Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am
,
wohnhaft in , vom 27 10 1997, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 14 10 1997, Zl 300-4592-1996, wegen Bestrafung nach Art 13 im Verein mit
Art 15 Abs 3 der EG-Verordnung Nr 3821/85 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit
der Maßgabe bestätigt, daß dem ersten Satz des Spruches folgender Satz anzufügen ist:
Das Kontrollgerät war auf Ruhezeit und nicht auf Arbeitszeit geschaltet, obwohl die Zeit der Durchführung der Grenzkontrolle zur Arbeitszeit zählt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 100,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe zur Tatzeit einen dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzug auf der B 61, Grenzkontrollstelle Rattersdorf, als Lenker in Betrieb genommen und in Richtung Ungarn gelenkt und dabei den Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät nicht so bedient, daß die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgezeichnet wurden.
Er habe dadurch § 102 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 13 und Art 15 Abs 3 der EG-Verordnung Nr 3821/85 verletzt.
Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, daß die erkennende Behörde einem Trugschluß aufliege und der Berufungswerber nochmals erkläre, daß das
eingelegte Tachoblatt gültig gewesen und auch der Zeitgruppenschalter
richtig bedient wurde. Es läge ein Prüfungsnachweis vor, in dem von einer autorisierten Werkstätte sämtliche Faktoren geprüft und in Ordnung befunden wurden. Eine weitere Überprüfung im Zuge von Servicearbeiten sei wenige Tage vor Abfahrt zum Grenzübergang erfolgt.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommt die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31 12 1985, Seite 8, zur Anwendung. Der Wortlaut der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen, nämlich der Art 13 und 15 Abs 3 dieser Verordnung wurden im angefochtenen Bescheid zutreffend zitiert. Die Strafbarkeit der Übertretung dieser Bestimmungen ergibt sich aus § 134 Abs 1 KFG.
Der Anzeige der Grenzkontrollstelle Rattersdorf vom 02 09 1996 ist zu
entnehmen, daß der Berufungswerber ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug an diesem Tage um 15 30 Uhr auf der B 61 zur Grenzkontrollstelle Rattersdorf lenkte. Anläßlich der durchgeführten Paß- und Verkehrskontrolle wurde festgestellt, daß bei den zu überprüfenden Schaublättern der Zeitgruppenschalter am Kontrollgerät nicht so bedient wurde, daß die Zeitgruppen richtig aufgezeichnet wurden.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gab der Meldungsleger, VB/S am 20 02 1997, also noch innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung, zeugenschaftlich an, daß er die Amtshandlung persönlich durchgeführt habe. Die Tachographenscheibe des Berufungswerbers habe der gültigen Norm entsprochen und stelle keinen
Gegenstand der Beanstandung dar. Der Grund der Beanstandung sei gewesen, daß der Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes anstatt der vier Möglichkeiten, nämlich Lenk-, Ruhe-, Arbeits- und Bereitschaftszeit anläßlich der Kontrolle nur auf Ruhezeit geschaltet
war (anstatt Arbeitszeit). Das automatische Kontrollgerät unterscheide zwischen Lenk- und Ruhezeit, jedoch nicht zwischen Arbeits- und Bereitschaftszeit. Auch beim automatischen Kontrollgerät
müsse zwischen Lenk- und Ruhezeit- bzw Arbeits- und Bereitschaftszeit manuell umgeschaltet werden, da das Gerät zwischen Ruhezeit und Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit nicht unterscheiden könne. Die Lenkzeit werde automatisch aufgezeichnet. Der bei der Amtshandlung anwesende RI gab am gleichen Tag zeugenschaftlich an, daß das Kontrollgerät des Berufungswerbers auf Ruhezeit geschaltet war, obwohl dies anläßlich der Grenzkontrolle auf
Arbeitszeit geschaltet hätte sein müssen.
Anläßlich seiner Beschuldigteneinvernahme vom 08 08 1997 führte der Berufungswerber aus, daß er bei diesem Kontrollgerät die Lenkzeit nicht manuell schalten könne, da dies vom Gerät automatisch vorgenommen werde. Er könne nur zwischen Ruhezeit und Arbeitszeit mittels Zeitgruppenschalter manuell unterscheiden. Dies hätte der anzeigende Beamte nicht verstehen wollen. Der Zeuge gebe in seiner Einvernahme an, daß bei der Grenzkontrollstelle das Kontrollgerät auf Arbeitszeit geschaltet hätte sein müssen und dieses
damals auf Ruhezeit geschaltet war. Auf dem Schaublatt, das der Anzeige beiliege, sei jedoch einwandfrei ersichtlich, daß der Berufungswerber unmittelbar vor der Kontrolle an der Grenze eine Stunde das Fahrzeug gelenkt habe. Es sei ihm daher nicht klar, warum zu dieser Zeit auf Arbeitszeit geschaltet hätte sein müssen. Ob die Zeit von Ruhezeit und Arbeitszeit vorher ordnungsgemäß vom Berufungswerber manuell am Kontrollgerät geschaltet wurde, könne ihm niemand beweisen und könne auch anhand des eingelegten Schaublattes vom Beamten auf dessen Richtigkeit nicht überprüft werden.
Die Berufungsbehörde hegt gegen diese Aussage geschulter Organe der Straßenaufsicht, die unter Wahrheitserinnerung und im Bewußtsein der Strafdrohung des § 289 StGB ausgesagt haben, keine Bedenken. Demgegenüber darf sich der Berufungswerber so verantworten, daß er straffrei geht. Es kommt daher den Aussagen der Zeugen, welche zur Angabe der Wahrheit verpflichtet sind, ein höherer Beweiswert als dem
Vorbringen des Berufungswerbers zu und spricht schon die innere Wahrscheinlichkeit für die Aussage der Zeugen.
Aus den Zeugenaussagen ergibt sich, daß das Kontrollgerät anläßlich der Vornahme der Grenzkontrolle auf Ruhezeit geschaltet war. Diese Schalterstellung entsprach aber nicht den Vorschriften des Art 15 Abs 3 der zitierten EG- Verordnung, weil sich die Vornahme einer Grenzkontrolle für den Lenker des kontrollierten Fahrzeuges jedenfalls nicht als Ruhezeit, sondern vielmehr als Arbeitszeit darstellt.
Es wäre daher Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nach Beendigung der Lenkzeit auf die Stellung Arbeitszeit einzustellen. Dies hat er zumindest fahrlässig unterlassen, weshalb ihm die vorgeworfene Verwaltungsübertretung anzulasten ist.
Zum Berufungsvorbringen ist darauf hinzuweisen, daß es im vorliegenden Fall nicht um das eingelegte Schaublatt, sondern allein um die Stellung und richtige Bedienung des Zeitgruppenschalters geht.
Im übrigen wurde im Zuge des Verfahrens die Funktionsfähigkeit des Gerätes in keiner Weise in Zweifel gezogen, sodaß die vom Berufungswerber angeführten weiteren Beweise unerheblich sind.
Was das Vorbringen in der Beschuldigteneinvernahme vom 08 08 1997 anbelangt, so stimmt dies mit den Angaben des Zeugen insoweit überein, als auch dieser angab, daß beim Kontrollgerät die Lenkzeit automatisch eingeschaltet werde. Gleiches gilt für das Vorbringen des Berufungswerbers, daß er nur zwischen Ruhe- und Arbeitszeit mittels Zeitgruppenumschalter manuell vorgehen könne. Genau dies ist aber auch der Aussage des Zeugen zu entnehmen und bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da dem Berufungswerbers vorgeworfen wird, eben diese Umstellung nicht vorgenommen zu haben.
Wenn in der Beschuldigteneinvernahme ausgeführt wird, daß es dem Berufungswerber nicht klar sei, warum er auf Arbeitszeit schalten hätte müssen, ist ihm zu entgegnen, daß - wie oben ausgeführt - die Vornahme einer Grenzkontrolle für ihn keine Ruhezeit, sondern Arbeitszeit dargestellt hat. Dieser Umstand ist aber - wie dem Berufungswerber einsichtig sein müßte - für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften von entscheidender Bedeutung. Was die übrigen Hinweise auf das Schaublatt in der Beschuldigteneinvernahme anbelangt, so sind diese für die vorliegende
Verwaltungsübertretung nicht relevant.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Die Spruchberichtigung war erforderlich, weil eine Übertretung des Art 15 Abs 3 der vorliegenden EG- Verordnung genau zu umschreiben hat, welche konkrete Zeitumschaltung bemängelt wird. Dies wurde durch
die Spruchberichtigung nachgeholt.
Diese war möglich, weil noch innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung die Zeugeneinvernahme, die das konkret vorwerfbare Verhalten enthielt, vorgenommen wurde. Eine solche Zeugeneinvernahme, die noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist durchgeführt wird und in der die richtige Tatumschreibung enthalten ist, stellt eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung dar (VwGH vom 11 10 1995, Zahl 95/03/0201). Mit Rücksicht auf § 32 Abs 2 letzter Halbsatz VStG, wonach es keine Rolle spielt, ob die rechtzeitige Amtshandlung ihr Ziel noch erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt, konnte diese Zeugeneinvernahme, obwohl sie dem Berufungswerber erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist zur Kenntnis gebracht
wurde, als rechtzeitige Verfolgungshandlung gewertet werden.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger
nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 16 000,-- netto mtl; Vermögen: keines; Sorgepflichten:
ein Kind).
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens liegt.
Im übrigen muß eine Strafe auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.