TE UVS Steiermark 1997/11/26 30.10-194/97

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Dr. Claus D. A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C, H & Sp, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 15.10.1997, GZ.: 15.1 1995/2399, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß der Straf- und Kostenausspruch des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Jagdberechtigter (Jagdpächter) im Jagdrevier "Th Akademie", Reviernummer 125250555, nicht für die Erfüllung des rechtskräftigen für das Jagdjahr 1994/95 gültigen - Abschußplan gesorgt, obwohl dieser Abschußplan ein Pflichtabschußplan sei, der sowohl in Qualität als auch in Quantität zu erfüllen sei. Von den laut o.a. Abschußplan festgesetzten 1 Abschuß bei Rotwild (Hirsch der Kl. I) sei kein Stück erlegt worden, von den festgesetzten 4 Abschüssen bei Rotwild (Hirsch der Kl. III) sei kein Stück, von den festgesetzten 3 Abschüssen bei Rotwild (Hirsche - Kälber männlich) sei ein Stück erlegt worden, von den festgesetzten 4 Abschüssen bei Rotwild - Kahlwild - Alttiere seien 3 Stück erlegt worden, von den 3 festgelegten Rotwildabschüssen - Kahlwild - Schmaltiere seien 2 Stück erlegt worden, von den festgelegten 4 Abschüssen bei Rotwild - Kahlwild - Kälber weiblich seien 3 Stück erlegt worden. Beim Gamswild (Böcke der Kl. II) seien entgegen dem einen festgelegten Abschuß 2 Abschüsse getätigt worden. Ebenso bei Gamswild (Böcke 2-3 jährig). Bei Gamswild (Böcke - Jährlinge) sei 1 Stück erlegt worden, obwohl kein Bock dieser Klasse zum Abschuß freigegeben worden sei. Bei Gamswild - Geißen der Klasse I und Geißen der Klasse III sowie Geißen - Gamskitze weiblich sei der Abschuß mit je 1 Stück festgesetzt worden, welcher allerdings zur Gänze nicht erfüllt worden sei. Ebenso seien bei Rehwild (Böcke der Kl. I) entgegen dem festgesetzten Abschuß von 3 Stück nur 2 Stück erlegt worden, bei Rehwild (Böcke der Kl. III) seien entgegen der 4 festgesetzten Abschüsse nur 3 durchgeführt worden. Bei Rehwild (Böcke - Rehkitze männlich) sei der Abschuß mit 3 Stück festgesetzt worden, welcher nur mit einem erfüllt worden sei. Bei Rehwild (Geißen - Altgeißen) sei der festgesetzte Abschuß von 6 Stück nur mit 3 Stück erfüllt worden. Bei Rehwild (Geißen - Schmalgeißen) sei der festgesetzte Abschuß von 3 Stück nur mit 2 Stück erfüllt worden und bei Rehwild (Geißen - Rehkitze weiblich) sei der festgesetzte Abschuß von 4 Stück nur mit 3 Stück erfüllt worden. Bei Auerwild - Auerhahnen sei ein Abschuß getätigt worden, obwohl im Abschußplan des Bezirksjägermeisters kein Auerhahn zum Abschuß freigegeben worden sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 77 und des § 56 Abs 2 Stmk. Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.g.F. verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 77 leg cit verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im wesentlichen vorgebracht wird, daß die Nichterfüllung des Abschußplanes allein nicht automatisch schon eine Übertretung des Gesetzes ist. Gemäß § 56 Abs 6 Stmk. Jagdgesetz hätte die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdberechtigten aufzutragen gehabt, den fehlenden Abschuß binnen einer festzusetzenden Frist durchzuführen. Erst wenn der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen worden wäre, hätte die Bezirksverwaltungsbehörde, die

in dieser Bestimmung festgelegten Maßnahmen zu verfügen. Im übrigen sei für die Strafbarkeit der Tat zumindest Fahrlässigkeit notwendig. Der Jagdberechtigte habe intensive Bemühungen unternommen, die vorgeschriebenen Abschüsse durchzuführen. Im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Liezen, GZ: 8.0. - L 13- 82, sei festgestellt worden, daß die von der Behörde aufgetragenen Abschüsse keinesfalls erfüllt werden konnten, und der Bescheid hinsichtlich der Abschüsse tatsächlich undurchführbar ist. Da der Abschußplan objektiv nicht habe erfüllt werden können, kann dem Jagdberechtigten die Nichterfüllung des Abschußplanes nicht vorgeworfen werden. Diesen Umständen hat das Amt der Steiermärkischen Landesregierung in seinem Bescheid vom 17.12.1996 auch Rechnung getragen, indem die ursprünglich vorgeschriebenen Abschußzahlen gänzlich gestrichen wurden. Zur Frage der objektiven Möglichkeit der Einhaltung des Abschußplanes seien keine Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis vorhanden und seien offensichtlich auch keinerlei Erhebungen durchgeführt worden.

Da im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und überdies sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der Strafausspruch aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 51 e Abs 1 und 2 VStG unterbleiben.

Dem Berufungswerber wurde mit dem bekämpften Straferkenntnis zur Last gelegt, den Abschußplan für das Jagdjahr 1994/1995 in bezug auf Rotwild, Gamswild, Rehwild und Auerhahn nicht erfüllt zu haben, wobei der Abschußplan teilweise unterschritten, teilweise überschritten in bezug auf die einzelnen Wildarten war. Insgesamt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, für 18 verschiedene Wildarten den Abschußplan nicht erfüllt zu haben und wurde hiefür eine einzige Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Gemäß § 56 Abs 2 Stmk. JagdG. 1986 hat der Abschuß von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren aufgrund eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan dessen Gesamtzahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen... Der Abschußplan ist alljährlich - für Schalenwild bis zum 01.05., für Auer- und Birkwild bis zum 01.04. - zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen.

Der Abschußplan für das Jagdjahr 1994/1995 wurde für das Eigenjagdrevier Th Gutsverwaltung, Jagdberechtigter Dr. Klaus Dieter A, RevierNr. 125250555, für die Zeit vom 01.04.1994 bis 31.03.1995 am 14.04.1994 in Lassing vom Jagdberechtigten unterfertigt und somit mit seiner Unterschrift bestätigt, daß die Angaben des Wildstandes gewissenhaft und wahrheitsgemäß erfolgten. Der Abschußantrag des Jagdberechtigten wurde vom Hegemeister befürwortet und erlangte auch die Zustimmung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und wurde antragsgemäß somit am 04.05.1994 durch das Bezirksjagdamt Liezen genehmigt und 49 Stück Wildplomben ausgefolgt. Die Ausführungen in der Berufung, daß die Abschußzahlen durch den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.12.1996, GZ: 8-42 Te 1/5-96, gänzlich gestrichen wurden, entsprechen nicht den Tatsachen. Das Verfahren betraf nicht eine Berufung gegen den Abschußplan für das Jagdjahr 1994/1995, sondern wurden vielmehr aufgrund einer Meldung der Bezirksforstinspektion Liezen über Waldverwüstungen Maßnahmen zur Verminderung bzw. Hintanhaltung weiterer forstlich nicht vertretbarer Wildschäden gemäß § 61 Abs 1 und Abs 6 Stmk. Jagdgesetz 1986 i.d.g.F. angeordnet, wobei die Verminderung des Wildstandes bis zum 30.11.1996 zu erfolgen gehabt hätte. Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde dann im Berufungsverfahren mit Bescheid vom 17.12.1996 abgeändert. Das gesamte Verfahren hat jedoch keinerlei Bezug auf die Abschüsse, welche im Jagdjahr 1994/1995 getätigt hätten werden müssen, da das Verfahren aufgrund der Meldung der Bezirksforstinspektion erst im Jahre 1996 durchgeführt wurde.

Wie die Erstbehörde richtig ausführt, ist der Abschußplan ein Pflichtabschußplan, das heißt, er muß erfüllt werden und es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschußplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Aus der Bestimmung des § 56 Abs 2 Stmk. Jagdgesetz 1986 ergibt sich, daß es in jedem Jagdgebiet nur einen Abschußplan für Schalenwild und einen solchen für Auer- und Birkwild gibt. Mögen auch im Abschußplan für Schalenwild die einzelnen Schalenwildarten (die Bezeichnung Schalenwild bezieht sich auf die Klauen der betreffenden Tierart, die der Jäger Schalen nennt; es gibt drei Schalenwildfamilien, die Geweihträger, Hornträger und das Schwarzwild, sie gehören zum Unterschied vom Federwild dem Haarwild an) gesondert aufzugliedern sein. Durch die sich am Ende der Jagdzeit ergebende Nichterfüllung des Abschußplanes für Schalenwild durch nicht vollständigen Abschuß wird daher eine Übertretung verwirklicht. Es erstreckt sich daher die Nichterfüllung nicht nur auf eine Schalenwildart, sondern auf mehrere, so ist dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 11.12.1996, 94/03/0255). Für das Auer- und Birkwild wäre jedoch ein eigener Abschußplan zu erstellen gewesen und stellt jedenfalls die Nichterfüllung des Abschußplanes (Über- oder Unterschreitung) für Auer- und Birkwild eine eigene Übertretung nach § 56 Stmk. Jagdgesetz dar. Im bekämpften Straferkenntnis wurden daher dem Berufungswerber zumindest zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wofür jedoch nur eine Gesamtstrafe verhängt wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat bei seiner Entscheidung das ausdrücklich im § 51 Abs 6 VStG normierte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Es ergibt sich somit, daß für den Abschuß des Auerhahnes gesondert eine Verwaltungsstrafe auszusprechen gewesen wäre. Für die 17 übriggebliebenen Unter- bzw. Überschreitungen des Abschußplanes wäre je nach Eintritt der Verjährung (mit Abschuß bzw. mit Ende der Jagdzeiten) zu trennen gewesen, wobei berücksichtigt werden muß, daß die zur Last gelegten Abschüsse der Gamsböcke der Klasse II vom 07.10. und 08.10. sowie der Abschuß des Gamsbockes der Klasse III vom 08.10.1994 bei Erlassung des Straferkenntnisses bereits 3 Jahre vergangen waren, sodaß gemäß § 31 Abs 3 VStG ein Straferkenntnis hinsichtlich dieser Abschüsse nicht mehr gefällt hätte werden dürfen. Dasselbe gilt offenbar auch für den Abschuß des Gamsbockes (Jährling), welcher laut Abschußliste des Bezirksjagdamtes Liezen (die Abschußmeldekarte konnte nicht mehr vorgelegt werden) am 06.10.1994 erlegt wurde und für den Auerhahn, dessen Abschuß am 09.05.1994 gemeldet wurde (diese 5 Abschüsse müßten daher auch bei der Bemessung der Strafe als strafmindernd berücksichtigt werden). Inwieweit bei den verbleibenden nicht getätigten Abschüssen bzw. zu viel getätigten Abschüssen eine andere Gewichtung im Hinblick auf die Folgen der Tat durch die Erstbehörde vorgenommen worden wäre, und insbesondere wie schwer der Abschuß eines nicht freigegebenen Auerhahnes im Vergleich zu nicht getätigten Abschüssen im Bereich des Schalenwildes gewichtet werden muß, kann durch die nunmehr zur Entscheidung berufene Behörde nicht mehr nachvollzogen werden. Eine solche Gewichtung läßt sich auch der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht entnehmen, sodaß nicht nachvollzogen werden kann, wie die verhängte Gesamtstrafe (S 2.000,--) auf die zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen aufzuteilen wäre, sodaß, bei welcher Aufteilung auch immer, durch die nunmehr erkennende Behörde die Gefahr besteht, gegen die Bestimmung des § 51 Abs 6 VStG zu verstoßen (vgl. VwGH vom 30.06.1994, 94/09/0049). Bei der im Berufungsfall vorliegenden Fallkonstellation kann diese Fehlleistung der Behörde erster Instanz nicht mehr korrigiert werden, sodaß in diesem Fall der Strafausspruch ersatzlos aufzuheben war. Da der Berufungswerber durch die Aufhebung des Strafausspruches in keinem Recht mehr beschwert ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Feststellung mittels beizuziehenden Sachverständigen, ob es dem Berufungswerber objektiv möglich gewesen wäre, den Abschußplan des Jagdjahres 94/95 hinsichtlich der nicht getätigten Abschüsse zu erfüllen, aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen in der Berufung, ob die Behörde erster Instanz erst nach Setzen der Nachfrist gemäß § 56 Abs 6 Stmk. Jagdgesetz ein Strafverfahren hätte einleiten dürfen, war nicht mehr erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abschußplan Schalenwild Auerwild Birkwild Wildarten Kumulation Nichterfüllung Strafbemessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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