TE UVS Steiermark 1997/10/14 30.17-66/97

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Siegfried M, geb. am 8.11.1943, wohnhaft in O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 12.3.1997, GZ.: 15.1 1996/399, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen,als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend modifiziert wird, daß

1.) der Tatvorwurf hinsichtlich des 24.7.1995 ersatzlos entfällt und 2.) die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 1 iVm. § 3 Abs 1 des Gesetzes über die Kehrordnung für Steiermark insgesamt zweimal verletzt wurde, weshalb über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 100,-- (je 12 Stunden Ersatzarrest) verhängt werden. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt S 40,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Eigentümer der Feuerungsanlage in 8742 Großprethal 37 nicht dafür gesorgt, daß am 24.7.1995, am 25.9.1995 und am 20.11.1995 die Reinigung bzw. Überprüfung der Feuerungsanlage ordnungsgemäß durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister durchgeführt werden konnte. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs 1 iVm. § 3 Abs 1 des Gesetzes vom 5.3.1995 über die Kehrordnung für Steiermark wurde über den Berufungswerber gemäß § 11 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (ein Tag und zwölf Stunden Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen ausgeführt, daß er den zuständigen Rauchfangkehrermeister nicht mehr die Überprüfung und Reinigung der Feuerungsanlage durchführen lasse, seit dessen Sohn seinen Zentralheizungsofen beschädigt hätte, ohne für den verursachten Schaden aufzukommen. Die Überprüfung der Feuerungsanlage werde seither ordnungsgemäß von einem namentlich bekanntgegebenen Rauchfangkehrermeister in Kärnten durchgeführt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 25. September 1997, anläßlich der der Berufungswerber einvernommen wurde, werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber ist Eigentümer der Feuerungsanlage in 8742 Großprethal Nr. 37, für deren Reinigung und Überprüfung der Rauchfangkehrermeister Alois M gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in allen politischen Bezirken des Landes aus dem Jahre 1991 zuständig ist. Aufgrund eines Zwischenfalls im Jahre 1993 mit dem Sohn des Rauchfangkehrers, Herrn M jun., beauftragte der Berufungswerber Herrn Josef P, einen Rauchfangkehrer aus Bad St. Leonhard, mit der Reinigung und Überprüfung seiner Feuerungsanlage. Dieser Rauchfangkehrer ist aufgrund der Lage des Objektes des Berufungswerbers im Grenzgebiet zum Bundesland Kärnten auch für die Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage im Nachbargebäude des Objektes des Berufungswerbers zuständig. Da Herr Josef P im Jahre 1995 die Reinigung und Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Feuerungsanlage durchführte, verweigerte der Berufungswerber dem örtlich zuständigen Rauchfangkehrermeister Alois M am 24.7.1995, 25.9.1995 und am 20.11.1995 die Reinigung bzw. Überprüfung seiner Feuerungsanlage. Diese Feststellungen konnten aufgrund des vom Berufungswerber unbestritten gebliebenen Akteninhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs 1 und 3 der Stmk. Kehrordnung 1985 sind benützte Feuerungsanlagen innerhalb bestimmter, gesetzlich festgelegter Fristen durch den zuständigen Rauchfangkehrer zu reinigen und zu überprüfen.

Gemäß § 5 Abs 1 leg cit hat der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte der zu reinigenden bzw. zu überprüfenden Anlage dafür zu sorgen, daß die Reinigung bzw. Überprüfung am gemäß § 4 Abs 1 und 3 festgelegten Tag ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Für das Kehrgebiet "Judenburg 1", das auch die Marktgemeinde Obdach umfaßt, wurde von der Gewerbebehörde Herr Alois M als örtlich zuständiger Rauchfangkehrer bestimmt.

Dadurch, daß der Berufungswerber die Reinigung und Überprüfung der Feuerungsanlage in 8742 Obdach, Großprethal Nr. 37, nicht vom örtlich zuständigen Rauchfangkehrermeister Alois M, sondern von einem Kärntner Rauchfangkehrer durchführen hat lassen, hat er die obzitierte gesetzliche Bestimmung verletzt.

Da aber die erste taugliche Verfolgungshandlung der Erstbehörde erst am 14.3.1996 nach außen in Erscheinung getreten ist, war die Verfolgung des Berufungswerbers hinsichtlich der Verweigerung vom 24.7.1995 verspätet und folglich von der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG einzustellen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die im Anlaßfall verletzte Bestimmung der Stmk. Kehrordnung verfolgt neben den überörtlichen Interessen wie des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Bausicherheit auch den Zweck die Einhaltung der vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Stmk. Kehrgebietsverordnung zu gewährleisten.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen keine vor; zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, daß gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mangelndes Verschulden konnte der Berufungswerber nicht glaubhaft machen, zumal er von Vertretern der Gemeinde Amering nachweislich und wiederholt aufgefordert worden war, den Bestimmungen der Stmk. Kehrordnung nachzukommen.

Die von der Erstbehörde verhängte Strafe erscheint im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu S 3.000,--, dem geringeren Unrechtsgehalt und den angeführten objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründen angemessen und ausreichend, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Ergänzend wird bemerkt, daß seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 194/1994 ein Wechsel der beauftragten Rauchfangkehrermeister innerhalb eines Kehrgebietes, sohin zwischen den für das Kehrgebiet Judenburg 1 angeführten Rauchfangkehrermeistern durchgeführt werden kann; ein Wechsel in ein anderes Bundesland ist jedoch nach wie vor nicht möglich.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Da der Berufung nur hinsichtlich der Verwaltungsübertretung vom 24.7.1995, nicht jedoch hinsichtlich der selbständigen Verwaltungsübertretungen vom 25.9.1995 und 20.11.1995 Folge gegeben wurde, war der Kostenbeitrag mit zweimal S 20,--, sohin insgesamt S 40,--, festzusetzen.

Schlagworte
Kehrung Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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