Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Arbeitsinspektorates Leoben gegen Punkt 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 13.6.1996, GZ.: 15.1 1994/4195, worin das Verfahren gegen den Beschuldigten Dipl. Ing. Franz L, wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 92 Abs 3 und 4 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wurde, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und festgestellt, daß Dipl. Ing. Franz L folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:
Dipl. Ing. Franz L ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L Bau GesmbH mit Sitz in G, St-straße 315, und damit als Arbeitgeber dafür verantwortlich, daß, wie anläßlich einer Erhebung des Arbeitsinspektorates am 11.8.1994 festgestellt werden konnte, es im Unternehmen der L Bau GesmbH für Arbeiten im Bereich von Stromleitungen keinerlei Belehrungen über Schutzmaßnahmen bei Arbeiten im Bereich von stromführenden Freileitungen gegeben hat. Dadurch hat der Beschuldigte Dipl. Ing. Franz L eine Verwaltungsübertretung gemäß § 92 Abs 3 in Verbindung mit § 92 Abs 4 AAV begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 31 Abs 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 (ASchG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung eine Geldstrafe von S 10.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt."
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 13.6.1996, GZ.: 15.1 1994/4195, wurde im Punkt 2.) das Verfahren gegen den Beschuldigten Dipl. Ing. Franz L wegen des Verdachtes einer Übertretung gemäß § 92 Abs 3 und 4 AAV gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Gegen die Einstellung dieses Strafverfahrens erhob das Arbeitsinspektorat Leoben als mitbeteiligte Partei fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründet wurde dies damit, daß den Erhebungsbeamten des Arbeitsinspektorates Ing. R und Ing. G vom Beschuldigten sowie von den Arbeitern Hubert K und Karl H mitgeteilt worden sei, daß es keinerlei Belehrungen über die nnäherung mit Arbeitsmitteln an stromführende Freileitungen gegeben habe. Inwieweit Schulungen seitens der AUVA vorgenommen bzw. die beteiligten Personen daran teilgenommen hätten, könne seitens des Arbeitsinspektorates nicht beurteilt werden. Nach Ansicht des Arbeitsinspektorates seien die behaupteten Unterweisungen allein nicht ausreichend gewesen, was sich daran zeige, daß es am 25.7.1994 zu einem Arbeitsunfall gekommen sei. Es wurde der Antrag gestellt das Straferkenntnis der belangten Behörde im Punkt 2.) aufzuheben und dem ursprünglichen Strafantrag des Arbeitsinspektorates Leoben (mit einer beantragten Geldstrafe von S 15.000,--) stattzugeben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens können folgende Feststellungen getroffen werden:
Der Beschuldigte Dipl. Ing. Franz L ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L Bau GmbH in G, St-straße 315. Im Unternehmen der L Bau GesmbH gab es bis zu einem tödlichen Arbeits-unfall am 25.7.1994 keine dezidierten Belehrungen der Arbeiter über Gefahren bei Arbeiten mit stromführenden Freileitungen. Dies konnten die Arbeitsinspektoren Ing. R und Ing. G anläßlich einer Erhebung im Betrieb des Berufungswerbers feststellen. Am 25.7.1994 brachte der LKW-Fahrer der L Bau GesmbH Friedrich Josef Sch Material zum Auffüllen des Sickerschachtes auf eine Baustelle in Gröbming. Beim Schwenken des Kranauslegers streifte der den Kran bedienende Arbeitnehmer Sch die in 6,10 m Höhe befindliche Stromleitung. Friedrich Josef Sch erlitt dabei einen tödlichen Stromstoß. Für das Bedienen des LKW-Kranes war kein Kranschein erforderlich und Friedrich Josef Sch besaß einen solchen auch nicht. Da Ende Juli 1994 innerhalb einer Woche drei tödliche Unfälle mit elektrischen Freileitungen geschahen, entschloß sich die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Schwerpunktaktion über Gefahren bei Arbeiten mit stromführenden Freileitungen durchzuführen und zeigte in deren Verlauf auch einen Film. Auch die L Bau GesmbH entsandte Arbeitnehmer zu dieser Veranstaltung.
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, daß es im Unternehmen des Beschuldigten keine dezidierten Unterweisungen über Gefahren bei Arbeiten mit stromführenden Freileitungen gegeben hat, basieren auf einer Erhebung, die die beiden Arbeitsinspektoren Ing. R und Ing. G am 11.8.1994 im Unternehmen des Beschuldigten durchführten. Auf Befragen gab der Beschuldigte den Arbeitsinspektoren an, daß es im Unternehmen keine dezidierten Unterweisungen gegeben habe. Es finde jährlich eine Betriebsversammlung statt, bei der die Mitarbeiter über Arbeitnehmerschutzvorschriften belehrt würden. Dies konnte im Ermittlungsverfahren insofern objektiviert werden, als der Beschuldigte Teilnehmerlisten dieser Betriebsversammlungen vorlegte. Weiters konnte im Ermittlungsverfahren eruiert werden, daß zu diesen Betriebsversammlungen teilweise auch Referenten eingeladen wurden, wie zum Beispiel von der AUVA oder nach dem gegenständlichen Unfall auch von der STEWEAG. Bei diesen Betriebsversammlungen gab es jeweils ein Schwerpunktthema und daneben noch generelle Belehrungen. Dabei wurden im speziellen Teil ein oder mehrere Themen intensiver behandelt, die von der Unternehmensleitung vorgegeben wurden. Auf Grund der Aussage des Zeugen Ing. U von der AUVA waren Spezialthemen in den Jahren 1990 bis 1993 zum Beispiel Gerüste oder persönliche Schutzausrüstungen für Arbeiten auf Dächern. Arbeiten im Bereich von Freileitungen waren in diesem Zeitraum laut Ing. U kein Spezialthema. Im allgemeinen Teil - wo es um die Verantwortung auf Baustellen sowie um alles was auf Baustellen vorkommen kann, geht - wurde die Gefahr von elektrischen Leitungen gestreift. Die Feststellung, daß von der AUVA erst auf Grund von drei tödlichen Unfällen mit elektrischen Freileitungen im Juli 1994 eine Schwerpunktaktion durchgeführt wurde, basiert ebenfalls auf den Angaben des Zeugen Ing. U. Die beiden als Zeugen einvernommenen Arbeiter K und H gaben an, daß sie bei den jährlich stattfindenden Schulungen im Zuge der Betriebsversammlung anwesend gewesen seien und daß dabei auch über den elektrischen Strom gesprochen worden sei. Sie hätten auch einen Film bezüglich Arbeiten bei stromführenden Leitungen gesehen. Diese Aussage bezieht sich wohl auf die Schwerpunktaktion, die die AUVA nach den tödlichen Arbeitsunfällen im Jahre 1994 durchführte. Der Beschuldigte führte neben den jährlichen Betriebsversammlungen noch Schulungen der AUVA in Wörschach bzw. Wörschach-Wald sowie eine videounterstützte Schulung der AUVA auf Baustellen im Jahre 1990 ins Treffen. Es konnte aber in diesem Zusammenhang kein Nachweis erbracht werden, daß es bei diesen Schulungen auch um Unterweisungen hinsichtlich der Gefahren bei Arbeiten von stromführenden Leitungen gegangen ist. Im übrigen nahmen an diesen Schulungen nur Techniker bzw. Poliere teil.
Der anzeigende Arbeitsinspektor Ing. R legte im Berufungsverfahren auch seine Aufzeichnungen vor, die er im Zuge der Erhebung am 11.8.1994 im Betrieb des Beschuldigten erstellte. Aus diesen Aufzeichnungen ist ersichtlich, daß sich der Beschuldigte - befragt nach Schulungen wegen der Gefahr des elektrischen Stromes - damit verantwortete, daß es jährlich in der Regel mit der AUVA Schulungen gebe, wobei dabei vorwiegend über Unfallgefahren auf der Baustelle gesprochen werde. Weiters ist in den Aufzeichnungen von Ing. R vermerkt: "Keine dezidierte Belehrung wegen Annäherung an Freileitungen."
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 92 Abs 3 AAV müssen vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitnehmern an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Beiziehung zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, die Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Erkenntnisse oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen sein. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen. Gemäß § 92 Abs 4 AAV hat die Unterweisung durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe auch in fachlicher Hinsicht geeigneten und verläßlichen Personen, wie Betriebsleitern oder Werkmeistern, übertragen, sofern die Unterweisung nicht dem sicherheitstechnischen Dienst oder der betriebsärztlichen Betreuung obliegt.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß es im Unternehmen des Beschuldigten bis zur Schwerpunktaktion der AUVA nach dem tödlichen Arbeitsunfall keine dezidierte Unterweisung über die Gefahren bei Arbeiten mit stromführenden Freileitungen gegeben hat. Dies hat der Beschuldigte auch gegenüber den Organen des Arbeitsinspektorates bei deren Erhebung am 11.8.1994 einbekannt. Wenn im Ermittlungsverfahren auch hervorgekommen ist, daß bei den Schulungen durch die AUVA im allgemeinen Teil im Zuge der jährlichen Betriebsversammlungen die Gefahren des elektrischen Stromes am Rande gestreift wurden, so kann darin keine (ausreichende) Unterweisung (unter anderem etwa über die Einhaltung gewisser Mindestabstände zu den stromführenden Freileitungen oder Kontaktaufnahme mit dem Stromunternehmen wegen einer allfälligen Abschaltung der Leitung) im Sinne des § 92 Abs 3 AAV erblickt werden. Die Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-E 5 Teil 1/1989 bestimmt in § 10, daß den Arbeitskräften, die für ihre Arbeit geltenden Bestimmungen und Betriebsvorschriften bekanntzugeben sind, zu erläutern und deren Befolgen zur Pflicht gemacht wird. In Zeitabständen, die den Betriebsverhältnissen angepaßt sind, ist dies zu wiederholen. Personen, die nur vorübergehend in und an Anlagen tätig sind oder nur mit besonderen Arbeiten beschäftigt werden, müssen über die Gefahren und die Schutzmaßnahmen im Bereich dieser Arbeiten unterrichtet und zur Vorsicht ermahnt werden.
Nach § 92 Abs 6 AAV ist eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht nicht erforderlich, wenn der Nachweis für das Führen von Kranen oder Staplern erbracht wurde. Das Ermittlungsverfahren ergab, daß zwar teilweise Arbeiter Kranscheine hatten (z.B.: der Arbeiter K), aber sicherlich nicht alle Arbeiter (z.B.: die Arbeitnehmer Sch und H). Somit war der Berufungswerber verpflichtet dafür zu sorgen, daß wenigstens die Arbeitnehmer ohne Kranschein entsprechend unterwiesen werden.
Beim tödlichen Arbeitsunfall, der sich am 25.7.1994 auf einer Baustelle in G ereignete, waren die Arbeiter Sch, H und K anwesend. Der schließlich tödlich verunfallte Arbeiter Sch lieferte das Material an, der Arbeiter H hatte die Funktion eines Vorarbeiters und der Arbeiter K war als Hilfsarbeiter beschäftigt. Sch und H waren nicht im Besitz eines Kranscheines, interessanterweise aber der Hilfsarbeiter K, der Anfang 1994 den Kranschein erlangte. Im Berufungsverfahren wurde auch eingewandt, daß der Beschuldigte bereits wegen einer Übertretung des § 38 Abs 3 AAV bestraft worden sei und § 92 Abs 3 bzw. Abs 4 AAV eine lex specialis zu § 38 Abs 3 AAV darstellen würde und somit eine weitere Bestrafung nicht mehr erfolgen dürfe. Dieser Rechtsansicht schließt sich die erkennende Behörde nicht an. Es ist zwar richtig, daß der Beschuldigte wegen einer Übertretung des § 38 Abs 3 AAV in Verbindung mit ÖVE-E 5 Teil 1/1989, Tabelle 16-2, rechtskräftig bestraft wurde, doch lautete der Tatvorwurf diesbezüglich, daß "der den Kran bedienende Arbeitnehmer Sch beim Schwenken mit dem Kranausleger die in einer Höhe von 6,10 Meter querende 30 kV Abzweigleitung "St. M - Ort" der STEWEAG streifte und dabei einen tödlichen Stromstoß erlitten habe, obwohl im Bereich von nicht für Zwecke des Betriebes errichteten, nicht isolierten Freileitungen nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel verwendet werden dürfen, durch deren Höhe und Reichweite eine gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist. Bei einer Netzspannung von über 1 bis 30 kV darf die Annäherung maximal 1,50 Meter zur Freileitung betragen." Während es bei der Übertretung nach § 38 Abs 3 AAV um eine konkrete Gefahrensituation auf einer Baustelle ging, stellt die Bestimmung des § 92 Abs 3 bzw. 4 AAV auf eine allgemeine Belehrung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bzw. sonstige befähigte Personen ab. Die Bestrafung wegen der Übertretung nach § 38 Abs 3 AAV stellte konkret auf den tödlichen Arbeitsunfall am 25.7.1994 ab. Auch wenn vor dem Arbeitsunfall der Beschuldigte seinen Belehrungspflichten nachgekommen wäre, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß es nicht trotzdem zu dem tödlichen Arbeitsunfall gekommen wäre. Es kann also keineswegs davon gesprochen werden, daß die Übertretungen nach § 38 Abs 3 AAV bzw. nach § 92 Abs 3 und 4 AAV die gleiche Tat betreffen.
Hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Geldstrafe ging die erkennende Behörde von folgenden Überlegungen aus:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Entsprechende Belehrungen über Gefahrensituationen sollen gewährleisten, daß es zu keinen bzw. weniger Arbeitsunfällen kommt und damit die Sicherheit der beschäftigten Arbeitnehmer erhöht wird. Der Beschuldigte hat in seinem Betrieb keine dezidierten Unterweisungen über die Gefahren bei Arbeiten mit stromführenden Freileitungen durchgeführt. Als gravierend war in diesem Zusammenhang zu werten, daß es am 25.7.1994 zu einem tödlichen Arbeitsunfall gekommen ist. Auf der anderen Seite hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß sich das Unternehmen des Beschuldigten - so die Aussage des Zeugen Ing. U von der AUVA - bemühe Schulungen durchzuführen und die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte sorgte nicht dafür, daß die Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren bei Arbeiten mit stromführenden Leitungen entsprechend unterwiesen werden, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Daher kann sein Verschulden als nicht nur geringfügig angesehen werden.
Der Strafrahmen für die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung betrug im Tatzeitraum gemäß § 31 Abs 2 lit. p ASchG bis zu S 50.000,--.
Hinsichtlich seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse kam im Ermittlungsverfahren hervor, daß der Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von S 30.000,-- verfügt, Sorgepflichten für seine Gattin und vier Kinder hat, und an Vermögen einen Geschäftsanteil an der L Bau GesmbH mit einer volleingezahlten Stammeinlage von S 2,4 Millionen sowie ein Wohnhaus in G besitzt. Auf Grund der eben angeführten Strafzumessungskriterien erscheint eine Geldstrafe von S 10.000,-- als schuld- und tatangemessen. Das Arbeitsinspektorat Leoben als Berufungswerberin begehrte die Verhängung einer Geldstrafe von S 15.000,--. Diesem Antrag wurde nicht vollinhaltlich gefolgt, da keine Erschwerungsgründe vorliegen und auch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, daß der Beschuldigte bemüht ist, in seinem Unternehmen den Arbeitnehmerschutzbestimmungen - insbesondere nach dem tödlichen Arbeitsunfall im Unternehmen - die nötige Aufmerksamkeit zu widmen. Daher erscheint der erkennenden Behörde eine Geldstrafe von S 10.000,-- als ausreichend, damit der Beschuldigte auch in Zukunft seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.
Da vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark wegen dieser Verwaltungs-übertretung erstmalig eine Geldstrafe über den Beschuldigten verhängt wurde, fielen keine Verfahrenskosten an.