TE UVS Steiermark 1997/12/05 30.2-165/96

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Veröffentlicht am 05.12.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn Günther H, wohnhaft in J, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 30. Oktober 1996, GZ.: 102247-JD/95, wegen Übertretung des FG, BGBl. Nr. 908/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 iVm. § 2 der Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/1965 i. d.g.F. wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Einstellung verfügt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, "am Standort J, K-gasse 17" ohne Bewilligung in der Zeit von August 1994 bis 17. August 1995 ein Radiogerät und ein Fernsehgerät unbefugt errichtet und betrieben zu haben. Gemäß § 43 Abs 2 Z 1 FG wurde hiefür eine Gesamtgeldstrafe von S 2.600,-- (insgesamt drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 260,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und hiezu im wesentlichen ausgeführt, daß er mit seiner Mutter und seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt lebe.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Zuge der am 4. November 1997 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung wird festgestellt, daß die Liegenschaft EZ 38 KG Judenburg, bestehend aus der Baufläche 45, Wohnhaus Nr. 17, Kaserngasse und Baufläche 359, Wohnhaus Nr. 19, K-gasse in J aufgrund des Übergabevertrages, abgeschlossen zwischen Frau Maria H, geb. 25.4.1923, Geschäftsfrau, wohnhaft in J, K-gasse 17, als Übergeberin einerseits und deren Sohn Herr Günther H, geb. am 12.8.1946, Kaufmann, J, K-gasse 19, als Übernehmer andererseits unter Beitritt seiner Ehegattin, Frau Monika H, geb. am 7.6.1948, ebendort wohnhaft, an den Berufungswerber übergeben wurde. Am straßenseitigen Eingang des Hauses sind zwei Nummern, und zwar 17 und 19 angebracht. Im Hause K-gasse 17 befindet sich im Erdgeschoß ein Geschäftslokal und im Obergeschoß dieses Hauses die Wohnung der Eltern des Berufungswerbers. Der Berufungswerber bewohnt das auf der Baufläche 359 befindliche Wohnhaus K-gasse 19 in J. Dieses Wohnhaus ist durch den gemeinsamen straßenseitigen Hauseingang über einen Hof erreichbar und stellt ein eigenes Einfamilienhaus mit eigenem Eingang, bestehend aus Parterre und Obergeschoß, dar. Dieses Haus, in welchem der Berufungswerber mit seiner Gattin wohnt, stellt jedenfalls ein eigenes vom übrigen Wohnkomplex getrenntes Einfamilienhaus dar. Diese Wohnung besteht aus einem Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, einer Wohnküche, Bad und WC. Die im Hause K-straße 17 bestehende Wohnung, welche von der Mutter des Berufungswerbers bewohnt wird, besteht aus einem Wohn-, Schlaf-, Badezimmer, einem Vorraum und einer alten Küche, welche jedoch seit längerem nicht mehr benutzt wird. Sowohl in der Wohnung der Mutter des Berufungswerbers als auch in der Wohnung des Berufungswerbers selbst sind jeweils ein Radio- und ein Fernsehgerät errichtet. Die Mutter des Berufungswerbers, Frau Maria H, ist im Besitze einer Radio- und Fernsehbewilligung mit der Nummer 8750001229, lautend auf deren Namen sowie der Anschrift K-gasse 17, J. Der Berufungswerber selbst ist nicht im Besitze einer entsprechenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk- oder Fernsehrundfunk-Empfangsanlage. Der Berufungswerber beruft sich auf Punkt III.) a. und b. des oben bezeichneten Übergabevertrages, woraus seiner Meinung nach hervorgeht, daß er mit der Bewilligungsinhaberin, Frau Maria H, im gemeinsamen Haushalt lebe. Dies aufgrund des Umstandes, daß seine Mutter die Dienstbarkeit des lebenslänglichen unentgeltlichen persönlichen Wohnrechtes an der bisherigen Wohnung im ersten Stock des Hauses K-straße 17 hat und überdies die Reallast der Versorgungsrechte, bestehend aus dem Anspruch auf Reinigung und Instandhaltung der Wohnung, Einrichtung, Kleidung, Wäsche, Bettwäsche und Schuhe, die Zubereitung der dem jeweiligen Gesundheitszustand der Übergeberin entsprechenden Speisen und Getränke (wofür sei ein angemessenes - nicht auf Gewinn gerichtetes - Kostgeld zu entrichten hat), ferner liebevolle Wartung und Pflege und die Durchführung von Besorgung, insbesondere zum Arzt und in die Apotheke, all dies, wie es den bisherigen Lebensgewohnheiten der Mutter des Berufungswerbers entspricht, jedoch nur über ihr besonderes Verlangen und anläßlich der Krankheit und des hohen Alters sowie der Pflegebedürftigkeit. Wie vom Berufungswerber ausgeführt, hilft seine Mutter im Geschäft und nimmt ihre Mahlzeiten jeweils beim Berufungswerber in dessen Wohnküche im Hause K-straße 19 ein, ansonsten lebt sie in ihren Räumlichkeiten in der K-straße 17.

Der bloße Umstand, daß die Mutter des Berufungswerbers lediglich ihre Mahlzeiten in der Wohnung des Berufungswerbers einnimmt, läßt nach Ansicht der Behörde die Annahme eines "gemeinsamen Haushaltes" nicht als gerechtfertigt ansehen. Dies bereits aus dem Grund, weil im vorliegenden Fall weder ein gemeinsames Wohnen, dies schon aufgrund der räumlich getrennten Wohnungen der Mutter und des Berufungswerbers, noch ein gemeinsames Wirtschaften bzw. eine gemeinsame Haushaltsführung, gegeben ist. Im übrigen ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, daß die Wohnung des Berufungswerbers und jene seiner Mutter jeweils abgeschlossene Einheiten bilden, in welchen die Genannten jeweils einen selbständigen Haushalt führen.

Gemäß § 7 Abs 1 der Verordnung BGBl. Nr. 333/1965 i.d.g.F. gibt die Hauptbewilligung, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage bzw. eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden. Gemäß Abs 2 leg cit sind als Standort im Sinne dieser Verordnung alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber verfügt. Als Standort im Sinne dieser Verordnung sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber verfügt. Der Standort umfaßt auch alle Nebengebäude, sofern sie jedoch keine eigene Hausnummer haben.

Gemäß § 8 der Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/1965 i.d.g.F. dürfen aufgrund einer unbefristeten Hauptbewilligung an dem darin angegebenen Standort in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers auch mehrere Rundfunk-Empfangsanlagen bzw. mehrere Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen errichtet und betrieben werden. In Wohnräumen des Bewilligungsinhabers dürfen solche Empfangsanlagen auch Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt leben, errichtet und betrieben werden. Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, liegt jedoch im vorliegenden Fall kein gemeinsamer Haushalt bzw. eine Haushaltsführung zwischen dem Berufungswerber und seiner Mutter vor und bezieht sich somit die Bewilligung mit der Nr. 875000129 nur auf den Standort K-straße 17 in J.

Der angefochtene Bescheid war jedoch aus nachstehenden Gründen zu beheben:

§ 44 a Z 1 VStG bestimmt, daß der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Es ist somit jedenfalls erforderlich, Tatort und Tatzeit entsprechend dem konkreten Fall möglichst präzise anzugeben. Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber stets vorgeworfen, am Standort (§ 7 Abs 2 der Verordnung BGBl. Nr. 333/1965 i.d.g.F.) J, K-straße 17, ein nicht näher bezeichnetes Radiogerät bzw. Fernsehgerät in der Zeit von jeweils August 1994 bis 17. August 1995 unbefugt errichtet und betrieben zu haben. Dieser Vorwurf steht jedoch insbesondere im Hinblick auf den Standort und somit den Tatort mit den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Widerspruch, weil als Standort der vom Berufungswerber unbefugt errichteten und betriebenen Rundfunk-Empfangsanlagen die Wohnung desselben in der K-straße 19 anzusehen ist. Da infolge der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG eine Änderung des tatbestandsrelevanten Tatortes durch die Berufungsbehörde nunmehr nicht möglich ist, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Empfangsanlage Hauptbewilligung Haushalt Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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