TE UVS Wien 1998/03/05 04/G/21/757/97

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Veröffentlicht am 05.03.1998
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anhängig beim VwGH Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Mag Romano als Vorsitzenden, Dr Hollinger als Berichterin und Dr Schopf als Beisitzer über die Berufung des Herrn Franz Johann L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 19.9.1997, Zl MBA 2 - S 9394/ 97, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm § 370 leg cit iVm Auflagepunkt 11) des Bescheides vom 5.12.1991, Zl MBA 2 - Ba 2/4547/91 iVm der ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986), Punkt 3.5, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling 4.000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 19.9.1997, Zl MBA 2 - S 9394/97, hat folgenden Spruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG im Betriebsort Wien, S-straße am 24.7.1997 bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt, als

1) entgegen der Auflage Punkt 11) des beiliegenden Betriebsanlagenbescheides vom 5.12.1991, MBA 2 - Ba 2/4547/91 (Die Türe des Lagerraumes ist brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) auszuführen) die brandhemmende Türe des Lagerraumes nicht den Anforderungen der ÖNORM B 3850 entsprach, da die Türe mittels Band in Offenstellung fixiert wurde, sodaß ein selbsttätiges Schließen verhindert wurde und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in Verbindung mit § 370 der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Auflagepunkt 11) des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk vom 5.12.1991, Zl MBA 2 - Ba 2/4547/91, in Verbindung mit der ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986), Punkt 3.5. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 20.000,--, falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen,

gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in

der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 22.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Durch Punkt 11) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 5.12.1991, MBA 2 - Ba 2/4547/91, sei die Ausführung genau bezeichneter Türen als brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 vorgeschrieben worden. Die Eigenschaft "brandhemmend (T 30)" sei eine in der ÖNORM B 3850 genau definierte Fähigkeit der jeweiligen Türe, einem Brand zu widerstehen. Durch eine derartige Vorschrift werde aber keinesfalls eine Ausführung der Türen auch im Hinblick auf andere Ausführungsmerkmale, wie sie allenfalls in der ÖNORM B 3850 enthalten sind, vorgeschrieben. Darüber hinaus hätte es einer wörtlichen Anführung des entsprechenden Punktes der ÖNORM (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides geltenden Fassung) bedurft, um das Tatbild hinreichend zu konkretisieren. Weiters könne selbst dann, wenn durch den Auflagepunkt die Ausführung der Tür im Hinblick auf sämtliche in der ÖNORM B 3850 enthaltenen Momente vorgeschrieben wäre, nur die Ausführung der Tür gemeint sein, nicht aber eine bestimmte Verwendung der Türe. Es liege dahin jedenfalls keine Verwaltungsübertretung vor, wenn die Tür entsprechend ausgeführt ist; ein Offenhalten der Türe durch nicht zur Ausführung der Türe gehörige Vorrichtungen (also zB durch ein Band, den Arm eines Menschen oder einer Getränkekiste) vermag jedenfalls keinen Mangel in der Ausführung der Türe darzutun. Weiters wird eingewendet, daß das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende

unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Daß es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Der Beschuldigte sei für 4 Personen sorgepflichtig, habe ein durchschnittliches Einkommen von S 23.000,-- und kein Vermögen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe

abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, daß die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene

Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig.

Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 23.2.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine rechtsfreundliche Vertreterin für den Berufungswerber teilnahm und in welcher Werkmeister D zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Herr Werkmeister D gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich bin über den Gegenstand der heutigen Einvernahme informiert und kann mich noch im wesentlichen daran erinnern.

Ich habe die gegenständliche BA aufgesucht, da ich eine entsprechende Anfrage vom Bezirksamt bekommen habe. Ich habe festgestellt, daß die brandhemmende Türe des Lagerraumes durch ein Gummiband in einer Weise fixiert war, daß sie nicht selbsttätig schließen konnte. Die Tür war auf einen Öffnungswinkel von etwa 90 Grad fixiert.

Ich habe mich vor diesen Wahrnehmungen bei der in der Filiale befindlichen verantwortlichen Dame gemeldet und ihr gegenüber angegeben, daß ich eine Erhebung wegen der gegenständliche Tür durchzuführen beabsichtige, sie ist dann mit mir zum Lagerraum gegangen und ich habe die entsprechenden Wahrnehmungen getätigt. Die Dame, die mich begleitete, sagte mir, die Tür sei lediglich für kurze Zeit geöffnet."

Die Beschuldigtenvertreterin legte in der mündlichen Verhandlung einen Aktenvermerk vom 3.10.1997 vor, welcher folgenden Inhalt aufweist:

"L/PL/2089 Aktenvermerk 03.10.1997

Frau S Helene und Lydia T, Mitarbeiter der B-Filiale am Standort Wien, S-strasse, sind darüber informiert, daß die Türe des Lagerraumes nicht mittels einem Band, Keil oder anderen Hilfsmitteln in Offenstellung fixiert werden darf, sodaß diesbezüglich die Einhaltung des Auflagenpunktes 11 des Betriebsanlagenbescheides vom 05.12.1991, mit der Zahl MBA 2 - BA 2/4547/91, eingehalten wird.

Etwaige dadurch verursachte verhängte Geldstrafen werden zukünftig

an oa Personen weiterverrechnet.

Zur Kenntnis genommen: S Helene; T Lydia

Franz Johann L - Rayonsleiter

Original liegt zur Einsichtnahme im Konzernsekretariat auf

Je eine Fotokopien an: Fr S; Fr T; Hrn L; Personalbüro"

Der Berufung ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Aufgrund des Erhebungsberichtes vom 25.9.1997, Zl MA 36/A/2/695/97, in Verbindung mit der Aussage des Zeugen D in der mündlichen Verhandlung ist es als erwiesen anzusehen, daß zum Zeitpunkt der Erhebung die Türe des Lagerraumes mittels Band in Offenstellung fixiert war, wodurch ein selbsttätiges Schließen dieser Türe im Brandfalle nicht gewährleistet war. Da es sich beim Zeugen D um einen erfahrenen Beamten handelt, der in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruck hinterließ, ist der im Spruch des Straferkenntnisses umschriebene Sachverhalt als erwiesen anzusehen, wobei in diesem Zusamamenhang noch festzuhalten ist, daß der Berufungswerber dieser Tatanlastung zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Bestreitung entgegengesetzt hat.

Gemäß Auflagepunkt 11) des Bescheides vom 5.12.1991 ist die Türe des Lagerraumes brandhemmend (T30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) auszuführen.

Punkt 1 erster Satz der ÖNORM B 3850 (in der Fassung vom 1.10.1986) betreffend ihren Anwendungsbereich lautet:

"Diese ÖNORM enthält Bestimmungen über die Ausführung, Prüfung und Kennzeichnung von ein- oder zweiflügeligen Drehflügeltüren und -toren aus güteüberwachter Fertigung, in der Folge als "Brandschutztüren" bezeichnet, die den Brandwiderstandsklassen brandhemmend (T 30), hochbrandhemmend (T 60) oder brandbeständig (T 90) entsprechen."

Während Punkt 3 der ÖNORM B 3850 die "Ausführung und Anforderungen" regelt und der im Punkt 1 verwendete Begriff "Ausführung" somit auch die im Punkt 3 näher ausgeführten "Anforderungen" umfaßt, enthält Punkt 5 "Prüfbestimmungen" und Punkt 6 Bestimmungen hinsichtlich der "Normkennzeichnung". Gemäß Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 ("Selbstschließung, Schließmittel") müssen Brandschutztüren nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen. Weiters müssen Türflügel eine selbsttätige Arretierung besitzen, die bei Erreichen der Geschlossenstellung den bzw die Türflügel wirksam verriegelt. Schließeinrichtung und Verriegelung müssen so ausgebildet sein, daß jederzeit ein neuerliches Öffnen samt darauffolgendem selbsttätigem Schließen einschließlich Verriegeln gewährleistet ist (Abs 3). Nach Abs 5 dieses Unterpunktes ist es zulässig, Brandschutztüren gemäß dieser ÖNORM in Offenstellung feststellbar einzurichten, jedoch nur dann, wenn diese Feststelleinrichtung im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. Insofern der Berufungswerber die Auffassung vertritt, daß die ÖNORM B 3850 nur die Eigenschaft "brandhemmend" definiere, dieser ÖNORM aber das Verbot der Offenhaltung einer an sich im Sinne dieser ÖNORM brandhemmend ausgeführten Türe nicht zu entnehmen sei und ein Offenhalten einer solchen Türe durch ein Band keinen Mangel in der Ausführung dieser Türe darzutun vermag, so sind ihm die oben zitierten Bestimmungen der ÖNORM B 3850 und weiters entgegenzuhalten, daß es sich bei der in der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Auflage normierten Verpflichtung, die in dieser Auflage angeführten Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen, nicht um eine bloße Verpflichtung zum Einbau einer solchen Brandschutztüre, sondern - entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der zur Umschreibung der Verpflichtung verwendeten Worte in ihrem Zusammenhang und entsprechend dem Zweck der Auflage, den Durchtritt von Feuer und Rauch trotz begehbarer Öffnungen in Wänden durch die Bildung von Brandabschnitten zu verhindern - um die Verpflichtung zum dauernden Aufrechterhalten des selbsttätigen Schließvorganges handelt.

Nach den oben zitierten Bestimmungen im Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 darf aber eine Fixierung einer an sich selbstschließenden Brandschutztüre in Offenstellung und damit eine Unterbrechung des selbsttätigen Schließvorganges nur durch eine Feststelleinrichtung erfolgen, die im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. In jenen Fällen jedoch, in denen aber eine solche Feststelleinrichtung nicht vorhanden oder defekt ist, muß eine Brandschutztüre nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen, wobei es in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, ob nun das selbsttätige Schließen aufgrund eines Defektes der Schließvorrichtung oder etwa durch die Anbringung eines Bandes nicht gegeben ist.

Da im vorliegenden Fall durch die Anbringung eines Bandes ein selbsttätiges Schließen nach dem Öffnungsvorgang der in Rede stehenden Türe nicht gewährleistet war und diese somit nicht den an eine Brandschütztüre im Sinne der ÖNORM B 3850 gestellten selbstschließenden Anforderungen entsprochen hat, war vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen.

Zum Verschulden ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß solche allgemeinen Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG glaubhaft zu machen. So enthalten die Ausführungen des Berufungswerbers keinerlei Angaben darüber, worin die Überprüfungen in der gegenständlichen Betriebsanlage bestanden haben.

Auch mit dem von der Beschuldigtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 3.10.1997 kann mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden, vielmehr ist aus der Textierung eindeutig erkennbar, daß der Berufungswerber sich vollkommen im klaren über die sich aus Auflagepunkt 11 des Betriebsanlagenbescheides vom 5.12.1991 ergebenden Verpflichtungen war und selbst davon ausging, daß die Fixierung der Türe des Lagerraumes mittels eines Bandes in Offenstellung dem Auflagepunkt 11 widerspricht. Der Berufungswerber hat aber trotz seines Wissens die Mitarbeiterinnen S und T nur über den betreffenden Auflagepunkt 11 "informiert", ohne ihnen aber ausdrückliche Weisungen zur Einhaltung dieses Auflagepunktes zu erteilen und vor allem, ohne die Einhaltung des Auflagepunktes 11 wenigstens stichprobenartig zu kontrollieren. Der Berufungswerber hat offenkundig die Verhängung von Geldstrafen in Kauf genommen und mit dem Aktenvermerk vom 3.10.1997 lediglich für die Überwälzung der Strafen auf die oben angeführten Mitarbeiterinnen vorgesorgt.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die veletzte Rechtsvorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten soll. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Entgegen den Behauptungen des Berufungswerbers ist dieser keineswegs einschlägig unbescholten. Mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen mußten erschwerend gewertet werden, wobei bereits einmal zur Zl MBA 1/8 - S 909/96 eine Geldstrafe von S 15.000,-- verhängt wurde. Hingewiesen werden muß ferner auf das Straferkenntnis des MBA 2 vom 7.10.1996, Zl MBA 2 - S 8605/96. Bereits damals war Gegenstand des Verfahrens eine Verletzung des Auflagepunktes 11 des Bescheides vom 5.12.1991 (wie im vorliegenden Fall wurde damals - Tatzeit 4.7.1996 - die Türe des Lagerraumes mittels Band in Offenstellung fixiert). Auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit sowie auf die gesetzlichen Sorgepflichten für vier Personen wurde bei der Strfabemessung Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe nicht nur durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern nach Dafürhalten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in gegenständlicher Höhe unbedingt angebracht, soll die verhängte Geldstrafe doch dazu dienen, den Beschuldigten in Hinkuft von der Begehung gleichartiger Taten ausreichend abzuhalten und vermochten dies geringere Geldstrafen eindeutig nicht.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam daher nicht in Betracht, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen sind und die Erstbehörde bei der Strafbemessung unzutreffend ungünstige finanzielle Verhältnisse des Berufungswerbers angenommen hat.

Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann.

Dazu kommt, daß der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt hat (siehe VwGH vom 11.7.1996, 95/07/0208), daß in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, somit eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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