TE UVS Burgenland 1998/04/21 02/06/98042

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn          , geboren am       ,

wohnhaft in                             , vertreten durch Herrn

Rechtsanwalt             , vom 09 03 1998, gegen das Straferkenntnis

der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 23 02 1998, Zl 300-7695-1997, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 380,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 27 09 1997 um 14 40 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der B 16 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten. Wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO wurde eine Geldstrafe von S 1 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung rechtfertigt sich der Beschuldigte im wesentlichen wie folgt:

1) Es liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil die Behörde erster Instanz den Vertreter des Beschuldigten übergangen habe. Außerdem habe sich die Behörde mit den Beweisanträgen des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt. Es handle sich dabei um diverse technische Fragen, die nicht vom Meldungsleger zu beantworten

seien. Der UVS Steiermark habe in einer Entscheidung bereits ausgeführt, daß über eine Entfernung von 300 m Ungenauigkeiten gegeben sein könnten. Es hätte daher durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und Überprüfung des Lasergerätes und Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen, daß aus der vom Meldungsleger angegebenen Entfernung eine Geschwindigkeitsfeststellung bei einem Motorrad nicht möglich sei.

2) Unrichtige bzw unvollständige Feststellungen seien insofern getroffen worden, weil nicht festgestellt worden sei, in welcher Fahrtrichtung der Beschuldigte gefahren sei. Außerdem habe die Behörde bloß festgestellt, daß der Beschuldigte das Motorrad bei Strkm 30,105 gelenkt habe, ohne zu klären, wo das Ortsgebiet beginne. Es könne auch nicht abgeklärt werden, von wo aus die Messung

erfolgt sei und welche Entfernung der Meldungsleger tatsächlich gehabt habe.

3) Unrichtige rechtliche Beurteilung liege vor, weil die Bezirkshauptmannschaft in ihrer Begründung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen habe und diese lediglich mit dem Datum zitiert worden seien. Außerdem wird in diesem Punkt auch die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung bekämpft.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgendes erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Die beiden Gendarmeriebeamten, welche den Vorfall beobachteten, wurden in der Verhandlung als Zeugen einvernommen und haben sie den Sachverhalt wie folgt geschildert:

Sie führten zur Tatzeit auf der B 16 mit einem Lasermeßgerät der Bauart LTI 20 20 TS/KM Geschwindigkeitsmessungen durch. Ihr Standort befand sich auf dem etwas außerhalb des Ortsgebietes von Wimpassing in die B 16 einmündenden Güter- bzw Feldweg. Der Meldungsleger führte, auf dem Beifahrersitz des DKW sitzend durch die geöffnete Seitenscheibe des Fahrzeuges die gegenständliche Messung durch. Der andere Beamte stand zu diesem Zeitpunkt auf der gegenüberliegenden Straßenseite und führte eine Amtshandlung durch. Zur Tatzeit näherte sich der Berufungswerber aus dem Ortsgebiet Wimpassing kommend. Er war nach den Angaben des Meldungslegers zu dieser Zeit das einzige Fahrzeug in diesem Bereich und fuhren weder vor noch hinter ihm andere Kraftfahrzeuge. Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde in einer Entfernung von 435 m mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen. Sowohl die Entfernung als auch die Geschwindigkeit wurde von beiden Beamten vom Display des Laser-VKGM abgelesen. Unter Abzug der Meßfehlertoleranz wurde die lt Anzeige gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h errechnet. Der Beschuldigte wurde angehalten; nach der Aussage des Meldungslegers hat dieser die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht abgestritten, sondern ersuchte er, ob er den Strafbetrag nicht sofort bezahlen könne.

 

Aufgrund der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Zeugenaussagen ist der Verwaltungssenat bei seiner Sachverhaltsfestellung den Angaben der beiden Gendarmeriebeamten gefolgt. Abgesehen davon, daß den Organen der Straßenaufsicht nach der ständigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes zuzubilligen ist, daß sie Vorgänge im Straßenverkehr richtig beobachten und korrekt wiederzugeben vermögen,

haben die beiden Beamten im Verfahren unter Wahrheitspflicht ausgesagt und müssen sie bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen. Ihren Angaben kommt daher ein höherer innerer Wahrheitsgehalt als der Verantwortung des Beschuldigten zu.

 

Außerdem hat der Beschuldigte nach den Angaben des Meldungslegers die

Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit anläßlich seiner Anhaltung auch selbst nicht bestritten, sondern wäre er vielmehr bereit gewesen, sofort eine mittels Organmandat zu verhängende Strafe

zu bezahlen. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß bei der ersten Befragung, wenn noch keine Zeit bestand, sich eine Verantwortung zurecht zu legen, am ehesten der Wahrheit entsprechende

Angaben gemacht werden. Festgestellt wird hiezu im übrigen, daß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im gegenständlichen Strafverfahren - anders als in einem allfälligen Führerscheinentzugsverfahren - kein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt und jede (selbst eine geringfügige) Überschreitung der gemäß § 20 Abs 2 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gegen diese Vorschrift bedeutet.

 

Dem Beschuldigte steht es frei, seine Verantwortung so zu wählen, wie

es für ihn am günstigsten ist. Eine konkrete Gegendarstellung hat er jedoch im Verfahren nicht abgegeben, sondern hat er lediglich verschiedene, die Funktionsweise des Laser-Meßgerätes betreffende Bedenken vorgebracht, worauf im folgenden noch eingegangen wird.

 

Zu Punkt 1) der Berufung:

 

Wenn sich der Vertreter des Beschuldigten von der Behörde erster Instanz übergangen fühlt, so ist ihm zu entgegnen, daß das Ermittlungsverfahren bei Bekanntgabe seiner Vollmacht bereits abgeschlossen war. Es wäre ihm freigestanden, in den Akt Einsicht zu nehmen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihn von amtswegen

von den Ermittlungsergebnissen zu informieren, die dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurden (was bereits vor seinem Einschreiten veranlaßt wurde).

 

In diesem Punkt verweist der Berufungswerber im übrigen auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge. Die im Einspruch vom 17 10 1997 gestellten Fragen beziehen sich im wesentlichen auf die Funktionsweise eines Laser-Meßgerätes, ohne daß der Beschuldigte konkret eine Fehlerhaftigkeit des Meßergebnisses behauptet und gegen das Meßergebnis sprechende Tatsachen vorbringt. Dies vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen, weil es nicht um denkbare oder mögliche Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächliche Fehler geht.

Verwendet wurde im vorliegenden Fall ein Meßgerät der Bauart LTI 20 20 TS/KM (Laser-VKGM). Zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit einem derartigen Laser-Meßgerät wird ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Demnach ist ein Hand-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der im vorliegenden Fall verwendeten Bauart ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (VwGH vom 16 03 1994, Zl 93/03/0317). Weiters ist nach diesem Erkenntnis auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines solchen Gerätes betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzumuten. Eine Verwechslung mit einem anderen Kraftfahrzeug hat der Zeuge, der die Messung durchführte, glaubhaft ausgeschlossen. Auch war nach seinen Angaben eine ordnungsgemäße Messung möglich, weil vor und nach dem Fahrzeug des Berufungswerbers kein anderes Fahrzeug fuhr. Daher ist auch davon auszugehen, daß das Motorrad ordnungsgemäß anvisiert und gemessen wurde.

 

Was die Meßreichweite des verwendeten Laser-VKGM betrifft, wird festgestellt, daß die Geräte dieser Bauart nach den Angaben des die Zulassung durchführenden Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für eine Entfernung bis 500 m zugelassen sind. Der vom Berufungswerber unter Hinweis auf eine Einzelentscheidung des UVS-Steiermark in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, das gegenständliche Gerät sei nur bis 400 m geeicht, wird demnach nicht gefolgt. Außerdem wurde das Motorrad, wie sich aus dem obgeschilderten Sachverhalt ergibt, einwandfrei anvisiert und wurde am Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, daß diese Geschwindigkeitsmessung einwandfrei erfolgt ist. Eine unkorrekte Handhabung des Laser-VKGM hätte nämlich zu einer Fehlermeldung geführt, da durch Kontrollprüfungen des Gerätes sichergestellt wird, daß nur ein einwandfreies Meßergebnis zu einer Geschwindigkeitsanzeige führt. Da im vorliegenden Fall ein Geschwindigkeitswert angezeigt wurde, kann davon ausgegangen werden, daß das Gerät einwandfrei bedient wurde und die gemessene Geschwindigkeit dem vom Beschuldigten gelenkten Motorrad zuzuordnen ist.

 

Zu Punkt 2) der Berufung:

 

Der Berufungswerber behauptet hier zwar nicht direkt, der Tatort würde nicht im Ortsgebiet liegen, jedoch bringt er vor, es sei nicht festgestellt worden, daß dies der Fall war. Anläßlich der mündlichen Verhandlung hat er außerdem auf die seiner Meinung nach widersprüchlichen Angaben der Zeugen, was die Entfernungen betrifft, hingewiesen. Hiezu wird festgestellt, daß beide Zeugen angegeben haben, daß ihr Standort außerhalb des Ortsgebietes lag. Der Meldungsleger hat im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dieser sei 100 bis 150 m nach der Ortstafel gelegen, der andere Gendarmeriebeamte hat anläßlich der mündlichen Verhandlung ausgesagt,

diese Entfernung habe rund 50 m betragen. Fest steht aufgrund der Anzeige am Display des Laser-VKGM, daß die Messung aus einer Entfernung von 435 m in Richtung des Ortsgebietes erfolgte. Unstrittig ist, daß sich zwischen den Beamten und dem Tatort die Ortstafel befand. Bei welchem Straßenkilometer genau diese aufgestellt ist, ist ebensowenig entscheidungsrelevant wie der Umstand, ob die Beamten 50, 100 oder 150 m davon entfernt standen. Daß der Tatort demnach innerhalb des Ortsgebietes lag, ergibt sich aus den obigen Feststellungen jedenfalls schlüssig.

 

Zu dem vom Berufungswerber weiters in diesem Punkt gerügten Umstand, daß die Fahrtrichtung nicht festgestellt wurde, wird darauf hingewiesen, daß diese kein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Zu Punkt 3) der Berufung:

 

Den vom Berufungswerber im Hinblick auf die Beweiswürdigung vorgebrachten Argumenten kann nicht gefolgt werden, wozu auf die einleitenden Ausführungen verwiesen wird. Im übrigen kann die Beweiswürdigung der Bezirkshauptmannschaft nicht deswegen als unschlüssig bezeichnet werden, weil Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nur mit dem Datum angeführt sind. Auch ohne Zitierung einer höchstgerichtlichen Judikatur sind die diesbezüglichen Ausführungen zutreffend. Diese entsprechen jedoch auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sei der Berufungswerber - da ihm das Auffinden offenbar nicht möglich war - beispielsweise auf folgende Erkenntnisse verwiesen: VwGH vom 09 05 1990, Zl 89/03/0051, vom 20 01 1986, Zl 85/02/0245 und vom 12 12 1986, Zl 86/18/0255.

 

Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Die weiters

beantragten Beweisaufnahmen, das ist zum einen die Durchführung eines

Ortsaugenscheines und die Einholung eines Gutachtens eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen, werden nicht für erforderlich erachtet, da nach den vorliegenden Beweisen, auf die oben ausführlich

eingegangen wurde, ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente gegeben ist.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient. Dient doch die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, wie sie sich im Ortsverkehr regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren Übersichtlichkeit der Verkehrslage und dabei auch nicht zuletzt durch

das unachtsame Verhalten von Fußgängern immer wieder ergeben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 20 Abs 2 StVO begrenzt das im Ortsgebiet erlaubte Risiko und dient der Verringerung aller im Ortsverkehr gegenüber Freilandstraßen erhöhten Gefahren im Straßenverkehr.

 

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger

nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt.

 

Gleichzeitig war auf die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen. Da er jegliche Angaben darüber verweigert hat, ist eine Schätzung vorzunehmen und wird vom einem Einkommen von S 12 000,-- monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.

 

Eine Strafe muß geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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