TE UVS Wien 1998/03/12 02/13/88/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.1998
beobachten
merken
Betreff

Abweisung einer Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, da die Bedingungen, unter denen Sicherheitsorgane aus eigener Macht Hausdurchsuchungen vornehmen dürfen, erfüllt sind.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Helm über die Beschwerde der Frau Yuming J und des Herrn Xiao Z, beide Wien, G-gasse, beide vertreten durch RA, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Vornahme einer Hausdurchsuchung durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien am 20.7.1997, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.3.1998, entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß § 79a AVG abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution S 565,-- für Vorlageaufwand, S 2.800,-- für Schriftsatzaufwand und S 3.500,-- für den Verhandlungsaufwand, zusammen somit S 6.865,--, zu leisten. Das auf Zuspruch zweifachen Verhandlungsaufwandes gerichtete Mehrbegehren der Bundespolizeidirektion Wien wird als unbegründet abgewiesen.

Text

1. Die Beschwerdeführer brachten am 6.8.1997 (Poststempel), somit zeitgerecht, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein. Mit Schriftsatz vom 22.7.1997 wurde demnach folgender Sachverhalt vorgebracht:

"Am Sonntag den 20.7.1997, gegen 15.30 Uhr, nahmen Beamte der Bundespolizeidirektion Wien in der Wohnung der Beschwerdeführer in der G-gasse, Wien, eine Hausdurchsuchung vor. Der Zweitbeschwerdeführer war während der Hausdurchsuchung anwesend.

Beamte der Bundespolizeidirektion Wien begehrten - mit gezogener Waffe - Einlaß und durchsuchten nach einer Identitätskontrolle des Zweitbeschwerdeführers die Wohnung. Die Beamten waren nicht bereit, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, zu welchem Zweck die Hausdurchsuchung vorgenommen wird.

Die Hausdurchsuchung stand offenbar im Zusammenhang mit den gegen die Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren wegen Beihilfe zur Brandstiftung gemäß §§ 12, 169 Abs 1 StGB. Das Verfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin wird vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 23vr60/82/97, das Verfahren gegen den Zweitbeschwerdeführer vor dem JGH Wien, GZ 5vr414/97, geführt.

Beide Strafverfahren befinden sich derzeit im Stadium des Vorverfahrens; beide Beschwerdeführer sind noch nicht in den Anklagestand versetzt worden. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit 24.6.1997 in Untersuchungshaft. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im zeitlichen Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung weder auf frischer Tat betreten, noch durch öffentliche Nachteile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung bezeichnet, noch im Besitze von Gegenständen betreten, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen. Gegen keinen der Beschwerdeführer besteht ein aufrechter Haft- oder Vorführungsbefehl.

Die Strafverhandlung, an der die Beschwerdeführer beschuldigt werden, beteiligt gewesen zu sein, hat bereits am 11.6.1997 stattgefunden, als das China-Restaurant "S" in Wien, O-Straße, abbrannte.

Weder dem anwesenden Zweitbeschwerdeführer noch der in Untersuchungshaft befindlichen Erstbeschwerdeführerin wurde anläßlich der Hausdurchsuchung ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl zugestellt. Ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl wurde den Beschwerdeführern auch innerhalb der nächsten 24 Stunden nicht zugestellt. Schon aus dem gegebenen Sachverhalt ist kein Tatbestand denkbar, der eine sofortige Hausdurchsuchung erfordert hätte. Gefahr im Verzug liegt daher nicht vor. Die Beamten der Bundespolizeidirektion Wien hätten durchaus einen richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl erwirken können.

Ob die Hausdurchsuchung im Sinne des § 141 Abs 1 StPO angeordnet wurde, ist den Beschwerdeführern nicht bekannt; allerdings wurde ihnen eine schriftliche Ermächtigung von den die Hausdurchsuchung vornehmenden Beamten nicht vorgewiesen. Auch dies widerspricht § 141 StPO.

Weder dem anwesenden Zweitbeschwerdeführer noch der Erstbeschwerdeführerin wurde ein Bestätigung erteilt, daß bei der Hausdurchsuchung nichts Verdächtiges ermittelt wurde.

Beweis: Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 23vr60/82/97,

Einsichtnahme in den Akt des JGH Wien, GZ 5r414/97; Einvernahme von Herrn Xiao Z, G-gasse, Wien."

Die Beschwerdeführer beantragen, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge aussprechen, daß die gegen die Beschwerdeführer am 20.7.1997 vorgenommene

Hausdurchsuchung in der G-gasse, Wien, rechtswidrig erfolgt ist und gegen Art 8 MRK, Art 9 StGG, das Gesetz vom 27.10.1962 zum Schutz des Hausrechts RGBl 1862/1988, bzw §§ 140 und 141 StPO verstoßen hat. Sie begründen dies damit, daß weder ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl, noch Gefahr im Verzug vorgelegen sei, noch seien die die Hausdurchsuchung vornehmenden Beamten mit einer schriftlichen Ermächtigung versehen gewesen bzw hätten sie diese dem Zweitbeschwerdeführer nicht vorgewiesen. Es seien somit die angeführten Grundrechte und Verfahrensgarantien verletzt worden.

Ferner begehren die Beschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ersuchte mit Schreiben vom 11.8.1997 die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde um Erstattung einer Gegenschrift, welche unter der AZ:

P 1674/a/97 und P 1691/a/97 am 26.9.1997 gemeinsam mit einem Auszug aus dem Tagesbericht der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat O, vom 20.7.1997, vorgelegt wurde. Dieser lautet, soweit er den in Beschwerde gezogenen Vorgang betrifft:

"Am 20.7.1997, von 15.35 Uhr bis 15.55 Uhr, Einsatz ID G-gasse, wo sich angebl eine gesuchte Person aufhalten soll. An der Adr wurde der Sohn des Gesuchten angetroffen (Z J, 5.12.1978 China geb). Gesuchter wurde nicht angetroffen. Aufenthalt unbekannt."

In der Gegenschrift wird zum Sachverhalt ausgeführt, am 20.7.1997 sei bei der Bundespolizeidirektion Wien telefonisch ein anonymer Hinweis eines Bewohners des Hauses Wien, G-gasse, eingegangen, wonach sich ein behördlich gesuchter (Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien) chinesischer Staatsangehöriger derzeit in diesem Haus in seiner Wohnung aufhalten solle. Die Inspektoren K und D seien daher zwecks Nachschau nach Wien, G-gasse, beordert worden. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer die Eingangstür geöffnet und sich legitimiert gehabt habe, haben ihn die einschreitenden Beamten den Grund des Einsatzes mitgeteilt. Der Zweitbeschwerdeführer habe angegeben, nicht zu wissen, wo sich der Gesuchte befände. Er habe niemanden in der Wohnung versteckt und die Sicherheitswachebeamten mögen sich in der Wohnung umsehen. Die Beamten haben in den Räumlichkeiten nachgesehen, ohne Kästen oder sonstige Behältnisse zu durchsuchen.

Da sich der Zweitbeschwerdeführer - er sei allein in der Wohnung gewesen - sehr kooperativ verhalten habe, sei keinerlei Zwangsausübung oder auch nur die Erteilung von Befehlen notwendig gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, daß Zwang nicht einmal angedroht worden sei und stellt daher den Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde. Im Anschluß werden die Kosten verzeichnet.

3. Am 5.3.1998 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt, zu der die Vertreter beider Parteien sowie die Zeugen Insp K und Insp D ladungsgemäß erschienen waren. Die beiden Beschwerdeführer waren trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen; ihr ausgewiesener Vertreter gab dazu an, er habe den Zweitbeschwerdeführer trotz Bemühungen nicht erreichen können und beantragte im Anschluß an die Zeugenvernehmungen die Gewährung einer Frist von weiteren vier Wochen und Vertagung der Verhandlung zur Ladung des Zweitbeschwerdeführers.

Da der von der belangten Behörde vorgelegte Tagesbericht auf ihren Antrag von der Akteneinsicht auszuschließen war, aber gegen die Verlesung des oben wiedergegebenen Absatzes kein Einwand bestand, wurde dieser Absatz verlesen.

Die beiden Zeugen gaben im wesentlichen übereinstimmend an, es sei - laut Insp D einige Tage zuvor - ein Zirkular herausgekommen, wonach ein chinesischer Staatsangehöriger per Haftbefehl gesucht worden sei.

Sie seien beide bereits am Vormittag des 20.7.1997 an dieser Adresse gewesen, es habe aber auf ihr Klopfen oder Läuten niemand geöffnet.

Am Nachmittag sei dann von der Funkstelle ein Einsatzbefehl gekommen, da sich der mit Haftbefehl gesuchte Chinese, der Vater des Zweitbeschwerdeführers, laut einem anonymen Hinweis aus dem Haus in der gegenständlichen Wohnung aufhalte; diese sei - wie Insp K mitteilte - im Zirkular als seine Wohnadresse angegeben gewesen.

Nach dem Einsatzbefehl seien sie unverzüglich an die angegebene Adresse gefahren, wobei sie vor dem Anklopfen zur Eigensicherung die Dienstwaffen gezogen haben. Geöffnet habe der Zweitbeschwerdeführer, den sie aufgefordert haben, sich zu legitimieren. Die Waffen seien dabei nicht in Anschlag, sondern bei ausgestrecktem Zeigefinger zu Boden gerichtet gewesen. Spätestens als der Ausweis übergeben worden war, haben sie die Waffen wieder versorgt.

Anschließend haben beide Zeugen eine Funkanfrage gestellt, aufgrund deren sie in Kenntnis gesetzt worden seien, daß es sich bei dem Zweitbeschwerdeführer um den Sohn des Gesuchten handle. Die Zeugen teilten ihm sodann nach eigener Aussage mit, daß sein Vater gesucht werde und sich angeblich in der Wohnung aufhalte. Er habe dies verneint und sie gleichzeitig ausdrücklich aufgefordert, in die Wohnung zu kommen und sich zu überzeugen, daß er niemanden verberge. Dieser Aufforderung haben die beiden Zeugen Folge geleistet, wobei sie in Gegenwart des Zweitbeschwerdeführers in die Räume der eher kleinen Wohnung eingetreten sind und Nachschau gehalten, sonst aber keine weiteren Durchsuchungen vorgenommen haben.

Zwischenzeitlich seien Kollegen vom nächsten angeforderten Funkwagen eingetroffen gewesen, die aber mutmaßlich nicht in die Wohnung eingetreten seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe abschließend Verständnis für die Nachschau und die Vorgangsweise geäußert, habe die deutsche Sprache gut beherrscht, und die Zeugen konnten sich nicht erinnern, daß er besonders verschreckt gewesen oder unter Schock gestanden wäre.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat dazu erwogen:

Die Darstellung beider Zeugen war klar und widerspruchsfrei sowie auch vom persönlichen Eindruck her überzeugend. Dennoch war es nach der Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht möglich, eine Zurückweisung der Beschwerde ausschließlich auf diese beiden Zeugenaussagen zu stützen, ohne zumindest den Zweitbeschwerdeführer hiezu zu vernehmen, da die Frage, ob und wieweit etwa doch Verständigungsschwierigkeiten geherrscht haben, die für die Beamten unter Umständen erkennbar gewesen wären, zur Beurteilung des Vorliegens einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht gänzlich unbedeutend ist, auch wenn die bisherigen Beweisergebnisse eine freiwillige Gestattung der Nachschau wahrscheinlich machen.

4.1. Eine endgültige Klärung der Frage, ob mangels Vorliegens einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Beschwerde zurückzuweisen sei, konnte jedoch unterbleiben, da bereits aufgrund der am 5.3.1998 durchgeführten Verhandlung feststeht, daß die Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit abzuweisen ist. Dies aus folgenden Gründen:

Der mit gerichtlichem Haftbefehl gesuchte chinesische Staatsangehörige war der Vater des Zweitbeschwerdeführers und mit diesem sowie dessen Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, an der Adresse Wien, G-gasse, wohnhaft. Vor dem Einsatzbefehl war ein anonymer Hinweis aus dem Wohnhaus eingegangen, daß sich der Gesuchte nunmehr dort aufhalte. Die beiden Sicherheitswachebeamten haben dem Einsatzbefehl unverzüglich Folge geleistet und sich dabei auf die bloße Nachschau nach dem Gesuchten beschränkt.

Unter diesen Voraussetzungen sind durch die Maßnahme - sofern es sich überhaupt um eine solche gehandelt hat - weder die in der Beschwerde angeführten, noch andere Rechte der beiden Beschwerdeführer verletzt worden. Nach § 2 Abs 2 des Gesetzes vom 27.10.1862 zum Schutz des Hausrechtes, RGBl 1862/88, darf zum Zwecke der Strafgerichtspflege eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht unter anderem dann vorgenommen werden, wenn gegen jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftungsbefehl erlassen wird. Nun lag gegen einen Mitbewohner und gleichzeitig Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie Ehegatten (oder zumindest Lebensgefährten) der Erstbeschwerdeführerin ein Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen Verdachts der Brandstiftung und des schweren Betruges vor, welcher mit Zirkular ausgeschrieben worden war. Darüber hinaus hat es unmittelbar zuvor einen Hinweis gegeben, wonach sich der Gesuchte tatsächlich in der Wohnung aufhalte. Die Bedingungen, unter denen Sicherheitsorgane aus eigener Macht gemäß § 141 Abs 2 StPO bzw § 2 Abs 2 des Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes Hausdurchsuchungen vornehmen können, sind daher ganz offensichtlich erfüllt (vgl dazu VfSlg 3151/1957). Die Beschwerdeführer sind demnach durch die Maßnahme nicht in ihren Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

4.2. Dementsprechend war das Kostenbegehren der Beschwerdeführer abzuweisen. Hingegen waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG und der hiezu ergangenen Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995 vom 22.12.1995) für Schriftsatzaufwand S 2.800,-- und für Vorlageaufwand S 565,-- antragsgemäß zuzusprechen. Da bezüglich beider Beschwerdeführer lediglich eine zusammengefaßte Verhandlung durchgeführt wurde, war der Verhandlungsaufwand von S 6.865,-- der belangten Behörde ebenfalls nur einmal zuzusprechen und das darüber hinausgehende Kostenbegehren abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten