TE UVS Wien 1998/03/06 04/G/21/618/97

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Veröffentlicht am 06.03.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Alfred P, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 21.8.1997, Zl MBA 10 - S 18769/96, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm 1) § 5, 2) § 10 Abs 2, 3) § 11 Abs 1 und 4) § 12 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung 1994) entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling 800,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 21.8.1997, Zl MBA 10 - S 18769/96, hat folgenden Spruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P & Co zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, D-gasse zumindest am 19.11.1996 folgende Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung 1994) nicht eingehalten wurden:

1) § 5 der oben genannten Verordnung, wonach unter oder unmittelbar neben Aufstellungsräumen bzw Aufstellungsbereichen von CKW-Anlagen sowie unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln oder Abfällen, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, Einrichtungen zur Absaugung von Luft aus der wasserungsgesättigten Bodenzone vorhanden sein müssen, wurde insoferne nicht eingehalten, als unter oder unmittelbar neben dem Aufstellungsbereich der Chemisch-Reinigungsmaschine (Fab S) keine Einrichtung zur Absaugung von Luft aus der unterirdischen wasserungsgesättigten Bodenzone vorhanden war. (Sonde)

2) § 10 Abs 2 der oben angeführten Verordnung, wonach Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, in dicht verschlossenen, diffusionsdichten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern in Auffangwannen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gelagert werden müssen, wurde insoferne nicht eingehalten, als Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet waren, nicht in dicht verschlossenen, diffusionsdichten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern in Auffangwannen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material gelagert wurden, da im Wartungsbereich der Chemisch-Reinigungsmaschine ein einwandiger Behälter mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteter Abfall (Schlamm) gelagert wurde und der Behälter nicht dicht verschlossen war.

3) § 11 Abs 1 der oben angeführten Verordnung, wonach CKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abluftreinigungsanlagen und Kontaktwasserreinigungsanlagen vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Kontaktwasserreinigungsanlage nicht vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge nicht mindestens einmal jährlich auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit überprüft wurde (Fab ZA 20 BJ 1987).

4) § 12 Abs 1 der oben angeführten Verordnung, wonach nach der erstmalligen Inbetriebnahme der CKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in der gereinigten Abluft, in der aus der wasserungsgesättigten Bodenzone abgesaugten Luft (§ 5), im gereinigten Abwasser und im Kühlwasser nach den anerkannten Regeln der Technik messen zu lassen ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als nicht nach der erstmaligen Inbetriebnahme der CKW-Anlage und in der Folge nicht mindestens 1 x jährlich vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in der gereinigten Abluft wie 12/1 messen gelassen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 25 GewO 1994 idgF iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von chrlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung 1994). Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafen von         falls diese uneinbringlich sind,

Schilling:              Ersatzfreiheitsstrafe von:

ad 1) 1.000,--          ad 1) 1 Tag

ad 2) 1.000,--          ad 2) 1 Tag

ad 3) 1.000,--          ad 3) 1 Tag

ad 4) 1.000,--          ad 4) 1 Tag

gesamt 4.000,--         gesamt 4 Tagen

gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu

zahlen: 400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des

Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.400,-- Schilling.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser im wesentlichen zu Punkt I) vorbringt, daß er bereits in seiner Stellungnahme vom 3.8.1997 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß für ihn die Möglichkeit in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben sei, eine solche Sonde zu installieren. Der Beschuldigte betreibe das Unternehmen auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 2.4.1973, MBA 10 - Ba 3839/2/72, und sei zu diesem Zweck das gegenständliche Geschäftslokal angemietet worden. Zu dem Zeitpunkt, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, habe es keine der CKW-Anlagen-Verordnung vergleichbare Vorschrift gegeben und habe daher auch keine Veranlassung bestanden, den Mietvertrag mit dem Liegenschaftseigentümer so abzuschließen, daß ein Recht auf Mitbenutzung der unter dem Geschäftslokal situierten Kellerräumlichkeiten bestehe. Bemühungen des Beschuldigten, die mit Inkrafttreten der CKW-Anlagen-Verordnung einsetzten, das Mietverhältnis dahingehend abzuändern, daß er berechtigt sei, eine Sonde anzubringen, seien nicht erfolgreich gewesen. ... Der Beschuldigte habe keine wie immer geartete Möglichkeit gehabt, die Errichtung einer Bodensonde vorzukehren und habe der Errichtung ein für den Beschuldigten unüberwindbares Hindernis entgegengestanden. Dem Beschuldigten treffe somit kein wie immer geartetes Verschulden an der Nichteinhaltung des § 5 CKW-Anlagen-Verordnung und sei die Verhängung einer Strafe aus diesem Punkte mangels vorwerfbarer persönlicher Schuld des Beschuldigten unzulässig.

Zu II):

Der Beschuldigte habe im Sinn des § 10 Abs 2 CKW-Anlagen-Verordnung nicht tatbildlich gehandelt. Wie schon in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 3.8.1997 ausgeführt worden sei, sei das Faß, in welchem der Schlamm aufbewahrt wurde, verschlossen gewesen. Lediglich der Spannring sei nicht gespannt gewesen. Dieser diene aber lediglich als zusätzliche Sicherung der Fässer und ändere dieser Zustand nichts daran, daß die Fässer auch ohne diese zusätzliche Vorkehrung dicht waren. Weder im Spruch noch in der Begründung des Straferkenntnisses werde ausgeführt, wieso die Behörde zu dem Schluß komme, daß die Fässer ohne Spannring nicht dicht verschlossen seien und stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Darüberhinaus treffe den Beschuldigten keine persönlich vorwerfbare Schuld. Er habe schon im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, daß er an die Mitarbeiter die ausdrückliche Weisung gegeben habe, das Schlammfaß dicht verschlossen zu halten und sei jede der von ihm betreuten Filialen des Unternehmens täglich zumindest einmal kontrolliert worden. Den Beschuldigten treffe persönlich keine Schuld, zumal er seinen Überwachungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen sei und auch die diesbezügliche Einhaltung der bezughabenden Normen sichergestellt habe.

Zu III):

Die im Spruch angeführte Bestrafung wegen Verstoßes gegen den § 11 Abs 1 CKW-Anlagen-Verordnung sei unzulässig. Normiert werde in dieser Norm, daß der Betreiber die Anlage mindestens einmal jährlich auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit hin überprüfen zu lassen habe und werde dem Beschuldigte vorgeworfen, daß diese Bestimmung nicht eingehalten worden sei, da keine Überprüfung durchgeführt worden sei. Zur Begründung werde lediglich ausgeführt, daß Befunde vorgelegt wurden, diese jedoch keine Angabe über die jährliche Überprüfung enthielten. Die Behörde habe jedoch keine Erhebungen in der Richtung geführt, ob tatsächliche Überprüfungen stattgefunden haben bzw hat sie es auch unterlassen, auf diesen Umstand im Straferkenntnis einzugehen. Tatsächlich hätte die Behörde auf Grund der von ihr geführten Erhebungen den Beschuldigten lediglich wegen der Nichteinhaltung der Protokollierungsvorschriften bestrafen können, habe dies tatsächlich aber nicht getan und sei dieser Umstand, der darüberhinaus ausdrücklich bestritten werde, bereits von der Verjährung erfaßt.

Zu IV):

Da der Punkt 4 des Straferkenntnisses die Unterlassung der Messung der Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln dem Beschuldigten vorwerfe, die Pflicht dem Beschuldigten einzuhalten aber ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei, da dafür die Anbringung einer Bodensonde Voraussetzung sei, diese aber auf Grund der oben bereits angeführten Gründe nicht montiert werden konnte, müsse auch zu Punkt 4 des Straferkenntnisses ausdrücklich die mangelnde persönliche Schuld des Beschuldigten vorgebracht werden.

Der Beschuldigte habe somit weder tatbildlich noch schuldhaft gehandelt und werde daher gestellt der Antrag, das gegenständlich gegen den Beschuldigten geführte Verfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 27.2.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Berufungswerber zusammen mit einem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm und in welcher die Zeugen Mag Dr H und Frau Br einvernommen wurden.

Zu Beginn der Verhandlung führte der Beschuldigte folgendes aus:

"Zunächst einmal wird beantragt, die heute stellig gemachte Zeugin Frau Luise Br einzuvernehmen, zum Beweis dafür, daß die Fässer sehrwohl dicht waren (Punkt 2).

Im Sommer 1997 wurde gegenständliche BA umgebaut. Im Zuge der Umbauarbeiten war es nun möglich, in Absprache mit der HV und unter Beiziehung des Herrn Dr H eine Beobachtungssonde zu installieren. Das Einvernehmen bezüglich des Platzes der Sonde wurde mit Herrn Dr H hergestellt. Bereits nach Inkrafttreten der CKW-Anlagen-VO wurde versucht eine Sonde anzubringen. Es wurden Gespräche mit der HV geführt, diese lehnte jedoch eine Installation der Sonde im darunterliegenden Kellerabteil ab, da dies ein fremdes Kellerabteil darstellt, worüber sie nicht verfügen kann.

Zu 2): Das Faß war im vollen gefüllten Zustand für eine Frau insofern nicht zu bedienen, da der Spannring eine zu große Kraftanstrengung erfordert hätte. Der Deckel war auf dem Faß oben, nur der Spannring konnte nicht gespannt werden. Man brauchte einen Hammer und auch eine zweite Person bzw die Kenntnis, über die richtige Bedienung um den Spannring zu schließen.

Zu 3): Die Kontaktwasserreinigungsanlage beinhaltet vier Aktivkohlefilter. Diese werden jährlich überprüft, es gibt diesbezüglich über die Überprüfung ein Gutachten. Ich war der Auffassung, daß das die einzige notwendige Überprüfung der Kontaktwasserreinigungsanlage ist.

Über Befragen des BV gebe ich an:

Zu Punkt 2): Die Fässer werden von der Fa B leihweise zur Verfügung gestellt. Ich habe auf die Beschaffenheit des Fasses wie es von der Fa B geliefert wird, keinen Einfluß. Es werden die leeren Fässer geliefert und die vollen Fässer abgeholt und zur Entsorgung gebracht. Es gab bereits 1 bis 2 Mal Fässer die sehr streng zum Zumachen waren. Im konkreten Fall habe ich mit der Fa B Kontakt aufgenommen und sie auf die Schwierigkeiten beim Schließen des Spannringes aufmerksam gemacht. Mittlerweile wurde das Modell der Fässer geändert, sodaß solche Probleme nicht mehr auftreten. Pro Betrieb standen pro Jahr zwei Fässer in Verwendung. Ich habe acht Betriebe. Ein Faß wird nahezu jeden Tag geöffnet und geschlossen. Im Normalfall stellt die Bedienung eines Fasses und das korrekte Öffnen und das korrekte Schließen keine Schwierigkeit dar. Lediglich bei ein bis zwei Fässern pro Jahr gab es Schwierigkeiten mit dem Schließen des Spannringes.

Jede Mitarbeiterin ist ausdrücklich angewiesen, die Fässer ordnungsgemäß zu verschließen. Ich kontrolliere die Einhaltung dieser Anweisung. Ich bin einmal täglich in jedem Betrieb und im Zuge meiner Kontrolle kontrolliere ich auch die Fässer. Fixe Route habe ich bei der Überprüfung meiner Betriebe keine. Wenn ich ein "Problemfaß" ohne geschlossenen Spannring antreffe, dann schließe ich dieses mittels dem oben angewendeten Hammer. Demnach ist eine Gefährdung ausgeschlossen. Noch dazu ist der Deckel mit einer Dichtung versehen und schon allein dadurch und durch das Eigengewicht des Deckels ist das Faß, wenn der Deckel auf dem Faß liegt, sicher verschlossen, zumal das Faß im Betrieb selbst nicht bewegt wird. Das Faß ist nur während des Befüllvorganges offen. Das beanstandete Faß war ein "Problemfaß". Mein Bruder oder ich haben bei solchen Fässsern und auch bei diesem Faß immer Sorge dafür getragen, daß das Faß auch mittels Spannring geschlossen ist. Bei Abtransport des Fasses wurde der Spannring von einem Mitarbeiter der Fa B geschlossen und das Faß dann in geschlossenem Zustand abtransportiert und das gelieferte leere Faß funktionierte einwandfrei.

Bezüglich der Sonde habe ich im Sommer 1995 Gespräche mit der HV geführt bezüglich des Anbringens der Sonde. Ich habe allerdings im Keller selbst kein Mietobjekt und befinden sich direkt unterhalb meines Betriebes fremde Kellerabteile, zu welchen in keinen Zugang habe. Hinsichtlich einer Anbringung der Sonde außerhalb der Kellerabteile im Keller selbst äußerte die HV Bedenken, da die Kellergänge sehr schmal sind und die Sonde ca 30 - 40 cm aus dem Boden herausragt. Dies stellt eine Gefahr dar. Die HV sagte mir, sie könne daher der Montage einer Sonde nicht zustimmen. Ich habe dann an das MBA für den 10. Bezirk mit Datum 5.12.1995 ein Schreiben gerichtet, worin ich das MBA in Kenntnis gesetzt habe, daß es mir nicht möglich ist, eine Sonde im Keller zu setzen. Auf dieses Schreiben hinauf traf aber keine Reaktion bei mir ein. Ich habe vom Bezirksamt nichts mehr gehört. Ich habe mit der HV nach dem Schreiben keinen Kontakt mehr gesucht wegen der Sonde, da ich abwartete und annahm, daß die Sache sich erledigt hat. Im Herbst 1997 wurde die Sonde montiert und zwar im Kellergang an der Hauswand. Ich setzte die HV von den mich treffenden Schwierigkeiten in Kenntnis und sie erklärte sich einverstanden, daß die Sonde dort montiert wird. Ich muß kein Entgelt für die Benützung durch die Sonde entrichten, ich mußte auch keine einmalige Abschlagszahlung leisten. Der Platz für die Sonde war mit Dr H abgesprochen.

Zur Kontaktwasserreinigungsanlage:

Jährlich überprüft wurde die Einhaltung des Grenzwertes für das eingeleitete Wasser in den Kanal, darüber gibt es auch einen Befund im Gutachten. Zweck des Kontaktwasserreinigungsgerätes ist eben das Wasser so zu reinigen, daß es eingeleitet werden kann. Wird der Grenzwert eingehalten, dann funktioniert das Gerät ordnungsgemäß. In diesen Befund wurde damals bei der Begehung eingesehen, ich habe ihn nicht zu den Akten vorgelegt."

Herr Mag Dr H gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich kann mich noch größtenteils an die Erhebung vom 19.11.1996 erinnern.

Zur Sonde:

Eine wie im § 5 CKW-Anlagen-VO geforderte Sonde fehlte. Diese Sonde hätte möglichst direkt unter der chemischen Reinigungsmaschine im Keller angebracht werden sollen. Herr P war bei der Begehung nicht anwesend, ich habe mit ihm allerdings telefoniert. Später erklärte mir Herr P, daß die Sonde nicht montiert wurde, weil der Bereich im Keller nicht zu seinem Objekt gehört. Außer dem Bereich im Keller gab es keine andere Möglichkeit die Sonde aufzustellen. Ich habe mit Herrn P im Herbst 1997 einen Platz für die Sonde ermittelt, dieser Platz war vorgesehen im Keller im Gang nahe der Wand.

Zum Faß:

Es handelte sich um ein 200 l Blechfaß für Destillationsrückstände bzw Destillationsschlamm. Der Deckel lag auf dem Faß, der Spannring war nicht geschlossen. Es ist notwendig, daß der Spannring geschlossen ist, da ansonsten das Faß nicht dicht geschlossen ist. Unter normalen Umständen ist so ein Spannring mit geringer Kraftanstrengung zu schließen. Es kann aber sein, daß unter Umständen das Faß verformt ist oder daß der Spannring verformt ist, dann kann der Spannring nur mehr schwer geschlossen werden.

Kontaktwasserreinigungsanlage:

Es gibt ein Prüfbuch was gleichzeitig Betriebstagebuch ist. Es ist ein Vordruck wo die Ergebnisse der Prüfungen eingetragen werden. Bei den Blättern der jährlichen Überprüfung der Kontaktwasserreinigungsanlage war kein Eintrag vorgenommen. Im Betriebstagebuch waren aber Eintragungen enthalten von Überprüfungen die wöchentlich durchzuführen sind.

Über Befragen des BV gebe ich an:

Im Prüfbuch war kein Vermerk über die jährliche Überprüfung der Kontaktwasserreinigungsanlage. Eine solche Überprüfung hat Dichtheit und Funktionsfähigkeit zu umfassen. Ob eine solche Überprüfung stattgefunden hätte, wobei aber kein Eintrag im Prüfbuch stattgefunden hätte, weiß ich nicht. Ich habe keine Erhebungen durchgeführt, ob tatsächlich eine Überprüfung stattgefunden hätte. Ich habe nicht überprüft das einlaufende Wasser in die Kontaktwasserreinigungsanlage, damit gemeint, die Belastung des Wassers vor Einlaufen in die Kontaktwasserreinigungsanlage.

Ich habe bei der Begehung der dort anwesenden Dame mitgeteilt, daß ich bemängeln muß, daß das Faß nicht dicht verschlossen ist, weil der Spannring nicht geschlossen ist. Was die Dame mir gegenüber daraufhin erwidert hat, weiß ich jetzt nicht mehr. Ob ich der Dame gegenüber noch irgendetwas zum Faß gesagt hätte, weiß ich jetzt nicht mehr."

Frau Aloisia Br gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich war bis Juni 1997 im Betrieb in der D-gasse beschäftigt.

Zum Faß:

Das Faß wurde täglich geöffnet um Flusen hineinzuräumen, weiters wurde das Faß ca alle zwei Wochen geöffnet, das hing davon ab, wieviel geputzt wurde und die Maschinen ausgeräumt wurden. Das Faß war ein größere Tonne mit einem Spannverschluß zum Zuziehen. Anfänglich, wenn das Faß noch leer oder nicht stark befüllt war, ging es leicht, daß der Spannriemen geschlossen wird. Später jedoch, bei stärkerer Befüllung des Fasses, ist es ab und zu vorgekommen, daß der Spannriemen nicht mehr leicht zum Schließen war, da mußten wir dann den Riemen mit einem Hammer draufklopfen. Dieses eine Mal jedoch konnten wir den Spannriemen auch mit dem Hammer nicht mehr schließen. Wir haben den Deckel auf das Faß gelegt, der hat eine Gummidichtung drinnen und lag fest auf dem Faß drauf. Dann haben wir den Deckel so gedreht, daß er an der Mauer anliegt, sodaß der Spannriemen unter Druck kommt. Wir wollten verhindern, daß irgendetwas aus dem Faß entweicht. Wir informierten Herrn P von der Kontrolle und daß ein Faß nicht zugeht, Herr P kam dann gleich und machte das Faß zu. Diese Schwierigkeiten traten nur dieses eine Mal auf. Herr P hat uns erklärt, wie mit dem Faß umzugehen ist, er hat uns angewiesen, daß das Faß immer zu ist, also auch, daß der Spannriemen geschlossen sein soll. Bei diesem Faß ist es halt das eine Mal überhaupt nicht zugegangen, nicht einmal mit dem Hammer.

Über Befragen des BV gebe ich an:

Herr P kam jeden Tag in den Betrieb, ist den Betrieb durchgegangen, hat kontrolliert, ob alles in Ordnung ist. Er hat dabei auch jedes Mal kontrolliert, ob das Faß zu ist."

In seinen Schlußausführungen brachte der Beschuldigtenvertreter folgendes vor:

"Beantragt wird, zum Beweis dafür, daß die Fässer üblicherweise ohne Probleme von einer Person geschlossen werden können, die Einvernahme des informierten Vertreters der Fa B, R-gasse, Wien, Herr N Be.

Zum Punkt 2) Faß:

Den Beschuldigten trifft keine persönlich vorwerfbare Schuld. Er hat seinen Mitarbeitern die ausdrückliche Weisung gegeben die Aufbewahrungsfässer immer geschlossen zu halten. Diese Anweisung wurde vom Beschuldigten persönlich und regelmäßig kontrolliert und ist er damit seinen Überwachungspflichten nachgekommen. Das offene Faß wurde darüberhinaus vom Beschuldigten persönlich geschlossen.

Zu Punkt 1) und 4) Sonde:

Die Montage der Sonde war dem Beschuldigten deshalb nicht möglich, da diese angebracht hätte werden müssen im Keller unter seinem Geschäftslokal. Dieser Keller stand nicht im Eigentum des Beschuldigten und war auch nicht von ihm angemietet worden. Die Eigentümer, vertreten durch die HV, haben dem Beschuldigten die Anbringung der Sonde untersagt. Um dies zu beheben, hat der Beschuldigte entsprechend der Bestimmungen der GewO 1994 ein formloses Ansuchen an die zuständige Behörde gestellt, ihm eine Ausnahmebestimmung zu gewähren und hat die Behörde nicht reagiert auf dieses Schreiben.

Zu Punkt 3) Kontaktwasserreinigungsanlage:

Die Ausführungen des heute einvernommenen Zeugen Dr H haben ergeben, daß die Behörde keinerlei Erhebungen durchgeführt hat, ob eine Überprüfung der Kontaktwasserreinigungsanlage tatsächlich stattgefunden hat. Die Aussage des Beschuldigten im heutigen Verfahren hat eindeutig ergeben, daß eine Überprüfung der Funktionstüchtigkeit jährlich durchgeführt wurde. Lediglich die Protokollierungsvorschriften wurden durch die Nichteintragung dieser Überprüfungen in die Befunde verletzt. Dies ist mittlerweile verjährt und nicht verfahrensgegenständlich."

Der Berufung ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Die bezughabenden Normen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von chlorierten organischen Lösemittels aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung 1994) lauten wie folgt:

§ 5:

Unter oder unmittelbar neben Aufstellungsräumen bzw Aufstellungsbereichen von CKW-Anlagen sowie unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln oder Abfällen, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, müssen Einrichtungen zur Absaugung von Luft aus der wasserungsgesättigten Bodenzone vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Ergeben die Messungen gemäß § 12, daß in der abgesaugten Bodenluft mehr als 10 mg chlorierte organische Lösemittel je Kubikmeter abgesaugte Bodenluft, bezogen auf feuchten Zustand, 0 Grad C und 1 013 hPa, enthalten sind, so ist der Behörde der Meßbericht unverzüglich vorzulegen und hat die Behörde im Einzelfall erforderlichenfalls die zum Schutz des Bodens notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben.

§ 10 Abs 2:

Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, müssen in dicht verschlossenen, diffusionsdichten, bruchsicheren und entsprechend bezeichneten Behältern in Auffangwannen aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gelagert werden, diese Auffangwannen müssen mindestens 50 vH der gelagerten Menge, jedoch mindestens den Inhalt des größten gelagerten Behälters aufnehmen können. Bei Lagerungen im Freien müssen die Auffangwannen vor Niederschlagswässern geschützt sein.

§ 11 Abs 1:

CKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abluftreinigungsanlagen und Kontaktwasserreinigungsanlagen sind vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich

1. bei einem Massenstrom bis 50 g chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch eine geeignete, fachkundige (Abs 2) und hiezu berechtigte Person,

2. bei einem Massenstrom von mehr als 50 g chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch einen Prüfer aus dem im § 3 Abs 6 angeführten Personenkreis

auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Weiters hat der Betriebsanlageninhaber oder dessen Beauftragter diese Anlagen und die Lagerungen gemäß § 10 mindestens einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung muß im Prüfbuch oder Betriebstagebuch gemäß § 13 festgehalten werden.

§ 12 Abs 1:

Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von CKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an chlorierten Lösemitteln in der gereinigten Abluft, in der aus der wasserungsgesättigten Bodenzone abgesaugten Luft (§ 5), im gereinigten Abwasser und im Kühlwasser

1. bei einem Massenstrom bis 50 g chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch eine geeignete, fachkundige (§ 11 Abs 2) und hiezu berechtigte Person,

2. bei einem Massenstrom von mehr als 50 g chlorierte organische Lösemittel je Stunde in der gereinigten Abluft durch einen Prüfer aus dem im § 3 Abs 6 angeführten Personenkreis

nach den anerkannten Regeln der Technik messen zu lassen. Die Messung oder Probenahme der gereinigten Abluft, des gereinigten Abwassers und des Kühlwassers hat während jenes Betriebszustandes, der die stärkste Emission verursacht, möglichst nahe nach der Abluft- bzw Kontaktwasserreinigungsanlage bzw des Austritts des Kühlwassers aus der CKW-Anlage zu erfolgen. Die Meßergebnisse sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Messung oder der Probenahme, des Betriebszustandes der CKW-Anlage während der Messung oder der Probenahme sowie der Meßmethode, unter Angabe der angewendeten technischen Norm, in das Prüfbuch oder Betriebstagebuch gemäß § 13 der überprüften Anlage einzutragen.

Zu Punkt 1) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesen beiden Punkten wird der objektive Tatbestand nicht bestritten.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

§ 10 Abs 2 der CKW-Anlagen-Verordnung bestimmt ausdrücklich, daß die Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, in dicht verschlossenen Behältern gelagert werden müssen. Dem Berufungswerber wird angelastet, im Wartungsbereich der Chemisch-Reinigungsmaschine sei ein einwandiger Behälter mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteter Abfall (Schlamm) gelagert worden, wobei der Behälter nicht dicht verschlossen gewesen sei. Bei diesem Behälter handelte es sich um ein 200 l Blechfaß für Destillationsrückstände bzw Destillationsschlamm. Das Faß war mit einem Deckel und einem Spannring ausgestattet. Der Deckel lag zwar auf dem Faß, der Spannring war jedoch nicht zugezogen. Laut Aussage des Zeugen Dr H in der mündlichen Verhandlung ist es erforderlich, daß der Spannring zugezogen ist, damit das Faß dicht geschlossen ist. Beim Zeugen Dr H handelt es sich um einen langjährigen Beamten der Magistratsabteilung 36/A. Auf Grund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung muß ihm zugebilligt werden, daß er zutreffend beurteilen kann, ob ein Behältnis im Sinne der CKW-Anlagen-Verordnung (§ 10 Abs 2) dicht verschlossen ist oder nicht. Da unbestritten ist, daß im konkreten Fall der Spannriemen nicht zugezogen war, war das Faß nicht dicht verschlossen, auch wenn der Deckel, welcher mit einer Gummidichtung versehen war, auf dem Faß lag. Der objektive Tatbestand ist daher auch in diesem Punkt gegeben.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

§ 11 Abs 1 CKW-Anlagen-Verordnung schreibt ua eindeutig vor, daß Kontaktwasserreinigungsanlagen vom Betriebsinhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich auf ihre Dichheit und Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen sind.

Wenn der Beschuldigtenvertreter zum Schluß der Verhandlung vorbringt, die Aussage des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung hätte eindeutig ergeben, daß eine Überprüfung der Funktionstüchtigkeit jährlich durchgeführt worden sei, steht dieses Vorbringen mit der Aussage des Beschuldigten insofern in Widerspruch, als der Beschuldigte keineswegs behauptete, die Kontaktwasserreinigungsanlage als solche sei jährlich überprüft worden. Laut Beschuldigtenvorbringen wurden lediglich die vier Aktivkohlefilter jährlich überprüft bzw wurde jährlich überprüft, ob die Grenzwerte für das eingeleitete Wasser in den Kanal eingehalten werden. Keineswegs bringt der Berufungswerber vor, daß die Kontaktwasserreinigungsanlage sehrwohl überprüft wurde und nur der Überprüfungsvermerk nicht in das Betriebstagebuch eingetragen worden sei. Der Berufungswerber war vielmehr der Auffassung, daß außer der Überprüfung der Aktivkohlefilter und außer der Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte eine weitere Überprüfung der Kontaktwasserreinigungsanlage nicht notwendig sei. Die Behörde erster Instanz hat daher dem Berufungswerber zu Recht zur Last gelegt, daß die jährliche Überprüfung der Kontaktwasserreinigungsanlage nicht stattgefunden hat. Auch wenn der Berufungswerber der Auffassung war, daß die Grenzwerte eingehalten werden, daß daher das Gerät ordnungsgemäß funktionieren müsse, so wäre er gehalten gewesen, die Kontaktwasserreinigungsanlage trotzdem jährlich überprüfen zu lassen. Denn die Einhaltung der Grenzwerte als solche besagt nicht ohne weiteres, daß die Kontaktwasserreinigungsanlage tatsächlich ordnungsgemäß funktioniert.

Der objektive Tatbestand erweist deswegen auch in diesem Punkt als gegeben.

Zur subjektiven Tatseite - somit zum Veschulden - ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Berufungswerber jedoch in allen vier Punkten nicht gelungen:

Zu Punkt 1) und 4): Sonde:

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, es sei ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen, die Sonde im Keller anzubringen, da die Hausverwaltung der Montage einer Sonde nicht zugestimmt hat. Der Berufungswerber bringt jedoch keineswegs vor, welche konkreten Schritte er unternommen hätte, die Zustimmung der Hausverwaltung zur Installierung der Sonde zu erhalten. Daß die Hausverwaltung nicht endgültig ablehnend der Montage der Sonde gegenüber gestanden ist, ergibt sich daraus, daß die Hausverwaltung der Montage im Herbst 1997 zustimmte. Der Berufungswerber hat sich aber mit dem (ursprünglich) abschlägigen Bescheid der Hausverwaltung zufrieden gegeben, wobei es aber an ihm gelegen wäre, mit Nachdruck auf die verschiedenen möglichen Plätze für die Sonde hizuweisen und das Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 36 herzustellen, wie das in der Folge auch geschah.

Auch das vom Berufungswerber vorgelegte Schreiben der P & Co OHG vom 5.12.1995 (im erstinstanzlichen Akt, Blatt 31) vermag für den Berufungswerber nicht schuldbefreiend zu wirken. Der Text des Schreibens lautet wie folgt:

"Wir wollen Ihnen mitteilen, daß wir Ihrem Bescheid gemäß das restliche Lösungsmittel aus der FCKW-Reinigungsmaschine entfernt und verkauft haben (siehe Kopie); danach wurde die Maschine gereinigt.

Ferner wollen wir Ihnen mitteilen, daß es uns nicht möglich ist eine Beobachtungssonde im Keller zu setzen, da dieser nicht zu unserem Mietobjekt gehört und wir somit nicht in der Lage sind darüber zu verfügen."

Abgesehen davon, daß das sich im Akt in Kopie befindliche Schreiben weder unterfertigt noch mit einem Nachweis versehen ist, daß es tatsächlich auch an das Magistratische Bezirksamt abgesendet wurde, stellt es keineswegs ein wenn auch "formloses" Ansuchen um Ausnahmegenehmigung (siehe § 82 GewO) dar, sondern beinhaltet lediglich ua eine Mitteilung, daß die Setzung einer Beobachtungssonde nicht möglich ist, wobei in diesem Schreiben mit keinem Wort erwähnt wird, daß bereits die Hausverwaltung mit dem Problem konfrontiert wurde und sich der Montage widersetzte. Zwar wäre objektive Unmöglichkeit der Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung ein Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 VStG aber nur dann, wenn diese Unmöglichkeit durch den Gewerbeinhaber nicht verschuldet wurde. Im konkreten Fall ist aber davon auszugehen, daß der Setzung der Sonde im Keller zur Tatzeit keine objektive Unmöglichkeit entgegenstand, was daraus hervorgeht, daß die Sonde nicht einmal ein Jahr später montiert wurde, wobei der Berufungswerber dafür weder eine einmalige Abschlagszahlung, noch ein regelmäßiges Entgelt für die Benutzung des Kellerganges durch die Sonde zu leisten hatte.

Zu Punkt 2): Zum Faß:

Hinsichtlich des Fasses wäre dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens dann gelungen, wenn erwiesen worden wäre, daß es sich bei dem gegenständlichen Faß um eine besondere Ausnahme gehandelt hätte, so also, daß das Unvermögen der Angestellten des Berufungswerbers, den Spannriemen korrekt anzuziehen, völlig unvorhergesehen gewesen wäre und also das "Offenstehen" des Fasses auch trotz regelmäßiger Kontrollen nicht zu verhindern gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall:

Der Berufungswerber wußte schon aus eigener Erfahrung, daß es immer wieder zu solchen Schwierigkeiten kommen kann (laut Berufungswerber betrafen diese Probleme ein bis zwei Fässer pro Jahr). Der Berufungswerber wäre daher gehalten gewesen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die das Zuziehen des Spannriemens und somit das dichte Verschließen des Fasses gewährleisten. Der Berufungswerber traf zwar solche Vorkehrungen, indem er seinen Mitarbeiterinnen einen Hammer zum Zuschlagen des Spannriemens zur Verfügung stellte. Dies allein erwies sich aber als ungenügend. Da der Berufungswerber bei seinen täglichen Besuchen in den Betrieben (laut seinem eigenen Vorbringen) keine fixe Route eingehalten hat, wäre es für ihn weder zeitaufwendig noch schwierig gewesen, während der Öffnung bzw während des Schließvorganges des Fasses in der D-gasse zugegen zu sein, um das Faß erforderlichenfalls selbst korrekt zu schließen, zumal der Berufungswerber bereits aus vorangegangenen Kontrollen wissen mußte, daß es sich bei gegenständlichem Faß um ein "Problemfaß" handelt, da das Faß bereits hoch angefüllt war.

Zu Punkt 3): Zur Kontaktwasserreinigungsanlage:

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er hätte nicht um seine Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der Kontaktwasserreinigungsanlage als solche gewußt, ist nicht geeignet, schuldbefreiend oder rechtfertigend zu wirken:

Einerseits war der Berufungswerber gehalten, sich mit den einschlägigen Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung genauestens auseinanderzusetzen und wird im § 11 Abs 1 ausdrücklich die Verpflichtung normiert, Kontaktwasserreinigungsanlagen regelmäßig wiederkehrend zu überprüfen, andererseits befinden sich im "Betriebstagebuch für Kontaktwasserreinigungsgeräte" diesbezügliche Rubriken, in denen der Befund über die jährliche Überprüfung der Anlage einzutragen ist. Im vom Berufungswerber vorgelegten Betriebstagebuch (erinstanzlicher Akt Seite 32 bis 35) befindet sich ein entsprechender Vordruck (erstinstanzlicher Akt, Blatt 33), welcher jedoch leer geblieben ist. Da das Betriebstagebuch offenkundig genau und gewissenhaft geführt wurde, kann nicht angenommen werden, daß der Berufungswerber gerade die Seite 8 des Betriebstagebuches übersehen und daher nicht von der Notwendigkeit der jährlichen Überprüfung der Kontaktwasserreinigungsanlage gewußt hätte.

Es ist daher in allen Punkten auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher in der Schuldfrage zu bestätigen. Der Antrag des Beschuldigtenvertreters auf Einvernahme des Herrn N Be, informierter Vertreter der Firma B, R-gasse, Wien, war abzuweisen, da ohnedies vom Berufungsvorbringen ausgegangen wurde, wonach üblicherweise die Fässer ohne Probleme von einer Person geschlossen werden konnten.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung, die dazu dienen sollen, die Emissionen von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen möglichst geringfügig zu halten und somit eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen bzw eine Schädigung der Umwelt zu vermeiden. Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Berufungswerber nicht mehr zugute. Einschlägige Verwaltungsvormerkungen mußten erschwerend gewertet werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen - selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen von gesetztlichen Sorgepflichten - nicht nur durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgetreten sind, sondern nach Dafürhalten der erkennenden Behörde auf Grund der einschlägigen Vormerkungen ausgesprochen milde bemessen, sodaß eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht in Betracht kam.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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