TE UVS Wien 1997/12/18 04/G/35/803/96

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Lammer über die Berufung des Herrn Franz L, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 24.9.1996, Zl MBA 2 - S 5065/96, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm näher bezeichneten Bescheidauflagen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 17.10.1997 und 11.12.1997, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die in den Spruchpunkten 1) und 2) enthaltenen Tatanlastungen wie folgt lauten:

"1) Entgegen dem Auflagenpunkt 29 des Betriebsanlagenbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

2. Bezirk, vom 8.5.1985, Zl MBA 2 - Ba 657/4/84 ("Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 1,20 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten."), der Verkehrsweg im Durchgang durch die Mittelmauer durch Aufstellen einer Sonderplazierung (K-Osterhasen) nur eine Durchgangsbreite von 90 cm auf einer Länge von 40 cm und der Verkehrsweg entlang des Fleischregals im mittleren Bereich durch Aufstellen einer Sonderplazierung (M-Osterhasen) nur eine Durchgangsbreite von 80 cm auf einer Länge von 50 cm aufwies; 2) Entgegen dem Auflagenpunkt 32 des Betriebsanlagenbescheides vom 8.5.1985, Zl MBA 2 - Ba 657/4/84 ("Der Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang muß mindestens 1 m breit sein."), der Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang nicht die Mindestbreite von 1 m aufweis, da der freie Durchgang rechts neben der Kassa 2 lediglich 70 cm breit war."

Die verletzten Rechtsvorschriften lauten "§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, iVm ad 1) Auflagenpunkt 29 des Betriebsanlagenbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 8.5.1985, Zl MBA 2 - Ba 657/4/84, und ad 2) Auflagenpunkt 32 des zuletzt zitierten Betriebsanlagenbescheides".

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber daher ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt S 1.200,--, auferlegt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG mit handelsrechtlichem Sitz in N und Hauptstandort in Wien, N-gasse zu verantworten, daß diese Gesellschaft im Betriebsort Wien, W-straße am 29.3.1996 bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt, als

1) entgegen der Auflage Punkt 29) des beiliegenden Betriebsanlagenbescheides vom 8.5.1985, MBA 2 - Ba 657/4/84 (siehe Bescheid) die Verkehrswege im Verkaufsraum nicht in einer Breite von mindestens 1,20 m freigehalten wurden, da der Verkehrsweg im Durchgang durch die Mittelmauer durch Aufstellen einer Sonderplazierung (K-Osterhasen) nur eine Durchgangsbreite von ca 90 cm auf einer Länge von ca 40 cm und der Verkehrsweg entlang des Fleischregales im mittleren Bereich durch Aufstellen einer Sonderplazierung (M-Osterhasen) nur eine Durchgangsbreite von ca 80 cm auf einer Länge von ca 50 cm aufwies,

2) entgegen der Auflage Punkt 32) des beiliegenden Betriebsanlagenbescheides vom 8.5.1985, MBA 2 - 657/4/84 (siehe Bescheid) der Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang nicht die Mindestbreite von 1 m aufwies, da der freie Durchgang rechts neben der Kasse 2 lediglich 70 cm breit war und dadurch 2 Verwaltungsübertretungen begangen."

Dadurch habe der Berufungswerber § 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, iVm § 370 GewO 1994 und iZm den zitierten Bescheidauflagen, welche einen Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 zwei Geldstrafen zu je S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 600,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Weiters wird eingewendet, daß das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 23.000,--, kein Vermögen und S 6.000,-- monatlich Rückzahlungen für die Schaffung eines Eigenheimes zu leisten. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig.

Am 17.10.1997 und 11.12.1997 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Meldungslegerin Frau DI Sabine T, Organwalterin der MA 36-A, als Zeugin einvernommen wurde. Der Berufungsvertreter führte in Ergänzung seines bisherigen Berufungsvorbringens zu Spruchpunkt 1) aus, daß der in diesem Spruchpunkt angelastete Sachverhalt nach Auflagenpunkt 30 des zitierten Betriebsanlagenbescheides und nicht nach Auflagenpunkt 29 zu bestrafen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) brachte der Berufungswerber vor, daß mit der Anlastung, wonach der freie Durchgang rechts neben der Kasse 2 lediglich 70 cm breit gewesen sei, noch kein Verstoß gegen den angeführten Auflagenpunkt 32 dargetan werde. Da es mehrere Kassen und Durchgänge zwischen und neben den Kassen gebe, sei durch die in der Anlastung angeführte mangelnde Breite eines dieser Durchgänge noch nicht dargetan, daß der Auflage nicht entsprochen worden sei. Auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides wurde seitens des Berufungsvertreters verzichtet.

Die Zeugin Frau DI T gab an, daß sie sich an die gegenständliche Erhebung vom 29.3.1996 noch dunkel erinnern könne. Hinsichtlich der Einengung der Verkehrswege gebe sie an, daß im mittleren Gang, dem Verbindungsgang zwischen dem vorderen und dem hinteren Verkaufsraum, Osterhasen der Firma K plaziert und die Durchgangsbreite an dieser Stelle auf das im Erhebungsbericht angegebene Ausmaß eingeengt gewesen sei. Das habe sie damals mit einem Maßband abgemessen. Im hinteren Bereich des Verkaufsraumes seien entlang des Fleischregals ebenfalls Osterhasenangebote aufgestellt gewesen, sodaß auch an dieser Stelle der Verkehrsweg, wie im Erhebungsbericht beschrieben, eingeengt gewesen sei. Die Kassensituation habe sich in der gegenständlichen Betriebsanlage damals so dargestellt, daß zwei Kassen aufgestellt gewesen seien und neben jeder dieser beiden Kassen nur eine Durchgangsmöglichkeit vorhanden gewesen sei, und zwar in einer Breite, daß gerade eine Person mit einem Einkaufswagen die Kasse passieren habe können. Direkt neben der ersten Kasse sei auf der einen Seite ein Regal aufgestellt gewesen. Die zweite Kasse sei zum Zeitpunkt der Erhebung nicht geöffnet gewesen. Sie habe damals lediglich die Breite des Durchganges neben der zweiten Kasse und der Außenwand abgemessen und habe diese damals - wie sich aus ihren Angaben im Erhebungsbericht ergebe - 70 cm betragen. Soweit sie sich erinnern könne, seien im Betriebsanlagenplan zwei Kassen eingezeichnet. Ob auch der Abstand zwischen den Kassen in diesem Plan ausgewiesen, das heißt codiert sei, wisse sie aber nicht. Ob die am 29.3.1996 vorgefundene Kassensituation dem genehmigten Zustand entsprochen habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen, sie vermute aber, daß die Kassensituation im Jahr 1985 im Plan, der bei der Magistratsabteilung 36 nicht auffindbar sei, nicht so konkret dargestellt worden sei.

In der Verhandlung vom 11.12.1997 wurde Einsicht in den nun vorliegenden, die gegenständliche Betriebsanlage betreffenden Betriebsanlagenakt, insbesondere den Plan, auf den sich der Betriebsanlagenbescheid vom 8.5.1985, Zl MBA 2 - Ba 657/4/84, bezieht, Einsicht genommen. In diesem Plan sind zwei Kassen eingezeichnet, wobei die neben der zur W-straße befindlichen Außenwand (das ist die von den Kassen zum Ausgang aus gesehen rechts befindliche Außenwand der gegenständlichen Betriebsanlage) aufgestellte Kassa als "Kassa 2" bezeichnet ist. Neben dieser Kassa ist in einem Abstand von 70 cm die weitere Kassa, die als "Kassa 1" bezeichnet ist und den links daran vorbeiführenden Hauptverkehrsweg begrenzt, eingezeichnet. Zwischen Kassa 2 und der rechten Außenwand ist ein "Durchgang" in einer Breite von 1,20 m eingezeichnet, der im geraden Verlauf direkt zum Ausgang führt. Der "Durchgang" zwischen Kassa 1 und Kassa 2 beträgt laut diesem Plan lediglich 70 cm, wobei der durch eine Linie dargestellte Verlauf dieses Durchganges unmittelbar nach den Kassen nach rechts zur rechten Außenwand geführt ist und dort auf den linienmäßig dargestellten Verlauf des "Durchganges" zwischen Kassa 2 und der rechten Außenwand trifft, der im weiteren Verlauf direkt zum Ausgang führt, was zeichnerisch durch eine Pfeilspitze am Ende dieser Verlaufslinie dargestellt ist.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Zur Spruchpunkt 1):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß der Verkehrsweg im Durchgang durch die Mittelmauer sowie entlang des Fleischregales durch die näher angeführten Sonderplazierungen auf 90 cm und 80 cm eingeengt gewesen war. Die Auflagenpunkte 29 und 30 des Betriebsanlagenbescheides vom 8.5.1985, Zl MBA 2 - Ba 657/4/84, lauten:

"29) Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 1,20 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten.

30) Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden."

Insofern der Berufungswerber die Auffassung vertritt, daß durch den in diesem Spruchpunkt angelasteten Sachverhalt allenfalls eine Verletzung der Bescheidauflage 30, nicht aber der Bescheidauflage 29 gegeben sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß im Auflagenpunkt 29 klar zum Ausdruck kommt, daß Haupt- und Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen. Daß im 2. Satz dieses Auflagenpunktes zusätzlich die Teilung von Hauptverkehrswegen und im 1. Satz des Auflagenpunktes 30 die Einengung oder Verstellung von Hauptverkehrswegen, Ausgängen und Fluchtwegen ausdrücklich angeführt sind, vermag an dem im 1. Satz des Auflagenpunktes 29 normierten Gebotes nichts zu ändern. Diese im 2. Satz des Auflagenpunktes 29 und im 1. Satz des Auflagenpunktes 30 enthaltenen zusätzlichen "Vorschreibungen" sind vielmehr als Erläuterungen zu dem im Auflagenpunkt 29 enthaltenen Gebot, daß Haupt- und Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen, welches im Sinne einer unverstellten Mindest-Durchgangsbreite dieser Verkehrswege zu verstehen ist, anzusehen und läßt sich dem diesbezüglichen Wortlaut nicht entnehmen, daß sich dieses Gebot etwa lediglich auf die (bauliche) Einrichtung der jeweiligen Verkehrswege beschränke. Aufgrund des dem angefochtenen Straferkenntnisses zugrundeliegenden Erhebungsberichtes vom 1.4.1996, Zl MA 36/A/2/987/95, sowie den Angaben der Zeugin DI T, die in der mündlichen Verhandlung einen sehr korrekten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, war der im Spruchpunkt 1) umschriebene und vom Berufungswerber auch nicht bestrittene Sachverhalt als erwiesen anzusehen und war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen.

Zu Spruchpunkt 2):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß der Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang nicht die Mindestbreite von 1 m aufgewiesen hat, da der freie Durchgang rechts neben der Kasse 2 lediglich 70 cm breit gewesen war.

Der Auflagenpunkt 32 des Betriebsanlagenbescheides vom 8.5.1985, Zl MBA 2 - Ba 657/4/84 lautet:

"Der Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang muß mindestens einen Meter breit sein."

Insofern der Berufungswerber vorbringt, daß es mehrere Kassen und Durchgänge zwischen und neben den Kassen gegeben habe, sodaß durch die in der Anlastung angeführte mangelnde Breite eines dieser Durchgänge noch nicht dargetan worden sei, daß der gegenständlichen Auflage nicht entsprochen worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß aus dem oben zitierten Wortlaut der gegenständlichen Bescheidauflage, in dem lediglich von einem Durchgang die Rede ist, in Verbindung mit dem oben genannten Betriebsanlagenplan, der einen Bestandteil des Betriebsanlagenbescheides vom 8.5.1985, Zl MBA 2 - Ba 657/4/84, bildet, eindeutig hervorgeht, daß der in der Auflage genannte Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang zwischen der Kassa 2 und der rechts davon befindlichen Außenwand direkt zum Ausgang verläuft. Daß der im zitierten Bescheidauflagenpunkt 32 vorgeschriebene Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang aber keinesfalls zwischen den beiden, in einem Abstand von 70 cm voneinander aufgestellten Kassen verläuft, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß etwa im Brandfall mit einer Verstellung dieses 70 cm breiten Durchganges durch Einkaufswagen zu rechnen ist, wodurch Kunden daran gehindert wären, die Betriebsanlage ungehindert und rasch zu verlassen, was aber durch die Einrichtung eines (zusätzlichen) mindestens 1 m breiten Durchganges aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang gewährleistet werden soll. Auch wurde in der vorliegenden Tatumschreibung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dieser Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang deshalb nicht die Mindestbreite von 1 m aufgewiesen habe, da der freie Durchgang rechts neben der Kassa 2 lediglich 70 cm breit gewesen war. Da der Berufungswerber aufgrund dieser Tatumschreibung durchaus in die Lage versetzt wurde, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er auch rechtlich davor geschützt war, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die im Spruchpunkt 2) enthaltene Tatanlastung dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht.

Aufgrund des bereits genannten Erhebungsberichtes vom 1.4.1996 im Zusammenhalt mit den Angaben der Zeugin DI T wird als erwiesen festgestellt, daß der zwischen Kassa 2 und der rechts davon befindlichen Außenwand verlaufende Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang nur 70 cm breit war, weshalb auch von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung auszugehen.

Zur subjektiven Tatseite:

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Die allgemein gehaltene Behauptung des Berufungswerbers, er habe stets alles in seiner Macht stehende unternommen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, reicht jedenfalls nicht aus, mangelndes Verschulden darzutun, sodaß die ihm in den Spruchpunkten 1)-3) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in Ansehung der subjektiven Tatseite als verwirklicht anzusehen waren.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.

Daß die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodaß schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG nicht vorliegen. Eine Anwendung des § 21 VStG kommt aber im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten, wie bereits oben ausgeführt, nicht als gering gewertet werden und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann. Bei der Strafbemessung waren drei im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige einschlägige Vorstrafe wegen Nichteinhaltens von in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Bescheidauflagen als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis jeweils S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sowie angesichts durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind die zu den Spruchpunkten 1) und 2) verhängten Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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