Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Johann P, geb. am 04.07.1954, wh. in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.05.1997, GZ.: 15.1 1996/6424, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 2.040,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als die übertretenen Rechtsvorschriften der § 11 a Abs 1 iVm § 63 Abs 1 lit c iVm § 64 Tierseuchengesetz RGBl Nr. 177/1909 i.d.g.F. iVm Artikel I der EWG-Richtlinie 432/64 ist.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Punkt 1.) bis 34.) zur Last gelegt, er habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der Fa. Johann P, Viehhandel, G, unterlassen, das jeweils nachangeführte Tier vor der Ausfuhr in das Ausland durch einen Amtstierarzt untersuchen zu lassen. Bei den Tieren habe es sich um Wiederkäuer (27 Kühe, 6 Stiere, 1 Kalbin) gehandelt, differenziert jeweils nach den verschiedenen Ohrmarkennummern (z.B. 067795904 etc.), wobei die Ausfuhr am 18.10.1996 an die Fa. S GmbH., D- 84347 Pf erfolgt sei.
Hiedurch habe der Berufungswerber jeweils eine Übertretung des § 11 a Abs 1 iVm § 64 Einleitungssatz Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 i.d.g.F. iVm Art. 1 der EWG-Richtlinie 432/64 begangen und wurde hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerechten Berufung vom 20.05.1997 führte der Berufungswerber aus, daß er für diesen Vorfall bereits in Deutschland (DM 236,--) bestraft worden sei bzw. in Österreich über die EG-Richtlinien derart schlecht und mangelhaft informiert werde, daß es zu dem gegenständlichen Mißgeschick gekommen sei. Weiters habe es in seiner langjährigen Tätigkeit als Viehhändler bis jetzt noch keine Beanstandungen gegeben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 51 e Abs 2 Abstand genommen werden, da im bekämpften Bescheid jeweils S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und von den Parteien eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.
Die Firma Johann P, Viehhandel, in G, deren verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der Berufungswerber ist, hat am 18.10.1996 die im Spruch genannten Rinder nach Deutschland, Fa. S GmbH., D-84347 Pf ohne amtstierärztliche Untersuchung bzw. Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung verbracht.
Gemäß § 11 a Abs 1 Tierseuchengesetz sind Wiederkäuer, Einhufer und Schweine vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte zu untersuchen. Über das Ergebnis der Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung gemäß § 11 Tierseuchengesetz.
Wenn der Berufungswerber vor der Behörde erster Instanz ausführte, daß es sich bei dem Transport größtenteils um Schlachtrinder handelte, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch Schlachtrinder amtstierärztlich zu untersuchen sind und darüber jeweils eine Gesundheitsbescheinigung von der zuständigen Behörde aufzustellen ist. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen den Tiertransport begleiten.
Dies bedeutet, daß jedes einzelne zu transportierende Tier amtstierärztlich zu untersuchen ist bzw. für jedes Tier ein eigenes Zeugnis auszustellen ist. Dies erklärt sich schon aus der Tatsache, daß es durchaus sein kann, daß ein Tier gesund bzw. ein weiteres wiederum krank ist. Es ist daher im gegenständlichen Fall das Kumulationsprinzip anzuwenden, woraus sich ergibt, daß für jedes der angezeigten Tiere eine gesonderte Strafe zu verhängen war. Der gegenständliche Sachverhalt wurde vom Berufungswerber auch anläßlich seiner Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 06.05.1997 vollinhaltlich eingestanden. Den Ausführungen des Berufungswerbers ist weiters entgegenzuhalten, daß im gegenständlichen Fall eine Verwaltungsübertretung nach österreichischem Recht vorliegt bzw. auch etwaige schlechte Informationen über EG-Richtlinien nicht zur Schuldfreiheit führen können, da das verwaltungsstrafrechtliche Verhalten des Berufungswerbers bereits im § 11 a Tierseuchengesetz festgelegt wird. Überdies ist von einem Viehgroßhändler die Kenntnis der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu erwarten.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Der Schutzzweck der vom Berufungswerber übertretenen Normen dient insbesondere der Sicherheit von Tier und Mensch vor einer etwaigen unkontrollierten Verbreitung von diversen Tierkrankheiten bzw. Seuchen. Die Bedeutung der amtstierärztlichen Untersuchungen zeigt sich nicht zuletzt durch die in den letzten Jahren in einigen EG-Ländern auftretenden lebensbedrohenden Rinderseuchen. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend wurde von der Behörde erster Instanz nichts, als mildernd das Geständnis gewertet. Diesbezüglich ist auch auszuführen, daß der Berufungswerber nicht unbescholten ist, da entsprechende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (z.B. Straßenverkehrsordnung) vorliegen.
Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen S 10.000,--, = Privatentnahme aus der Firma, Vermögen: 1 Einfamilienhaus, keine Schulden, Sorgepflichten für zwei Kinder) erscheinen die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen als schuldangemessen, da sich diese ohnedies im untersten Strafbereich bewegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.