TE UVS Burgenland 1998/01/20 02/05/97233

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.1998
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Dorner über die Berufung des Herrn     , geboren am         ,

wohnhaft in                              , vom 02 11 1997, gegen

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 27 10 1997, Zl 300-5307-1996, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 100,--, zu leisten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zu einer Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verurteilt, weil er als Lenker des

PKW mit dem behördlichen Kennzeichen          am 29 09 1996 um 08 05 Uhr auf der Burgenlandschnellstraße S 31 im Gemeindegebiet von Pöttelsdorf, Höhe Straßenkilometer 47 622, Fahrtrichtung Eisenstadt, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe, weil er mit einer Geschwindigkeit von 118 km/h gefahren sei und damit § 20 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a)

StVO 1960 verletzt habe.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung. Darin wird verfahrensrelevanterweise behauptet, aus den Verwendungsrichtlinien des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen würde sich ergeben, daß mit einem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 und 500

m gemessen werden dürften. Auch möge der Meldungsleger eine maßstabsgetreue Skizze erstellen, woraus auch das einige Meter vor dem Standort des Beamten befindliche Verkehrszeichen, der Standort des weiteren Beamten sowie der wahre Verlauf der Straße ersichtlich sein sollten.

 

Der UVS Burgenland hat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und darüber erwogen:

 

Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland, Verkehrsabteilung-Eisenstadt, vom 30 09 1996, GZ P 934/96/ST, zugrunde. Daraus ergibt sich die dem Berufungswerber zur Last gelegte

Verwaltungsübertretung. Die vorgehaltene Geschwindigkeit von 118 km/h

ergibt sich nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze. Unstrittig ist, daß die Messung der Geschwindigkeit des vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW in einer Entfernung von 536 m bei herannahendem Kraftfahrzeug gemessen wurde.

Der Beschuldigte bemängelte diese Entfernung im gesamten Verfahren als zu groß, weil das Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen lediglich für Geschwindigkeitsmessungen im Bereich von 30 bis 500 m zugelassen sei.

 

Der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene technische Sachverständige erklärte in seiner Stellungnahme vom 09 04 1997, daß den Angaben des Gerätherstellers zufolge technisch einwandfreie Geschwindigkeitsmessungen bis zu einer Entfernung von 700 m durchgeführt werden könnten; ein diesbezüglicher Auszug aus der Betriebsanleitung des inländischen Vertreibers des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes erliegt in Kopie in den erstinstanzlichen Verfahrensunterlagen. Ebenso findet sich dort eine nicht maßstabsgetreue Handskizze des Meldungslegers. Im Berufungsverfahren wurde dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit geboten, zu ihm übermittelten allgemein gültigen gutachterlichen Äußerungen des für die Zulassung und Eichung von Verkehrsgeschwindigkeitsmessern zuständigen Mitarbeiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Wien, wonach auch Messungen außerhalb des mehrfach genannten Meßbereiches, der bis 500 m reicht, einwandfrei sein können, Stellung zu nehmen. Nunmehr behauptet der Berufungswerber mit Schreiben vom 14 12 1997, der die Geschwindigkeit messende Beamte sei dabei durch dichtes Sträucherwerk, ein grosses Verkehrszeichen und das rege Verkehrsaufkommen behindert worden. Diese Behauptung einer Behinderung, gemeint ist offenbar, daß der vom Geschwindigkeitsmeßgerät ausgesandte Laserstrahl nicht das Fahrzeug des Berufungswerbers sondern dichtes Sträucherwerk, ein großes Verkehrszeichen oder ein anderes Fahrzeug getroffen habe, geht schon deshalb ins Leere, weil unstrittig ist, daß die Geschwindigkeit in einer Entfernung von 536 m gemessen wurde und das sogenannte dichte Sträucherwerk sowie das große Verkehrszeichen sich auch den Eintragungen des Berufungswerbers in der Handskizze des Meldungslegers zufolge (Beilage zum genannten Schreiben) in wesentlich geringerer Entfernung zum die Messung durchführenden Beamten befinden. Wie dem erkennenden Mitglied des UVS Burgenland im übrigen bekannt ist, hätte ein Auftreffen des Laserstrahls auf diese Gegenstände auch aufgrund der technischen Einrichtungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes zu einer Fehlermeldung und nicht zur Anzeige einer gemessenen Geschwindigkeit und einer damit in Zusammenhang stehenden Entfernung geführt. Die beantragte Erstellung einer maßstabsgetreuen Skizze erweist sich daher als entbehrlich. Beide Gendarmeriebeamten gaben anläßlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Zeugen vor der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 12 bzw 22 05 1997 übereinstimmend an, das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Messung seiner Geschwindigkeit das einzige im gesamten Meßbereich gewesen. Der UVS Burgenland ist diesen

Zeugenaussagen gefolgt, weil die Gendarmeriebeamten aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung und ihrer abgelegten Diensteide der Wahrheitspflicht unterliegen, bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müßten, während den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen. Außerdem besteht keine Veranlassung, anzunehmen, die beiden Zeugen hätten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollen (VwGH vom 20 01 1986, Zl 85/02/0245, vom 12 12 1986, Zl 86/18/0255 und andere). Die Messung der Geschwindigkeit eines anderen als den vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW ist damit ausgeschlossen.

 

Die Auffassung des Berufungswerbers, die Messung der von einem PKW gefahrenen Geschwindigkeit in einer Entfernung von 539 m sei rechtlich unzulässig und damit ungültig liefe auf ein Beweismittelverbot hinaus, welches in dieser allgemeinen Form der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24 03 1993, Zl 92/03/0229, ausgesprochen, daß die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, die selbst auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig ist, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwendung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widersprechen würde. Beides trifft hier nicht zu.

Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 01 04 1987, Zl 85/03/0135 und vom 02 09 1992, Zl 92/02/0199) darauf an, ob ein tatsächlicher Meßfehler vorlag (VwGH vom 12 07 1995, Zl 95/03/0099). Somit geht die

Behauptung, das Lasermeßgerät dürfe nicht zur Messung von Fahrgeschwindigkeiten in einer Entfernung über 500 m verwendet werden

bzw es wären solche Messungen an sich nicht verwertbar, ins Leere.

Es

ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, daß auch eine Messung wie die

verfahrensgegenständliche ein verwertbares Ergebnis ergibt, sofern nicht ein Meßfehler vorlag, zumal sowohl die Bedienungsanleitung des Gerätevertreibers als auch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen von einem höheren als 500 m betragenden Meßbereich (hier: 700 m) ausgehen.

Für das Vorliegen eines Meßfehlers findet sich in den gesamten Verfahrensunterlagen kein Hinweis und billigt die Berufungsbehörde dem Meldungsleger, als Organ der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland laufend mit solchen Geschwindigkeitsmessungen betraut und ihr aus zahlreichen weiteren Berufungsverfahren bekannt, aufgrund seiner umfassenden diesbezüglichen Schulung und langjährigen Erfahrung zu, daß ihm bei der Vornahme der Geschwindigkeitsmessung kein Fehler unterlaufen ist.

 

Der Rechtsmittelwerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zum Verschulden sei auf § 5 VStG verwiesen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger

nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war mildernd kein Umstand zu berücksichtigen, erschwerend die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu

werten.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 15 000,--; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine). Diesbezüglich war die Berufungsbehörde gezwungen, mangels diesbezüglicher Angaben des Rechtsmittelwerbers von der unwidersprochen gebliebenen Schätzung der Verwaltungsstrafbehörde I Instanz auszugehen.

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens, der bis S 10 000,-- reicht, liegt.

 

Im übrigen muß eine Strafe auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten