TE UVS Wien 1998/02/10 04/G/33/64/98

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung der Frau Edeltraud T, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 12.12.1997, Zl MBA 1/8 - S 24395/96, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 9 des Öffnungszeitengesetzes 1991 (ÖffnungszeitenG 1991) iVm § 368 Z 14 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird der Berufungswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:

"Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Inhaber der für den Kleinhandel von Waren bestimmten Betriebseinrichtung in Wien, K-Ring, am 10.9.1996 um 22:00 Uhr, nach der gesetzlichen Sperrstunde, welche mit 19.30 Uhr festgesetzt ist, die Verkaufsstelle nicht geschlossen gehalten und somit die Öffnungszeit überschritten hat."

2. Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Strafbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß erstens im Spruch des Straferkenntisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl ua VwGH verst Senat 13.6.1984, VwSlg 11466/A, VwGH 15.4.1985, 83/10/0162, VwGH 14.1.1987, 86/06/0017 und VwGH 6.2.1990, 1990/02/06).

Gemäß § 9 ÖffnungszeitenG 1991 ist, wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit dürfen die Verkaufsstellen (§ 1 Abs 1 bis 3), soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.

Um die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Annahme, daß für die zum "Kleinhandel von Waren bestimmte Betriebseinrichtung" eine gesetzliche "Sperrstunde" von 19.30 Uhr "festgesetzt ist" (und daß der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs 1 ÖffnungszeitenG 1991 zuwidergehandelt worden sein soll), nachvollziehen zu können, hätte es bei der Tatumschreibung einer konkreten Angabe der Art des Gewerbebetriebes (hier wohl: Kleinhandel mit Textilwaren) bedurft; nur bei einer solchen konkreten Bezeichnung der Verkaufsstelle hätte auch beurteilt werden können, ob im vorliegenden Fall nicht (beispielsweise) eine der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 4 ÖffnungszeitenG 1991 oder eine der Sonderregelungen des § 2 Abs 3 oder § 5 leg cit anzuwenden gewesen wäre.

Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Anforderungen einer konkreten Anlastung im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht nachkommt und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 65 VStG.

4.

Gemäß § 51e Abs 1 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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