Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Dipl-Ing Enrico R, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 13.1.1997, Zl MBA 13/14-S 12367/95, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:
I. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit behoben und das Verfahren in diesen beiden Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Im übrigen (also bezüglich des Spruchpunktes 1) des angefochtenen Straferkenntnisses) wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet wie folgt: "Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG der M-AG mit Sitz in Wien, J-Gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.6.1995 im Verkaufsraum ihrer Filiale in Wien, H-Straße, verpackte Lebensmittel, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt waren, nämlich eine Packung "Schmankerl Hendlfilets" durch Feilhalten in Verkehr gebracht hat, die insofern mangelhaft gekennzeichnet war, als der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." oder "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben war.
Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet: §§ 1 Abs 1 und 4 Z 5 LMKV 1993 in Verbindung mit § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975. In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 1.300,-- auf S 700,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Die Strafbestimmung lautet richtig: "§ 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975". Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG auf S 70,--.
Zu I. und II.
Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Begründung:
Zu I. und II.
Nach Lage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, als Strafbehörde erster Instanz das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 13.1.1997, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich beauftragter der M-AG, Sitz in Wien, J-Gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.6.1995 in der weiteren Betriebsstätte in Wien, H-Straße, verpackte Lebensmittel, und zwar "Schmankerl Hendlfilets", zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht hat, die insoferne mangelhaft gekennzeichnet waren, als
1) der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." oder "mindestens haltbar bis Ende ..." angegeben war,
2) die Ergänzung zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums der Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage fehlte,
3) die Ware den deutlich lesbaren und dauerhaft angebrachten Vermerk der Art "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" nicht aufwies.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1) § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Z 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKVO 1993), BGBl Nr 72/1993, in der geltenden Fassung.
ad 2) § 6 Abs 1 lit b der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl Nr 201/1994.
ad 3) § 6 Abs 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl Nr 201/1994.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
2 Geldstrafen zu je Schilling 1.300,--, zusammen Schilling 2.600,--, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden, zusammen 36 Stunden, gemäß § 74 Abs 5 Z 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl Nr 86/1975, in der geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
260,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.860,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Begründend führte die Erstbehörde aus, die dem Berufungswerber (Bw) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei ihr durch eine Anzeige der MA 59 - Marktamtsabteilung für den 13./14. Bezirk zur Kenntnis gelangt. In seiner Rechtfertigung habe der Bw im wesentlichen die Begehung der angelasteten Übertretung bestritten und ausgeführt, daß er stichprobenweise Kontrollen durchführe und sich auf diese auf Grund der Vielzahl der Produkte und auch der bundesweit großen Anzahl an Verkaufsstellen der M-AG verlassen müsse. Außerdem würde er gemeinsam mit dem Lieferanten - der nicht nur hochrenommiert, sondern auch Spezialist insbesonders im Bereich der Kennzeichnung sei - Packungen erarbeiten, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würden. Bei der gezogenen Probe habe es sich offensichtlich noch um eine Altpackung bzw um eine Packung ohne Zusatzetikettierung gehandelt, die auf einen einzelnen Fehler bei der Auslieferung zurückzuführen wäre. Ein solcher Fehler wäre aber auch beim besten Kontrollsystem praktisch nicht zu verhindern. Der Bw führe auch aus, daß das Haltbarkeitsdatum ebenso wie der Lagerhinweis "bei -18 Grad" sehr wohl angegeben gewesen wäre.
Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß auf der Verpackung zwar ein Datum - nämlich 6.2.1996 - angegeben, aus diesem aber nicht ersichtlich gewesen sei, ob es sich um das Verpackungsdatum oder um das Mindesthaltbarkeitsdatum handle. Ebenso hätte es sich um jenes Datum handeln können, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden könnten und das die Ergänzung zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bilde. Der Hinweis, daß das verpackte Lebensmittel nach dem Auftauen nicht wieder eingefroren werden dürfe, fehle zur Gänze. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei die Verwaltungsübertretung somit als erwiesen anzusehen. Der Stellungnahme bzw Rechtfertigung des Bw zu den Ausführungen des Anzeigelegers könne keine entlastende Wirkung beigemessen werden. Der Bw habe auch weder behauptet noch bewiesen, daß ihm die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei; es sei daher die Verschuldensfrage im Sinne des § 5 VStG zu bejahen gewesen. Auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse habe bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden können, da sie der erkennenden Behörde nicht bekanntgewesen seien und der Bw an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt habe. Bei der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Bw im wesentlichen vor, aus dem Bescheidspruch ergebe sich nicht, welche Art von Ware ihm vorgehalten werde, insbesondere nicht, daß es sich um Ware handle, auf die die Tiefkühlverordnung zur Anwendung käme. Ihm sei von der Erstbehörde nicht vorgehalten worden, daß es sich um tiefgekühlte Ware handle. Der Tatbestand sei sohin iSd § 44a VStG nicht ordnungsgemäß umschrieben. Die Erstbehörde referiere sein im erstinstanzlichen Verfahren erstattetes Vorbringen unvollständig; er habe ua auch darauf hingewiesen, daß die Zusatzetikettierung außerhalb seines Verantwortungsbereiches in irgendeiner Form abgegangen sein könne, wozu das Bezirksamt weder ein Verfahren durchführe noch Feststellungen treffe. Zu seiner gesamten Rechtfertigung und insbesondere zu seinem Verschulden treffe das Bezirksamt überhaupt keine Feststellung. Die Feststellung, er hätte nicht behauptet, daß ihm die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, sei schlicht aktenwidrig. Er habe gerade zu seinem Verschulden und zu seinen Möglichkeiten ausführliches Vorbringen erstattet. Soweit dargestellt werde, er hätte nicht bewiesen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift nicht möglich gewesen sei, befinde sich das Bezirksamt in einem Rechtsirrtum, weil § 5 VStG verfassungskonform nicht so ausgelegt werden könne, daß der Beschuldigte seine Unschuld nachzuweisen hätte. Damit liege aber in Wahrheit ein nicht begründeter Bescheid vor. Nun sei aber tragender Grundsatz gerade der (Verwaltungs-) Strafrechtspflege in demokratischen Rechtsordnungen, daß verurteilende Erkenntnisse zu begründen seien. Dem Beschuldigten müsse die Möglichkeit gegeben werden zu erkennen, warum die Behörde von Tatbestandsmäßigkeit und Verschulden ausgehe, damit er die Möglichkeit habe, die Begründung zu widerlegen und taugliche Beweisanträge zu stellen. Das sei für ein erstinstanzliches Verfahren im Rahmen des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes um so wichtiger, weil für den Fall, daß die Berufungsinstanz ein Straferkenntnis bestätige, der Beschuldigte erstmalig im Berufungsbescheid eine Begründung erhalten würde, warum die Behörde zu einem verurteilenden Erkenntnis komme. Dieser Berufungsbescheid sei aber im ordentlichen Rechtsweg nicht mehr bekämpfbar. Damit wäre dem Beschuldigten aber eine volle Beweisinstanz genommen und wäre er in seinen Verteidigungsrechten erheblich eingeschränkt. Ein nicht begründeter Bescheid sei daher nichtig. Dies gelte beim österreichischen Verwaltungsstrafrecht und den geltenden Regelungen für die unabhängigen Verwaltungssenate umso mehr, als diese auch in der Berufungsinstanz - wie im gegenständlichen Fall - nicht erkennen könne, aus welchen Gründen das Bezirksamt zu einem verurteilenden Erkenntnis gekommen sei und daher auch die Beweiswürdigung nicht überprüfen könne und sie nicht die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückweisung an die Erstinstanz habe.
Er habe die Tatbestandsmäßigkeit, insbesondere nach dem deutlichen Wortlaut des Vorhaltes, bestritten. Im übrigen habe er ausführliches Vorbringen zum Verschulden erstattet. Das Bezirksamt komme zu einer Verurteilung unter Anwendung des § 5 VStG mit der Begründung, daß er seine Unschuld nicht bewiesen habe. Damit bediene sich das Bezirksamt aber einer verfassungswidrigen Interpretation des § 5 VStG. Die Lesart des Bezirksamtes würde zu einer Verletzung des Art 6 MRK führen, der in Österreich Verfassungsrang genieße und würde unterstellen, daß eine reine Erfolgshaftung normiert werde. Eine solche Erfolgshaftung sei aber der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere im Verwaltungsstrafverfahren, grundsätzlich fremd. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt. So schwerwiegende Unterlassungen im Verfahren erster Instanz könnten aber auch von der Berufungsbehörde nicht nachgeholt werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung könne daher ein nicht begründeter Bescheid oder ein nur mit Scheinbegründung versehener Bescheid nur als nichtig angesehen werden. Abschließend beantragte der Bw, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst im Sinne einer Verfahrenseinstellung entscheiden. Ausdrücklich wurde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 24.11.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Dr Martin P als Vertreter des Bw (BwV) teilnahm. Zunächst stellte der BwV außer Streit, daß der Bw im vorliegenden Fall die grundsätzliche Verantwortung als verantwortlicher Beauftragter haben würde.
Ferner brachte der BwV folgendes vor:
"Der BwV verweist auf sein schriftliches Vorbringen und bringt ergänzend vor, Vorhalt und Spruch im bisherigen Verfahren entsprechen nicht den § 44a VStG. Vorgehalten ist dem Bw im Straferkenntnis, es seien Waren zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden. Nach nunmehr gesicherter Judikatur des VwGH und UVS-Wien entspricht dieser Vorhalt nicht, weil nicht konkret angegeben ist, worin das Inverkehrsetzen bestehen soll, also keine Tathandlung angegeben ist. Weiters kommt im gegenständlichen Fall hinzu, daß der Spruch keinen Hinweis darauf enthält, daß die Ware an die Abgabe für den Letztverbraucher bestimmt war, was aber wesentliche Tatbestandsvoraussetzung wäre. Der Spruch läßt darüberhinaus keinen konkreten Tatort erkennen, weil zwei Angaben enthalten sind, nämlich einerseits die Zentrale und andererseits die Filiale und sich nicht entnehmen läßt, an welchem Standort der Bw seine Tathandlung gesetzt oder unterlassen haben soll. Weiters verweise ich zu den Ausführungen über die mangelnde Begründung erster Instanz auf die Entscheidungen (s Ringhofer I 38f und 45 zu § 60 AVG) sowie zum Nachweise dafür, daß eine Begründung in zweiter Instanz nicht nachgebracht werden kann auf die Entscheidung 17 aaO."
Abschließend erklärte der BwV dann noch, daß Dienstort des Bw die Zentrale in Wien, J-Gasse sei. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Zur Übertretung des § 6 Abs 1 lit b und lit c der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel (Punkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses):
Gemäß § 6 Abs 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl Nr 201/1994 sind tiefgefrorene Lebensmittel, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, entsprechend der LMKV 1993 zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:
a) die handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: "tiefgefroren", "Tiefkühlkost", "tiefgekühlt" oder "gefrostet";
b) zusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage;
c) den deutlich lesbaren und dauerhaft angebrachten Vermerk der Art "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren".
Nach der Aktenlage wurde innerhalb der einjährigen Verfolgunsverjährungsfrist des § 74 Abs 6 LMG 1975 nur ein behördlicher Akt gesetzt, der als Verfolgungshandlung in Betracht kommt, nämlich die Strafverfügung vom 31.5.1996.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Nach § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa d Erk eines verstärkten Senates v 16.1.1987, VwSlg 12375/A) gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Wie der Gerichtshof in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt hat, muß sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift beziehen. Bei der dem Bw (unter den Spruchpunkten 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses) zur Last gelegten Tat handelt es sich um einen Verstoß gegen das Gebot des § 6 Abs 1 lit b und lit c der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, wonach tiefgefrorene Lebensmittel, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, (lit b) zusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage sowie (lit c) den deutlich lesbaren und dauerhaft angebrachten Vermerk der Art "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" aufweisen müssen (vgl zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel näher deren § 1). Wesentliches Tatbestandselement einer derartigen Übertretung ist demnach, daß es sich bei der betreffenden Ware um ein tiefgefrorenes Lebensmittel handelt. Das erfordert im gegebenen Zusammenhang die konkrete Bezeichnung jenes Lebensmittels in der Verfolgungshandlung, in bezug auf welches der Vorwurf einer Verletzung der Kennzeichnungsvorschriften erhoben wird. Weiters muß erkennbar zum Ausdruck kommen, daß das betreffende Produkt in tiefgeforenem Zustand in Verkehr gesetzt wurde (vgl in diesem Zusammenhang das Erk des VwGH vom 26.4.1993, Zl 92/10/0439). Diesen Anforderungen entspricht die Strafverfügung vom 31.5.1996 in bezug auf das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal "tiefgefrorenes Lebensmittel" nicht. Sie bezeichnet das Produkt, auf welches sich der gegen den Bw erhobene Tatvorwurf bezieht, konkret als "Schmankerl Hendlfilets". Weiters heißt es darin ua, daß dieses verpackte Lebensmittel am 13.6.1995 zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei. Damit war der Bw nicht in die Lage versetzt, zur Entkräftung des behaupteten Verstoßes gegen die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel durch unvollständige Kennzeichnung des genannten Produktes entsprechende Beweise dafür anzubieten, daß es sich hiebei um ein Lebensmittel handle, welches nicht tiefgefroren gewesen sei. Damit ist der Vorwurf des zum Verkauf bereihaltens von "Schmankerl Hendlfilets" am 13.6.1995 in bezug auf das Tatbestandselement "tiefgefrorenes Lebensmittel" nicht in einer Weise konkretisiert gewesen, daß der Bw in der Lage gewesen wäre, darauf bezogene Beweise anzubieten und den Tatvorwurf insoweit zu widerlegen. Dieser Umstand hat zur Folge, daß die Strafverfügung (was den Vorwurf der Übertretung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel betrifft) deshalb nicht als verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung anzusehen ist.
Da somit an den Bw bezüglich der Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine dem Konkretisierungsgebot entsprechende Verfolgungshandlung gerichtet worden ist, war das Verfahren in diesen beiden Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Zur Übertretung des § 4 Z 5 LMKV 1993 (Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses):
Gemäß § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 macht sich, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs 7 oder 8 lit a oder b, 19 oder 31 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 25.000,-- S zu bestrafen.
Nach § 1 Abs 1 LMKV 1993 ist diese Verordnung auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen -, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind "verpackt" (Abs 1) Waren, die in Behältnissen oder Umhüllungen beliebiger Art, deren Inhalt ohne Öffnen oder Veränderung der Verpackung nicht vermehrt oder vermindert werden kann, abgegeben werden sollen.
Gemäß § 4 LMKV 1993 sind verpackte Waren wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
...
...
5. der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:
"mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird; "mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, bestimmt nach
a)
Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
b)
Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
c) dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;
in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen;
...
... .
Im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle wurde am 13.6.1995 in einer Filiale der M-AG in Wien, H-Straße (aus dem SB-Regal) als Probenmenge eine Packung "Schmankerl Hendlfilets" entnommen und einer Untersuchung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt unterzogen. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt stellte in ihrem Gutachten vom 16.10.1995 dann fest, daß bei der vorliegenden als "Schmankerl Hendlfilets" bezeichneten Probe das Kennzeichnungselement des § 4 Z 5 LMKV 1993 mangelhaft deklariert gewesen sei (auf die festgestellten Mängel nach der Verordnung über tiefgekühlte Lebensmittel braucht an dieser Stelle nicht mehr näher eingegangen zu werden; vgl dazu näher die obigen Ausführungen). Es war auch eine Kopie der Etikette angeschlossen. Auf dieser Etikette ist mit "06.02.96" ein Datum angeführt, doch fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß es sich dabei um das Mindesthaltbarkeitsdatum handeln würde.
Über Anfrage der Behörde wurde von der M-AG mitgeteilt (Schreiben vom 21.12.1995), daß der Bw als Leiter der Warenkontrollstelle (pA Wien, J-Gasse) verantwortlicher Beauftragter sei. In der Strafverfügung vom 31.5.1996 wurde dem Bw unter Punkt 1) eine Übertretung des § 1 Abs 1 iVm § 4 Z 5 LMKV 1993 zur Last gelegt (die Tatumschreibung entspricht jener wie im Spruchpunkt 1) des oben wörtlich wiedergegebenen angefochtenen Straferkenntnisses). In seinem dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch bestritt der Bw "Tatbestandsmäßigkeit und Verschulden". Am 26.7.1996 nahm dann ein Mitarbeiter der den Bw vertretenden Rechtsanwaltskanzlei Einsicht in den Verwaltungsstrafakt. In seiner Rechtfertigung vom 26.8.1996 brachte der Bw vor, er sei zum Beanstandungszeitpunkt der Leiter der Warenkontrollstelle der M-AG gewesen (und sei er dies auch nach wie vor). In diesem Zusammenhang sei er für die meisten Produkte, die die M-AG in Verkehr setze, in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht verantwortlich. Er bespreche mit Lieferanten anläßlich der Listung von Produkten die Kennzeichnung und lasse sich die Packungen vorlegen. Die Lieferanten seien verpflichtet, die Art der Kennzeichnung ohne Rücksprache mit ihm nicht zu verändern. Nachdem die M-AG bundesweit annähernd 400 Verkaufsstellen betreibe, sei er natürlich nicht in der Lage, alltäglich in allen Verkaufsstellen Nachschau zu halten, ob die Vereinbarungen eingehalten würden, sondern müsse er sich teilweise auf stichprobenweise Kontrollen verlassen. Das System funktioniere seit vielen Jahren gut. Die gegenständlichen Waren hätten mit Etiketten (eine gänzlich anders gestaltete Etikette lag bei) versehen sein sollen. Der Anzeige sei zu entnehmen, daß offensichtlich noch eine Altpackung aufgefunden worden sei bzw eine Packung ohne Zusatzetikettierung. Der Verlust der Zusatzetikettierung könne vielerlei Gründe haben, auch solche, die sich außerhalb seines Bereiches befänden. Aber selbst wenn man von einer Altpackung ausgehe, hieße es im gegenständlichen Fall den Sorgfaltsmaßstab überspannen, würde man ihm dies als verwaltungsstrafrechtlich faßbare Fahrlässigkeit zurechnen. Er arbeite mit hochrenommierten Lieferanten zusammen, die natürlich auch Spezialisten insbesonders im Bereich der Kennzeichnung seien. Bedenke man nun, daß die M-AG mehrere zehntausend verschiedene Produkte in Verkehr setze, so müsse er sich in einem gewissen Umfang auf die Vertragstreue der Lieferanten verlassen. Einzelne Fehler bei der Auslieferung, offensichtlich unmittelbar nach jenem Zeitpunkt, zu dem die Ware noch nach der LMKV 1973 in Verkehr gesetzt hätte werden dürfen, könne aber auch beim besten Kontrollsystem praktisch nicht verhindert werden. Um subjektives Verschulden auszulösen, müßte ihm aber vorgehalten werden, daß er nicht den Überprüfungspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nachgekommen sei. Davon könne im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Ihn treffe daher kein Verschulden. Der Bw brachte dann (zum Vorwurf der Übertretung des § 4 Z 5 LMKV 1993) noch vor, das Haltbarkeitsdatum sei angegeben gewesen, wobei es auf der von der anzeigelegenden Anstalt vorgelegten Fotokopie erkennbar sei. Der Vorhalt entspreche nicht der im § 44 VStG geforderten Deutlichkeit, weil ihm wohl - innerhalb der Verjährung (gemeint wohl: vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist) - vorgehalten hätte werden müssen, welche Kennzeichnung konkret angebracht hätte werden müssen. Nun seien aber für gewisse Warengruppen die Daten mit "mindestens haltbar bis ...", für andere mit "mindestens haltbar bis Ende ..." anzugeben. Der Vorhalt würde ansonsten die verba legalia referieren. Ihn treffe daher im gegenständlichen Fall kein Verschulden und bestreite er die Tatbestandsmäßigkeit.
Wie aus der im Akt befindlichen Etikette der beanstandeten Ware hervorgeht, wies diese ein Datum (6.2.1996) auf. Ein Hinweis, daß es sich dabei um das Mindesthaltbarkeitsdatum handle, enthielt die Etikette aber nicht. Der Bw gab dazu an, das Haltbarkeitsdatum sei angegeben und auf der vorgelegten Fotokopie auch erkennbar gewesen. Wie nun aus dem klaren Wortlaut des § 4 Z 5 LMKV 1993 hervorgeht, genügt die bloße Angabe eines Datums (hier: 6.2.1996) auf der Etikette nicht. Die für die Mindesthaltbarkeitsangabe zu verwendenden Worte, entweder "mindestens haltbar bis ..." oder "mindestens haltbar bis Ende ..." sind von der LMKV 1993 (§ 4 Z 5) zwingend vorgeschrieben. Nach § 4 Z 5 LMKV 1993 hängt es von der Dauer der Haltbarkeit der verpackten Ware ab, ob nach Tag und Monat, nach Monat und Jahr oder nur nach dem Jahr zu kennzeichnen ist. Auf der im Akt befindliche Etikette fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß es sich bei dem dort aufscheinenden Datum um das Mindesthaltbarkeitsdatum gehandelt hätte.
Wenn der Bw (unter dem Blickwinkel des § 44; gemeint wohl: § 44a VStG) bemängelt, es hätte ihm vorgehalten werden müssen, welche Kennzeichnung konkret angebracht hätte werden müssen, so ist darauf hinzuweisen, daß die für die Mindesthaltbarkeitsangabe zu verwendenden Worte unterschiedlich sind, je nach dem, ob der Tag, oder nur Monat oder Jahr genannt werden. Mit dem Vorwurf, im vorliegenden Fall habe jeglicher auf das Mindesthaltbarkeitsdatum deutender Hinweis gefehlt, ist die Tat ausreichend umschrieben. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist jedenfalls der von der Erstbehörde gewählte Vorhalt in diesem Punkt als ausreichend anzusehen.
Der Bw bestreitet zwar in seiner Rechtfertigung vom 26.8.1996 auch die "Tatbestandsmäßigkeit" (betreffend der Übertretung des § 1 Abs 1 iVm § 4 Z 5 LMKV 1993), er bringt jedoch selbst nicht einmal vor, daß die im vorliegenden Fall beanstandete Ware auf der Verpackung eine Angabe enthalten hätte, daß es sich bei dem dort angeführten Datum um das Mindesthaltbarkeitsdatum gehandelt hätte. Sollte der Bw freilich meinen, dem § 4 Z 5 LMKV 1993 sei schon dadurch Genüge getan, daß auf einer Etikette ein Datum aufscheine (ohne Hinweis darauf, daß es sich dabei um das Mindesthaltbarkeitsdatum handle), so verkennt er die Rechtslage. Schon aus diesen Erwägungen folgt, daß die Erstbehörde zutreffend von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Bw zur Last gelegten Übertretung des § 4 Z 5 LMKV 1993 ausgehen durfte. Die Erstbehörde führte auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher aus, daß auf der Verpackung ein Datum (nämlich der 6.2.96) angegeben, jedoch nicht erkennbar gewesen sei, ob es sich dabei um das Verpackungs- oder um das Mindesthaltbarkeitsdatum handle. Auch führte die Erstbehörde in der Begründung näher aus, daß ihr die Tat durch eine Anzeige der MA 59 zur Kenntnis gelangt sei. In seiner Berufung führte der Bw dann näher aus, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis "nichtig" sei und ihn kein Verschulden treffe. In der Berufung beantragte der Bw ausdrücklich auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. In dieser Verhandlung brachte der BwV lediglich vor, daß der Dienstort des Bw in der Zentrale in Wien, J-Gasse sei und diesem im vorliegenden Fall die grundsätzliche Verantwortung als verantwortlicher Beauftragter treffen würde. Im übrigen rügte der BwV Mängel des erstinstanzlichen Spruches und verwies auf Entscheidungen zur mangelnden Begründung. Das Vorbringen des BwV, wonach Vorhalt und Spruch im bisherigen Verfahren nicht dem § 44a VStG entsprächen, ist nicht geeignet, der Berufung (zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses) zum Erfolg zu verhelfen.
Bei der Beschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird. Die Verfolgungshandlung (wie schon oben zu Spruchpunkt I. näher ausgeführt worden ist) muß sich daher auf eine bestimmte Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG beziehen. Dabei ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG zu beachten, wonach die Tat so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl zB das Erk des VwGH vom 6.5.1996, Zl 94/10/0017).
Der Anzeige der MA 59 vom 6.11.1995 ist ua zu entnehmen, daß die beanstandete Ware durch Feilbieten in der Filiale der M-AG in Wien, H-Straße in Verkehr gebracht worden sei. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist die Strafverfügung vom 31.5.1996 (betreffend den Vorwurf einer Übertretung des § 4 Z 5 LMKV 1993) als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen. So bezieht sich der Vorwurf, verpackte Lebensmittel, und zwar "Schmankerl Hendlfilets" in der Betriebsstätte (Filiale) der M-AG in Wien, H-Straße zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht zu haben, auch auf das den Tatbestandselementen "verpackte Waren, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind" (§ 1 Abs 1 LMKV 1993) korrespondierende Sachverhaltsmoment (vgl zur LMKV 1973 insbesondere das Erk des VwGH vom 8.7.1987, Zl 86/10/0060). Daß der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis zur LMKV 1993 ausgesprochen hätte, daß der von der Erstbehörde gewählte Tatvorwurf nicht ausreichend konkret umschrieben sei, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht bekannt und ist auch vom Bw nicht konkret behauptet worden (der BwV hat lediglich auf eine "gesicherte Judikatur" verwiesen). Daß von anderen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien - unzählige - Verfahren in ähnlich gelagerten Fällen eingestellt worden sind, ist dem hier erkennenden Mitglied bekannt. Eine Bindung an einstellende Entscheidungen (die nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes zu Unrecht erfolgt sind) anderer Mitglieder derselben Behörde bezüglich eines anderen (oder auch des selben) Beschuldigten besteht nicht (vgl dazu zB das Erk des VwGH vom 24.10.1988, Zl 88/10/0107). Auch ist etwa der Bw auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.1996, Zl 95/10/0144, hinzuweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Anlastung der Tat mit den Worten "durch Bereithalten zum Verkauf" nicht beanstandet hat. Auch im vorliegenden Fall ist bei vernünftiger Würdigung der Tatumstände nicht zu erkennen, daß für den Bw ein Zweifel bestanden hätte, worin "das Inverkehrsetzen" bestanden hat. Der Bw rügte auch, der Spruch enthalte keinen Hinweis darauf, daß die Ware zur Abgabe für den Letztverbraucher bestimmt gewesen sei, was aber wesentliche Tatbestandsvoraussetzung wäre. Entgegen der Auffassung des Bw hat die Erstbehörde die als erwiesen angenommene Tat auch in Ansehung der Tatbestandselemente "verpackt und - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt" (§ 1 Abs 1 LMKV 1993) dem Gebot des § 44a Z 1 VStG entsprechend umschrieben, indem sie ausführte, der Bw habe "in der weiteren Betriebsstätte der M-AG verpackte Lebensmittel, und zwar Schmankerl Hendlfilets zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht ..." (vgl dazu wiederum das Erk des VwGH vom 8.7.1987, Zl 86/10/0060).
Der BwV bemängelte dann weiters, der Spruch lasse auch keinen konkreten Tatort erkennen, weil zwei Angaben enthalten seien, nämlich einerseits die Zentrale und andererseits die Filiale und sich nicht entnehmen lasse, an welchem Standort der Bw seine Tathandlung gesetzt oder unterlassen haben solle. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend, ist doch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl der Dienstort des Bw in Wien, J-Gasse als auch die Filialadresse (in der näher bezeichneten Filiale wurde die beanstandete Ware feilgeboten und somit in Verkehr gebracht) angegeben worden. Ein Zuwiderhandeln gegen die Kennzeichnungspflichten der LMKV 1993 stellt ein Unterlassungsdelikt dar. Ein solches Delikt wird zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl dazu das Erk des VwGH vom 30.6.1997, Zl 97/10/0045). Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Das ist im vorliegenden Fall, in dem der Leiter der Warenkontrolle der M-AG (für ganz Österreich) zur Verantwortung gezogen wird, jener Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz (und der verantwortliche Beauftragte nach seinen eigenen Angaben seinen Dienstort) hat (vgl dazu etwa auch das Erk des VwGH vom 26.2.1996, Zl 95/10/0240). Tatort war somit im vorliegenden Fall der Sitz der M-AG in Wien, J-Gasse, wo auch der Bw seine Tätigkeit ausübt. Dieser ist in dem angefochtenen Straferkenntnis genannt (vgl zur Möglichkeit der Ergänzung des Unternehmenssitzes in ähnlich gelagerten Fällen nach dem Arbeitnehmerschutzrecht die Erk des VwGH vom 25.5.1992, Zl 92/18/0045 und vom 16.12.1991, Zl 91/19/0289 sowie zuletzt das Erk des VwGH vom 19.12.1997, Zlen 96/02/0173, 00174). Ein Mangel der Tatortumschreibung liegt jedenfalls nicht vor.
Hinzuweisen ist auch darauf, daß der Bw im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal behauptet hat, daß die hier relevante Ware nicht - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher (in einer der Filialen der M-AG) bestimmt gewesen sei. Auch geht aus der im Akt befindlichen Etikette (der beanstandeten Ware) hervor, daß ein auf das Mindesthaltbarkeitsdatum hinweisender Zusatz (zu dem auf der Etikette befindlichen Datum) gefehlt hat. Es war daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Bw zur Last gelegten Tat (Übertretung des § 4 Z 5 LMKV 1993) auszugehen. Der Bw rügt dann auch, es liege in Wahrheit ein nicht begründeter Bescheid vor und sei ein nicht begründeter Bescheid nichtig. Dieses Vorbringen des Bw ist derart verfehlt, daß sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt. Erwähnt sei nur, daß selbst allenfalls tatsächlich vorhanden gewesenen Mängeln der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Wesentlichkeit in Hinsicht auf den Bescheidcharakter des Straferkenntnisses zukäme. Abgesehen davon hat die Erstbehörde (zu der noch relevanten Übertretung des § 4 Z 5 LMKV 1993) in der Begründung ausgeführt, daß auf der Verpackung ein Datum angegeben gewesen sei, aus welchem aber nicht ersichtlich gewesen sei, ob es sich dabei um das Verpackungsdatum oder um das Mindesthaltbarkeitsdatum handle. Zur Verschuldensfrage führte die Erstbehörde (zugegebenermaßen kurz) aus, der Bw habe weder behauptet noch bewiesen, daß ihm die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei. Auch damit ist die Erstbehörde aber letztlich im Recht, weil der Bw (wie unten noch näher zu zeigen sein wird) ein adäquates Kontrollsystem nicht dargelegt hat. Wenn der Bw vorbringt, er müßte die Möglichkeit haben, "die Begründung zu widerlegen", so ist wohl davon auszugehen, daß ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren danach trachten wird, den Tatvorwurf (sofern dieser zu Unrecht besteht) zu widerlegen (und nicht nur allfällige Fehler des Spruches aufzuzeigen). Gerade im vorliegenden Fall hatte der Bw ausreichend Gelegenheit, näher vorzubringen (allenfalls unter Angabe von Beweismitteln), daß der Vorwurf der Übertretung des § 4 Z 5 LMKV 1993 (wie er im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben ist) tatsächlich zu Unrecht erhoben worden sei. Tatsächlich hat der Bw aber selbst nicht einmal behauptet, daß auf der im vorliegenden Fall beanstandeten Verpackung außer einem Datum ein weiterer Zusatz (iSd § 4 Z 5 LMKV 1993) vorhanden gewesen wäre.
Der Bw brachte in seiner Rechtfertigung vom 26.8.1996 auch näher vor, daß ihn kein Verschulden an der Übertretung treffe. Er bespreche mit Lieferanten anläßlich der Listung von Produkten die Kennzeichnung und lasse sich die Verpackungen vorlegen. Die Lieferanten seien verpflichtet, die Art der Kennzeichnung ohne Rücksprache mit ihm nicht zu verändern. Er sei natürlich nicht in der Lage, alltäglich in allen Verkaufsstellen Nachschau zu halten, ob die Vereinbarungen eingehalten würden, sondern müsse er sich teilweise auf stichprobenweise Kontrollen verlassen. Das System funktioniere seit vielen Jahren gut. Der Anzeige sei zu entnehmen, daß offensichtlich noch eine Altpackung aufgefunden worden sei bzw eine Packung ohne Zusatzetikettierung. Der Verlust der Zusatzetikettierung könne vielerlei Gründe haben, auch solche, die sich außerhalb seines Bereiches befänden. Er arbeite mit hochrenommierten Lieferanten zusammen, die natürlich auch Spezialisten insbesondere im Bereich der Kennzeichnung seien. Bedenke man nun, daß die M-AG mehrere zehntausend verschiedene Produkte in Verkehr setze, so müsse er sich in einem gewissen Umfang auf die Vertragstreue der Lieferanten verlassen. Einzelne Fehler bei der Auslieferung könnten aber auch beim besten Kontrollsystem praktisch nicht verhindert werden.
Damit verkennt der Bw die Rechtslage. Zum Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl das Erk des VwGH vom 6.5.1996, Zl 94/10/0116).
Der Bw hat als Beilage zu seinem Schreiben vom 26.8.1996 ein (gänzlich anders gestaltetes) Etikett vorgelegt, mit dem die gegenständlichen Waren hätten versehen sein sollen. Der Bw hat auch mögliche Ursachen als denkbare Gründe für die fehlerhafte Kennzeichnung angeführt. Weder damit noch mit dem Hinweis darauf, daß er mit renommierten Lieferanten zusammenarbeite, mit denen er Packungen gemeinsam erarbeite, die den gesetzlichen Vorschriften entsprächen, macht der Bw glaubhaft, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Bw gewesen, von sich aus darzulegen, daß er sich durch eine entsprechende Kontrolle vergewissert hat, daß die - von einem "hochrenommierten Lieferanten" - angelieferte verpackte Ware auch entsprechend der LMKV 1993 gekennzeichnet ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorsehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat.
Davon, daß der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, daß Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27. November 1995, Zl 93/10/0186, und die dort zitierte Vorjudikatur). Davon ausgehend reichen die oben wiedergegebenen Hinweise des Bw keineswegs aus, ihn zu entlasten, hat er doch damit nicht einmal behauptet, ein entsprechend wirksames Kontrollsystem im Sinne der oben dargelegten Anforderungen eingerichtet zu haben. Der Bw hat nun nicht näher dargelegt, durch welche Art von Kontrolle er das Inverkehrbringen von vorschriftswidrig etikettierten verpackten Waren zum Tatzeitpunkt in der fraglichen Filiale zu verhindern trachtete.
Der Bw hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren kein adäquates Kontrollsystem dokumentiert. Er hat daher nicht im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dargetan, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da es dem Bw somit nicht gelungen ist, den Mangel seines Verschuldens an der gegenständlichen Übertretung der LMKV 1993 glaubhaft zu machen, konnte gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres Fahrlässigkeit angenommen werden.
Aufgrund dieser Erwägungen war der Berufung in der Schuldfrage somit keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit zu bestätigen.
Die Änderung des Spruches erfolgte lediglich zur näheren Präzisierung der dem Bw zur Last gelegten Tat, der verletzten Rechtsvorschrift und der Strafnorm.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzliche Interesse an einer ausreichenden Information der Konsumenten über die Beschaffenheit verpackter Lebensmittel. Dazu gehört es nämlich auch, daß solche Lebensmittel die durch die Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente aufweisen. Berücksichtigt wurde jedoch, daß zumindest ein Datum angegeben war, wiewohl jeglicher Hinweis darauf gefehlt hat, daß es sich dabei um das Mindesthaltbarkeitsdatum handelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann aber nicht als unbedeutend erachtet werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie schon näher ausgeführt worden ist, konnte nicht davon ausgegangen werden, daß der Bw in dem ihm übertragenen Verantwortungsbereich der M-AG ein ausreichend funktionierendes Kontrollsystem bezüglich der Einhaltung der LMKV 1993 gerichtet hat. In den Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem (hier: zur Verhinderung von Übertretungen der LMKV 1993) nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden (iSd § 21 Abs 1 VStG) nicht mehr gesprochen werden (vgl das Erk des VwGH vom 24.3.1994, Zl 92/18/0461). Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet, als mildernd wurde berücksichtigt, daß der Bw zum Tatzeitpunkt (noch) verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Diese Unbescholtenheit wäre nämlich nur dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (gegenständlichen) Übertretung der LMKV 1993 vorgelegen wäre (vgl das Erk des VwGH vom 3.12.1992, Zl 91/19/0169); dies ist aber nach der Aktenlage (AS 19) nicht der Fall gewesen.
Der Bw machte trotz diesbezüglicher Aufforderung keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Auf Grund des Alters des Bw und dessen Stellung als Leiter der Warenkontrollstelle der M-AG war daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels Angabe nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis S 25.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen ist die nunmehr verhängte Geldstrafe von S 700,-- durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in diesem Ausmaß erscheint ausreichend, um den Bw künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine weitere Strafherabsetzung haben aber generalpräventive Überlegungen gesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 und 65 VStG.