Zurückweisung einer Beschwerde mangels Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt, mangels normativen Inhalts des angefochtenen Verwaltungsaktes, und wegen der Eigenschaft des Verwaltungsaktes (Zustellung) als Verfahrensschritt in einem förmlichen Verwaltungsverfahren.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Helm über die Beschwerde des Herrn Daniel S gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs 1 Z 2 AVG wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens über die vom Beschwerdeführer bestrittene ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses vom 12.5.1997 seitens der Bundespolizeidirektion Wien, entschieden:
Gemäß § 67c Abs 4 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
1.) Mit der Beschwerde reagiert der Beschwerdeführer auf eine Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18.8.1997, die ihm am 5.9.1997 zugestellt wurde und durch die er offenkundig erfahren hat, daß die Bundespolizeidirektion Wien das von ihr gegen den Beschwerdeführer erlassene Straferkenntnis vom 8.5.1997 als zugestellt betrachtet, ohne entsprechende Ermittlungen durchgeführt zu haben, obwohl ihr der Beschwerdeführer zuvor mitgeteilt hatte, daß er die Hinterlegungsanzeige eines Schriftstückes der belangten Behörde erhalten habe, welches ohne Zustellversuch hinterlegt worden sei. Die Beschwerde wurde am 9.9.1997 per Fax, somit fristgerecht, eingebracht.
Der Beschwerdeführer verweist auf sein Schreiben an die Bundespolizeidirektion Wien vom 22.5.1997, welches dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorliegt; darin führt er aus, daß das von der belangten Behörde an ihn gerichtete zu eigenen Handen zuzustellende behördliche Schriftstück mit der Geschäftszahl S 229384-Ml/96 nicht ordnungsgemäß zugestellt, sondern unzulässigerweise beim Postamt 1120 Wien, A-straße, hinterlegt worden sei. Ein erster Zustellversuch an der Abgabestelle im Sinne von § 13 Abs 1 Zustellgesetz habe überhaupt nicht stattgefunden. Trotz seiner Anwesenheit, für die er eine Zeugin habe, habe das Zustellorgan des Postamtes 1120 Wien eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Postfach hinterlassen. Ein zweiter Zustellversuch sei weder angekündigt worden noch habe er stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe wegen dieser Vorgangsweise gegen das Zustellorgan bereits Strafanzeige erstattet.
2.) Die Beschwerde ist unzulässig, wie sich bereits aus dem Vorbringen erweist.
2.1.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt die Qualifikation einer Maßnahme als sogenannte faktische Amtshandlung voraus, daß diese Amtshandlung ein behördliches Handeln im Rahmen der dieser Behörde zustehenden Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und daß diese Amtshandlung in irgendeiner Form eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung erzeugt, dh es muß sich hiebei um einen gegen einen individuell zu bestimmenden Adressaten gerichteten Verwaltungsakt, somit um eine Amtshandlung individuellen normativen Inhaltes handeln; sohin um einen Akt, mit dem ein unmittelbarer Befolgungsanspruch einhergeht, widrigenfalls mit der Anwendung von Zwangsmitteln zu rechnen ist. Es ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, worin ein solcher Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt oder ihm angedroht worden ist; eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt daher offenkundig nicht vor.
2.2.) Es fehlt aber auch an der rechtsfeststellenden oder rechtserzeugenden Wirkung; bis dato ist der Beschwerdeführer offensichtlich durch die Unterlassung von Ermittlungen nicht beschwert. Wenn er in der Beschwerde ausführt "da das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren meiner Ansicht nach noch nicht abgeschlossen wurde, ist mir unklar, was der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit der Angelegenheit zu schaffen zu hat", so ergibt sich aus dieser offenkundig auf das Verwaltungsstrafverfahren gemünzten Bemerkung gleichzeitig, daß der Beschwerdeführer - legt man seine eigene Darstellung zugrunde - auch nicht beschwert ist.
2.3.) Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB Erkenntnis vom 29.6.1992, 91/15/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur), dienen die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit bei der Verfolgung ein und desselben Rechtes. Obwohl der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beschwert ist, könnte er etwa mit Hilfe des Rechtsmittels der Berufung eine indirekte Entscheidung darüber herbeiführen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses an ihn stattgefunden hat oder nicht. Die Zurückweisung einer solchen Berufung mangels eines rechtswirksam abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens würde zum Beispiel eine Entscheidung dieser Frage im Sinne des Beschwerdeführers bedeuten; eine Zurückweisung wegen Verspätung bzw wegen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides würde diese Frage ebenfalls inhaltlich, und zwar im gegenteiligen Sinn, entscheiden. Auch bei einem inhaltlichen Abspruch über die Berufung wäre die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung als Vorfrage mitentschieden.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer diese Möglichkeiten bereits, obwohl er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beschwert ist. Eine Beschwer würde erst eintreten, wenn gegen ihn eine Vollstreckungsverfügung unter der Annahme erlassen würde, daß das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei. Diesfalls steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel gemäß § 10 VVG zu. Es bedarf also auch diesfalls nicht des Mittels der Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG zur Durchsetzung seiner Rechtsposition.
2.4.) Letztlich behauptet der Beschwerdeführer selbst, er sei in seinem Recht an einem rechtsstaatlichen Verfahren verletzt worden, weil die Bundespolizeidirektion Wien ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen habe. Die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzt aber geradezu voraus, daß es zu keinem Verfahren gekommen ist. Die Behauptung, bei der Setzung einer faktischen Amtshandlung in seinem Recht an einem rechtsstaatlichen Verfahren verletzt worden zu sein, bedeutet daher einen Widerspruch in sich (vgl VwGH 25.3.1987, 84/01/0224); die Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG dient nicht der Rüge von Verfahrensmängeln, da hiefür eigene Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Nicht zuletzt hat ja der Beschwerdeführer gleichzeitig die Rechtsmittel der Berufung und des Wiedereinsetzungsantrages ergriffen und steht ihm, falls er durch das gerügte Verhalten der belangten Behörde in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigt werden sollte, die Möglichkeit zu, gegen die Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 VVG vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.