TE UVS Steiermark 1997/10/08 303.5-1/97

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Veröffentlicht am 08.10.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Erich Kundegraber, Dr. Reingard Steiner und Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Dr. Gerald F, vertreten durch Dr. Peter B, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 18.4.1997, GZ.: III/S- 2894/97, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 8.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 800,--; der ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung der Rechtsvorschriften des § 99 Abs 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden StVO) dadurch begangen zu haben, daß er am 21.1.1997, um 12.37 Uhr, in Graz, Leechgasse, gegenüber der Jakob Dirnböckgasse, sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dies, obwohl er am 21.1.1997, um ca. 12.34 Uhr, ein Fahrzeug (Fahrrad), in Graz, Leechgasse in Richtung Födranspergweg, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Hiefür wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 1 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von S 14.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung vom 6.4.1997, in welcher im wesentlichen eingewendet wird, der Berufungswerber habe als Radfahrer über die Folgen einer Alkotestverweigerung belehrt werden müssen, eine Belehrung seitens der Beamten sei jedoch nicht erfolgt und gehe aus dem Akt auch nicht hervor. In der Verhandlung vom 8. Oktober 1997 wurde die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, seitens des Berufungswerbers nicht in Abrede gestellt. Der Meldungsleger, Bez. Insp. Martin B, konnte sich bei seiner Zeugeneinvernahme nicht daran erinnern, den Berufungswerber über die Folgen einer Verweigerung des Alkotestes belehrt zu haben. Der Zeuge hat den Berufungswerber nicht gefragt, ob dieser im Besitz einer Lenkerberechtigung ist. Bei Erwachsenen sei, wie der Zeuge in diesem Zusammenhang noch anmerkte, es nicht üblich, eine derartige Belehrung abzugeben. Der Zeuge konnte sich an eine ein halbes Jahr vor dem Vorfall bereits mit dem Berufungswerber durchgeführte Amtshandlung erinnern, bei welcher der Berufungswerber den Alkotest ebenfalls verweigert habe. Die dargestellte Beweislage untermauert somit das Berufungsvorbringen, wonach der Berufungswerber vom einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu welcher er aufgefordert wurde, nicht belehrt worden ist. Ferner wird festgestellt, daß es sich beim Berufungswerber, der nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung war, nicht um einen geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker handelt. Bei dem zur Bestrafung führenden Vorfall lenkte der Berufungswerber ein Fahrrad.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist - wie vom Berufungswerber im Berufungsvorbringen aufgezeigt wird - zunächst davon auszugehen, daß nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestrafung eines ungeprüften Verkehrsteilnehmers zur Voraussetzung habe, daß er vom einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung belehrt wird (VwGH 28.3.1985, Zl. 85/02/0023; 20.3.1986, Zl. 85/02/0212 u.a.). Die erkennende Behörde ist jedoch zur Ansicht gelangt, daß diese höchstgerichtliche Judikatur auf den vorliegenden Fall, auch wenn es sich beim Berufungswerber um einen Radfahrer und somit um einen ungeschulten Fahrzeuglenker handelt, nicht anwendbar ist. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, wurde der Berufungswerber unbestritten im Jahre 1992 wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft (Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.6.1992, GZ.: 7566/92). Auf Grund dieses Umstandes kann davon ausgegangen werden, daß dem Berufungswerber die rechtlichen Folgen einer Alkotestverweigerung bekannt sein mußten, weshalb er sich nicht mit Erfolg auf die nicht erfolgte diesbezügliche Belehrung berufen kann. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Vorinstanz verhängte Strafe unter Berücksichtigung des Entfalles des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vorstrafe auf Grund der inzwischen eingetretenen Tilgung auf das im Gesetz vorgesehene Mindestmaß herabgesetzt wurde.

Schlagworte
Alkoholtestverweigerung Belehrungspflicht Radfahrer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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