TE UVS Wien 1997/12/22 04/G/21/826/97

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Siegfried S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 18.11.1997, Zl MBA 12 - S 8597/97, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm Punkt 56 des Bescheides vom 20.5.1986, Zl MBA 12 - BA 24398/1/88, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P-GmbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage mit dem Standort in Wien, S-gasse am 16.9.1997 die mit rechtskräftigem Bescheid des MBA 12 vom 20.5.1988, MBA 12 - BA 24398/1/88, unter Punkt 56) vorgeschriebene Auflage, wonach Türen zu betriebsfremden Räumen, Brandabschnittstüren, die Türen des Kühlaggregateraumes und die Türe zwischen Eingangshalle und Zugang zu den Arbeitnehmergarderoben brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1. Oktober 1986) auszuführen seien, insoweit nicht eingehalten worden sei, als die drei Brandabschnittsschiebetüren im Lagerbereich nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 ausgeführt gewesen seien, da die Selbstschließfunktionen defekt gewesen seien und bei Betätigung der für diese Türen vorgesehenen Auslösetasten keine Funktion festgestellt habe werden können. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe von S 2.500,--, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt und wurde ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, mit welcher er ua Mangelhaftigkeit der Bescheidfeststellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte und beantragte, das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien aufheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Der Berufung ist aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im Parallelverfahren zur Zl UVS-04/G/20/00567/97 (ein Straferkenntnis vom 5.8.1997, Zl MBA 12 - S 5965/97, ebenfalls gegen den Berufungswerber, betreffend) führte Werkmeister D aus, daß es sich bei den gegenständlichen Türen um Schiebetüren, die den Lagerraum teilten und vom Boden bis zur Decke gingen, handle. Die Türen seien in Offenstellung fixiert gewesen, bei zwei Türen habe es einen Nottaster gegeben, mit welchem man die Funktionfähigkeit prüfen könne, bei einer Türe, die sich direkt im Lager befände, gäbe es das nicht. Alle drei Türen hätte nicht geschlossen werden können. Die Türen seien offen gewesen und nicht zu schließen. Welcher Grund das Schließen der Türen gehindert habe, hätte nicht herausgefunden werden können. Die gegenständliche Bescheidauflage war gemäß Punkt 1 der ÖNORM B 3850 in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Fassung vom 1.10.1986 ("Anwendungsbereich") jedenfalls nur auf "Drehflügeltüren und -tore", nicht jedoch auf Schiebetüren anzuwenden, sodaß bereits aus diesem Grund der Vorwurf hinsichtlich der drei Brandabschnittsschiebetüren nicht aufrechterhalten werden konnte.

Darüberhinaus ist festzustellen, daß mit dem in Rede stehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid unter Punkt 58) vorgeschrieben wurde, daß die brandhemmenden Türen aus betrieblichen Gründen während der Betriebszeiten in Offenstellung feststellbar eingerichtet sein dürfen, wenn die Feststelleinrichtungen bei Ansprechen der Brandmeldeanlage unwirksam werden und die Türen selbsttätig schließen.

Ein Vorwurf, wie er in gegenständlichem Straferkenntnis erhoben wurde, wäre somit im Hinblick darauf, daß es sich bei Punkt 58) des Betriebsanlagenbescheides um die speziellere Norm handelt, diesem Punkt zu unterstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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