Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Lammer über die Berufung der Frau Inge H, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 8.11.1996, Zl MBA 21 - S 2911/95, betreffend sieben Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den näher angeführten Bescheidauflagen, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1), 3) und 7) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften "§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm ad 1) Auflagenpunkt 7 des Betriebsanlagenbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 15.1.1991, Zl MBA 21 - Ba 20.844/1/90, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 22.5.1992, Zl MA 63 - M 215/91, und des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.9.1993, GZ: 315.709/6-III/A/2a/93, ad 3) Auflagenpunkt 13 des zitierten
Betriebsanlagengenehmigungsbescheides und ad 7) Auflagenpunkt 83 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 22.5.1992, Zl MA 63 - M 215/91, in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.9.1993,
GZ: 315.709/6-III/A/2a/93", lauten; die Strafsanktionsnorm lautet "§ 367 Einleitungssatz GewO 1994".
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Berufungswerberin zu den Spruchpunkten 1), 3) und 7) ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt S 900,--, auferlegt. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 2), 4), 5) und 6) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben und das Verfahren zu den Spruchpunkten 2), 4) und 6) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG und zu Spruchpunkt 5) gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt, weswegen die Berufungswerberin zu diesen Spruchpunkten gemäß § 65 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu leisten hat.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:
"Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der H GesmbH mit Sitz in Wien, S-platz, zu verantworten, daß diese in der Zeit von 30.12.1994 bis 17.8.1995 in der Betriebsanlage in Wien, B-Straße, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.1.1991, MBA 31 - Ba 20.844/1/90 in der Fassung der Berufungsbescheide vom 22.5.1992, Zl MA 63 - M 215/91 und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.9.1993, GZ: 315.709/6-III/A/2a/93, gemäß § 77 GewO 1973 in den Punkten 7, 8, 13, 41, 56, 73 und 83 vorgeschriebenen Auflagen, welche lauten:
Punkt 7): Über die Eignung des Abgasfanges, in welchen die Gasfeuerstätte einmündet, ist ein Befund von einem befugten Fachmann (zB Rauchfangkehrer) erstellen zu lassen. Befunde sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten.
Punkt 8): Gaszähler und Verbindungsleitungen zu diesen sind vor Beschädigung zu schützen. Aufstellungsorte müssen ausreichend gelüftet sein.
Punkt 13): die Hauptabsperreinrichtung der Gasanlage sowie der Zugang zu dieser sind deutlich lesbar und dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
Punkt 41): Automatisch wirkende Brandschutzklappen sind einzubauen: Beim Durchtritt der Be- und Entlüftungskanäle durch Brandabschnitte.
Punkt 56): Als Nachweis über die normgemäße Ausführung der Brandschutzabschlüsse (T 30) sind Prüfberichte einer österreichischen, staatlich autorisierten Prüfanstalt erforderlich, die zur Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage stets bereitzuhalten sind. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn diese Abschlüsse entsprechend der ÖNORMen B 3850 bzw B 3855 gekennzeichnet sind. (Gemäß Punkt 55 sind folgende Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1. Oktober 1986) auszuführen: Die Türe vom Lagerraum zum Gang, die Türe vom Stiegenhaus zum Tageslager, die Türe vom Stiegenhaus zum Flur im
1. Stock).
Punkt 73) Über die Einhaltung der projektsgemäßen schalltechnischen Maßnahmen (Schalleistungspegel, Lüftungsanlage, Schalldämmaß Lärmschutzwand und Container-Müllpresseneinhausung) ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten oder staatlichen Anstalt oder eines hiezu befugten Zivilingenieurs einzuholen und dem Magistratsichen Bezirksamt für den 21. Bezirk vor Inbetriebnahme vorzulegen.
insofern nicht eingehalten hat, als
1) zu Punkt 7) ein Befund des Abgasfanges nicht vorgelegt werden konnte,
2) zu Punkt 8) Lüftungsöffnungen in der Türe der Gaszählernische noch nicht hergestellt wurden,
3) zu Punkt 13) die Beschriftung der Gas-Hauptabsperreinrichtung nicht vorhanden war,
4) zu Punkt 41) eine Einbaubestätigung einer Fachfirma nicht vorgelegt werden konnte (der Einbau von Brandschutzklappen konnte augenscheinlich nicht beurteilt werden, da diese oberhalb von abgehängten Decken installiert sind),
5) zu Punkt 56) Prüfberichte samt Einbaubestätigungen für die
T 30-Türen nicht vorgelegt werden konnten,
6) zu Punkt 73) ein Gutachten betreffend Schallschutz nicht vorgelegt werden konnte und
7) zu Punkt 83) Hinweistafeln für Kunden betreffend ruhigem Verhalten nicht vorhanden waren."
Die Berufungswerberin habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den Punkten 7, 8, 13, 41, 56, 73 und 83 des Bescheides vom 15.1.1991, Zl MBA 21 - Ba 20.844/1/90, in der Fassung der Berufungsbescheide vom 22.5.1992, Zl MA 63 - M 215/91, und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.9.1993, GZ: 315709/G-III/A/2a/93, verletzt, weswegen über sie gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 zu den Spruchpunkten 1), 2), 4), 5) und 6) Geldstrafen von jeweils S 2.700,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 27 Stunden) und zu den Spruchpunkten 3) und 7) Geldstrafen von jeweils S 900,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 1.530,-- auferlegt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Berufungswerberin mangelndes Verschulden an den ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen geltend macht und diesbezüglich rügt, daß die Behörde jedenfalls die "Unzumutbarkeit" prüfen hätte müssen. Auch sei im Fall der Auflage 7 eine Überprüfung des Abgasfanges laut Mitteilung des Bezirksrauchfangkehrermeisters Herrn D gar nicht notwendig gewesen. Sie habe sich daher auf den Befund des zuständigen Fachmannes verlassen und vertrauen können, daß durch den Befund ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Zustand bestanden habe. Sie habe der Behörde auch nicht unterstellen können, daß von ihr die Erfüllung einer Auflage verlangt werde, die von einem Fachmann als nicht erforderlich angesehen werde. Auch habe die Behörde nicht überprüft, ob es überhaupt technisch möglich gewesen sei, die ihr aufgetragenen Auflagen vor dem Tatzeitraum termin- und fachgerecht zu erfüllen. In Anbetracht der Länge des Verwaltungsverfahrens, der Bescheid vom 15.1.1991 sei erst durch die Entscheidung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten am 30.9.1993 in Rechtskraft erwachsen, sei es ihr nicht möglich gewesen, innerhalb weniger Wochen die nötigen Gutachten bzw Befunde einzuholen. Gerade der Frage, ob es ihr überhaupt zumutbar gewesen sei, die Auflagen vor dem Tatzeitraum, 30.12.1994 bis 17.8.1995, zu erfüllen, schenke die Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides, keinen Raum. Zusammenfassend treffe sie daher kein Verschulden an dem ihr vorgeworfenen Verhalten, nämlich die Auflagen zu spät erfüllt zu haben. Darüber hinaus sei auch die auferlegte Strafe in der Höhe von insgesamt S 15.300,-- zuzüglich S 1.530,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens viel zu hoch angesetzt. Die Behörde verhänge durchgehend Strafen, die über den Mindeststrafen liegen würden. Auch unterlasse es die Behörde im bekämpften Bescheid aufzuzeigen, warum gerade in ihrem Fall die Strafsätze von S 2.700,-- sowie S 900,-- gewählt worden seien. In ihrem Fall werde auch nicht berücksichtigt, daß sie sämtliche Auflagen - wenn auch, wie von der Behörde festgestellt, zum Teil verspätet - erfüllt habe und hätte dieses Verhalten, nämlich die Herstellung des ihr aufgetragenen Zustandes, als mildernd berücksichtigt werden müssen.
Da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (nämlich im wesentlichen, daß die erstinstanzliche Behörde die Frage der Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens zu berücksichtigen gehabt hätte und dabei zum Ergebnis gelangen hätte müssen, daß die Berufungswerberin kein Verschulden treffe), konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu den Spruchpunkten 1), 3) und 7):
In Spruchpunkt 1) wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß ein Befund des Abgangfanges nicht vorgelegt werden habe können. Der Auflagenpunkt 7 des Betriebsanlagenbescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 15.1.1991, Zl MBA 21 - Ba 20.844/1/90, in der Fassung der oben zitierten Berufungsbescheide, lautet:
"7) Über die Eignung des Abgangfanges, in welchen die Gasfeuerstätte einmündet, ist ein Befund von einem befugten Fachmann (zB Rauchfangkehrer) erstellen zu lassen. Befunde sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten."
In Spruchpunkt 3) wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß die Beschriftung der Gas-Hauptabsperreinrichtung nicht vorhanden gewesen sei.
Der Auflagenpunkt 13 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:
"Die Hauptabsperreinrichtung der Gasanlage sowie der Zugang zu dieser sind deutlich lesbar und dauerhaft als solche zu kennzeichnen."
In Spruchpunkt 7) wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß Hinweistafeln für Kunden betreffend ruhigem Verhalten nicht vorhanden gewesen seien.
Der mit dem oben zitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22.5.1992, Zl MA 63 - M 215/91, in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.9.1993, GZ: 315.709/6-III/A/2a/93, vorgeschriebene Auflagenpunkt 83 lautet:
"Bei der Parkplatzeinfahrt und bei den Parkplätzen ist eine Beschilderung anzubringen, welche ruhiges Verhalten im Bereich der Betriebsanlage anordnet (insbesondere muß das Spielen von Radios untersagt werden)."
Aufgrund der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Verhandlungsschrift vom 30.12.1994 sowie dem Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 36 vom 25.8.1995, Zl MA 36/A/21/747/95, wird der in den Spruchpunkten 1), 3) und 7) umschriebene und von der Berufungswerberin auch nicht bestrittene Sachverhalt als erwiesen festgestellt und war der objektive Tatbestand der in diesen Spruchpunkten angelasteten Verwaltungsübertretungen als verwirklicht anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite:
Wenn nun die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang einwendet, daß die erstinstanzliche Behörde die Frage der Zumutbarkeit und der technischen Möglichkeit, die ihr aufgetragenen Auflagen vor dem Tatzeitraum termin- und fachgerecht zu erfüllen, nicht überprüft habe, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine "Glaubhaftmachung" nicht aus (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017). Da die Berufungswerberin aber ein zur Glaubhaftmachung des von ihr lediglich behaupteten mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG taugliches Vorbringen nicht erstattet hat und auch nicht erkennbar ist, weshalb ihr die Einhaltung der gegenständlichen Auflagen nach der Zustellung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.9.1993, GZ: 315.709/6-III/A/2a/93, am 18.2.1994 bis zum Beginn des angelasteten Tatzeitraumes (30.12.1994), somit innerhalb eines Zeitraumes von mehr als zehn Monaten, nicht möglich gewesen sein soll, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Berufungswerberin die ihr in den Spruchpunkten 1), 3) und 7) angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat.
Insofern sich die Berufungswerberin hinsichtlich der Nichteinhaltung des oben zitierten Auflagenpunktes 7 aber darauf beruft, daß der Bezirksrauchfangkehrermeister Herr D ihr vor Ort mitgeteilt habe, daß eine solche Überprüfung des Abgangfanges gar nicht notwendig sei und sie der Behörde nicht unterstellen habe können, daß von ihr die Erfüllung einer Auflage verlangt werde, die von einem Fachmann als nicht erforderlich angesehen werde, womit sie der Sache nach das Vorliegen eines Rechtsirrtums geltend macht, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, daß die H GmbH als Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage verpflichtet ist, solange sie die Anlage betreibt, diese entsprechend der erteilten Genehmigung zu betreiben und die vorgeschriebenen Auflagen - unabhängig davon, ob die jeweilige Auflage zur Erzielung des mit ihr angestrebten Schutzzweckes notwendig ist - zu erfüllen bzw einzuhalten, was der Berufungswerberin als gewerberechtlicher Geschäftsführerin der genannten GmbH auch bekannt gewesen sein mußte. Jedenfalls hätten der Berufungswerberin aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt zumindest Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die gegenständliche Auflage im Hinblick auf die Auskunft des Bezirksrauchfangkehrermeisters, wonach eine Überprüfung des Abgangfanges gar nicht notwendig sei, noch verbindlich oder außer Kraft gesetzt worden sei. Da in der Unterlassung diesbezüglicher Erkundigungen mindestens ein fahrlässiges Verhalten liegt, war im vorliegenden Fall davon auszugehen - sollte ein Rechtsirrtum tatsächlich vorgelegen sein, dieser nicht unverschuldet und daher unbeachtlich sei und die Berufungswerberin nicht im Sinne des § 5 Abs 2 VStG zu entschuldigen vermag.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die Vorschreibung von gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 entsprechenden Auflagen sollen Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 ausgeschlossen und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Jede Nichteinhaltung einer in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Auflage schädigt somit in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse am Schutz des in § 74 GewO 1994 genannten Personenkreises, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß den gegenständlichen Bescheidauflagen nunmehr entsprochen wurde, nicht als geringfügig anzusehen war. Bei der Strafzumessung wurde - wie bereits von der Erstbehörde - das unterschiedliche Ausmaß der Verletzung der vorumschriebenen Interessen berücksichtigt.
Daß die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der Erstbehörde - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als mildernd zu werten; Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis jeweils S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung der angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (nämlich monatliches Nettoeinkommen von S 21.000,--, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder), sind die zu den Spruchpunkten 1), 3) und 7) verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu den Spruchpunkten 1), 3) und 7) stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Zu Spruchpunkt 2):
In diesem Spruchpunkt wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß Lüftungsöffnungen in der Türe der Gaszählernische noch nicht hergestellt worden seien.
Der Auflagenpunkt 8 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet wie folgt:
"Gaszähler und Verbindungsleitungen zu diesen sind vor Beschädigung zu schützen. Aufstellungsorte müssen ausreichend gelüftet sein."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dadurch, daß § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl ua VwGH 19.6.1990, 89/04/0249).
Da der im vorliegenden Fall maßgebliche zweite Satz des zitierten Auflagenpunktes 8, wonach Austellungsorte ausreichend gelüftet sein müssen, keinerlei Vorschreibung enthält, durch welche bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen eine "ausreichende" Belüftung der Aufstellungsorte von Gaszählern zu erwarten ist (zB durch näher konkretisierte Lüftungsöffnungen bestimmten Ausmaßes), fehlt dieser die für eine Auflage erforderliche Bestimmtheit, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt 4):
In diesem Auflagenpunkt wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß eine Einbaubestätigung einer Fachfirma nicht vorgelegt werden habe können.
Der Auflagenpunkt 41 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:
"Automatisch wirkende Brandschutzklappen sind einzubauen: beim Durchtritt der Be- und Entlüftungskanäle durch Brandabschnitte."
Nach dieser Auflage ist der Betreiber der gegenständlichen Betriebsanlage lediglich zum Einbau automatisch wirkender Brandschutzklappen beim Durchtritt der Be- und Entlüftungskanäle durch Brandabschnitte verpflichtet. Eine Nichteinhaltung des gegenständlichen Bescheidauflagenpunktes liegt somit nur dann vor, wenn die in diesem Auflagenpunkt vorgeschriebenen Brandschutzklappen nicht eingebaut wurden.
Wenn der Berufungswerberin aber im Spruchpunkt 4) angelastet wird, daß eine Einbaubestätigung einer Fachfirma nicht vorgelegt werden habe können, so stellt dieses angelastete Verhalten jedenfalls keine Verletzung der im oben zitierten Auflagenpunkt 41 normierten Verpflichtung zum Einbau der näher bezeichneten Brandschutzklappen dar, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt 5):
In diesem Spruchpunkt wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß Prüfberichte samt Einbaubestätigungen für die T 30-Türen nicht vorgelegt werden haben können.
Der Auflagenpunkt 56 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:
"Als Nachweis über die normgemäße Ausführung der Brandschutzabschlüsse (T 30) sind Prüfberichte einer österreichischen, staatlich autorisierten Prüfanstalt erforderlich, die zur Einsichtnahme durch behördliche Organe in der Betriebsanlage stets bereitzuhalten sind. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn diese Abschlüsse entsprechend der ÖNORMen B 3850 bzw B 3855 gekennzeichnet sind."
Nach dieser Auflage hat der Betreiber der gegenständlichen Betriebsanlage zwei Möglichkeiten, um dieser Auflage zu entsprechen, nämlich entweder die Bereithaltung der näher bezeichneten Prüfberichte über die normgemäße Ausführung der Brandabschlüsse (T 30) oder die Kennzeichnung dieser Abschlüsse entsprechend der ÖNORMen B 3850 bzw B 3855.
Die gegenständliche Tatanlastung entspricht deshalb nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, da der Berufungswerberin nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch vorgeworfen wurde, daß eine den ÖNORMen B 3850 bzw B 3855 entsprechende Kennzeichnung der Brandabschlüsse nicht vorhanden war, hätte die Berufungswerberin ja nur in diesem Fall entsprechende Prüfberichte in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe bereithalten müssen. Da auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 6):
In diesem Spruchpunkt wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß ein Gutachten betreffend Schallschutz nicht vorgelegt werden habe können.
Der Auflagenpunkt 73 des zitierten Betriebsanlagenbescheides lautet:
"Über die Einhaltung der projektsgemäßen schalltechnischen Maßnahmen (Schalleistungspegel, Lüftungsanlage, Schalldämmaß Lärmschutzwand und Container-Müllpresseneinhausung) ist ein Gutachten einer staatlich autorisierten oder staatlichen Anstalt oder eines hiezu befugten Zivilingenieurs einzuholen und dem Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk vor Inbetriebnahme vorzulegen."
In dieser Auflage ist einerseits die Einholung eines näher umschriebenen Gutachtens und andererseits die Vorlage dieses Gutachtens beim Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk "vor Inbetriebnahme" normiert. Eine Verpflichtung zur Bereithaltung eines solchen Gutachtens in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe ist in diesem Auflagenpunkt aber nicht normiert, weshalb das der Berufungswerberin angelastete Verhalten, nämlich die Nichtvorlage eines solchen Gutachtens (anläßlich der Betriebsanlagenüberprüfungen vom 30.12.1994 und 17.8.1995) nach Inbetriebnahme der gegenständlichen Betriebsanlage, keine Verletzung der im Auflagenpunkt 73 normierten Verpflichtung, das vorgeschriebene Gutachten vor Inbetriebnahme dem Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk vorzulegen, darstellt, sodaß auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes spruchgemäß zu entscheiden war.