TE UVS Wien 1997/10/13 07/A/01/467/97

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Veröffentlicht am 13.10.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Mitglieder Dr Wilfert als Vorsitzenden, Mag Engelhart als Berichterin und Dr Frey als Beisitzer über die Berufung des Herrn Günther P, vom 2.8.1997, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk, vom 22.7.1997, Zlen MBA 20 - S 2537/97 und MBA 20 - S 2916/97, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.10.1997 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der nur gegen den Straf- und Kostenausspruch gerichteten Berufung insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der unberechtigten Beschäftigung der Ausländerinnen Radmila S, Dragana M und Danijela M im Zeitraum vom 26.3.1996 bis 22.1.1997 und der Ausländerinnen Snezana Mi und Slavica O im Zeitraum vom 6.5.1996 bis 22.1.1997 an Stelle der von der Erstinstanz je Ausländerin verhängten Geldstrafen von jeweils 2 x S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils 2 x 6 Tage) nunmehr je Ausländerin eine einheitliche Geldstrafe von jeweils S 40.000,--, insgesamt S 200.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 6 Tage, insgesamt 30 Tage) verhängt wird.

Hinsichtlich der Ausländerin Radmilla K wird die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) bestätigt.

Die Strafsanktionsnorm lautet § 28 Abs 1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf insgesamt S 24.000,--, das sind 10% der hinsichtlich der sechs Ausländerinnen insgesamt verhängten Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat S 8.000,--, das sind 20% der hinsichtlich der Ausländerin Radmilla K bestätigten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

1. Die beiden angefochtenen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 22.7.1997 sind gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthalten folgenden Spruch:

zur Zl MBA 20 - S 2537/97:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, deren Sitz (das ist der Ort, an welchem sich die Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Begründung von Beschäftigungsverhältnissen befindet) sich in Wien, J-straße befindet, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zu den nachstehend angeführten Zeiträumen die nachfolgend genannten Ausländerinnen in ihrer Betriebsanlage in Wien, J-straße beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden ist. Bei den nachfolgend genannten Ausländerinnen handelt es sich um:

1. S Radmila, serbische Staatsbürgerin, im Zeitraum von 26.3.1996 bis 16.6.1996, als Bedienerin

2. Mi Snezana, serbische Staatsbürgerin, im Zeitraum von 6.5.1996 bis 16.6.1996, als Bedienerin

3. M Dragana, jugoslawische Staatsbürgerin,

im Zeitraum von 26.3.1996 bis 16.6.1996, als Verkäuferin

4. M Danijela, jugoslawische Staatsbürgerin,

im Zeitraum von 26.3.1996 bis 16.6.1996, als Bedienerin

5. O Slavica, serbische Staatsbürgerin, im Zeitraum von 6.5.1996 bis 16.6.1996, als Bedienerin

Verwaltungsübertretungen nach: § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975 in der geltenden Fassung, iVm § 9 Abs 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 5 Geldstrafen zu je Schilling 40.000,--, zusammen Schilling 200.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen, zusammen 30 Tagen, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a vierter Strafsatz dieses Gesetzes Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 20.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

zur Zl MBA 20 - S 2916/97:

"Sie haben es als Liquidator der A-Gesellschaft mbH in Liquidation, deren Sitz sich in Wien, J-straße befindet, und sohin als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß diese Gesellschaft iL zu den nachstehend angeführten Zeiträumen die nachstehend angeführten Ausländerinnen in ihrer Betriebsanlage in Wien, J-straße beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden ist. Bei den nachfolgend genannten Ausländerinnen handelt es sich um:

1. Frau Radmila S, serbische Staatsbürgerin, im Zeitraum von 17.6.1996 bis 22.1.1997, als Bedienerin

2. Frau Snezana Mi, serbische Staatsbürgerin, im Zeitraum von 17.6.1996 bis 22.1.1997, als Bedienerin

3. Frau Dragana M, jugoslawische Staatsbürgerin, im Zeitraum von 17.6.1996 bis 22.1.1997, als Verkäuferin

4. Frau Danijela M, jugoslawische Staatsbürgerin, im Zeitraum von 17.6.1996 bis 22.1.1997, als Bedienerin

5. Frau Slavica O, serbische Staatsbürgerin, im Zeitraum von 17.6.1996 bis 22.1.1997, als Bedienerin

6. Frau Radmilla K, serbische Staatsbürgerin, im Zeitraum vom 17.7.1996 bis 22.1.1997, als Bedienerin Verwaltungsübertretungen nach: § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975 in der geltenden Fassung, iVm § 9 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 6 Geldstrafen zu je Schilling 40.000,--, zusammen Schilling 240.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen, zusammen 36 Tagen, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a vierter Strafsatz dieses Gesetzes Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 24.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 264.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 2.8.1997.

Der Berufungswerber bringt vor, in den Bescheiden vom 22.7.1997 werde ihm die illegale Beschäftigung jugoslawischer Staatsbürgerinnen zur Last gelegt und er zu einer, für seine Begriffe unbezahlbar hohen, Geldstrafe verurteilt. Jedoch gebe es einige - im Berufungsschriftsatz näher ausgeführte - für ihn nicht ganz nachvollziehbare Tatsachen, die den Tatbestand der Illegalität in Frage stellen würden.

3. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen wurde am 7.10.1997 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Berufungswerber klargestellt hat, daß sich die Berufung jeweils nur gegen den Straf- und Kostenausspruch richtet.

In dieser Verhandlung wurde der für die Strafbemessung relevante Sachverhalt mit den erschienen Verfahrensparteien erörtert und Herr Dr Edwin Z als Zeuge vernommen, auf die Verlesung des Akteninhaltes wurde verzichtet; ergänzende Beweisanträge wurden nicht gestellt.

Der Berufungsbescheid wurde mündlich verkündet.

4. Die - zulässige - Berufung ist lediglich soweit sie sich gegen den Straf- und Kostenausspruch wegen der unberechtigten Beschäftigung der Ausländerinnen Radmila S, Snezana Mi, Dragana M, Danijela M und Slavica O richtet, begründet.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Demnach hat die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine der Schranken der Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde darin gelegen ist, daß sie nicht jenen Rahmen überschreiten darf, der durch die Berufung selbst gesetzt wurde. Die Berufung richtet sich jeweils ausdrücklich nur gegen den Straf- und Kostenausspruch. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, es war von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen.

Gemäß § 10 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG in der hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 895/1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S.  Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinne des zweiten bzw vierten Strafsatzes des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG vorliegt. Liegt bereits eine rechtskräftige Bestrafung wegen der unerlaubten Beschäftigung von nicht mehr als drei Ausländern vor, und wird dem Beschuldigten nunmehr die unerlaubte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern vorgeworfen, hat die Behörde richtigerweise vom dritten Strafsatz auszugehen. Die Vorstrafe nach dem AuslBG ist bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund zu werten (VwGH 16.7.1992, Zl 92/09/0052).

Im vorliegenden Berufungsfall wurde der Berufungswerber der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme auf die Auskunft des Zentralgewerberegisters des Magistrates der Stadt Wien vom 17.4.1997 und nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt MBA 20 - S 2786/92 war davon auszugehen, daß der Berufungswerber zur Tatzeit rechtskräftig wegen der unberechtigten Beschäftigung von nicht mehr als drei Ausländern vorbestraft war, die Strafe ist nicht getilgt.

Es liegt sohin, entgegen der Annahme der Erstinstanz, kein Wiederholungsfall vor, weshalb nicht der vierte, sondern der dritte Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 20.000,-- bis zu S 120.000,-- je Ausländer) anzuwenden war.

Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann hinsichtlich des einzelnen (identen) unberechtigt beschäftigten Ausländers ein Dauerdelikt (und auch ein fortgesetztes Delikt) vorliegen (vgl VwGH 19.2.1993, Zl 92/09/0307, VwGH 30.10.1991, Zl 91/09/0098, VwGH 30.8.1991, Zl 91/09/0022). Diesfalls erfaßt die Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, dh es wird die bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses begangene Tatzeit erfaßt (vgl VwGH 18.3.1991, Zl 90/12/0301, VwGH 21.10.1993, Zl 93/02/0083).

Entgegen der Annahme der Erstinstanz liegt im vorliegenden Berufungsfall hinsichtlich der unberechtigten Beschäftigung der Ausländerinnen Radmila S, Dragana M und Danijela M im Zeitraum vom 26.3.1996 bis 22.1.1997 und der Ausländerinnen Snezana Mi und Slavica O im Zeitraum vom 6.5.1996 bis 22.1.1997 ein Dauerdelikt vor.

Wie sich aus dem Firmenbuchauszug betreffend die A-GmbH ergibt, wurde am 2.7.1996 der Zusatz "in Liqu" sowie der Umstand, daß der Berufungswerber, der bisherige handelsrechtliche Geschäftsführer, die GmbH ab 17.6.1996 als Liquidator vertritt, im Firmenbuch eingetragen.

Jedoch ändert sich dadurch nur der Zweck der GmbH: Die "werbende Gesellschaft" wird zur "Liquidationsgesellschaft" ("Abwicklungsgesellschaft"). Primäres Ziel der GmbH iL ist es, den Geschäftsbetrieb zu einem Ende zu bringen, das Vermögen zu verwerten, die Verbindlichkeiten zu erfüllen und einen verbleibenden Überschuß auf die Gesellschafter zu verteilen. Die Rechtsbeziehungen der GmbH, ihrer Gesellschafter und Organe sowie die GmbH als Rechtssubjekt bleiben bis zur vollständigen Abwicklung, Verteilung oder Übertragung des Vermögens bestehen. IdR bewirkt die Auflösung nicht gleichzeitig den juristischen Untergang der GmbH. Die Eintragungen im Handelsregister haben für die Existenz der GmbH idR nur deklarative Wirkung. Die aufgelöste GmbH besteht fort, solange Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 656). Die Geschäftsführer haben die GmbH iL mit einem auf die Abwicklung hinweisenden Zusatz zur Firma zu zeichnen. Hierin liegt keine

Satzungsänderung. Üblich sind folgende Zusätze: "in Liquidation"; "in Liqu"; "iL"; auch "in Abwicklung". Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist eintragungsfähig. Dem Zusatz über die Liquidation kommt keine Unterscheidungskraft zu. Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma wie Geschäftsführer, unter Beifügung des Zusatzes "in Liquidation" uä, zu zeichnen. Die Liquidatoren können sich durch das Weglassen dieses Zusatzes und durch Verschweigen der Abwicklung Geschäftspartnern gegenüber schadenersatzpflichtig machen (Reich-Rohrwig, aaO, 706f). Die A-GmbH hat sohin mit der Auflösung nicht aufgehört, als Rechtssubjekt zu bestehen. Die durchgehende Beschäftigung der fünf Ausländerinnen durch die A-GmbH - als "werbende Gesellschaft" im Zeitraum vom 26.3.1996 bzw 6.5.1996 bis 16.6.1996 und als "Liquidationsgesellschaft" im Zeitraum vom 17.6.1996 bis 22.1.1997 - war daher jeweils als Dauerdelikt zu beurteilen.

Da der Berufungswerber schon mit Straferkenntnis vom 22.7.1997 zur Zl MBA 20 - S 2537/97 wegen der unberechtigten Beschäftigung der genannten fünf Ausländerinnen durch die A-GmbH (als werbende Gesellschaft) in der von dieser betriebenen Bäckerei bestraft wurde, stellt der neuerliche Strafausspruch mit Straferkenntnis vom 22.7.1997 zur Zl MBA 20 - S 2916/97 wegen der unberechtigten Beschäftigung dieser Ausländerinnen durch die idente Arbeitgeberin (nunmehr als Liquidationsgesellschaft) in einem (weiteren) vor Erlassung des ersten Straferkenntnisses gelegenen Beschäftigungszeitraum eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es war vielmehr je Ausländerin eine einheitliche Strafe zu verhängen und der Beschäftigungszeitraum bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften führt auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (va durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung (vgl VwGH 30.8.1991, Zl 91/09/0022 und VwGH 30.10.1991, Zl 91/09/0098). Ausgehend von den Intentionen des Gesetzgebers bei der Festlegung des Strafrahmens im Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteiles, der aus einer ungenehmigten Beschäftigung eines Ausländers im Verhältnis zur Konkurrenz besteht, ist die Dauer des strafbaren Verhaltens von Bedeutung (VwGH 30.8.1991, Zl 91/09/0134).

Im Hinblick auf die mehrmonatigen Beschäftigungszeiträume war der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Taten als erheblich zu werten.

Nach § 28 Abs 5 AuslBG ist bei Übertretungen nach Abs 1 Z 1 die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen, als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen.

Das Arbeitsinspektorat hat in seinen Strafanträgen das Vorliegen dieses besonderen Erschwerungsgrundes behauptet und dazu im Verfahren ausgeführt, daß sich die Berufung auf § 28 Abs 5 AuslBG auf die Unterlassung der Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse gestützt habe.

Jedoch ist in beiden Strafanträgen neben den zur Anzeige gebrachten Beschäftigungszeiträumen jeweils der Zusatz "laut Hauptverband" angeführt. Der Berufungswerber hat im Verfahren vorgebracht, alle Ausländerinnen seien zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.

Herr Dr Z hat dazu befragt als Zeuge in der Verhandlung ausgesagt, er habe diese Strafanträge verfaßt. Der Zusatz "laut Hauptverband" bedeute, daß er eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger durchgeführt habe, und daß die Ausländerinnen in den angeführten Zeiträumen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Er habe die zur Anzeige gebrachten Beschäftigungszeiträume der Hauptverbandsabfrage entnommen.

Es steht somit fest, daß die Ausländerinnen in den zur Last gelegten Beschäftigungszeiträumen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 26.9.1991, Zl 91/09/0068, ausgesprochen, daß die nach dem Sozialversicherungsrecht erfolgte Meldung der beschäftigen Ausländer im Strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, insbesondere im Hinblick auf die im § 27 Abs 1 AuslBG normierte Übermittlungspflicht bestimmter Daten durch die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an die Arbeitsinspektorate einen Milderungsgrund iSd § 34 Z 16 zweiter Tatbestand StGB darstellt.

Dieser Milderungsgrund liegt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, im Berufungsfall vor.

Als mildernd war weiters nach § 34 Z 17 StGB das Geständnis des Berufungswerbers zu werten.

Der Berufungswerber hat im Verfahren weiters vorgebracht, es sei Lohnsteuer bezahlt worden. Jedoch hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt, sodaß der Milderungsgrund nach § 34 Z 15 StGB nicht berücksichtigt werden konnte (vgl VwGH 21.4.1994, Zl 93/09/0423).

Als erschwerend nach § 33 Z 2 StGB war zu werten, daß, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, der Berufungswerber zur Tatzeit bereits rechtskräftig wegen der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unberechtigten Beschäftigung von (nicht mehr als drei) Ausländern vorbestraft war.

Hinzu kommt, daß diese Verurteilung wegen der unberechtigten Beschäftigung der auch im vorliegenden Berufungsfall verfahrensgegenständlichen Ausländerin Dragana M erfolgt war. Im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Berufungswerbers, bereits in den Jahren 1994 und 1995 seien für alle der hier gegenständlichen Ausländerinnen Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt worden, jedoch seien sämtliche Anträge lange vor den gegenständlichen Tatzeiträumen rechtskräftig ablehnend entschieden worden, war davon auszugehen, daß der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat.

Nach § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG nicht Vorsatz als Voraussetzung der Strafbarkeit vorsieht, war das Vorliegen von Vorsatz als erschwerender Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl VwGH 11.4.1991, Zl 91/06/0001). Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Das Berufungsvorbringen, es sei äußerst schwer, geeignete Österreicherinnen für diese Tätigkeiten zu finden, war nicht für die Annahme geeignet, daß die Taten unter Umständen begangen wurden, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Nach den Angaben des Berufungswerbers war von Vermögenslosigkeit, dem Nichtbestehen von Sorgepflichten sowie davon auszugehen, daß er derzeit über kein eigenes Einkommen verfügt und seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften seiner Ehefrau Ingrid P bestreitet. Diese hat ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von S 25.400,-- angegeben.

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen, die dargestellten Strafzumessungsgründe und das Verbot der reformatio in peius wurden die Strafen spruchgemäß festgesetzt. Geringere Strafen kamen nicht in Betracht, da die Erstinstanz zwar die dargestellten Milderungsgründe, jedoch auch die erschwerenden Umstände und die lange Beschäftigungsdauer unberücksichtigt gelassen hat.

Hingewiesen wird darauf, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur eines der bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Kriterien darstellen und die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs 1 VStG (Gefährdung des notwendigen Unterhaltes) nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten ist (VwGH 21.3.1975, Zl 770/74). Daß die Strafe insgesamt ein hohes Ausmaß erreicht, liegt nicht an der Bemessung der Strafe pro Delikt, sondern ist die Folge des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips (vgl VwGH 12.12.1995, Zl 94/09/0257).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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