TE UVS Wien 1998/04/28 04/G/33/207/98

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Dr Hans-Joachim H gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 3.3.1998, Zl MBA 1/8 - S 24375/96, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 9 des Öffnungszeitengesetzes 1991 (ÖffnungszeitenG 1991) iVm § 368 Z 14 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

1. Das im Spruch zitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H-HandelsgmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft, welche zur Ausübung des Kleinhandelsgewerbes in der weiteren Betriebsstätte in Wien, K-Ring, berechtigt ist, die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs 1 des Öffnungszeitengesetzes, wonach Verkaufsstellen an Werktagen von 06.00 Uhr bis - ausgenommen Samstag bis 19.30 Uhr offengehalten werden dürfen - bzw gemäß § 2 Abs 4 leg cit zusätzlich an einem Werktag einmal in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, bis 21.00 Uhr offengehalten werden dürfen, insofern nicht eingehalten hat, als am 10.9.1996 von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr das gegenständliche Verkaufslokal geöffnet und für Personen allgemein zugänglich war, zumal Verkaufsgespräche geführt wurden und entsprechende Anproben stattgefunden haben und somit die gesetzlich normierte Öffnungszeit überschritten wurde."

Dadurch habe der Berufungswerber § 9 ÖffnungszeitenG 1991 verletzt, weswegen über ihn eine Geld(Ersatzfreiheits)strafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde.

2. Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:

Gemäß § 9 Öffnungszeitengesetz 1991 ist, wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Gemäß § 2 Abs 1 leg cit dürfen die Verkaufsstellen (§ 1 Abs 1 bis 3), soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.

Gemäß § 2 Abs 4 leg cit dürfen Verkaufsstellen zusätzlich zu den im Abs 1 festgesetzten Offenhaltezeiten an einem Werktag einmal in der Kalenderwoche ausgenommen Samstag bis 21 Uhr offengehalten werden.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl ua VwGH verst Senat 13.6.1984, VwSlg 11466/A).

Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erkennen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl ua VwGH 28.3.1989, VwGH 20.10.1992, 90/04/0357). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa schon in seinen Erkenntnissen vom 4.11.1983, 83/04/0185, und vom 10.4.1984, 83/04/0121-0124, zum Ausdruck gebracht, daß dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht Rechnung getragen wird, wenn eine genaue Zeitangabe darüber fehlt, von welcher Sperrstundenfestlegung ausgehend ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wird.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung des Abs 2 Z 1 LSchlGNov 1988, wonach das Offenhalten einer Verkaufsstelle nicht schlechthin, sondern etwa dann verboten war, wenn die Verkaufsstelle an einem Samstag des betreffenden Monats bereits offengehalten worden war, die Auffassung vertreten, daß ein solcher Umstand als wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung im Spruch des Strafbescheides anzuführen ist (VwGH 12.11.1992, 91/19/0046).

Im vorliegenden Fall wäre daher in einer Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die als erwiesen angenommene Tat durch genaue Zeitangabe, von welcher Ladenschlußfestlegung ausgehend ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgehalten wird, zu konkretisieren gewesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält zwar solche Angaben, nicht aber die innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen (nämlich die Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 14.1.1997 und vom 3.3.1997).

(Die beim Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk vorgenommene Zeugeneinvernahme des Anzeigelegers am 17.12.1996 vermochte eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG nicht darzustellen, zumal zu diesem Zeitpunkt die Person des Beschuldigten noch nicht bestimmt war.)

Eine den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG im Zusammenhang mit den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Verfolgungshandlung wurde somit innerhalb der im § 31 Abs 2 VStG genannten Frist gegen den Berufungswerber nicht vorgenommen. Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen des Eintrittes der Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

3.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 65 VStG.

4.

Gemäß § 51e Abs 1 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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