TE Vfgh Beschluss 1998/11/30 G103/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art44 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art145
VerbotsG
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe betreffend Aufhebung des VerbotsG mangels Behauptung einer Gesamtänderung der Bundesverfassung (vgl VfSlg 13116/1992); keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung der Übereinstimmung des VerbotsG mit dem Völkerrecht (vgl VfSlg 12615/1991)

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 20. Mai 1998 stellte der Einschreiter den Antrag:

"Auf Grund der derzeit gültigen Bundes-Verfassungsgesetze, insbesondere Art140, beantrage ich die Einleitung eines Verfahrens am Verfassungsgerichtshof um die Rechtmäßigkeit des Verbotsgesetzes StGB 3g/3h festzustellen und stelle hiermit den Antrag, dieses Gesetz entweder ersatzlos zu streichen oder den europäischen Menschenrechtsgesetzen, dem international gültigen Völkerrecht westlicher Demokratien und den Statuten der UNO anzupassen."

Weiters fordert der Einschreiter den Verfassungsgerichtshof auf,

" ... das Verbotsgesetz 3g/3h ff. als völkerrechtswidrig zur Gänze sofort aufzuheben bzw. internationalen Gesetzen anzupassen."

Der Einschreiter führt in seiner Eingabe aus, daß in näher bezeichneter Strafsache gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts, er habe Verbrechen im Sinne der §§3g und 3h des Verbotsgesetzes begangen, anhängig sei.

2. Die Eingabe ist unzulässig:

Der Einschreiter begehrt die Überprüfung des Verbotsgesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit. Seinem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es sich bei diesem Gesetz selbst um ein Bundesverfassungsgesetz handelt. Eine Verletzung des Art44 Abs3 B-VG wird vom Einschreiter nicht behauptet. Im übrigen wird auf die Entscheidung VfSlg. 13116/1992 verwiesen.

Ob das Verbotsgesetz mit dem Völkerrecht im Einklang steht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (vgl. VfSlg. 12615/1991 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Die Eingabe war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G103.1998

Dokumentnummer

JFT_10018870_98G00103_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten