TE UVS Wien 1998/02/03 04/G/21/818/97

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Veröffentlicht am 03.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Gerhard K, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 8.8.1997, Zl MBA 13/14 - S/14/14713/96, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm 1) Punkt 2 und 2) Punkt 8 des Bescheides vom 31.7.1995, Zl MBA 13/14 - BA/14/ 5261/94, und

3) Punkt 27 des Bescheides vom 8.2.1982, Zl MBA 13/14 - Ba 15744/2/79, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben: "§ 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 2 des Bescheides vom 31.07.1995, Zahl MBA 13/14 - BA/14/5261/94 iVm der ÖNORM B 3850 (Fassung 01.10.1986) Punkt 3.5."

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt 1) in der Höhe von Schilling 500,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 2) und 3) Folge gegebenen, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 3 VStG eingestellt. Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber zu den Punkten 2) und 3) keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

"Sie haben es gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B Aktiengesellschaft zu verantworten, daß am 09.12.1996 im Standort Wien, H-Straße beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit b Ziffer 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel, nunmehr Handelsgewerbe gemäß § 124 Ziffer 11 GewO 1994, beschränkt auf den Kleinhandel, die mit Bescheid vom 31.07.1995, MBA 13/13 - BA/14/5261/94 unter Punkt 2), 8), und mit Bescheid vom 08.02.1982, MBA 13/14 - BA/14/15744/2/79 unter Punkt 27), vorgeschriebenen Auflagen, die wie folgt lauten:

I) Punkt 2: Folgende Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 bzw Ö-Norm B 3852 auszuführen: Die im Plan mit T 30 bezeichneten Türen.

II) Punkt 8: Während des Ladevorganges der Akkumulatoren, die in der Bodenreinigungsmaschine eingebaut sind, ist eine mind 1 m breite Schutzzone um die Bodenreinigungsmaschine sowie um das Akku-Ladegerät einzuhalten. Dies ist durch eine entsprechende Bodenmarkierung oder Abgrenzung zu gewährleisten. In der Schutzzone dürfen keine funkenziehenden elektrischen Betriebsmittel verwendet werden. Das Anlagern von leicht brennbaren Materialien ist verboten, ebenso die Verwendung von offenem Feuer und Licht.

III) Punkt 27: Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen in einer Breite von 1,25 m nicht verstellt oder eingeengt werden; die Einhaltung ihrer Breite ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Entlang von Fluchtwegen sind Waren gegen Umfallen und Herabfallen in geeigneter Weise zu sichern;

insoferne nicht eingehalten wurden, als

ad I) zu Punkt 2: Die Türen vom Verkaufsraum in den Lagerraum, von diesem in das Flaschenlager und weiters zur Garderobe durch Flaschenkisten in Offenstellung fixiert waren;

ad II) zu Punkt 8: In der Schutzzone leicht brennbare Materialien (lose Kartonagen) gelagert wurden;

ad III) zu Punkt 27: Durch gelagerte Flaschenkisten der Fluchtweg vom Verkaufsraum bis zum Stiegenhaus eingeengt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Ziffer 25 1994 in Verbindung mit Punkt 2, 8 des Bescheides vom 31.07.1995, Zahl MBA 13/14 - BA/14/5261/94 und Punkt 27, 57 des Bescheides vom 08.02.1982, Zahl MBA 13/14 - BA 15744/2/79. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

3 Geldstrafen zu je S 2.500,--, zusammen S 7.500,--, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen 12 Stunden, zusammen 7 Tage 12 Stunden, gemäß § 367 Einleitungssatz in Verbindung mit § 367 Ziffer 25 GewO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 750,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 8.250,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Weiters wird eingewendet, daß das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 23.000,-- und kein Vermögen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 23.01.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine rechtsfreundliche Vertreterin für den Berufungswerber teilnahm und in welcher Werkmeister E zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Die Vertreterin des Berufungswerbers führte folgendes aus:

"ad 1): Die Türen waren gemäß der ÖNORM B 3850 bzw ÖNORM B 3852 brandhemmend ausgeführt. Dadurch, daß durch Flaschenkisten die Türen in Offenstellung fixiert waren, wird die brandhemmende Ausführung gemäß den angeführten ÖNORMen nicht beseitigt. ad 2): Die Tatanalastung ist unvollständig, da nicht angelastet wurde, daß die Lagerung der leicht brennbaren Materialien in der Schutzzone während des Ladevorganges der Akkumulatoren der Bodenreinigungsmaschine stattfand.

ad 3): Hier ist die Tatanlastung insoferne mangelhaft, als nicht angeführt wurde, bis zu welcher Breite der Fluchtweg eingeengt wurde. Für den Fall, daß der Fluchtweg auf eine Breite von 1,25 m eingeengt worden wäre, wäre dies nicht eine Bescheidauflagenverletzung von Punkt 27."

Herr Werkmeister E gab zeugenschaftlich einvernommen an:

"ad 1): Die Türe vom Verkaufsraum in den Lagerraum, weiters die Türe vom Lagerraum in das Flaschenlager und weiters die Türe vom Lagerraum in die Garderobe, sind im Plan mit "T 30" gekennzeichnet. Bei allen drei Türen waren Flaschenkisten aufgestapelt an das Türblatt angelehnt, wodurch die Türen in Offenstellung fixiert waren. Außer den vorhandenen Flaschenkisten, die die Türen in Offenstellung fixierten, gab es an den Türen augenscheinlich keine Mängel.

ad 2): Meiner Erinnerung nach wurden in der Schutzzone zwischen 5 bis 8 Stück Kartonagen mittlerer Größe (ca 30 x 20 x 30 cm) gelagert. Das Gerät (Bodenreinigungsmaschine) war in der Schutzzone abgestellt und angeschlossen. Ob die Kontrollampe aufgeleuchtet hat, die anzeigen würde, daß konkret ein Ladevorgang stattfinden würde, kann ich jetzt nicht mehr sagen. ad 3): Es handelt sich hier um die Kisten die bereits unter Punkt

1) erwähnt wurden. Die Kisten hatten eine Breite von einem halben Meter. Das Türblatt hat eine Breite von ca 80 - 90 cm. Da die Türen auf Grund der baulichen Gegebenheiten in einem Winkel von 90 Grad zum Türstück aufgeschlagen waren, und in diesem Winkel sich die Flaschenkisten befanden, verblieb daher eine Restbreite von ca 30 - 40 cm für den Fluchtweg. Vom Verkaufsraum zum Lagerraum mit einer Breite von 1,25 m gegeben. Vom Lagerraum zum internen Gang und von diesem in das Stiegenhaus führt ein Gang weiter, der aber augenscheinlich keine Breite von 1,25 m aufweist."

1. Zu Punkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß die im Plan mit T 30 gekennzeichneten Türen vom Verkaufsraum in den Lagerraum, weiters die Türe vom Lagerraum in das Flaschenlager und die Türe vom Lagerraum in die Garderobe entgegen dem wörtlich zitierten Auflagepunkt 2 des Betriebsanlagenbescheides vom 31.07.1995, MBA 13/14 - BA/14/5261/94 mittels Flaschenkisten in Offenstellung fixiert gewesen waren.

Auflagepunkt 2 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:

"Folgende Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 bzw der ÖNORM B 3852 auszuführen:

Die im Plan mit T 30 bezeichneten Türen."

Punkt 1 erster Satz der ÖNORM B 3850 (in der Fassung vom 01.10.1986) betreffend ihren Anwendungsbereich lautet:

"Diese ÖNORM enthält Bestimmungen über die Ausführung, Prüfung und Kennzeichnung von ein- oder zweiflügeligen Drehflügeltüren und -toren aus güteüberwachter Fertigung, in der Folge als "Brandschutztüren" bezeichnet, die den Brandwiderstandsklassen brandhemmend (T 30), hochbrandhemmend (T 60) oder brandbeständig (T 90) etsprechen."

Während Punkt 3 der ÖNORM B 3850 die "Ausführung und Anforderungen" regelt und der im Punkt 1 verwendete Begriff "Ausführung" somit auch die im Punkt 3 näher ausgeführten "Anforderungen" umfaßt, enthält Punkt 5 "Prüfbestimmungen" und Punkt 6 Bestimmungen hinsichtlich der "Normkennzeichnung". Gemäß Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 ("Selbstschließung, Schließmittel") müssen Brandschutztüren nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen. Weiters müssen Türflügel eine selbsttätige Arretierung besitzen, die bei Erreichen der Geschlossenstellung den bzw die Türflügel wirksam verriegelt. Schließeinrichtung und Verriegelung müssen so ausgebildet sein, daß jederzeit ein neuerliches Öffnen samt darauffolgendem selbsttätigem Schließen einschließlich Verriegeln gewährleistet ist (Abs 3). Nach Abs 5 dieses Unterpunktes ist es zulässig, Brandschutztüren gemäß dieser ÖNORM in Offenstellung feststellbar einzurichten, jedoch nur dann, wenn diese Feststelleinrichtung im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. Insofern der Berufungswerber die Auffassung vertritt, daß die ÖNORM B 3850 nur die Eigenschaft "brandhemmend" definiere, dieser ÖNORM aber das Verbot der Offenhaltung einer an sich im Sinne dieser ÖNORM brandhemmend ausgeführten Türe nicht zu entnehmen sei und ein Offenhalten einer solchen Türe durch Flaschenkisten keinen Mangel in der Ausführung dieser Türe darzutun vermag, so sind ihm die oben zitierten Bestimmungen der ÖNORM B 3850 und weiters entgegenzuhalten, daß es sich bei der in der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Auflage normierten Verpflichtung, die in dieser Auflage angeführten Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen, nicht um eine bloße Verpflichtung zum Einbau einer solchen Brandschutzttüre, sondern - entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der zur Umschreibung der Verpflichtung verwendeten Worte in ihrem Zusammenhang und entsprechend dem Zweck der Auflage, den Durchtritt von Feuer und Rauch trotz begehbarer Öffnungen in Wänden durch die Bildung von Brandabschnitten zu verhindern - um die Verpflichtung zum dauernden Aufrechterhalten des selbsttätigen Schließvorganges handelt. Nach den oben zitierten Bestimmungen im Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 darf aber eine Fixierung einer an sich selbstschließenden Brandschutztüre in Offenstellung und damit eine Unterbrechung des selbsttätigen Schließvorganges nur durch eine Feststelleinrichtung erfolgen, die im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. In jenen Fällen jedoch, in denen aber eine solche Feststelleinrichtung nicht vorhanden oder defekt ist, muß eine Brandschutztüre nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen, wobei es in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, ob nun das selbsttätige Schließen auf Grund eines Defektes der Schließvorrichtung oder etwa durch die Lagerung von Getränkekisten nicht gegeben ist.

Auf Grund des Erhebungsberichtes vom 09.12.1996, Zahl MA 36/A/14/869/96, in Verbindung mit den Angaben des Zeugen E in der mündlichen Verhandlung ist als erwiesen anzusehen, daß zum Zeitpunkt der Erhebung die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Türen mittels Flaschenkisten in Offenstellung fixiert waren, wodurch ein selbsttätiges Schließen dieser Türen im Brandfalle nicht gewährleistet war. Diese Türen entsprachen somit nicht den an eine Brandschutztüre im Sinne der ÖNORM B 3850 gestellten selbstschließenden Anforderungen. Es war daher vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen.

Zum Verschulden ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß solche allgemeinen Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG glaubhaft zu machen. So enthalten die Ausführungen des Berufungswerbers keinerlei Angaben darüber, worin die Überprüfungen in der gegenständlichen Betriebsanlage bestanden haben.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die veletzte Rechtsvorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Entgegen dem Berufungsvorbringen mußten mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen erschwerend gewertet werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung der doch überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, der Vermögenslosigkeit und dem Fehlen von gesetzlichen Sorgepflichten - nicht nur durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern nach Dafürhalten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in gegenständlicher Höhe unbedingt angebracht, soll die verhängte Geldstrafe dazu dienen, den Beschuldigten in Hinkuft von der Begehung gleichartiger Taten ausreichend abzuhalten.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.

Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann.

Dazu kommt, daß der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt hat (siehe VwGH vom 11.7.1996, 95/07/0208), daß in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, somit eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

2. Zu den Punkten II) und III) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zu Punkt II):

Zu Punkt 8 des Bescheides vom 31.07.1995, MBA 13/14 - BA14/5261/94

lautet wie folgt:

"Während des Ladevorganges der Akkumulatoren, die in der Bodenreinigungsmaschine eingebaut sind, ist eine mind 1 m breite Schutzzone um die Bodenreinigungsmaschine sowie um das Akku-Ladegerät einzuhalten. Dies ist durch eine entsprechende Bodenmarkierung oder Abgrenzung zu gewährleisten. In der Schutzzone dürfen keine funkenziehenden elektrischen Betriebsmittel verwendet werden. Das Anlagern von leicht brennbaren Materialien ist verboten, ebenso die Verwendung von offenem Feuer und Licht."

Aus dem Wortlaut dieser zitierten Auflage ergibt sich eindeutig, daß die mindestens 1 m breite Schutzzone um die Bodenreinigungsmaschine sowie um das Akku-Ladegerät "während des Ladevorganges der Akkumulatoren, die in der Bodenreinigungsmaschine eingebaut sind" einzuhalten ist. Wesentliches Tatbestandselement ist somit, daß die Lagerung der leicht brennbaren Materialien (lose Kartonagen) in der Schutzzone während des Ladevorganges der Akkumulatoren stattfand. Solche Feststellungen hat nach der Aktenlage die erstinstanzliche Behörde nicht getroffen und wurde dieses Tatbestandselement im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungswerber auch nicht angelastet. Des weiteren konnte der Zeuge E in der mündlichen Verhandlung auch nicht dezitiert angeben, daß anläßlich seiner Erhebung tatsächlich ein Ladevorgang der Akkumulatoren stattfand. Auch dem Erhebungsbericht vom 09.12.1996 ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Da die Tatumschreibung zu diesem Spruchpunkt somit gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Ziffer 1 VStG verstößt, war das Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu Punkt III):

Auflagepunkt 27 des Bescheides vom 08.02.1982, MBA 13/14 - BA

15744/2/79 lautet wie folgt:

"Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen in der Breite von 1,25 m nicht verstellt oder eingeengt werden; die Einhaltung ihrer Breite ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Entlang von Fluchtwegen sind Waren gegen Umfallen und Herabfallen in geeigneter Weise zu sichern."

Aus der Zeugenaussage des Werkmeister E ergibt sich, daß es sich bei den unter Punkt III des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Flaschenkisten um dieselben Flaschenkisten handelt, wie unter Punkt I. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wird aber durch die gelagerten Flaschenkisten zwar sehr wohl Punkt 2 des Bescheides vom 31.07.1995, nicht aber Punkt 27 des Bescheides vom 08.02.1982 verletzt. Und zwar deshalb, da Punkt 27 seinem Wortlaut nach eindeutig von "Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen" spricht, die Flaschenkisten jedoch nicht einen Fluchtweg verstellt bzw eingeengt haben, sondern eine Türe, somit einen Ausgang. Hinsichtlich der Türe aus dem Vorraum des Flaschenlagers in das Stiegenhaus wird im übrigen unter Punkt 10 des Bescheides vom 31.07.1995 normiert, daß diese Türe (sowie die beiden Türen in die M-gasse) als Notausgänge im Sinne der allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung einzurichten, zu bezeichnen und in diesem Zustand zu erhalten sind. Eine Verstellung einer dieser in Punkt 10 des Bescheides vom 31.07.1995 angeführten Türen, würde eine Verletzung dieses Bescheidauflagepunktes darstellen. Im übrigen wird von der Beschuldigtenvertreterin zu Recht vorgebracht, daß die Tatumschreibung zu Punkt III) des Straferkenntnisses insoferne mangelhaft ist, als nicht angeführt wird, auf welche Breite der Fluchtweg eingeengt wurde. Die von der Erstbehörde gewählte Tatumschreibung läßt nämlich offen, ob nicht etwa die bescheidmäßig geforderte Breite von 1,25 m (trotz Einengung) nicht vielleicht doch gegeben wäre und verbietet Punkt 27 des Bescheides vom 08.02.1982 nicht jedwege Einengung bzw Verstellung von Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen, sondern nur eine solche, die verhindert, daß eine Breite von 1,25 m offen bleibt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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