten, daß sie einen Flipper "F" in ihrem Lokal in Wien, P-gasse, aufgestellt gehabt habe.

Weiters sei ihre Stellungnahme vom 25.9.1995 vollinhaltlich richtig, wonach sie den Prokuristen, Herrn Heinrich D, angewiesen habe, die Spielstandsanzeige zu überkleben. Nicht richtig sei jedoch die rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz, daß die eigenmächtige Handlung der Gäste nicht als schuldbefreiend gewertet werden könne.

Sie habe bei dem gegenständlichen Automaten nicht die Möglichkeit, selbst das Glas zu entfernen und für eine Unkenntlichmachung des Automaten zu sorgen. Wie allgemein bekannt sei, handle es sich bei diesen Geräten um hoch technisierte Automaten, die auch einen beachtlichen Vermögenswert darstellen, sodaß eine derartige Manipulation nicht zumutbar sei. Das Überkleben der Spielstandsanzeige, wodurch diese unkenntlich gemacht werde, erfülle eindeutig denselben Zweck und sei auch, wie angeführt, regelmäßig kontrolliert worden. Sie habe auf diese Weise alles in ihrer Möglichkeit stehende vorgekehrt, um das Entstehen eines steuerlichen Sachverhaltes zu verhindern. Wenn ihr die Behörde entgegenhalte, daß dies eine ungeeignete Maßnahme sei, sei dieser Argumentation nicht zu folgen. Herr Heinrich D als gewerberechtlicher Geschäftsführer und sie führten das Lokal nach bestem Wissen und Gewissen. Sie seien darauf bedacht, daß sie sämtliche einschlägigen Bestimmungen genauest einhalten, sowie, im eigenen Interesse, daß sich ihre Gäste wohlverhalten, wie etwa jede Lärmbelästigung in der Nachbarschaft unterlassen. Da sie für gewöhnlich sehr angenehme Gäste hätten und ihr Lokal ein seriöses Publikum anspreche, komme es nur in extremen Ausnahmefällen zu irgendwelchem Fehlverhalten ihrer Gäste. Das Entfernen der Verklebung über der Spielstandsanzeige des Flipperautomaten gehöre natürlich dazu, doch seien sie ursprünglich der Meinung gewesen, nicht mit derartigen Eingriffen rechnen zu müssen.

Als die Überklebung der Spielstandsanzeige erstmalig entfernt worden sei, hätten sie natürlich wesentlich genauer kontrolliert und hätten auch, wie bereits ausgeführt, die Gäste darauf hingewiesen, daß es sich bei der Überklebung nicht um einen Irrtum gehandelt habe. Da ihre Gäste Erwachsene und, wie bereits ausgeführt, üblicherweise sehr seriöse Menschen seien, seien sie der Meinung gewesen, auf diese Weise genug Kontrolle auszuüben und einen Mißbrauch zu verhindern.

Aus diesem Grund sei der Behörde nicht zu folgen, wenn sie meine, ihre Maßnahmen seien nicht geeignet gewesen, eine Steuerschuld nicht entstehen zu lassen.

Auf Grund des unstreitig festgestellten Sachverhaltes sei das Erstgericht zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt. Wie bereits angeführt, sei ihr Verschulden als sehr gering anzusehen, wenn man überhaupt von einem Verschulden ausgehe. Aus diesem Grund sei die verhängte Strafe unangemessen hoch. Sie stelle daher den Antrag auf Stattgebung der Berufung und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, daß eine Verwaltungsübertretung nicht stattgefunden habe und somit keine Strafe zu verhängen sei. In eventu beantrage sie eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe.

An der am 9.7.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nahmen die Vertreterin der Berufungswerberin, ein Vertreter des Magistrates der Stadt Wien und der Zeuge Heinrich D teil.

In der Verhandlung brachte die Vertreterin der Berufungswerberin ergänzend vor, daß die Beschuldigte die Agenden betreffend die Vergnügungssteuer an den Prokuristen Herrn D zum damaligen Zeitpunkt übertragen gehabt habe, sodaß sie zu den Ereignissen selbst keine Aussagen machen könne.

Zu den allseitigen Verhältnissen wurde angegeben, die Berufungswerberin sei nicht verheiratet, sorgepflichtig für ein Kind, verdiene netto S 18.000,-- monatlich. Die gegenständliche Firma sei in Konkurs.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Berufungswerberin war im maßgeblichen Zeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der N-gesmbH. Der Unterhaltungsspielapparat "F" ist ein Apparat, welcher mit einer Ergebnisanzeige ausgestattet ist. Dieser wurde zu Beginn des Monates März 1995 von der gegenständlichen Gesellschaft im Betrieb der N-gesmbH in Wien, P-gasse, aufgestellt und anfangs mit Ergebnisanzeige betrieben. Am 17.3.1995 meldete der Zeuge D persönlich den maßgeblichen Apparat mit der Steuerkategorie "8" beim Magistrat der Stadt Wien an und verdeckte die Ergebnisanzeige des Flippers mit einem Bierdeckel und einem Tixoband. Im Rahmen einer Revision vom 31.3.1995 wurde vom Revisionsorgan unter anderem festgestellt, daß bei dem Flipper der Type "F" die Bildschirmanzeige überklebt war. Der Apparat wurde von Gästen des N auch des öfteren mit Ergebnisanzeige betrieben, indem diese die dort angebrachte Überklebung entfernten. Die Berufungswerberin wies den Zeugen D an, Kontrollen durchzuführen. Diese sahen so aus, daß der Zeuge D, welcher nahezu jeden Tag im genannten Betrieb anwesend war, in dem Raum, in welchem sich der gegenständliche Apparat befand, vor der Öffnung des Lokales im Zuge des Einschaltens des Stromes am Apparat nachschaute, ob die Überklebung noch über der Ergebnisanzeige angebracht war, wenn dies nicht der Fall war, klebte er diese wieder zu. Am 7.4.1995 wurde anläßlich einer Revision von einem Organ der Magistratsabteilung 4 festgestellt, daß dieser Apparat im genannten Betrieb für Dritte spielbereit gehalten wurde, wobei die Ziffernanzeige, die Freispielanzeige und die Bonusanzeige gut sichtbar waren. Die Berufungswerberin hat die Vergnügungssteuer für den gegenständlichen Apparat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet.

Der Aufforderung der Behörde vom 2.5.1995, den gegenständlichen Apparat, welcher mit 17.3.1995 als Apparat ohne Spielergebnisanzeige angemeldet wurde, als Spielapparat mit Ergebnisanzeige anzumelden, ist die Berufungswerberin nicht nachgekommen. Gegen den Abgabenbemessungsbescheid vom 14.6.1995 wurde kein Rechtsmittel erhoben. Bei der am 8.6.1995 durchgeführten Kontrolle von seiten des Magistrates der Stadt Wien wurde festgestellt, daß sich der gegenständliche Apparat nicht mehr im Betrieb befindet. Am 26.6.1995 wurde der gegenständliche Apparat von der Berufungswerberin mit 1.7.1995 abgemeldet. Nicht bestritten wurde die Tatsache, daß die Berufungswerberin im maßgeblichen Zeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der gegenständlichen Gesellschaft war, die Abgabe zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nicht bezahlt und der gegenständliche Apparat mit Ergebnisanzeige betrieben wurde.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich hinsichtlich dessen, daß am fraglichen Apparat eine Überklebung angebracht war, auf das Revisionsergebnis vom 31.3.1995. Betreffend die Feststellung, daß die Entfernung der Überklebung durch Dritte erfolgte, geht der erkennende Senat von der - insoweit - durchaus glaubwürdigen Aussage des Zeugen D aus. Ebenso gefolgt wurde den Angaben betreffend die Vorgangsweise des Zeugen D vor dem Öffnen des Lokales. Im übrigen werden dem Sachverhalt das Revisionsergebnis vom 30.3.1995 und jenes vom 7.4.1995 und die Anmeldedurchschrift vom 17.3.1995 zugrunde gelegt.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl für Wien Nr 43, in der Fassung des LGBl für Wien Nr 41/1992, unterliegt das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 6 Abs 1 leg cit bestimmt, daß die Steuer für das Halten von Flippern, Spielapparaten mit Bildschirmen, Fußballspiel- und Hockeyautomaten und Dartspielapparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 1.500,-- beträgt, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs 2 bis 4 zutreffen.

Die Bestimmung des § 6 Abs 3 leg cit normiert, daß für das Halten von Apparaten, bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird, ausgenommen Fußballspiel- und Hokkeyautomaten, die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat S 3.000,-- beträgt, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs 4 zutreffen.

Gemäß § 13 Abs 1 leg cit ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig.

Gemäß § 14 Abs 2 leg cit ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer (§ 13 Abs 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Gemäß § 17 Abs 3 leg cit gilt die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs 2) als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

Gemäß § 19 Abs 1 leg cit sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens S 300.000,-- verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600.000,-- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs 2 leg cit sind unter anderem Übertretungen des § 17 Abs 3 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 6.000,-- zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.5.1996 ausgesprochen hat, setzt das tatbildmäßige Verhalten nach § 19 Abs 1 Vergnügungssteuergesetz, durch das die Steuer verkürzt wird, eine vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmeldebzw Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Eine Abgabenverkürzung liegt demnach dann vor, wenn die Abgaben unter Verletzung einer Anmeldepflicht zu den vorgesehenen Terminen nicht entrichtet werden (vgl VwGH vom 25.4.1974, Zl 68/74). Wird der Abgabenbehörde, wenn auch nicht durch eine Anmeldung, sondern durch behördliche Ermittlungen, der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt - wie das Halten eines vergnügungssteuerpflichtigen Apparates - bekannt, kann für nachfolgende Zeiträume ein Verkürzungserfolg, verursacht durch Verletzung der Anmeldepflicht, nicht mehr eintreten. Die unterlassene Abgabenentrichtung allein erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 19 Abs 1 VGSG, weil eine wesentliche Voraussetzung, nämlich die Unkenntnis der Abgabenbehörde vom abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt infolge Unterlassung der Anmeldung, fehlt. Von einer unter Verletzung der Anmeldepflicht erfolgten Verkürzung kann ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde vom abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt (im Rahmen einer Revision) Kenntnis erlangt, keine Rede sein.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ergibt sich daher insgesamt folgende Beurteilung:

Soweit die Berufungswerberin vorbringt, daß dem Zeugen D alle Agenden betreffend die Vergnügungssteuer übertragen waren, ist auszuführen, daß gemäß § 9 Abs 1 VStG 1950, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind (beides trifft im gegenständlichen Falle zu) jener strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Daß der Zeuge D zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, wurde von der Berufungswerberin nicht behauptet und ergibt sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis darauf.

Bereits vor der Revision am 7.4.1995 wurde von den Gästen des N der von der genannten Gesellschaft aufgestellte Flipper des öfteren mit Ergebnisanzeige bespielt. Indem der gegenständliche Apparat mit der Spielstandsanzeige betrieben wurde, wurde der Tatbestand verwirklicht an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft (vgl VwGH vom 19.10.1990, Zl 87/17/0131). Nachdem dieser Sachverhalt der Berufungswerberin bekannt geworden war, war sie verpflichtet, den Flipper mit der Steuerkategorie "9" zur Vergnügungssteuer anzumelden und die hiefür entstandene Abgabe sofort zu entrichten. Indem sie dies unterließ, hat sie den objektiven Tatbestand des § 19 Abs 1 VGSG verwirklicht. Der Umstand, daß die Überklebung der Ergebnisanzeige wieder angebracht wurde, ändert nichts an der bereits eingetretenen Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes. Im Rahmen der Revision erlangte nunmehr die Abgabenbehörde am 7.4.1995 durch amtliche Wahrnehmung vom Bestehen der Abgabenschuld (für den Monat April 1995) gemäß § 6 Abs 3 VGSG für den gegenständlichen Unterhaltungsspielapparat Kenntnis. Der Tatbestand des § 19 Abs 1 VGSG ist sohin lediglich für den Abgabenzeitraum mit Fälligkeitszeitpunkt vor dem 7.4.1995 verwirklicht.

Die Nichtentrichtung der Abgabenschuld für die Monate Mai und Juni 1995 stellt hingegen keine unter Verletzung der Anmeldepflicht erfolgte Verkürzung dar. Die bloße Nichtzahlung zum Fälligkeitstag für die vorgenannten Monate ist dem Tatbild nach eine Übertretung nach § 19 Abs 2 Vergnügungssteuergesetz infolge nicht gesetzmäßiger Entrichtung der Abgaben nach § 17 Abs 3 Vergnügungssteuergesetz (vgl ebenfalls VwGH 24.5.1996, 94/17/0333). Die Tatanlastung war daher hinsichtlich dieser Steuerzeiträume entsprechend zu korrigieren.

Zum Punkt 1.)

Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Da § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit die Schuldform der Fahrlässigkeit.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, sie treffe an der Verkürzung

der Abgabe kein Verschulden, da sie den Zeugen D angewiesen habe,

Kontrollen durchzuführen, ist einerseits auszuführen, daß die vom

Zeugen D durchgeführte Nachschau am Apparat vor dem Öffnen des

Lokales keine Maßnahme war, die gewährleistete, daß der Apparat

nicht mit Ergebnisanzeige betrieben wurde, sondern konnte damit

nur ein Betreiben des Apparates mit Ergebnisanzeige aufgedeckt

werden. Nachdem die Überklebung erstmalig entfernt worden war,

hatte die Berufungswerberin die Verpflichtung, den Apparat mit der

entsprechenden Kategorie anzumelden und hiefür die Steuer zu

bezahlen. Hinsichtlich ihrer Ausführungen, wonach sie, nachdem das

Entfernen erstmalig entdeckt wurde, die Gäste darauf hinwies, die

Abdeckung sei zu beachten, ist sie auf das Erkenntnis des VwGH vom

15.9.1995, Zl 93/17/0250, hinzuweisen, worin festgestellt wurde,

daß mit der Verkürzung auch der Erfolg eingetreten, das Delikt

nicht nur vollendet sondern auch beendet ist. Spätere nach Ablauf

des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter

andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen

Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem

Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt. Vielmehr sind nur die

Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem

Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen (arg ... Handlungen

oder Unterlassungen, durch welche die Steuer ... verkürzt wird).

Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen kommt man zum Ergebnis, daß die von der Berufungswerberin getroffenen Maßnahmen, welche erst nach der Entfernung der Überklebung erfolgten, auf die bereits eingetretene Tatbestandsverwirklichung keinen Einfluß mehr hatten. Dies hat jedoch auch zur Folge, daß der Umstand, wonach die Berufungswerberin auf die an sie gerichtete Aufforderung der Behörde vom 2.5.1995, den gegenständlichen Apparat als Spielapparat mit Ergebnisanzeige anzumelden, nicht reagierte, - entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz - kein vorsätzliches Verhalten begründet, war doch das strafbare Verhalten spätestens vor dem 7.4.1995 abgeschlossen. Aus dem Akteninhalt ergaben sich sohin keine Anhaltspunkte dafür, daß die Tat etwa vorsätzlich begangen wurde. Es wird daher als erwiesen erachtet, daß die Berufungswerberin die Vergnügungssteuer für den Monat April 1995 zumindest fahrlässig verkürzt hat. Zum Punkt 2.)

In diesem Punkt ist, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, Fahrlässigkeit ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG).

Ein diesbezügliches Vorbringen wurde von der Berufungswerberin nicht erstattet, es war daher vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Taten schädigten in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, wurde doch die Abgabe im vorliegenden Fall in ihrer gesamten Höhe verkürzt bzw nicht entrichtet. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten nicht gering. Das Verschulden der Berufungswerberin konnte ebenfalls nicht als gering erachtet werden, weil nicht erkennbar ist, daß die Verwirklichung der Tatbestände bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können, hat doch die Berufungswerberin nichts vorgebracht, woraus ersichtlich wäre, daß sie gehindert war, die Anmeldung des Apparates und die Entrichtung der Abgabenschuld rechtzeitig durchzuführen.

Aufgrund dieser Strafzumessungskriterien sowie der von der Vertreterin der Berufungswerberin bekanntgegebenen, als durchschnittlich zu wertenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse (S 18.000,-- netto monatlich, ledig, für ein Kind sorgepflichtig), und unter Bedachtnahme auf die nach der Aktenlage anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die mildernd wirkt und der keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, waren die verhängten Strafen, was den Verkürzungsvorwurf anlangt, mit 30 % des verkürzten Abgabenbetrages und betreffend die nicht rechtzeitige Entrichtung der Abgabe im unteren Bereich des bis zu S 6.000,-- reichenden Strafrahmens festzusetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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