TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/9 2001/21/0132

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des A in S, geboren am 27. Juli 1970, vertreten durch Rechtsanwaltspartner Pennerstorfer, Haftner, Schobel, Fischer in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 19. Juni 2001, Zl. Fr 3050/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen libyschen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

Sie ging dabei von folgendem - in der Beschwerde unbestrittenen - Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer reiste Ende Oktober 1994 aus Tunesien kommend mit einem Touristensichtvermerk ein. Im Dezember 1994 wurde er wegen Verdachts der Übertretung nach § 12 SGG verhaftet und mit Urteil vom 2. Februar 1995 gemäß § 12 Abs. 1 SGG und § 15 StGB neben einer Geldstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte am 1. April 1998 wegen der §§ 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz sowie § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dem zweitgenannten Urteil - wobei tatbestandsmäßig das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge gefordert wird - lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer von Anfang April 1996 bis Juni 1997 mehrfach Heroin verkaufte bzw. zu verkaufen versuchte.

Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wieder versuchen werde, auf dieselbe kriminelle Art und Weise Barmittel zu erlangen; er stelle folglich auch weiterhin eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen dar. Sein strafbares Verhalten lasse den Schluss zu, dass es dringend geboten erscheine, auf Grund seines negativen Persönlichkeitsbildes und der Negierung österreichischer Rechtsvorschriften ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Da der Beschwerdeführer versucht habe, Drogen im großen Stil zu dealen, könne die Gefährdungsprognose nur zu seinem Nachteil ausfallen. Die Schädigung bzw. Gefährdung der Gesundheit anderer Personen als Folge des Suchtmittelverkaufs sei auf keinen Fall als Bagatelle anzusehen. Es seien keine maßgeblichen Umstände ersichtlich, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei nie rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen, sein Asylverfahren sei in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden und es seien der erkennenden Behörde keinerlei familiäre oder private Beziehungen in Österreich zur Kenntnis gebracht worden. Es erübrige sich die Prüfung, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erscheine und es sei auch keine Abwägung nach § 37 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen gewesen. Angesichts der Schwere seines Unrechtsverhaltens sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot auf jeden Fall notwendig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Die auf die festgestellten Verurteilungen des Beschwerdeführers gegründete zutreffende Annahme der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei mittlerweile nach Behandlungen als geheilt anzusehen und es könne die negative Zukunftsprognose betreffend die Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung nicht mehr aufrechterhalten werden, wendet sich die Beschwerde gegen die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Angesichts des massiven strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers unterliegt es aber keinem Zweifel, dass dadurch auch die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme verwirklicht wurde, zumal im Bereich der Suchtgiftkriminalität bekanntermaßen eine hohe Rückfallquote besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/21/0230). Von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers, der zwischen der Verübung der letzten strafbaren Handlungen und der Erlassung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich die dreijährige Freiheitsstrafe verbüßen musste, kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerde die Unterlassung der Beischaffung der Strafakten und einer Untersuchung der Person des Beschwerdeführers rügt, legt sie nicht dar, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen können. Sollte die Untersuchung des Beschwerdeführers den Zweck haben, den Wegfall seiner Suchtgiftabhängigkeit nachzuweisen, vermag diese Verfahrensrüge die Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu führen, weil aus der zu beweisenden Tatsache in Anbetracht der aufgezeigten Umstände noch nicht auf einen Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für die Gesundheit anderer geschlossen werden könnte.

Soweit die Beschwerde die von der belangten Behörde ausgeübte Ermessensentscheidung anspricht, ist festzuhalten, dass weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Umstände ersichtlich sind, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen. Die behauptete Suchtmittelentwöhnung ist - wie auch im Blick auf die Gefährdungsprognose - für sich allein keinesfalls ausschlaggebend.

Das von der belangten Behörde angenommene Fehlen einer privaten oder familiären Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird in der Beschwerde nicht releviert, weshalb eine Beurteilung nach § 37 FrG entbehrlich war.

Letztlich spricht die Beschwerde die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes an. Ein Aufenthaltsverbot ist unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, oder auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Erlassung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn die belangte Behörde angesichts der Schwere des wiederholten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers letzteres für zutreffend erachtete, so kann dies angesichts der - bereits erwähnten - bekanntermaßen großen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten und des offensichtlich noch kurzen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001210132.X00

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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