TE UVS Burgenland 1998/01/27 02/06/97236

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn        , geboren am        ,

wohnhaft in          , vom 04 11 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 22 10 1997, Zl 300-2087-1997, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht

erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit

der Maßgabe bestätigt, daß bei der Übertretungsnorm die Ziffernbezeichnung richtig 10a zu lauten hat.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 220,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last

gelegt, er habe am 25 06 1997 um 10 30 Uhr, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges auf einer näher bezeichneten Stelle der L 381 die mit Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h überschritten. Wegen Übertretung des § 52 lit a Z 10 StVO wurde eine Geldstrafe von S 1 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden) verhängt.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Beschuldigte

im wesentlichen vor, er sei nicht schneller als 30 km/h gefahren. Er könne sich nicht erklären, wie der Gendarmeriebeamte auf eine Meßstrecke von 155 m komme, diese betrage genau 60 m. Im übrigen verweise er auf seine Einspruchsangaben.

 

Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt das Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Das gegenständliche Verfahren basiert auf der Anzeige eines Gendarmeriebeamten, der zur Tatzeit am Tatort Geschwindigkeitsmessungen mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes (Laser-VKGM) durchführte. Demnach habe zur Tatzeit im Tatortbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h bestanden. Aus einer Entfernung von ca 155 m habe er das Fahrzeug des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h gemessen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Meldungsleger auch als Zeuge einvernommen.

 

Der Verwaltungssenat geht von dem Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige und der damit übereinstimmenden Zeugenaussage des Meldungslegers ergibt, aus. Er stand bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme unter Wahrheitserinnerung und hat im Falle einer Falschaussage die Straffolgen des § 289 StGB zu gewärtigen. Demgegenüber steht es dem Berufungswerber frei, sich so zu verantworten, daß er straffrei geht. Es kommt daher den Angaben des Zeugen ein höherer Beweiswert als der Verantwortung des Berufungswerbers zu.

 

Im übrigen hat der Beschuldigte die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bloß bestritten. Aus seinem Vorbringen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die in der Berufung bzw. in den Stellungnahmen des Beschuldigten

im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Widersprüche vermögen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Meldungslegers nicht zu begründen. Es kann nämlich weder der Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft ursprünglich offenbar irrtümlich ein falsches Delikt verfolgte, noch der Umstand, daß die Behörde in den Strafverfügungen die Fahrtrichtung falsch angegeben hat, dem Zeugen zugerechnet werden. Seine Angaben sind schlüssig und stimmen auch mit

der Anzeige überein.

 

Zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit einem derartigen Laser-Meßgerät wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Demnach ist ein Laser-VKGM der Bauart LTI 20 20 TS/KM - um ein solches Gerät handelt es sich im vorliegenden Fall - ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (VwGH vom 16 03 1994, Zl 93/03/0317). Weiters ist nach diesem Erkenntnis auch einem mit der

Geschwindigkeitsmessung mittels eines solchen Gerätes betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses

Gerätes zuzumuten.

 

Für eine Vermutung, daß bei der Messung ein Irrtum passiert sein könnte, fehlt - wie oben ausgeführt - jede Grundlage im Sachverhalt. Bei Messungen mit einem Laser-Meßgerät, wie es im vorliegenden Fall verwendet wurde, wird ein bestimmtes Fahrzeug im Zielfernrohr mit einem Punkt anvisiert. Eine unkorrekte Handhabung führt zu einer Fehlanzeige. Die in Österreich zugelassenen Laser-VKGM sind aufgrund verschiedener Prüfungen für einen Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m zugelassen. Aus diesem Grund ist es auch völlig unerheblich, ob

die Meßstrecke im vorliegenden Fall 60 m oder 155 m betrug. In beiden

Fällen ist das Laser-VKGM für eine zuverlässige Messung geeignet.

 

Der Umstand, daß der bezeichnete Pkw des Berufungswerbers mit der angezeigten Geschwindigkeit gemessen wurde, ist sohin als erwiesen anzunehmen.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer

hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Gleichzeitig  war auf  die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 12 500,--; Vermögen: keines; Sorgepflichten: drei Kinder).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.

 

Im übrigen muß eine Strafe auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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